BGE 51 I 150
BGE 51 I 150Bge13.01.1925Originalquelle öffnen →
150 Staatsrecht. der Staat, der auch die nicht in Zürich wohnenden Arbeiter hätte berücksichtigen müssen, hier eingegriffen hat. Aber auch vorausgesetzt, dass man es wesentlich nur mit einem -über eine blosse Armenunterstützung hinausgehenden - Fürsorge-oder Wohltätigkeitsakt zu tun habe, der die Lage der ausgesperrten Arbeiter erleichtern sollte, so kann es doch als unbillig betrachtet werden, dass die Gemeinde nicht abwartete, wie weit sich die Arbeiter mit den für solche Fälle von ihrem Verband angesammelten Mitteln selbst helfen konnten, bevor sie ihnen unter die Arme griff. Eine eigentliche Armen- unterstützung oder eine erst nach Erschöpfung der Mittel der Arbeiter einsetzende blosse Wohltätigkeits-oder Ftirsorgeaktion hätte dagegen nicht als unbillig be- trachtet werden können. Dass wegen Verletzung von Rücksichten der Billigkeit nur solche Stadtratsbeschlüsse angefochten werden können, die in Privatrechte ein- greifen oder der Gemeinde Vorteile bringen, sagt das Zuteilungsgesetz nicht (vgl. WETTSTEIN, Gemeinde- gesetzgebung des Kts. Zürich N. 633 ff. S. 222). Demnach erkennt das Bundesgericht : Der Rekurs wird abgewiesen. VIII. VERZICHT AUF DAS SCHWEIZER- BÜRGERRECHT RENONCIATION A LA NATIONALITE SUISSE 25. Urteil vom as. Kai 19a6 i. S. Pf1tter gegen Zürioh BtgieruDgarat. Art. 7 und 8 Bundesgesetz vom 2.1) •• luni 1903. Einsprache- legitimation. Die Entlassung aus dem Schweizerbürger- recht darf nicht deshalb verweigert werden, weil der Ver- Verzicht auf das SehweizerbÜl'gerrec:ht. N° 25. 151 ziehtende der Wehrpflicht nicht genügt hat und dafür mili- tärgerichtlich zu einer noch nicht· vollstreckten Strafe verurteilt worden ist. A. -Rudolf Emil Pfister, Bürger von Wädenswil, geboren im Jahre 1881, wohnt seit Jahren in England und hat sich dort mit einer Engländerin verheiratet. Am 28. November 1924 teilte er dem Regierungsrat des Kantons Zürich mit, dass er für sich, seine Ehefrau und seine beiden minderjährigen Kinder Joan Mary, geh. 1910, und Doren Edith, geb.1912, auf das Schweizerbür- gerrecht verzichte, und ersuchte um Entlassung aus dem Kantons- und Gemeindebürgerrecht. Er legte eine Er- klärung des britischen Staatssekretärs des Innern (Home Office) ein, wonach er das britische Bürgerrecht erhalten wird, wenn er aus dem schweizerischen entlassen ist, ferner ein Zeugnis dafür, dass er nach englischem Rechte die Handlungsfähigkeit besitze. Die zürcherische Militärdirektion erhob gegen das Ge- such Einsprache, weil Pfister zur allgemeinen Mobil- machung von 1914 und zu den späteren Ablösungs- diensten nicht eingerückt und deshalb dem Militärge- richt überwiesen worden sei ; die Entlassung sei. deshalb zu verweigern, bis er sich dem Militärgericht gestellt haben und von der Anschuldigung der Dienstverwei- geru.ng freigesprochen sein oder die auferlegte Strafe verbüsst haben werde. B. -Am 12. Februar 1924 hat darauf der Regierungs- rat von Zürich die Akten gemäss Art. 8 Abs. 2 des Bundes- gesetzes vom 25. Juni 1903 (im folgenden als Bürger- rechtsgesetz bezeichnet) dem Bundesgericht zum Ent- scheide übermittelt. Er erklärt, sich der Auffassung seiner Militärdirektion anzuschliessen und verweist zur Begründung auf den Entscheid des hernischen Regie- rungsrates vom 25. September 1922 in Sachen Järmann (Monatsschrift für hern. Verw.-Recht 20 S.395, Schw. Juristenzeitg. 19 S. 218). Das Bürgerrechtsgesetz könne nicht ohne Rücksicht auf die übrige Rechtsordnung
. Staatsrecht.
ausgelegt werden. Die Entlassung aus dem Schweizer-
bürgerrecht müsse trotz Erlüllu·ng der darin genannten
Voraussetzungen verweigert werden können, falls da-
durch andere wichtige Rechtsgrundsätze verletzt wür-
den. Dies wäre der Fall, wenn sie mit einem Straf-
oder Strafvedolgungsanspruch des Staates in Wider-
spruch gerate. Die gleiche Auffassung habe sich denn
auch in anderen Rechtsgebieten.durchgesetzt.
Sie komme
insbesondere zum Ausdruck
in der Verordnung des
Bundeas btreffend die Veranlagung und den Bezug
des Mihtarpflichtersatzes von Auslandsschweizern vom
2. Dezember 1921 : Art. 54 ff. derselben sähen bei Zah;.
lungsverzug weitgehende Säumnisfolgen, u. a. die Ver-
weigerung der Abgabe von Ausweisschriften
in Fällen
vor,
in denen dies bisher als unzulässig betrachtet
wurde. ..
In der Folge ist noch eine Mitteilung des Divisions-
gerichts 5 eingesandt worden, wonach Pfister seither,
am 3 April 1925 von diesem wegen fortgesetzter Dienst-
verweigerung
in contumaciam zu 3 Monaten Militär-
gefängnis
und 1 Jahr Einstellung im Aktivbürgerrecht
verurteilt worden ist.
. c..-In der Vernehmlassung auf die Einsprache und
in einer weiteren Eingabe, die ihm auf die Einreichung
des erwähnten Urteils
gestattet worden ist, hat Pfister
den
Antrag gestellt, die Einsprache der kant. Militär-
direktion sei abzuweisen· unä der Regierungsrat anzu-
halten, die Entlassung des Gesuchstellers aus
"dem Kan-
tons-und Gemeindebürgerrecht beförderlich auszu':.
sprechen. Er bestreitet der Militärdirektion die Ein;'
sprachelegitimation. Voraussetzung dafür wäre ein recht-
liches Interesse· der Einsprecherin an der
Nichtentlas':
sung; Ein solches könnte aber nur auf Seite des eidgen
Militärdepartements oder des Oberauditors der Armee
bestehen, denen allein die Verlolgung des streitigen
Straf-bezw. Straferstehungsanspruches zukomme.
Auch
materiell vermöge ein solcher Anspruch nach der stän ..
Verzicht auf das ShweibÜl"gerrecht. N0 25. 1~
digen Pl'axis des Bundesgerichts qie Entlassung aus deTI.l.
SchweizerbÜfgerrecht nibt zu verhindern.
D. -Das militärgerichtlkhe Verlahren gegen deI):
Gesuchsteller war auf Grund v.on Art. 4. der bundes-
rätlichen Verordnung vom 30. November 1917betref-:
fend die Vedolgung der Dienstpflichtigen, die z\UIl
aktiven Dienst nicht eingerückt ode:r aus diesem aug..
gerissen sind, einstweilen eingestellt gewesen. Als die
kantonale Militäfdirektion sich auf. das Entlassungs-
gesuch
an das eidgenössische.· Militärdepartemellt wen-
dete, teilte
ihr dieses am 13. Januar 1925 mit, dass seiner
Ansicht nach wegen der Nichterlüllung der Wehrpflicht
die Entlassung
aus dem Bürgerrecht nicht verweigert
werden
könne; UiIl im Zeitpunkt der Entlassung we-
nigstens
an Stelle des suspendierten Verlahrens ein
rechtskräftiges Urteil zu besitzen, würden immerhin di
Akten gegen Pfister sofort dem Divisionsgericht zur
Beurteilung zugestellt werden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
154 Staatsrecht. die vom Gesuchsteller nichterfüllten Verpflichtungen im kantonalen oder Bundesrechte wurzeln, macht dabei • keinen Unterschied. Nachdem das Gesetz eine Mit- teilung des Entlassungsgesuches an die Verwaltungs- behörden des Bundes nicht vorsieht, kann den kantonalen Behörden die Befugnis nicht abgesprochen werden, als Vollzugsorgane des Bundes neben den eigenen auch des- sen Interessen in dem erwähnten Verfahren zu wahren, Sache des materiellen Entscheides wird es alsdann sein zu prüfen, ob und inwieweit das betreffende Interesse den Anspruch auf Entlassung zu beeinflussen vermag. In dem im Jahre 1922 beurteilten Falle Järmann, auf den noch zurückzukommen sein wird, ist dies denn auch ohne weiteres als selbstverständlich vorausgesetzt worden. 2. -Nach Art. 7 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1903 kann ein Schweizer auf sein Bürgerrecht verzich- ten, wenn er a) in der Schweiz keinen Wohnsitz mehr hat; b) nach den Gesetzen des Landes, in dem er wohnt, handlungsfähig ist; c) das Bürgerrecht eines anderu Staates bereits erworben hat oder ihm dasselbe zuge- sichert ist. Die Bestimmung war gleichlautend schon im früheren Gesetze vom 3. Juli 1876 enthalten. Sie ist vom. Bundesgericht in feststehender Praxis dahin ausgelegt worden, dass damit die Erfordernisse ds Verzichtes erschöpfend geregelt werden und dass die Entlassung aus anderen Gründen als wegen Fehlens eines jener gesetzlichen Erfordernisse nicht verweigert werden darf (AS5 325; 6220; 742; 8740; 12373; l' 48; 15127' 27 I 191 und 305; 1377). So ist insbesondere schon im Urteile i. S. Kirchheim vom 4. Juli 1880 (AS 16 Nr. 70) auch die Verweigerung wegen Nichterfüllung der militärischen Dienstpflicht oder Militärersatzsteuer- pflicht als unzulässig erklärt worden. Daran hat das Ge- richt auch in einem Urteile aus neuester Zeit vom 8. De- zember 1922 - in dem vom Regierungsrat angeführten Falle Järmann, in Abweichung vom Standpunkte des Verzicht auf das Schweizerbtlrgerrecht. N0 25. 155 bernischen Regierungsrats -festgehalten, wo der Petent ebenfalls zum Aktivdienst während der Kriegs- mobilisation von 1914-1918 nicht eingerückt war und deshalb gegen ihn ein militärgerichtliches Verfahren schwebte. Er hat damals ausgeführt: « Die Gründe, die der Regierungsrat von Bern dafür anführt, dass ein Schweizer, der seiner Dienstpflicht nicht nachge- kommen ist, solange er dieses Verhältnis nicht geregelt hat, auch keinen Anspruch auf Entlassung aus dem Staats- verband haben sollte, sind de lege ferenda gewiss beacht- lich. Wollte man aber ein derartiges Hindernis gegen die Entlassung aufstellen, so könnte es nicht gerade auf die Versäumnis von Aktivdienst oder auf den Fall beschränkt sein, da ein militärgerichtliches Verfahren schwebt, sondern es müsste allgemeine Geltung haben für die Verletzung der Wehrpflicht überhaupt, welche die persönliche Dienstpflicht und die Militärsteuer- pflicht umfasst (MO Art. 1). Es wären keine genügenden Gründe dafür einzusehen, dass die eine Verletzung der Wehrpflicht im Gegensatz zu einer andern -die Ver- weigerung von Aktivdienst statt biossem Instruktions- dienst, die Verletzung der persönlichen Dienstpflicht statt der biossen Steuerpflicht -der Entlassung ent- gegenstehen sollte; denn die Wehrpflicht ist eine ein- heitliche Pflicht; man mag bei ihrer Verletzung Ab- stufungen nach dem Grade der Schwere machen, und allfällige Straffolgen mögen darnach verschieden ge- staltet sein; aber bei der Frage nach der Bedeutung der Erfüllung der Wehrpflicht für den Verzicht auf das Schweizerbürgerrecht könnte es nur auf die grundsätz- liche Tragweite der Wehrpflicht, nicht auf die konkrete Schwere einer Verletzung ankommen. Jedenfalls könnte nicht der Richter, wenn er bei der Handhabung des Bürgerrechtsgesetzes das Erfordernis der Erfüllung der Wehrpflicht aufstellen würde, Unterscheidungen der ge- dachten Art machen ; das müsste durch den Gesetzgeber in ausdrücklicher Weise geschehen. Die Verletzung
156 Staatsrecht. der Wehrpflicht aber allgemein in Abweichung von der bisherigen ständigen Praxis als weiteren Einsprachegrund • gegen den Verzicht auf das Schweizerbürgerrecht gel- ten zu lassen, geht nicht an. Es wäre um so weniger an- gebracht, in dieser Beziehnng mit der wohlerwogenen Praxis (s. das Urteil Kirchheim) zu brechen, als diese Praxis auch in der Doktrin allgemeine Billigung gefun- den hat (SIEBER, Das Staatsbürgerrecht, 1419 und 440; FLEINER, Bundesstaatsrecht 109, vgl. auch STOLL, Der Verlust des Schweizerbürgerrechts, 75 f.), und als sie vom Gesetzgeber durch unveränderte Hinübernahme der Be- stimmung über die Erfordernisse des Verzichtes aus dem alten Gesetz von 1876 in das neue von 1903 materiell sanktioniert worden ist. Die Entlassung aus dem Schwei- zerbürgerrecht kann freilich zur Folge haben, dass die auf Verletzung der Wehrpflicht gesetzten Sanktionen wirkungslos werden, zunächst tatsächlich, unter Um- ständen aber auch rechtlich. Das muss als Folge der liberalen gesetzlichen Ordnung über den Verzicht auf das Schweizerbürgerrecht in Kauf genommen werden. Das Bundesgericht hat denn auch nicht zu untersuchen, welchen Einfluss die Entlassung des Järmann auf den staatlichen Strafanspruch wegen seiner Dienstverwei- gerung hat,· ob er dahinfällt, oder ob nur seine Durch- führung tatsächlich erschwert oder verunmöglicht sein wird. » Die kantonale Militärdirektion und der Regierungs- rat von Zürich haben keine neuen Momente geltend zu machen vermocht, welche geeignet wären, zu einer anderen Auslegung des Gesetzes zu führen und eine ah- weichende Entscheidung im vorliegenden Falle zu stüt- zen. Insbesondere ist die Berufung auf die Verordnung vom 2. Dezember 1921 betreffend die Veranlagung und den Bezug des Militärpflichtersatzes von Auslands- schweizern unbehelflich. Art. 55-58 dieser Verordnung sehen als Folge der fortgesetzten Säumnis in der Ent- Verzicht auf das SchweizerbÜfgerrecht. N0 25. 15'7 richtung des Ersatzes gegen den -Auslandsschweizer, neben der Bestrafung gemäss Bundesgesetz vom 29. März 1901, allerdings noch weitere Massnahmen. wie die Ver- sagung des diplomatischen nnd konsularischen Schutzes und der Abgabe von Ausweisschriften vor. Durch das Entlassungsgesuch beansprucht der Auslandsschweizer aber keinen solchen Schutz noch, wie bei der Ausstel- lung von Ausweisschriften, die Anerkennung seiner Ei- genschaft als· Schweizerbürger. um gestützt darauf in einem anderen Staate sich niederlassen zu können, vielmehr will er ja gerade auf bei des, den Schutz und diese Anerkennung für die Zukunft verzichten. Eine Bestimmung aber, wonach die Entgegennahme eines solchen Verzichtes, selbst wenn im übrigen die Voraus- setzungen dafür vorlägen, zu verweigern wäre, bis die rückständigen Militärsteuern bezahlt sind, enthält die Ver- ordnung nicht. Ebensowenig ist sie für den Fall der Dienstverweigerung, des Nichteinrückens zum Aktiv- dienst enthalten in den Bundesratsbeschlüssen vom 5. Oktober 1916 betreffend Behandlung derjenigen ein- ruckungspflichtigen Wehrmänner, welche nicht oder verspätet aus dem Auslande zur allgemeinen Mobil- machung von 1914 eingerückt sind, und vom 30. Novem- ber 1917 betreffend Verfolgung der Dienstpflichtigen, welche zum aktiven Dienst nicht eingerückt oder aus diesem ausgerissen sind, obwohl der Bundesrat hier, weil es sich um auf Grund der ausserordentlichen Voll- machten ergangene Noterlasse handelte, die Möglich- keit gehabt hätte, vom Bürgerrechtsgesetz abweichende Anordnungen zu treffen. Wenn die Nichterfüllung der Wehrpflicht der Ent- lassung aus dem Bürgerrecht nicht entgegenzustehen vermag, so kann es aber auch eine wegen dieser Pflicht- verletzung verhängte Sanktion wie die über den Gesuch- steller ausgefällte militärgerichtliche Strafe und der dadurch festgestellte Straf-(Straferstehungs-) anspruch
158 Staatsrecht. nicht. Ob der Erwerb eines ausländischen Bürgerrechts, der als Folge der Entlassung eintreten wird, allenfalls nach internationalem Recht ein Hindernis für die spä- • tere Vollstreckung des militärgerichtlichen Urteils gegen den Gesuchsteller zu bilden vermöchte, ist heute so wenig zu untersuchen wie im Falle Järmann. Solange Pfister sich nicht in der Schweiz hätte betreffen lassen, wäre die Vollstreckung auch ohne die Entlassung nicht möglich gewesen, weil die Dienstverweigerung nach dem englisch-schweizerischen Auslieferungsvertrag kein Aus- lieferungsvergehen ist. In diesem Zusammenhang genügt es festzustellen, dass weil jener Grund nach dem Bürger rechtsgesetz nicht zur Verweigerung der Entlassung aus dem Staatsverband berechtigt, selbstverständlich auch in dem die Entlassung aussprechenden Akte ein Verzicht auf den Straf-oder Urteilsvollziehungsanspruch nicht liegen kann. Der Gesuchsteller würde sich also jedenfalls nicht unter Berufung darauf der Urteilsvollstreckung wider- setzen können, wovon er denn auch selbst ausgeht. Die urteilsmässige Feststellung des Vergehens wird andererseits zur Folge haben, dass die Verjährung erst nach 10 Jahren vom Urteil an eintreten wird, während sie sonst schon 5 Jahre nach der allgemeinen Demobili- sation vollendet gewesen wäre (Art. 3 des Bundesrats- beschlusses vom 30. Nov. 1917}. Ausschliesslich zu die- sem Zwecke hat auch offenbar das eidgen. Militärde- partement, nach seinem Schreiben vom 13. Januar 1925 an . die kantonale Militärdirektion, die Durchführung des eingestellten Verfahrens vor dem Militärgericht veranlasst. 3. - Unter dem erwähnten Vorbehalte hinsichtlich der Wirkungen des Entlassungsaktes auf den Straf- anspruch, muss die Entlassung bewilligt werden, da die Voraussetzungen des Art. 7 des Gesetzes dafür un- 'bestrittenermassen vorliegen. Nach Art. 9 des Gesetzes erstreckt sie sich auch auf die Ehefrau und die minder- jährigen Kinder des Gesuchstellers. Lotteriegesetz. N° 26, 159 Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Einsprache gegen den Bürgerrechtsverzicht des Rudolf Emil Pfister wird abgewiesen und der Regierun rat des Kantons Zürich eingeladen, die Entlassung des Pfister aus dem Kantons-und Gemeindebürgerrecht, die sich auch a\lf die Ehefrau und die minderjährigen Kinder erstreckt, auszusprechen. IX. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE Vgl. Nr. 15, 18, 23 und 24. -Voir n° 15, 18, 23 et 24. B. STRAFRECHT -DROIT PENAL LOTTERIEGESETZ -LOI SUR LES LOTERIES 26. 'Urteil des Itassationahofes vom 26. März 1. i. S. Bun4eaanwa,ltachaft gegen Christ.. Grundsätze der Aus leg u n g g ewe r b e pol i z e i- 1 ich e r Vor s c h r i f t e n, insbesondere bei Abwei- chungen der Te]:te verschiedener Sprache. R ä u m- licher Gel tun g s b e r eich derartiger Vorschriften. Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten vom 8. J uni 1 9 2 3 Art; 4, 38 : Nicht strafbar ist die Vermittlung des Ankaufs oder Ver- kaufs von Obligationen im Ausland ausgegebener Prämien- anleihen. deren Durchführung in der Schweiz vom Eidge-
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