128 Staatsrecht.
Sans doute le Tribunal fMeraI a juge qu'iI est contraire
aux art. 4 et 46, al. 2 Const. fM. de ne defalquer une
. dette hypothecaire que si la
creance correspondante est,
elle-mfune, imposee dans le canton (HO 48 I p. 337 et
suiv ; 49 I p. 528 et suiv.). Mais le refus de dMuction
contre lequel s'eIeve le recourant n'est point base sur
cette disposition de la loi bernoise. TI n'a, egalement,
pas' sa source dans le domicile du debiteur hors du can-
ton.
La decision dont est recours est fondee sur le prin-
cipe g meraI de r art. 9, aux termes duquel les dettes
. hypothecaires grevant un immeuble sis dans Ie canton
de Berne peuvent, seules, tre defaIquees de Ia valeur
de cet immeuble.
Or une pareiIIe disposition est, en elle-
mne, licite au regard de la Constitution fMeraie (v.
supra, chiff. 2, al. 5).
Le Tribunal lederaJ prononre:
Le recours est rejete.
Vgl. auch Nr. 16. -Voir aussi
n° 16.
VI.
PRESSFREIHEIT
LffiERTE DE LA PRESSE
23. 'Urteil vom 1i. Kirz 1925
i. S. Schneider gegen Bezirksgerichts-Vileprisident
ArIesheim.
Gerichtstand 'für Strafklagen wegen Pressinjurie. Zulässigkeit
der stants:echtUchen ,Besch-werde wegen Verletzung der
P:essfreihelt schon gegen die Vorladung vor einen nach
dieser Vel'fassungsvorschrift örtlich unzuständigen Richter.
A. -Der Rekurrent Friedrich Schneider in Basel ist
Verantwortlicher Redakto und Herausgeber der Basler
I
I
r
Pressfreiheit. N0 23.
Arbeiterzeitung , tägliches offizielles Organ der so-
zialdemokratischen
Parteien von Basel-Stadt und Basel-
land und der ArbeiternUnion Basel . Nummer 178 vom
- August 1924 dieses' Blattes
enthnelt in der. Rubrik
Baselland unter dem Titel: ( Em HelT nut recht
anmassenden
Allüren einen Artikel, worin der heutige
Rekursbeklagte Dr. Hemann, Präsident des
Benks
gerichts A.rlesheim, wegen seines Verhaltens gegenüber
der Klagepartei
in einem Prozesse angegriffen wune.
Wegen dieses Artikels erhob Hemann gegen SchneIder
beim Bezirksgericht Arlesheim, als Richter des. e
gehungsortes des Vergehens, Klage betreffend Inlul'le,
Genugtuung und Kreditschädigung . Am 9. September
1924 wurde darauf der Rekurrent
in der Streitsache
betreffend Injurie auf den 25. September 1924 vor
den Bezirksgerichts-Vizepräsidenten von Arleshei.m vor-
geladen. Mit Schreiben vom 19. September 1924 er-
klärte er, dass
er der Vorladung keine Folge ,leisten
werde, weil Gerichtsstand
für die Basler Arbeiter-
zeitung
Basel sei, wo er dem Kläger Rede und Antwort
stehen werde. Infolgedessen verfällte
ihn der Vize-
gerichtspräsident am 25. September 1924
wege!l unent-
schuldigten Ausbleibens
in eine Busse. von 10 .
und bestimmte, dass weitere Vorladungen unter Andro-
hung der Kontumazierung zu erfolgen
hnben.
B. -Mit dem vorliegenden staatsrechtlichen Rekurse
verlangt Schneider die Aufhebung dieser
Verfntlllg.
Er macht geltend, 'dass nach der ständigen PraXIS des
Bundesgerichts zu Art. 55 BV durch
das Mittel der Presse
begangene Ehrbeleidigungen
nur am Wohnorte des Be-
klagten oder aber am Orte der Herausgabe, des Er-
scheinens der betreffenden Druckschrift verfolgt werden '
könnten. Dies sei aber bei der Basler Arbeiterzeitung
Basel. Hier habe der Rekurrent auch seinen Wohnsitz.
Die Anhandnahme der
Injurienklage durch das Gericht,
von Arlesheim verstosse demnach gegen die erwähnte
Verfassungsvorschrlft.
130 Staatsrecht.
C. -Der Vizegerichtspräsident von Arlesheim und der
Rekursneklagte Dr. Hemann haben die Abweisung des
Rekurses beantragt. Die
Basler Arbeiterzeitung werde
regelmässig in grossen Paketen nach den Gemeinden des
Bezirks Arlesheim -Binningen, Birsfelden, München-
stein und Arlesheim -gebracht und von da durch Träger
verteilt. Eine derartige von der Verwaltung des Zeitungs-
unternehmens selbst organisierte Verbreitung
in einem
Bezirke. stellte sich
aber als Bestandteil der Herausgabe
der.
ZeItung dar, der auch hier den entsprechenden
Genchnsstan begründe. Nur wegen der Verbreitung
dnr ZeItung lIll Bezirke ArIesheim, der dortigen Leser
de Artikel überhaupt in die Zeitung gesetzt worden;
fur die Basler Leser wäre er ohne Interesse gewesen.
Dnrt, wo der Kläger dasAmt ausübe, hinsichtlich dessen
Fnhrnng e.r angegriffen worden sei, sei die beleidigende
WIrkung emgetreten. Dann müsse aber auch der Heraus-
gebnr wegen der beabsichtigten Verbreitung in diesem
BeZIrke vnr essen Gerichten belangt werden können.
Um den Eintntt der Verjährung zu verhindern habe der
Rekursbeklagte immerhin auch bei . derStantsanwalt
snhaft B.aselstadtStrafanzeige wegen Amtsehrbelei-
digun eIngereicht. Laut Auskunft der Strafgerichts-
knnzlel sel lehnten indessen die baselstädtischen Be-
horden die Anhandnahme dieser Klage
ab weil die
bezügliche besondere Vorschrift
(qualifizie Strafan-
dronu?g) des kant. Strafgesetzbuches sich nur auf die
BeleIdigung baselstädtiscber Beamter, nicht solcher an-
derer
ntone beziehe. Dem Rekursbeklagten würde
daher m Basel
nur der Weg einer gewöhnlichen Klage
w:gen Privatinjurie offen stehen, der der Rekurrent
mIt Recht entgegenhalten könnte, er habe die Privat-
person . es. Re rsbeklagten nicht im Auge gehabt. Die
PressfreIheIt konne aber nicht so weit gehen, dass
Vennnhrungen von . Beamten straflos bleiben dürften,
weIl die etroffenen im Kanton der Herausgabe der
Druckschnft nach dem dortigen Strafrecht kein Recht
Pressfreiheit. N° 23. 131
finden könnten. Das Interesse am Schutze der Presse
müsse zurücktreten, wenn es mit höheren Interessen,
wie dem
Schutz der staatlichen Autorität und öffent-
lichen Ordnung
in Konflikt gerate.
D. - 129 der Strafgesetze von Basel-Stadt und Basel-
land bestimInt wörtlich gleichlautend :
129. Wer sich gegen einen anderen eine ehren-
kränkende Handlung oder Äusserung erlaubt, wird wegen
Beschimpfung
mit Gefängnis bis zu 3 Monaten oder
Geldbusse bis zu
1000 Fr. bestraft.
Erfolgt die Beschimpfung durch eine Tätlichkeit, oder
an einem öffentlichen Orte, oder durch Schriften oder
Darstellungen, welche veröffentlicht werden, oder gegen
eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde, einen Beamten
oder einen Bediensteten
bei der Ausübung ihres Berufes
oder inbezug auf ihren Bernf, so
tritt Gefängnis bis
zu 6 Monaten oder Geldbusse bis
zu 2000 Fr. ein.
Eine entsprechende qualifizierte Strafandrohung ent-
halten auch die
130 und 131 für den Tatbestand der
unbesonnenen üblen Nachrede oder Verleumdung, wenn
die eine oder andere
an einem öffentlichen Orte,
durch
Schriften oder Darstellungen, welche ver-
öffentlicht werden, oder gegenüber einer Behörde,
einem Mitglied einer Behörde, einem Beamten oder Be-
diensteten bei Ausübung ihres Bernfes oder inbezng
auf ihren Beruf erlolgt.
In dem vom Rekursbeklagten angerufenen Schreiben
der Strafgerichtskanzlei Basel-Stadt vom 17. Oktober
1924 heisst es :
Auftragsgernäss teilen wir Ihnen mit, 1. dass die
Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt die Klage Dr. Hemann,
Gerichtspräsident
in ArIesheim an das Strafgerichts-
präsidium
III abgegeben hat, da öffentliche Klage
wegen Beschimpfung
von Beamten nur erhoben werden
kann, sofern sich die Beleidigung gegen Beamte des
Kantons Basel-Stadt bezw. hier tätige Beamte
richtet j:
2. dass die Klage demgemäss als Privatstrafklage im
132 Staatsrecht.
Sinne der 149 ff. StrPO zu behandeln ist; 3. dass es
nach 30 letzter Absatz des Gerichtsorganisationsge-
setzes bei Ehrbeleidigungen
durch die Presse im Belieben
des Klägers steht, die Klage durch den Einzelrichter
oder
durch die Strafgerichtskammer beurteilen zu las-
sen; 4. dass wir die Einsendung des Beweisstückes
und die Abgabe einer Erklärung im Sinne von Ziff. 3
hiervor gewärtigen
und 5. dass die weitere Behandlung
der Klage gemäss dem Begehren des Klägers vorläufig
sistiert wird
.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -Wenn die neuere Praxis des Bundesgerichts
(AS
aß I S. 381; 37 I S. 387) für staatsrechtliche Re-
kurse, die sich auf die Behauptung gründen, dass die
Verurteilung des
Rekurrenten wegen eines durch das
, fittel der Druckerpresse begangenen Vergehens der
Pressfreiheit widerspreche, die Erschöpfung der kan-
tonalen Instanzen gegenüber dem die Verurteilung auS;:
sprechenden Erkenntnis, wenigstens im Sinne der vor-
hergehenden Ergreifung der ordentlichen kantonalen
Rechtsmittel gefordert hat, so ist doch daraus nicht die Fol-
gerung gezogen worden, dass der staatsrechtliche Rekurs
aus Art. 55 BV sich überhaupt nur gegen ein solches
verurteiiendes
Endurteil richten-. könne. Vielmehr ist
die Möglichkeit der Anfechtung auch im Laufe des Ver-
fahrens ergehender prozessualer Auflagen, mit denen
für den Rekurrenten ein nicht mehr zu hebender Nach-
teil verbunden wäre, so"ie die direkte Anrufung des
Bundesgerichts in denjenigen Fällen ausdrücklich vor-
behalten worden, wo der Rekurrent die örtliche Zu-
ständigkeit der betreffenden kantonalen Behörden be-
streitet. Der Schutz des Art. 55 BV wäre nur ein un-
vollständiger, wenn die beklagte Partei das Verfahren
vor einem nach dieser Verfassungsgarantie örtlich un-
zuständigen Gerichte bis zum Endurteil über sich er-
gehen lassen müsste. Er ist nur dann wirksam, wenn
Pressfreiheit. N° 23. 133
-sie sich, gleich wie bei den Rekursen aus Art. 59 BV,
schon gegenüber der ersten richterlichen Handlung
zur Wehre setzen kann, wodurch die Gerichtsbarkeit
über sie in Anspruch genommen wird. Auf den vorlie-
genden Rekurs ist daher einzutreten.
-
Zum Tatbestand der Ehrverletzung gehört die
Kenntnisnahme des Angegriffenen
oder eines Dritten
von der beleidigenden Äusserung. Bestimmt man den
Begehungsort eines Vergehens nach dem Eintritt des
strafbaren Erfolges
oder betrachtet man wenigstens,.
Wie es in der neueren Praxis des Bundesgerichts ge-
schehen ist, ein Vergehen ausser am Orte der körperlichen
Betätigung des Angeklagten auch noch an dem Orte
als begangen, wo jener Erfolg eingetreten ist, so müssten
.Ehrverletzungen, die durch das Mittel der Presse be-
gangen werden, überall da verfolgt werden können,
wohin die Druckschrift gelangt,
verbreitet wird. Schon
die
Praxis der politischen Bundesbehörden vor 1874
hat indessEm diese Konsequenz abgelehnt und aus der
Erkenntnis, dass damit auch der durch Art. 55 BV
gewährleistete rechtmässige Gebrauchder Presse in
ungebührlicher und nicht erträglicher Weise erschwert
würde, die Notwendigkeit abgeleitet,
den Gerichtsstand
des Begehungsortes
für Pressinjurien, abweichend vom
gemeinen Rechte, bundesrechtlich im Sinne der Kon-
zentration auf den Ort zu bestimmen, wo ei ne der dafür
in Betracht kommenden Willensbetätigungen und Wir-
kungen sich abspielt (s. 'die Nachweise bei BLuMER-
MORliL 3. Aufl. I S. 496 ff. ; HUNGERBÜHLER, Der Ort der
begangenen Tat in der Anwendung auf Pressedelikte
S.
91 ff.). Auf denselben Boden hat sich die Recht-
sprechung des Bundesgerichts gestellt. Und zwar ist
als massgebend nicht sowohl der Druckort als der Ort
der Cl Herausgabe , des Erscheinens ) der Druckschrift
d. h. derjenige Ort betrachtet worden, von wo aus die
Druckschrift in die Öffentlichkeit geworfen wird,
gelangt
I). Dies wenigstens in dem Sinne, dass sich hier
AS 51 I -1925
134 Staatsrecht.
der Gerichtsstand des Begehungsortes für alle diejeni-
gen Personen befindet, die
an der Herstellung und
Ausgabe des Presserzeugnisses sowie an dem Beginn
der Verbreitung beteiligt sind -Verfasser, Herausgeber
Redakteur, Verleger und Drucker -und dass ihnen
gegenüber daher eine weitere Verbreitung nicht mehr
in Betracht kommt (BGE 14 S. 166; 27 I 447 ff., 458
Erw.
2; 44 I 223; 46 I 253). Im vorliegenden Falle
wird
aber der Rekurrent in einer jener Eigenschaften,
als verantwortlicher
Redaktor und Herausgeber der
c Basler Arbeiterzeitung verfolgt. Ort des Erscheinens.
der Herausgabe dieses Blattes im erwähnten Sinne ist
zweifellos Basel. Hier wird die Zeitung nicht nur ge-
druckt, sondern gelangt sie auch durch die Lieferung
an den dortigen Leserkreis bereits in die Öffentlichkeit.
Von
hier aus wird Sie nach den anderen Orten,
wo sie noch Leser hat, insbesondere nach den basel-
landschaftlichen Bezirken vertrieben.
Ob die Zustel-
lung an die basellandschaftlichen . Leser durch Einzel-
sendung
oder in der Weise erfolge, dass die betreffenden
Exemplare
in Sammelpaketen nach den verschiedenen
Ortschaften geschickt und dann durch Träger verteilt
werden,
ist unerheblich. Diese. in Baselland vor sich
gehenden Verbreitungshandlungen deshalb, weil sie
von
der Geschäftsführung des ZeItungsunternehmens ge-
wollte, organisierte ) seien, als einen Teil der
Her a u s-
gab e zu betrachten, wie eS der Rekursbeklagte pos-
tuliert,
geht schlechterdings nicht an, wenn nicht
die Konzentration des Gerichtsstandes, welche die bis-
herige
Praxis der Bundesbehörden bezweckte, illu-
sorisch werden
und der Unterscheidung zwischen
der Herausgabe ) und der biossen weiteren Verbrei-
tung des Presserzeugnisses ihr Sinn genommen werden
soll.
In dem vom Rekursbeklagten angerufenen Urteile
AS 46 I 253 handelte es sich um einen ganz anderen
Tatbestand :. nämlich um eine Druckschrift, die zwar
in Luzern gedruckt wurde, aber erst von Obwalden aus,
Pressfreiheit. N° 23. 135
fü.r dessen Bevölkerung sie nach ihrem Inhalt ausschliess-
lieh bestimmt war,
überhaupt in die Öffentlichkeit,
zur Verbreitung gelangte .
Der so bestimmte Gerichtsstand des Begehungsortes
schliesst andererseits zwar nicht die Verfolgung
am Wohn-
sitze des Beklagten, die alternativ daneben ebenfalls
als zulässig erklärt worden ist, wohl aber diejenige am
Wohnorte des Beleidigten, Verletzten aus. Müsste eine
Zeitung
in jedem Bezirke Antwort stehen, in dem sich
Personen befinden, die allenfalls
durch die von ihr ver-
öffentlichten Artikel getroffen werden könnten, so käme
man auf einem anderen Wege zu demselben Ergebnis
wie
mit der Annahme eines Begehungsortes an allen
Orten, wo hi n die Druckschrift verbreitet wird, und so
zu dem
fliegenden , ambulanten Gerichtsstande,
der durch die angerufene Rechtssprechung als mit der
Garantie der Pressfreiheit nicht vereinbar beseitigt
werden sollte.
Es kann dabei auch eine Ausnahme
inbezug
auf Ehrbeleidigungen gegenüber Beamten hin-
sichtlich der Ausübung ihrer Amtstätigkeit, weil der
Angriff
dort wirke, wo diese Tätigkeit ausgeübt wird,
nicht gemacht werden. Denn diese ErWägung würde
auch
für jeden Privaten bei Angriffen zutreffen, die sich
gegen seine
Tätigkeit in der Öffentlichkeit richten oder
Umstände betreffen, die für dieselbe. von Bedeutung
sind (Kredit usw.).
Voraussetzung für die Verweisung
der Klage vor den
Richter des Ortes der Herausgabe, des Erscheinens
der Druckschrift wird dabei allerdings sein müssen,
dass der Verletzte hier
überhaupt seinen Strafanspruch
durchsetzen
kann und nicht aus Gründen, die in seinem
auswärtigen Wohnsitze oder
in damit zusammenhängen-
den
Umständen liegen, durch das materielle Strafrecht
des betreffenden Kantons davon ausgeschlossen wird.
Könnte wirklich
der Kläger den Qualifikationsgrund,
der darin besteht, dass di angeblich beleidigende Äus-
semng sich auf die Ausübung seiner Amtstätigkeit be-
zieht, in Basel nicht geltend machen, d.h.die
Anwendnng der für diesen Fall durch die 129.-131,
Abs. 2 des baselstädtischen
StGB vorgesehenen schär-
feren
Strafandrohung deshalb nicht verlangen, weil die
betreffenden Vorschriften nach
der Auslegung der bas-
lerischen Gerichte
nur zu Gunsten baselstädtischer Be-
amter gelten würden, so müsste. sich deshalb fragen,
ob nicht trotz derlbisherigen Praxis die Verfolgung
des Rekurrenten
in Arlesheim zuzulassen sei. Indessen
hat die Antwort der Strafgerichtskanzlei Basel an
den Rekursbeklagten ganz offenbar nicht jenen Sinn.
Es wird darin nur die Verfolgung des Vergehens von
Amtes wegen, durch die Staatsanwaltschaft, nicht die
materielle Anwendung
der auf Amtsehrverletzungen
gesetzten besonderen, höheren Strafsanktionen
im Falle
einer, tatsächlich
in der eingeklagten Äusserung liegen-
den Beleidigung abgelehnt. Wenn infolgedessen
der
. Kläger den Strafanspruch selbst zu betreiben und durch-
zusetzen haben wird, so werden doch dielmateriell-
strafrechtlichen Wirkungen bei
Bejahunf;! des Vergehens-
tatbestandes keine anderen, minderen sein als bei einem
ex officio durchgeführten Verfahren. Auf die Verfolgung
von Amtes wegen als Folge
der bundesrechtlichen Ver-
weisung
,der Klage vor die baslerischen Gerichte aber hat
der Rekursbeklagte umsoweniger einen Anspruch. . als
in dem nach seiner Auffassung zuständigen Kanton,
Baselland auch Beleidigungen gegenüber
Beamten nur
auf Antrag des Verletzten, im Privatklageverfahren
verfolgt
werdenl( 135 StGB). Dazu kommt, dass die
129-131 des baselstädtischen StGB dieselbe erhöhte
Strafandrohung wie bei Beleidigungen gegen Beamte hin-
. sichtlich ihrer Berufsführung auch schon bei jeder Be-
leidigung eintreten lassen, die durch eine veröffentlichte
Druckschrift, gleichgiltig wem gegenüber begangen wird.
Da jedenfalls der letztere Qualifikationsgrund hier zutrifft,
'!!!.-rde daher der Kläger in seinem Strafanspruch durch
die Verweisung
vor die baselstädstischen Gerichte mate-
Gemeindeautonomie. N° 24. 137
riell selbst dann nicht beeinträchtigt, wenn bei einer Ver-
urteilung seine Beamteneigenschaft
für das Strafmass
ausser Betracht gelassen würde.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Der Rekurs wird gutgeheissen und die angefochtene
Verfügung des Bezirksgerichts-Vizepräsidenten von
Arlesheim vom
25,' September 1924 in der Streitsache
zwischen den Parteien betreffend Ehrbeleidigung auf-
gehoben.
VII. GEMEINDEAUTONOMIE
AUTONOMIE COMMUNALE
24. Urteil '9'Om 6. J'UDi'lSa5 i. S. Grossar.Stadtrat '9'021 Zürich
gegen Zürich, Regierungsrat.
Legitimation einer Behörde als Organs einer Gemeinde zur
staatsrechtlichen Beschwerde. -Die Aufhebung eines
GemeindebeschJusses,
wodurch ausgesperrten. Fabrik-
arbeitern eine tägliche Unterstützung zugesichert wird.
durch die kantonale Regierung verstösst nicht gegen den
Grundsatz der Gemeindeautonomie.
A. -Im Juli 1924 verlangte ein Teil der Arbeiter
(die Gruppen
Betrieb und Handlanger und Kessel-
schmiede
) der Aktiengesellschaft der Maschinenfabriken
Escher, Wyss
Oe in Zürich eine Erhöhung des Lohnes
um 10-15 % und kündigte, als die Forderung abgelehnt
wurde, das Dienstverhältnis.
auf Ende August. Die
Gesellschaft ihrerseits entliess darauf alle ihre Arbeiter
durch Kündigung auf den gleichen Zeitpunkt. Die
Vor-
schläge des kantonalen Einigungsamtes wurden von den
Arbeitern verworfen, sodass die
Fabrik vom 1. September
an geschlossen blieb. Am 27. Oktober wurde die Arbeit
wieder aufgenonunen. Unterdessen,
am 17. September