Lottery law: brokerage of foreign prize bond sale not punishable

BGE 51 I 159Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I08.06.1923Dismissed

Zusammenfassung

The Federal Court's Cassation Division dismissed the federal prosecutor's appeal against the Basel acquittal of Christ. The case concerned a bank's brokerage, from Switzerland, of the purchase and resale of a Paris prize bond issued abroad. The court held that Art. 4 Lotteriegesetz is to be interpreted narrowly: only acts directed at placing lottery instruments with the public form part of 'execution' of a lottery. Secondary-market transactions after placement, and brokerage of such transactions, are not covered. The court also held that the relevant acts took place in Paris and thus fell outside Swiss territorial police jurisdiction.

Regest

Art. 4, 38 Lotteriegesetz; Begriff der Durchführung einer Lotterie und räumlicher Geltungsbereich polizeirechtlicher Strafnormen. Als Durchführung einer Lotterie gelten nur jene, vom Veranstalter oder seinen Hilfspersonen nach dem Plan des Losvertriebs vorgenommenen Handlungen, die auf die Platzierung der Lose oder Obligationen beim Publikum gerichtet sind. Nicht darunter fällt die spätere, vereinzelte Veräusserung oder Vermittlung bereits platzierter Losrechte auf dem Sekundärmarkt. Bei sprachlich divergierenden Fassungen ist auf den am wenigsten weit gehenden Text abzustellen; eine ausdehnende Auslegung freihes einschränkender Normen ist unzulässig (consid. 1). Für Polizeivorschriften gilt das Territorialprinzip; ausserhalb der Schweiz begangene Handänderungen unterstehen nicht der schweizerischen Polizeigewalt, sodass auch die darauf bezogene Vermittlung nicht strafbar ist (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

nicht. Ob der Erwerb eines ausländischen Bürgerrechts, der als Folge der Entlassung eintreten wird, allenfalls nach internationalem Recht ein Hindernis für die spä- tere Vollstreckung des militärgerichtlichen Urteils gegen den Gesuchsteller zu bilden vermöchte, ist heute so wenig zu untersuchen wie im Falle Järmann. Solange Pfister sich nicht in der Schweiz hätte betreffen lassen, wäre die Vollstreckung auch ohne die Entlassung nicht möglich gewesen, weil die Dienstverweigerung nach dem englisch-schweizerischen Auslieferungsvertrag kein Aus- lieferungsvergehen ist. In diesem Zusammenhang genügt es festzustellen, dass weil jener Grund nach dem Bürger- rechtsgesetz nicht zur Verweigerung der Entlassung aus dem Staatsverband berechtigt, selbstverständlich auch in dem die Entlassung aussprechenden Akte ein Verzicht auf den Straf-oder Urteilsvollziehungsanspruch nicht liegen kann. Der Gesuchsteller würde sich also jedenfalls nicht unter Berufung darauf der Urteilsvollstreckung wider- setzen können, wovon er denn auch selbst ausgeht. Die urteilsmässige Feststellung des Vergehens wird andererseits zur Folge haben, dass die Verjährung erst nach 10 Jahren vom Urteil an eintreten wird, während sie sonst schon 5 Jahre nach der allgemeinen Demobili- sation vollendet gewesen wäre (Art. 3 des Bundesrats- beschlusses vom 30. Nov. 1917). Ausschliesslich zu die- sem Zwecke hat auch offenbar das eidgen. Militärde- partement, nach seinem Schreiben vom 13. Januar 1925 an die kantonale Militärdirektion, die Durchführung des eingestellten Verfahrens vor dem Militärgericht veranlasst. 3. - Unter dem erwähnten Vorbehalte hinsichtlich der Wirkungen des Entlassungsaktes auf den Straf- anspruch, muss die Entlassung bewilligt werden, da die Voraussetzungen des Art. 7 des Gesetzes dafür un- bestrittenermassen vorliegen. Nach Art. 9 des Gesetzes erstreckt sie sich auch auf die Ehefrau und die minder- jährigen Kinder des Gesuchstellers. Lotteriegesetz. N0 26.

Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Einsprache gegen den Bürgerrechtsverzicht des Rudolf Emil Pfister wird abgewiesen und der Regierungs- rat des Kantons Zürich eingeladen, die Entlassung des Pfister aus dem Kantons-und Gemeindebürgerrecht, die sich auch auf die Ehefrau und die minderjährigen Kinder erstreckt, auszusprechen. IX. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE Vgl. Nr. 15. 18, 23 und 24. -Voir n° 15, 18, 23 et 24. B. STRAFRECHT -DROIT PENAL LOTTERIEGESETZ -LOI SUR LES LOTERIES 26. Urteil de. Eaasatiouahofea vom 25. März 1925 i. S. Buudeaauwaltachaft gegen Christ. Grundsätze der Aus leg u n g g ewe r b e pol i z e i - I ich e r Vor s ehr i f t e n, insbesondere bei Abwei- chungen der Tente verschiedener Sprache. R ä u m- I ich erG e I tun g s b e r eie h derartiger Vorschriften. Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten vom 8. J uni 1 9 2 3 Art. 4, 38 : Nicht strafbar ist die Vermittlung des Ankaufs oder Ver- kaufs von Obligationen im Ausland ausgegebener Prämien- anleihen, deren Durchführung in der Schweiz vom Eidge-

nössischen Finanzdepartement nicht bewilligt ist, an aus- ländischer Börse durch Schweizer von der Schweiz aus. Begriff der Durchführung einer Lotterie. A. -:.. Die Eidgenössische Steuerverwaltung erstattete gegen das Basler Bankhaus Paravicini, Christ Oe bezw. dessen Mitinhaber Paul Christ Strafanzeige, weil es im Auftrag der Schweizerischen Bankiervereinigung im Herbst 1924 durch eine Pariser Bank an der dortigen Börse eine 4 %-Obligation a lot Ville de Paris 1865 zunächst hatte kaufen und hernach wieder verkaufen lassen. B. -Durch Urteil vom 13. Dezember 1924 hat das PolizeigeIicht des' Kantons Basel-Stadt den Verzeigten freigesprochen. C. -Gegen dieses Urteil hat die Bundesanwaltschaft Kassationsbeschwerde eingelegt mit dem Antrag, das. an- gefochtene Urteil sei aufzuheben. Der Kassationshof zieht in Erwägung:

  1. -Die Kassationsklägerin macht gelten, das frei- sprechende Urteil des Polizeigerichts von Basel-Stadt beruhe auf der Verletzung der Art. 4 und 38 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Lotterien und die ge- werbsmässigen Wetten vom 8. Juni 1923. Nach der letzteren Vorschrift wird bestraft, wer eine durch dieses Gesetz verbotene Lotterie ausgibt oder durchführt (Abs. 2 schliesst an : Straffrei ist das Einlegen in eine Lotte- rie . L'acquisto dei biglietti non e punito )); nach der ersteren Vorschrift sind untersagt die Ausgabe und die Durchführung einer durch dieses Gesetz verbotenen Lotterie Il est interdit d'organiser et d'exploiter une loterie ...... ) und umfasst die Durchführung einer Lotte- rle, die dem Lotteriezweck dienenden Handlungen, wie die Ankündung oder Bekanntmachung einer Lotterie, die Ausgabe der Lose, die Empfehlung, das Feilbieten, die Vermittlung le placement ) und den Verkauf von Losen, Coupons oder Ziehungslisten, die Losziehung, Lotteriegeseti.: N" 26. die Ausrichtung der Gewinne, die Verwendung des Ertrages. Es ist davon auszugehen, dass das in Frage stehende Prämienanleihen eine durch das Lotteriegesetz verbotene Lotterie darstellt. Denn nach der in Art. 11.c. gegebenen Definition der Lotterie fallen Prämienanleihen unter das dort grundsätzlich ausgesprochene Lotterieverbot, und Art. 3 l.c. nimmt von diesem Verbot die Prämien- anleihen nur aus, soweit deren Ausgabe und Durchführung . erlaubt sind ; im Ausland ausgegebene Prämienanleihen aber dürfen gemäss Art. 24 I.C. in der Schweiz nur niit Bewilligung des eidgenössischen Finanzdepartements durchgeführt werden, die für das in Frage stehende Prämien anleihen nicht erteilt worden ist und wohl mangels der hiefür erforderlichen Voraussetzungen auch niemals wird erteilt werden können. Danach hängt die Strafbarkeit der vom Angeklagten begangenen Handlung davon ab, ob in ihr ein Akt der Durchführung des in Frage stehenden Prämienanleihens im Sinne des Art. 4 des Lotteriegesetzes erblickt werden könne. Der Auslegung der letzteren Vorschrift kann entgegen der im Gutachten des eidgenössischen Justizdeparte:.. ments zum Ausdruck gebrachten Auffassung nicht einfach der deutsche Gesetzestext zu Grunde gelegt werden mit der Argumentation, dass er der Urtext seL Vielmehr verbietet der Charakter der Vorschrift als gewerbepolizeilicher Freiheitsbeschränkung jede aus- dehnende, über den Wortlaut hinausgehende Auslegung (vgl. AS 33 I S. 733). Und zwar ist bei Verschiedenheit der Texte auf den in der Beschränkung am wenigsten weitgehenden Text abzustellen, da es einerseits nicht angeht, den Bürger wegen einer Handlung zu bestrafen, deren Unzulässigkeit er aus dem Gesetzestext seiner Muttersprache schlechterdings nicht ersehen kann, an- derseits die Rechtsanwendung einheitlich sein muss (vgl. AS 47 III S. 5 f.). Auch kann den bei den gesetz- geberischen Vorarbeiten geäusserten Ansichten nur un-

162 Strafrecht. tergeordnete Bedeutung beigemessen werden; übrigens lässt sich dem stenographischen Bulletin der Bundes- versammlung bezüglich der vorliegenden Streitfrage nichts entscheidendes entnehmen, und weiter kann nicht zurückgegriffen werden angesichts der tiefgrei- fenden Veränderungen, welche der Gesetzesentwurf und insbesondere gerade die französische Uebersetzung des Art. 4 bei der parlamentarischen Behandlung erfahren hat. Endlich kann der Kassationsklägerin auch insoweit nicht gefolgt werden, als sie Spezialvorschriften des Gesetzes, welche mit der a 11 g e m ein e n Vor- schrift des Art. 4 weder äusserlich noch innerlich in irgendwelchem Zusammenhang stehen, wie insbesondere Art. 25 Abs. 1, der ausschliesslich auf bewilligte aus- ländische Prämienanleihen, dagegen nicht auf alle anderen Kategorien von Lotterien Bezug hat, zur Auslegung jener allgemeinen Vorschrift herangezogen wissen will. Kann nun zwar füglieh von der Durchführung einer Lotterie bezw. eines Prämienanleihens gesprochen werden, so lässt sich der Ausdruck exploiter in Beziehung auf eine Lotterie bezw. ein Prämienanleihen nur in unei- gentlichem Sinne verwenden; doch ist die Bedeutung keine andere. Nach dem -laut Vorstehendem allein massgebenden -allgemein üblichen Sprachgebrauch können indessen zur Durchführung einer Lotterie bezw. eines Prämienanleihens nur solche Handlungen gerechnet werden, welche nach vom' Veranstalter der Lotterie bezw. Ausgeber des Prämienanleihens und ihren Hülfs- personen aufgestelltem Plan darauf angelegt sind, die Lose bezw. Obligationen im Publikum unterzubringen, zu placieren; danach scheiden also Handlungen aus, weIche in diesem Plan nicht vorgesehen sind, insbesondere also solche, welche erst nach dessen Ausführung vorge- nommen werden. Diese Auffassung wird denn auch durch die angeschlossene Umschreibung des Begriffs der Durch- führung unter Heranziehung von Beispielen für Durch- führungshandlungen bestätigt: der Zweck der Lotterie Lotteriegesetz. N° 26. tGa besteht darin, dem Veranstalter Geldmittel zu ver- schaffen und sie nutzbringend zu verwenden; diesem Zweck dienen die Handlungen, welche vom Veranstalter und seinen Hülfspersonen vorgenommen werden, um das, erstrebte Ziel zu erreichen, nicht aber die gelegent- liche vereinzelte Handlung eines Privaten oder Bankiers, welcher bereits placierte Lose bezw. Prämienobligationen später kauft oder verkauft. Gegen diese Einschränkung kann nicht eingewendet werden, Art. 4 l.c. verbiete den Verkauf von Losen schlechthin. Denn da dieses Rechtsgeschäft dort als Beispiel einer dem Lotterie- zweck dienenden Handlung aufgeführt ist, kann es auch nur als verboten erachtet werden, solange es dem Lotte- riezweck zu dienen geeignet ist ; dies trifft aber auf den Verkauf von Losen nach erfolgter Placierung nicht mehr zu. Es ist ja auch nicht ersichtlich, inwiefern der von der Stadt Paris durch die Ausgabe des in Betracht kommenden Prämienanleihens verfolgte Zweck der Be- schaffung von Mitteln für ihre Bedürfnisse durch eine mehr als ein halbes Jahrhundert später vorgenommene Handänderung einer einzelnen Prämienobligation ge- fördert werden könnte. Der Ankauf von Losen bezw. Prämienobligationen endlich ist nach A . . 38 Abs. 2 l. c. überhaupt straffrei, namentlich auch der nachträg- liche Ankauf nach Art des hier vorliegenden, wie ins- besondere aus dem italienischen Text unzweifelhaft hervorgeht; dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Ankauf, mindestens während der Placierungsoperation, gleichwohl als verboten anzusehen sei. Handelte es sich somit beim Ankauf und Wiederverkauf der Pariser Prämienobligation durch die Bankiervereinigung nicht um verbotene Rechtsakte, so könnte ein anderes für die sich in der Vermittlung dieses erlaubten Ankaufs und Wiederverkaufs erschöpfende Tätigkeit des Kassa- tionsbeklagten nur dann gelten, wenn die Vermittlung unabhängig davon verboten wäre, ob auch das Kauf- geschäft es ist, das ihr zufolge zum Abschlusss gelangt.

Dies trifft jedoch nicht zu; insbesondere gilt für die Erwähnung der Vermittlung in Art. 4 l. c. das oben mit Bezug auf den Verkauf Gesagte, und überdies steht die Wiedergabe des Ausdrucks Vermittlung durch placement der Subsumtion der Vermittlung bereits placierter Lose bezw. Prämienobligationen unter Art. 4

  1. c. entgegen. Es lässt sich auch nicht etwa behaupten, dass dieses Ergebnis mit der ratio legis geradezu im Widerspruch stehe. Freilich verfolgt das Lotteriegesetz zum Schutze des Publikums den Zweck, Lotterien zu verhindern, aber nicht dadurch, dass es den Erwerb von Lotterie- werten, selbst nicht bewilligten, bei Strafe untersagen würde, sondern hauptsächlich durch Unterdrückung des für die Ausgabe und Durchführung der Lotterien geschaffenen Apparates oder doch besonders gefähr-- licher Arten von Handänderungsgeschäften über Lose bewilligter Lotterien. Vorliegend aber handelt es sich weder um ein Geschäft solcher Art, noch, wie ausge- führt, um einen Akt der Durchführung eines Prämien- anleihens. Eine Unstimmigkeit besteht zwar insofern, als Lose von im Ausland ausgegebenen" Prämienanleihen, deren Durchführung in der Schweiz bewilligt worden ist, nur gegen Stempelung zum Rechtsverkehr in der Schweiz zugelassen werden, während. nach dem Ausgeführten die Zirkulation von eiumal placierten Losen ausländischer in der Schweiz nicht bewilligter Prämienanleihen keiner Beschränkung unterworfen ist. Indessen kann daraus, dass auf die Umgehung der Stempelung eine Busse von höchstens 1000 Fr. gesetzt ist (Art. 411. c.), kein Schluss auf den Ausschluss von Losen ausländischer, in der Schweiz nicht bewilligter Prämienanleihen vom schweize- rischen Rechtsverkehr gezogen werden, da die Ahndung der Zuwiderhandlung hier in Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder Busse bis zu 10,000 Fr., allfällig kumu- liert, bestünde (Art. 38 I. c.). Lotteriegesetz. N0 26. 165
  2. -Selbst wenn Art. 4 des Lotteriegesetzes anders auszulegen wäre, so würde er durch das angefochtene Urteil doch nicht verletzt, weil für dessen räumlichen Geltungsbereich wie bei Polizeivorschriften überhaupt das Territorialprinzip gilt, die verfolgte Handlung aber in Paris begangen worden ist. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Auftrag des Kassationsbeklagten an seinen Pariser Korrespondenten als in Basel erteilt anzusehen sei, wo er ihn schrieb und versandte, oder aber in Paris, wo der Auftrag zunächst dem Adressaten zugehen musste, um überhaupt irgendwelche Rechts- wirkungen entfalten zu können. Entscheidend ist nämlich, dass die durch den Auftrag veranlassten und in Aus- führung desselben vorgenommenen Handänderungen in Paris stattgefunden haben und daher der schweizerischen Polizeihoheit entzogen sind, also nicht gegen die im Lotteriegesetz ausgesprochenen Verbote verstossen. Sind aber die Erwerbs-und Veräusserungshandlungen selbst nicht verboten, so muss das gleiche auch für die Handlung des Vermittlers gelten, auf dessen Zutun hin sie erfolgt sind. Anders wäre es nur, wenn die Losvermittlung ohne Rücksicht darauf verboten wäre, ob die Handänderung, welche ihr zufolge stattfindet, erlaubt sei; dies trifft aber nach dem bereits Ausgeführten nicht zu. Demnach erkennt der Kassationshof: Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen. AS 51 I -1925

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