BGE 51 I 159
BGE 51 I 159Bge08.06.1923Originalquelle öffnen →
158 Staatsrecht. nicht. Ob der Erwerb eines ausländischen Bürgerrechts, der als Folge der Entlassung eintreten wird, allenfalls nach internationalem Recht ein Hindernis für die spä- • tere Vollstreckung des militärgerichtlichen Urteils gegen den Gesuchsteller zu bilden vermöchte, ist heute so wenig zu untersuchen wie im Falle Järmann. Solange Pfister sich nicht in der Schweiz hätte betreffen lassen, wäre die Vollstreckung auch ohne die Entlassung nicht möglich gewesen, weil die Dienstverweigerung nach dem englisch-schweizerischen Auslieferungsvertrag kein Aus- lieferungsvergehen ist. In diesem Zusammenhang genügt es festzustellen, dass weil jener Grund nach dem Bürger- rechtsgesetz nicht zur Verweigerung der Entlassung aus dem Staatsverband berechtigt, selbstverständlich auch in dem die Entlassung aussprechenden Akte ein Verzicht auf den Straf-oder Urteilsvollziehungsanspruch nicht liegen kann. Der Gesuchsteller würde sich also jedenfalls nicht unter Berufung darauf der Urteilsvollstreckung wider- setzen können, wovon er denn auch selbst ausgeht. Die urteilsmässige Feststellung des Vergehens wird andererseits zur Folge haben, dass die Verjährung erst nach 10 Jahren vom Urteil an eintreten wird, während sie sonst schon 5 Jahre nach der allgemeinen Demobili- sation vollendet gewesen wäre (Art. 3 des Bundesrats- beschlusses vom 30. Nov. 1917). Ausschliesslich zu die- sem Zwecke hat auch offenbar das eidgen. Militärde- partement, nach seinem Schreiben vom 13. Januar 1925 an die kantonale Militärdirektion, die Durchführung des eingestellten Verfahrens vor dem Militärgericht veranlasst. 3. - Unter dem erwähnten Vorbehalte hinsichtlich der Wirkungen des Entlassungsaktes auf den Straf- anspruch, muss die Entlassung bewilligt werden, da die Voraussetzungen des Art. 7 des Gesetzes dafür un- bestrittenermassen vorliegen. Nach Art. 9 des Gesetzes erstreckt sie sich auch auf die Ehefrau und die minder- jährigen Kinder des Gesuchstellers. Lotteriegesetz. N0 26. 159 Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Einsprache gegen den Bürgerrechtsverzicht des Rudolf Emil Pfister wird abgewiesen und der Regierungs- rat des Kantons Zürich eingeladen, die Entlassung des Pfister aus dem Kantons-und Gemeindebürgerrecht, die sich auch auf die Ehefrau und die minderjährigen Kinder erstreckt, auszusprechen. IX. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE Vgl. Nr. 15. 18, 23 und 24. -Voir n° 15, 18, 23 et 24. B. STRAFRECHT -DROIT PENAL LOTTERIEGESETZ -LOI SUR LES LOTERIES 26. Urteil de. Eaasatiouahofea vom 25. März 1925 i. S. Buudeaauwaltachaft gegen Christ. Grundsätze der Aus leg u n g g ewe r b e pol i z e i - I ich e r Vor s ehr i f t e n, insbesondere bei Abwei- chungen der Te~te verschiedener Sprache. R ä u m- I ich erG e I tun g s b e r eie h derartiger Vorschriften. Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten vom 8. J uni 1 9 2 3 Art. 4, 38 : Nicht strafbar ist die Vermittlung des Ankaufs oder Ver- kaufs von Obligationen im Ausland ausgegebener Prämien- anleihen, deren Durchführung in der Schweiz vom Eidge-
160 Strafrecht. nössischen Finanzdepartement nicht bewilligt ist, an aus- ländischer Börse durch Schweizer von der Schweiz aus. Begriff der Durchführung einer Lotterie. A. -:.. Die Eidgenössische Steuerverwaltung erstattete gegen das Basler Bankhaus Paravicini, Christ & Oe bezw. dessen Mitinhaber Paul Christ Strafanzeige, weil es im Auftrag der Schweizerischen Bankiervereinigung im Herbst 1924 durch eine Pariser Bank an der dortigen Börse eine 4 %-Obligation a lot Ville de Paris 1865 zunächst hatte kaufen und hernach wieder verkaufen lassen. B. -Durch Urteil vom 13. Dezember 1924 hat das PolizeigeIicht des' Kantons Basel-Stadt den Verzeigten freigesprochen. C. -Gegen dieses Urteil hat die Bundesanwaltschaft Kassationsbeschwerde eingelegt mit dem Antrag, das. an- gefochtene Urteil sei aufzuheben. Der Kassationshof zieht in Erwägung:
162 Strafrecht. tergeordnete Bedeutung beigemessen werden; übrigens lässt sich dem stenographischen Bulletin der Bundes- versammlung bezüglich der vorliegenden Streitfrage nichts entscheidendes entnehmen, und weiter kann nicht zurückgegriffen werden angesichts der tiefgrei- fenden Veränderungen, welche der Gesetzesentwurf und insbesondere gerade die französische Uebersetzung des Art. 4 bei der parlamentarischen Behandlung erfahren hat. Endlich kann der Kassationsklägerin auch insoweit nicht gefolgt werden, als sie Spezialvorschriften des Gesetzes, welche mit der a 11 g e m ein e n Vor- schrift des Art. 4 weder äusserlich noch innerlich in irgendwelchem Zusammenhang stehen, wie insbesondere Art. 25 Abs. 1, der ausschliesslich auf bewilligte aus- ländische Prämienanleihen, dagegen nicht auf alle anderen Kategorien von Lotterien Bezug hat, zur Auslegung jener allgemeinen Vorschrift herangezogen wissen will. Kann nun zwar füglieh von der Durchführung einer Lotterie bezw. eines Prämienanleihens gesprochen werden, so lässt sich der Ausdruck « exploiter » in Beziehung auf eine Lotterie bezw. ein Prämienanleihen nur in unei- gentlichem Sinne verwenden; doch ist die Bedeutung keine andere. Nach dem -laut Vorstehendem allein massgebenden -allgemein üblichen Sprachgebrauch können indessen zur Durchführung einer Lotterie bezw. eines Prämienanleihens nur solche Handlungen gerechnet werden, welche nach vom' Veranstalter der Lotterie bezw. Ausgeber des Prämienanleihens und ihren Hülfs- personen aufgestelltem Plan darauf angelegt sind, die Lose bezw. Obligationen im Publikum unterzubringen, zu placieren; danach scheiden also Handlungen aus, weIche in diesem Plan nicht vorgesehen sind, insbesondere also solche, welche erst nach dessen Ausführung vorge- nommen werden. Diese Auffassung wird denn auch durch die angeschlossene Umschreibung des Begriffs der Durch- führung unter Heranziehung von Beispielen für Durch- führungshandlungen bestätigt: der Zweck der Lotterie Lotteriegesetz. N° 26. tGa besteht darin, dem Veranstalter Geldmittel zu ver- schaffen und sie nutzbringend zu verwenden; diesem Zweck dienen die Handlungen, welche vom Veranstalter und seinen Hülfspersonen vorgenommen werden, um das, erstrebte Ziel zu erreichen, nicht aber die gelegent- liche vereinzelte Handlung eines Privaten oder Bankiers, welcher bereits placierte Lose bezw. Prämienobligationen später kauft oder verkauft. Gegen diese Einschränkung kann nicht eingewendet werden, Art. 4 l.c. verbiete den Verkauf von Losen schlechthin. Denn da dieses Rechtsgeschäft dort als Beispiel einer dem Lotterie- zweck dienenden Handlung aufgeführt ist, kann es auch nur als verboten erachtet werden, solange es dem Lotte- riezweck zu dienen geeignet ist ; dies trifft aber auf den Verkauf von Losen nach erfolgter Placierung nicht mehr zu. Es ist ja auch nicht ersichtlich, inwiefern der von der Stadt Paris durch die Ausgabe des in Betracht kommenden Prämienanleihens verfolgte Zweck der Be- schaffung von Mitteln für ihre Bedürfnisse durch eine mehr als ein halbes Jahrhundert später vorgenommene Handänderung einer einzelnen Prämienobligation ge- fördert _werden könnte. Der Ankauf von Losen bezw. Prämienobligationen endlich ist nach A .~. 38 Abs. 2 l. c. überhaupt straffrei, namentlich auch der nachträg- liche Ankauf nach Art des hier vorliegenden, wie ins- besondere aus dem italienischen Text unzweifelhaft hervorgeht; dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Ankauf, mindestens während der Placierungsoperation, gleichwohl als verboten anzusehen sei. Handelte es sich somit beim Ankauf und Wiederverkauf der Pariser Prämienobligation durch die Bankiervereinigung nicht um verbotene Rechtsakte, so könnte ein anderes für die sich in der Vermittlung dieses erlaubten Ankaufs und Wiederverkaufs erschöpfende Tätigkeit des Kassa- tionsbeklagten nur dann gelten, wenn die Vermittlung unabhängig davon verboten wäre, ob auch das Kauf- geschäft es ist, das ihr zufolge zum Abschlusss gelangt.
164 Strafrecht. Dies trifft jedoch nicht zu; insbesondere gilt für die Erwähnung der Vermittlung in Art. 4 l. c. das oben mit Bezug auf den Verkauf Gesagte, und überdies steht die Wiedergabe des Ausdrucks « Vermittlung» durch « placement» der Subsumtion der Vermittlung bereits placierter Lose bezw. Prämienobligationen unter Art. 4
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