BGE 51 I 166
BGE 51 I 166Bge03.04.1925Originalquelle öffnen →
166 Expropriationsreebt. B. EXPROPRIATIONSRECHT EXPROPRIATION 27. Auszug aus dem Orten i. S. Hew & Oie gegen A.-G. Bündner Xraftwerke. Frist zum RekuJ'se!andas Bundesgericht gegen den Entscheid der Schätzungskommission nach Art. 35 ExprG. Der Frist- ablauf bestimmt sich nach Art. 64 Satz 2 BZPO, nicht nach Art. 41 Abs. 3 OG. . Im Expropriationsstreite zwischen der A.-G. Bündner Kraftwerke als Expropnantin und der Firma Hew & Oe in Klosters als Expropriatin rekurrierten beide Teile gegen den Entscheid der eidgenössischen Schätzungs- kommission an das Bundesgericht. Der Rekurs der Eipropriantin war zwar noch am letzten Tage der dreissigtägigen Frist, aber erst nach 6 Uhr abends zur Post gegeben worden. Das Bundesgericht trat infolge- dessen auf denselben nicht ein. Beg r ü n dun g : « Das eidg. Expropriationsgesetz enthält über die Be- rechnung der in Art. 35 desselben vorgesehenen 30tä- gigen Frist zum Rekurse an das Bundesgericht gegen den Entscheid der Schätzungskommission keine Vorschriften. Es verweist für das Verfahren vor Bundesgericht, «so- weit nicht das gegenwärtige Gesetz darüber besondere Vorschriften aufstellt» -und damit auch inbezug auf den erwähnten Punkt -({ auf die diesfälligen allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen ». Nach dem damaligen Stande der Gesetzgebung kann darin nur eine Bezug- nahme auf das Bundesgesetz betreffend das Verfahren bei dem Bundesgericht in bürgerlichen Rechtsstreitig- keiten (BZPO) enthalten sein, das kurz nach dem Erlasse des Expropriationsgesetzes, am 22. November 1850 Exproprlationsreebt. N0 27. 167 provisorisch und am 13. Juli 1855 definitiv angenommen und in Kraft erklärt worden ist. Das Gesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 5. Juni 1849 kaim schon deshalb nicht gemeint sein, weil es wiederum die Frage des Fristenlaufs bei Anrufung des Bundesge- richts und überhaupt das Verfahren vor diesem nicht regelt, sondern dafür in Art. 87 auf ein noch zu erlassendes besonderes Gesetz verweist (<< Die Vorschriften über das Prozessverfahren und die Gesetze, welche sowohl im Zivil-als im Kriminalprozess anzuwenden sind, bilden den Gegenstand besonderer Bestimmungen »). Mass- gebend für die Fristberechnung bei Expropriations- rekursen waren daher mit dem Inkrafttreten der BZPO die in ihr enthaltenen Vorschriften über Fristen, ins- besondere Art. 64. Danach kann aber am letzten Tage der Frist «die in Frage liegende Handlung» nur bis abends 6 Uhr vorgenommen werden. Es muss daher auch im Falle der Übermittlung einer· Eingabe an das Bundesgericht durch die Post die Postaufgabe späte- stens am letzten Tage der Frist bis abends 6 Uhr erfolgt sein. An diesem Rechtszustande ist seither nichts ge- ändert worden. Das Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 17. Brachmonat 1874 befasst sich wiederum mit der Regelung der Fristen- berechnung überhaupt nicht, und der von der Expro- priantin angerufene Art. 41 des geltenden Organisations- gesetzes von 1893 spricht in Abs. 1 ausdrücklich nur von ({ der Berechnung der in diesem Gesetze vorgesehenen Fristen ». Auch die in Abs. 3 ebenda aufgestellte Vor- schrift, wonach « schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tage der Frist der schweiz. Post übergeben sein» müssen, hat demnach nicht die Bedeutung einer allge- meinen Regel über den Fristenlauf, sondern bezieht sich ausschliesslich auf die durch das OG selbst vorgese- henen Fristen (wie diejenige zur zivilrechtlichen Beru- fung, zivilrechtlichen Beschwerde, strafrechtlichen Kassa- tionsbeschwerde, zum staatsrechtlichen Rekurse usw.
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Expropriationsrecht.
und richterlich gesetzte Fristen in solchen Streitigkeiten).
Abweichende Bestimmungen über die Berechnung solcher
Fristen. die nicht durch das
OG, sondern in anderen
Gesetzen vorgesehen sind, werden dadurch nicht
be-
rührt. Es ist also insbesondere der Art. 64 BZPO für
diesen Fall durch das
OG von 1893 nicht beseitigt. So
führt denn auch Art. 227 OG unter den « widerspre-
chenden Bestimmungen früherer
Gesetze», die durch
das
OG aufgehoben werden, den Art. 64 BZPO nicht
auf, während sonst
in Ziff. 5 eine Reihe von Artikeln
dieses Gesetzes ausdrücklich als aufgehoben erklärt
werden. Dass dem
Art. 41 OG jene Tragweite nicht
gegeben werden darf. folgt zudem klar aus der Botschaft
des Bundesrates zum Entwurfe des Gesetzes (Bbl. 1892
11 p. 299), wo es heis&t : « Mit dem Verfahren vor dem
Bundesgericht
in Zivilstreitigkeiten hat sich der Entwurf
nur insofern zu befassen, als es sich um die Zuständigkeit
des Bundesgerichts als Rechtsmittelinstanz gegen kan-
tonale
Urteile handelt. Im übrigen ist das Verfahren ... .
durch das Bundesgesetz vom 22. Nov. 1850 geregelt ... .
... Die Revision jenes Gesetzes fällt nicht
in den Bereich
dieses
OG. » Dem entspricht denn auch die Praxis inbezug
auf die betreibungsrechtlicben Rekurse.
Es ist hier stets
die Bestimmung des Art.
31 SchKG, wonach die Frist
am letzten Tage abends 6 Uhr abläuft. auch auf die
Anrufung des Bundesgerichts nach Art. 19 ebenda
bezogen und eine am letzten Tage der
Frist nach 6 Uhr
abends zur Post gegebene Rekursschrift als verspätet
behandelt worden; hätte Art. 41 OG die von der Expro-
priantin behauptete Bedeutung einer allgemeinen Regel
über den Fristenlauf
für ingaben an das Bundesgericht,
so müsste er aber auch für die betreibungsrechtlichen
Rekurse
gelten.»
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STAATSRECHT _. DROIT PUBLIC
I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ.
(RECHTSVERWEIGERUNG)
EGALI1'E DEVANT LA LOI
(DENI DE JUSTICE)
Vgl. Nr. 35. -Voir n° 35.
11. RECHT DER FREIEN MEINUNGSÄUSSERUNG
UND
PRESSFREIHEIT.
LIBERTE DE MANIFESTER SON OPINION ET
LIBERTE DE LA PRESSE.
28. trrteU vom 3. April 1925
j. S. Läubli gegen Obergericht Luzern.
Bestrafung wegen Ehrbeleidigung und «Verbreitung beun-
ruhigender Gerüchte., liegend in Vorhalten, die in einem Press-
erzeugnis
und in Eingaben an Behörden gegenüber öffent-
lichen
Beamten erboben worden sind. Anfechtung wegen
Verletzung
von Art. 55, 57 BV und der kantonalen Ver-
fassunsgarantie freier Mei!l..!!&.äusserung. Voraussetzungen,
unter denen trotz objektiver Unrichtigkeit der Vorha1te
der Scbutz dieser Verfassungsbestimmungen angerufen
werden könnte. Einwendung, dass die vom zweiten Ver-
gebenstatbestand (Verbreitung beunruhigender Gerüchte),
handelnde Gesetzesbestimmung nicbt nach Art. 55 Abs. 2
BV dem Bundesrat zur Genehmigung un terbreitet worden sei.
A. -Fürsprech Dr. Kramis in Luzern war seit dem
Jahre
1921 Anwalt eines gewissen Hügi, den das luzer-
nische Kriminalgericht im
Jahre 1914, gestützt auf
AS 51 1-1925
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