150 Staatsrecht.
der Staat, der auch die nicht in Zürich wohnenden
Arbeiter
hätte berücksichtigen müssen, hier eingegriffen
hat. Aber auch vorausgesetzt, dass man es wesentlich
nur mit einem -über eine blosse Armenunterstützung
hinausgehenden -
Fürsorge-oder Wohltätigkeitsakt
zu
tun habe, der die Lage der ausgesperrten Arbeiter
erleichtern sollte, so kann es doch als unbillig
betrachtet
werden, dass die Gemeinde nicht abwartete, wie weit sich
die Arbeiter
mit den für solche Fälle von ihrem Verband
angesammelten Mitteln selbst helfen konnten, bevor
sie ihnen unter die
Arme griff. Eine eigentliche Armen-
unterstützung oder eine erst nach Erschöpfung der Mittel
der Arbeiter einsetzende blosse Wohltätigkeits-oder
Ftirsorgeaktion
hätte dagegen nicht als unbillig be-
trachtet werden können. Dass wegen Verletzung von
Rücksichten der Billigkeit
nur solche Stadtratsbeschlüsse
angefochten werden können, die in Privatrechte ein-
greifen oder der Gemeinde Vorteile bringen, sagt das
Zuteilungsgesetz nicht (vgl.
WETTSTEIN, Gemeinde-
gesetzgebung des Kts. Zürich N. 633 ff.
S. 222).
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Der Rekurs wird abgewiesen.
VIII. VERZICHT AUF DAS SCHWEIZER-
BÜRGERRECHT
RENONCIATION A LA NATIONALITE SUISSE
25. Urteil vom as. Kai 19a6
i. S. Pf1tter gegen Zürioh BtgieruDgarat.
Art. 7 und 8 Bundesgesetz vom 2.1) luni 1903. Einsprache-
legitimation. Die
Entlassung aus dem Schweizerbürger-
recht darf nicht deshalb verweigert werden, weil der Ver-
Verzicht auf das SehweizerbÜl'gerrec:ht. N° 25. 151
ziehtende der Wehrpflicht nicht genügt hat und dafür mili-
tärgerichtlich zu einer noch nicht vollstreckten Strafe
verurteilt worden ist.
A. -Rudolf Emil Pfister, Bürger von Wädenswil,
geboren
im Jahre 1881, wohnt seit Jahren in England
und
hat sich dort mit einer Engländerin verheiratet.
Am 28. November 1924 teilte er dem Regierungsrat
des Kantons Zürich mit, dass
er für sich, seine Ehefrau
und seine beiden minderjährigen Kinder Joan Mary, geh.
1910, und Doren Edith, geb.1912, auf das Schweizerbür-
gerrecht verzichte,
und ersuchte um Entlassung aus dem
Kantons-
und Gemeindebürgerrecht. Er legte eine Er-
klärung des britischen Staatssekretärs des Innern (Home
Office) ein, wonach er das britische Bürgerrecht erhalten
wird, wenn
er aus dem schweizerischen entlassen ist,
ferner ein Zeugnis dafür, dass
er nach englischem Rechte
die Handlungsfähigkeit besitze.
Die zürcherische Militärdirektion erhob gegen das Ge-
such Einsprache, weil Pfister zur allgemeinen Mobil-
machung von 1914
und zu den späteren Ablösungs-
diensten nicht eingerückt und deshalb dem Militärge-
richt überwiesen worden sei ; die Entlassung
sei. deshalb
zu verweigern, bis
er sich dem Militärgericht gestellt
haben
und von der Anschuldigung der Dienstverwei-
geru.ng freigesprochen
sein oder die auferlegte Strafe
verbüsst haben werde.
B. -Am 12. Februar 1924 hat darauf der Regierungs-
rat von Zürich die Akten gemäss Art. 8 Abs. 2 des Bundes-
gesetzes vom 25.
Juni 1903 (im folgenden als Bürger-
rechtsgesetz bezeichnet) dem Bundesgericht zum
Ent-
scheide übermittelt. Er erklärt, sich der Auffassung
seiner Militärdirektion anzuschliessen
und verweist zur
Begründung auf den Entscheid des hernischen Regie-
rungsrates vom 25. September 1922
in Sachen Järmann
(Monatsschrift für hern. Verw.-Recht 20 S.395, Schw.
Juristenzeitg. 19 S. 218). Das Bürgerrechtsgesetz könne
nicht ohne Rücksicht auf die übrige Rechtsordnung
. Staatsrecht.
ausgelegt werden. Die Entlassung aus dem Schweizer-
bürgerrecht müsse trotz Erlüllu ng der darin genannten
Voraussetzungen verweigert werden können, falls da-
durch andere wichtige Rechtsgrundsätze verletzt wür-
den. Dies wäre der Fall, wenn sie mit einem Straf-
oder Strafvedolgungsanspruch des Staates in Wider-
spruch gerate. Die gleiche Auffassung habe sich denn
auch in anderen Rechtsgebieten.durchgesetzt.
Sie komme
insbesondere zum Ausdruck
in der Verordnung des
Bunde ans bntreffend die Veranlagung und den Bezug
des Mihtarpflichtersatzes von Auslandsschweizern vom
2. Dezember 1921 : Art. 54 ff. derselben sähen bei Zah;.
lungsverzug weitgehende Säumnisfolgen, u. a. die Ver-
weigerung der Abgabe von Ausweisschriften
in Fällen
vor,
in denen dies bisher als unzulässig betrachtet
wurde. ..
In der Folge ist noch eine Mitteilung des Divisions-
gerichts 5 eingesandt worden, wonach Pfister seither,
am 3 April 1925 von diesem wegen fortgesetzter Dienst-
verweigerung
in contumaciam zu 3 Monaten Militär-
gefängnis
und 1 Jahr Einstellung im Aktivbürgerrecht
verurteilt worden ist.
. c..-In der Vernehmlassung auf die Einsprache und
in einer weiteren Eingabe, die ihm auf die Einreichung
des erwähnten Urteils
gestattet worden ist, hat Pfister
den
Antrag gestellt, die Einsprache der kant. Militär-
direktion sei abzuweisen unä der Regierungsrat anzu-
halten, die Entlassung des Gesuchstellers aus
"dem Kan-
tons-und Gemeindebürgerrecht beförderlich auszu':.
sprechen. Er bestreitet der Militärdirektion die Ein;'
sprachelegitimation. Voraussetzung dafür wäre ein recht-
liches Interesse der Einsprecherin an der
Nichtentlas':
sung; Ein solches könnte aber nur auf Seite des eidgen
Militärdepartements oder des Oberauditors der Armee
bestehen, denen allein die Verlolgung des streitigen
Straf-bezw. Straferstehungsanspruches zukomme.
Auch
materiell vermöge ein solcher Anspruch nach der stän ..
Verzicht auf das SnhweinbÜl"gerrecht. N0 25. 1
digen Pl'axis des Bundesgerichts qie Entlassung aus deTI.l.
SchweizerbÜfgerrecht ninbt zu verhindern.
D. -Das militärgerichtlkhe Verlahren gegen deI):
Gesuchsteller war auf Grund v.on Art. 4. der bundes-
rätlichen Verordnung vom 30. November 1917betref-:
fend die Vedolgung der Dienstpflichtigen, die z UIl
aktiven Dienst nicht eingerückt ode:r aus diesem aug..
gerissen sind, einstweilen eingestellt gewesen. Als die
kantonale Militäfdirektion sich auf. das Entlassungs-
gesuch
an das eidgenössische. Militärdepartemellt wen-
dete, teilte
ihr dieses am 13. Januar 1925 mit, dass seiner
Ansicht nach wegen der Nichterlüllung der Wehrpflicht
die Entlassung
aus dem Bürgerrecht nicht verweigert
werden
könne; UiIl im Zeitpunkt der Entlassung we-
nigstens
an Stelle des suspendierten Verlahrens ein
rechtskräftiges Urteil zu besitzen, würden immerhin di
Akten gegen Pfister sofort dem Divisionsgericht zur
Beurteilung zugestellt werden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
- -Die vom Gesuchsteller bestrittene Legitimation
der kant. Militärdirektion zu der
. von ihr erhobenen
Einsprache
braucht nicht untersucht zu werden. Für
die Notwendigkeit einer materiellen Prüfung des Ein-
sprachegrundes genügt es, dass der Regierungsrat als
Behörde, die im
Kanton Zürich die Entlassung aus dem
Bürgerrecht auszusprechen
hat, sich den Standpunkt
der Militärdirektion ebenfalls zu eigen macht. Wenn
öffentlichrechtliche Ansprüche des Gemeinwesens gegen
den Verzichtenden der hier vorliegenden
Art überhaupt
dem Verzicht auf das Bürgerrecht entgegenzustehen
vermögen,
so muss es aber auch der zur Entlassung
zuständigen kantonalen Instanz
und ihren Organen zu-
stehen, diesen Hinderungsgrund geltend zu machen
und
im Vedahren des Art. 8 des Bundesgesetzes vor dem
Bundesgericht
2;U vertrnten. Denn eine andere Behörde
welche
.dies tun könnte.: kommt .ukht in Betracht. Ob
154 Staatsrecht.
die vom Gesuchsteller nichterfüllten Verpflichtungen
im kantonalen oder Bundesrechte wurzeln, macht dabei
keinen Unterschied. Nachdem das Gesetz eine Mit-
teilung des Entlassungsgesuches
an die Verwaltungs-
behörden des Bundes
nicht vorsieht, kann den kantonalen
Behörden die Befugnis nicht abgesprochen werden, als
Vollzugsorgane des Bundes neben den eigenen auch des-
sen Interessen
in dem erwähnten Verfahren zu wahren,
Sache des materiellen Entscheides wird es alsdann sein
zu prüfen, ob und inwieweit
das betreffende Interesse
den Anspruch
auf Entlassung zu beeinflussen vermag.
In dem
im Jahre 1922 beurteilten Falle Järmann, auf
den noch zurückzukommen sein wird, ist dies denn
auch ohne weiteres als selbstverständlich vorausgesetzt
worden.
2. -Nach
Art. 7 des Bundesgesetzes vom 25. Juni
1903 kann ein Schweizer auf sein Bürgerrecht verzich-
ten, wenn
er a) in der Schweiz keinen Wohnsitz mehr
hat; b) nach den Gesetzen des Landes, in dem er wohnt,
handlungsfähig
ist; c) das Bürgerrecht eines anderu
Staates bereits erworben hat oder ihm dasselbe zuge-
sichert ist. Die Bestimmung
war gleichlautend schon
im früheren Gesetze vom 3. Juli 1876 enthalten. Sie
ist vom. Bundesgericht in feststehender Praxis dahin
ausgelegt worden, dass
damit die Erfordernisse dns
Verzichtes erschöpfend geregelt werden und dass die
Entlassung aus anderen Gründen als
wegen Fehlens
eines jener gesetzlichen Erfordernisse nicht verweigert
werden darf
(AS5 325; 6220; 742; 8740; 12373; l' 48;
15127' 27 I 191 und 305; 1377). So ist insbesondere
schon
im Urteile i. S. Kirchheim vom 4. Juli 1880 (AS
Nr. 70) auch die Verweigerung wegen Nichterfüllung
der militärischen Dienstpflicht oder Militärersatzsteuer-
pflicht als unzulässig
erklärt worden. Daran hat das Ge-
richt auch in einem Urteile aus neuester Zeit vom 8. De-
zember 1922 -
in dem vom Regierungsrat angeführten
Falle Järmann,
in Abweichung vom Standpunkte des
Verzicht auf das Schweizerbtlrgerrecht. N0 25. 155
bernischen Regierungsrats -festgehalten, wo der
Petent ebenfalls zum Aktivdienst während der Kriegs-
mobilisation von 1914-1918 nicht eingerückt war und
deshalb gegen ihn ein militärgerichtliches Verfahren
schwebte.
Er hat damals ausgeführt: Die Gründe,
die der Regierungsrat von Bern dafür anführt, dass
ein Schweizer,
der seiner Dienstpflicht nicht nachge-
kommen ist, solange er dieses Verhältnis nicht geregelt hat,
auch keinen Anspruch auf Entlassung aus dem Staats-
verband haben sollte, sind de lege ferenda gewiss beacht-
lich. Wollte
man aber ein derartiges Hindernis gegen
die Entlassung aufstellen, so könnte es nicht gerade
auf die Versäumnis von Aktivdienst oder auf den Fall
beschränkt sein,
da ein militärgerichtliches Verfahren
schwebt, sondern es müsste allgemeine Geltung haben
für die Verletzung
der Wehrpflicht überhaupt, welche
die persönliche Dienstpflicht und die Militärsteuer-
pflicht umfasst
(MO Art. 1). Es wären keine genügenden
Gründe dafür einzusehen, dass die eine Verletzung der
Wehrpflicht
im Gegensatz zu einer andern -die Ver-
weigerung von Aktivdienst statt biossem Instruktions-
dienst, die Verletzung der persönlichen Dienstpflicht
statt der biossen Steuerpflicht -der Entlassung ent-
gegenstehen
sollte; denn die Wehrpflicht ist eine ein-
heitliche
Pflicht; man mag bei ihrer Verletzung Ab-
stufungen nach dem Grade der
Schwere machen, und
allfällige
Straffolgen mögen darnach verschieden ge-
staltet sein; aber bei der Frage nach der Bedeutung
der Erfüllung der Wehrpflicht für den Verzicht auf das
Schweizerbürgerrecht könnte es nur auf die grundsätz-
liche Tragweite
der Wehrpflicht, nicht auf die konkrete
Schwere einer Verletzung ankommen. Jedenfalls könnte
nicht der Richter, wenn
er bei der Handhabung des
Bürgerrechtsgesetzes das Erfordernis
der Erfüllung der
Wehrpflicht aufstellen würde, Unterscheidungen
der ge-
dachten Art machen ; das müsste durch den Gesetzgeber
in ausdrücklicher Weise geschehen. Die Verletzung
156 Staatsrecht.
der Wehrpflicht aber allgemein in Abweichung von der
bisherigen ständigen Praxis als weiteren Einsprachegrund
gegen den Verzicht auf das Schweizerbürgerrecht gel-
ten zu lassen, geht nicht an. Es wäre um so weniger an-
gebracht, in dieser Beziehnng mit der wohlerwogenen
Praxis (s. das Urteil Kirchheim) zu brechen, als diese
Praxis auch
in der Doktrin allgemeine Billigung gefun-
den hat (SIEBER, Das Staatsbürgerrecht, 1419 und 440;
FLEINER, Bundesstaatsrecht 109, vgl. auch STOLL, Der
Verlust des Schweizerbürgerrechts,
75 f.), und als sie vom
Gesetzgeber durch unveränderte Hinübernahme der
Be-
stimmung über die Erfordernisse des Verzichtes aus dem
alten Gesetz von 1876 in das neue von 1903 materiell
sanktioniert worden ist. Die Entlassung aus dem
Schwei-
zerbürgerrecht kann freilich zur Folge haben, dass die
auf Verletzung der Wehrpflicht gesetzten Sanktionen
wirkungslos werden, zunächst tatsächlich, unter Um-
ständen aber auch rechtlich. Das muss als Folge der
liberalen gesetzlichen
Ordnung über den Verzicht auf
das Schweizerbürgerrecht
in Kauf genommen werden.
Das Bundesgericht
hat denn auch nicht zu untersuchen,
welchen Einfluss die Entlassung des
Järmann auf den
staatlichen Strafanspruch wegen seiner
Dienstverwei-
gerung hat, ob er dahinfällt, oder ob nur seine Durch-
führung tatsächlich erschwert oder verunmöglicht sein
wird.
Die kantonale Militärdirektion und der Regierungs-
rat von Zürich haben keine neuen Momente geltend
zu machen vermocht, welche geeignet wären, zu einer
anderen Auslegung des Gesetzes zu führen
und eine ah-
weichende Entscheidung im vorliegenden Falle zu stüt-
zen. Insbesondere ist die Berufung auf die Verordnung
vom
2. Dezember 1921 betreffend die Veranlagung und
den Bezug des Militärpflichtersatzes von Auslands-
schweizern unbehelflich. Art. 55-58 dieser Verordnung
sehen als Folge der fortgesetzten Säumnis in der Ent-
Verzicht auf das SchweizerbÜfgerrecht. N0 25. 15'7
richtung des Ersatzes gegen den -Auslandsschweizer,
neben der Bestrafung
gemäss Bundesgesetz vom 29. März
1901, allerdings noch weitere Massnahmen. wie die Ver-
sagung des diplomatischen nnd konsularischen Schutzes
und der Abgabe von Ausweisschriften vor. Durch das
Entlassungsgesuch beansprucht der Auslandsschweizer
aber keinen solchen Schutz noch, wie bei der Ausstel-
lung von Ausweisschriften, die Anerkennung seiner
Ei-
genschaft als Schweizerbürger. um gestützt darauf in
einem anderen Staate sich niederlassen zu können,
vielmehr will
er ja gerade auf bei des, den Schutz und
diese Anerkennung für die Zukunft verzichten. Eine
Bestimmung aber, wonach die Entgegennahme eines
solchen Verzichtes, selbst wenn im übrigen die Voraus-
setzungen dafür
vorlägen, zu verweigern wäre, bis die
rückständigen Militärsteuern bezahlt sind,
enthält die Ver-
ordnung nicht. Ebensowenig ist sie für den Fall der
Dienstverweigerung, des Nichteinrückens
zum Aktiv-
dienst enthalten in den Bundesratsbeschlüssen vom
5. Oktober 1916 betreffend Behandlung derjenigen ein-
ruckungspflichtigen Wehrmänner, welche nicht oder
verspätet
aus dem Auslande zur allgemeinen Mobil-
machung von 1914 eingerückt sind, und vom 30. Novem-
ber 1917 betreffend Verfolgung der Dienstpflichtigen,
welche zum aktiven Dienst nicht eingerückt oder aus
diesem ausgerissen sind, obwohl der
Bundesrat hier,
weil es sich
um auf Grund der ausserordentlichen Voll-
machten ergangene Noterlasse handelte, die Möglich-
keit gehabt hätte, vom Bürgerrechtsgesetz abweichende
Anordnungen zu treffen.
Wenn die Nichterfüllung der Wehrpflicht der
Ent-
lassung aus dem Bürgerrecht nicht entgegenzustehen
vermag, so
kann es aber auch eine wegen dieser Pflicht-
verletzung verhängte Sanktion wie die über den Gesuch-
steller ausgefällte militärgerichtliche Strafe und der
dadurch festgestellte Straf-(Straferstehungs-) anspruch
nicht. Ob der Erwerb eines ausländischen Bürgerrechts,
der als Folge
der Entlassung eintreten wird, allenfalls
nach internationalem
Recht ein Hindernis für die spä-
tere Vollstreckung des militärgerichtlichen Urteils gegen
den Gesuchsteller zu bilden vermöchte,
ist heute so
wenig zu untersuchen wie im Falle Järmann.
Solange
Pfister sich nicht in der Schweiz hätte betreffen lassen,
wäre die Vollstreckung auch ohne die Entlassung nicht
möglich gewesen, weil die Dienstverweigerung nach dem
englisch-schweizerischen Auslieferungsvertrag kein Aus-
lieferungsvergehen ist. In diesem Zusammenhang genügt
es festzustellen, dass weil jener Grund nach dem
Bürger
rechtsgesetz nicht zur Verweigerung der Entlassung aus
dem Staatsverband berechtigt, selbstverständlich auch in
dem die Entlassung aussprechenden Akte ein Verzicht auf
den
Straf-oder Urteilsvollziehungsanspruch nicht liegen
kann. Der Gesuchsteller würde sich also jedenfalls nicht
unter Berufung darauf der Urteilsvollstreckung wider-
setzen können, wovon
er denn auch selbst ausgeht.
Die urteilsmässige Feststellung des Vergehens wird
andererseits zur Folge haben, dass die Verjährung
erst
nach 10 Jahren vom Urteil an eintreten wird, während
sie sonst schon 5
Jahre nach der allgemeinen Demobili-
sation vollendet gewesen wäre (Art. 3 des Bundesrats-
beschlusses vom
30. Nov. 1917 . Ausschliesslich zu die-
sem
Zwecke hat auch offenbar das eidgen. Militärde-
partement, nach seinem
Schreiben vom 13. Januar 1925
an . die kantonale Militärdirektion, die Durchführung
des eingestellten Verfahrens vor dem Militärgericht
veranlasst.
3. -
Unter dem erwähnten Vorbehalte hinsichtlich
der Wirkungen des Entlassungsaktes auf den
Straf-
anspruch, muss die Entlassung bewilligt werden, da
die Voraussetzungen des Art. 7 des Gesetzes dafür un-
'bestrittenermassen vorliegen. Nach Art. 9 des Gesetzes
erstreckt sie sich auch auf die Ehefrau und die minder-
jährigen
Kinder des Gesuchstellers.
Lotteriegesetz. N° 26,
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Einsprache gegen den Bürgerrechtsverzicht des
Rudolf Emil Pfister wird abgewiesen und
der Regierun
rat des Kantons Zürich eingeladen, die Entlassung des
Pfister aus dem Kantons-und Gemeindebürgerrecht,
die sich auch a lf die Ehefrau und die minderjährigen
Kinder erstreckt, auszusprechen.
IX. ORGANISATION
DER BUNDESRECHTSPFLEGE
ORGANISATION
JUDICIAIRE FEDERALE
Vgl. Nr. 15, 18, 23 und 24. -Voir n° 15, 18, 23 et 24.
B. STRAFRECHT -DROIT PENAL
LOTTERIEGESETZ -LOI SUR LES LOTERIES
26. 'Urteil des Itassationahofes vom 26. März 1.
i. S. Bun4eaanwa,ltachaft gegen Christ..
Grundsätze der Aus leg u n g g ewe r b e pol i z e i-
1 ich e r Vor s c h r i f t e n, insbesondere bei Abwei-
chungen der Te :te verschiedener Sprache. R ä u m-
licher Gel tun g s b e r eich derartiger Vorschriften.
Bundesgesetz betreffend die Lotterien
und die gewerbsmässigen Wetten vom
8. J uni 1 9 2 3 Art; 4, 38 :
Nicht strafbar ist die Vermittlung des Ankaufs oder Ver-
kaufs von Obligationen im Ausland ausgegebener Prämien-
anleihen. deren Durchführung in der Schweiz vom Eidge-