BGE 50 III 76
BGE 50 III 76Bge15.03.1924Originalquelle öffnen →
76 Schuldbetreibungs-und Konkursrecbt. N° 16. 16. EntlcW4 vom 6. April 1924 i. S. c Bapid », Internationale 'l'ransportgeselllChaft, und. J)r. Bippstein. Betreibung auf Pfandverwertung. Der Streit darüber, ob die von einem Dritten zu Handen wes Rechtes geleistete Hinter- lage für die in Betreibung gesetzte Forderung hafte, ist im Widerspruchsverfahren auszutragen .. A. -Die Firma « Rapid », Internationale Transport- gesellschaft in Chiasso, hatte im Auftrage der Speditions- firma Schenker & Oe in Probstzella eine für Dr. Ripp- stein in Basel bestimmte Sendung in Chiasso über- nommen und durch ihre Beauftragte. die Firma Jacky, Mäder & Oe in Basel, dem Empfänger zur Verfügung gestellt. Dieser weigerte sich die darauf haftende For- derung von Vi 3943.45 zu bezahlen, hinterlegte dann aber den Betrag «zu Handen wes Rechtes» bei der Gerichtskasse in Basel, worauf ihm ~as Frachtgut ausgehändigt wurde. In der .Folge betrieb die Firma « Rapid» die Firma Schenker & Oe auf Pfandverwertung ; als Pfand- gegenstand bezeichnete sie den von Dr. Rippstein als Retentionsobjekt hinterlegten Betrag. Die Betriebene erhob Rechtsvorschlag, erklärte sich dann aber mit der Herausgabe des hinterlegten Betrages an die Firma « Rapid» einverstanden. 'Dem Verwertungsbegehren dieser letzteren wurde jedoch vom Betreibungsamt keine Folge gegeben, weil Dr. Rippstein sich der Her- ausgabe der Hinterlage durch die Gerichtskasse wider- setzte und diese die Herausgabe verweigerte. Darauf erhob die Firma « Rapid» bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde mit dem Begehren, das Betreibungsamt sei anzuweisen, die Verwertung vorzunehmen, eventuell Dr. Rippstein von der Betreibung Kenntnis zu geben und gegebenenfalls das Widerspruchsverfahren einzu- leiten. Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 16. 77 B. -Durch Entscheid vom 15. März 1924 hat die Aufsichtsbehörde von Basel-Stadt das Prinzipalbe- gehren der Beschwerde verworfen, dagegen das Be- treibungsamt angewiesen, gegenüber Dr. Rippstein das Widerspruchsverfahren nach Art. 106/107 SchKG ein- zuleiten. C. -Diesen Entscheid haben sowohl die Firma « Rapid» als auch Dr. Rippstein rechtzeitig an das Bundesgericht weitergezogen, erstere mit dem Antrag auf Gutheissung ihres ersten Beschwerdebegehrens, letzterer mit dem Begehren um Aufhebung von Er- kenntnis 2 des angefochtenen Entscheides, worin die Einleitung des Widerspruchsverfahrens angeordnet wird. Die Aufsichtsbehörde von Basel-Stadt hat Abweisung beider Rekurse beantragt. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung: Die Firma « Rapid» nimmt mit ihrer Betreibung die von Dr. Rippstein geleistete Hinterlage als Re- tentionsobjekt für ihre Forderung an Schenker & Oe in Anspruch. Dr. Rippstein widersetzt sich diesem Vorgehen, weil die Hinterlage nur hafte für das, was er selbst allenfalls schulde, und nur in einer gegen ihn selbst gerichteten Betreibung nach Feststellung seiner Schuld verwertet werden könne. Ob dieser Standpunkt materiell, was die Haftung der Hinterlage anlangt, begründet ist. hat der Richter zu entscheiden. Im Beschwerdeverfahren handelt es sich nur darum, ob die begehrte Verwertung ohne Rücksicht auf den Wider- spruch des Dr. Rippstein vorzunehmen oder wie sonst vorzugehen sei. Ersteres ist ohne weiteres zu verneinen. Denn die Behauptung des Dr. Rippstein, dass an der Hinterlage kein· Retentionsrecht für die in Betreibung gesetzte Forderung bestehe, schliesst. wenn sie richtig ist, eine Verwertung für diese Forderung aus ; es muss deshalb
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der Verwertung vorgängig darüber entschieden werden.
Dazu kommt, dass·
das, streitige Retentionsobjekt sich
in Verwahrung eines Dritten befindet, dem es zu Handen
wes . Rechtes übergeben worden ist und der es dieser
Anordnung zufolge
nur an denjenigen herausgeben
darf, welcher sich durch Urteil als berechtigt ausweist,
woraus wiederum folgt, dass die
Firma « Rapid» nicht
eher drauf greifen kann, als bis der Streit über das
Recht an' dieser Hinterlage zwischen den heutigen
Rekursparteien gerichtlich ausgetragen ist.
Das Rekursbegehren der Firma « Rapid », gerichtet
auf sofortige Verwertung, ist demnach abzuweisen ..
Anderseits behauptet der Rekurrent Dr. Rippstein .
zu Unrecht, dass die Verwertung in der vorliegenden
Betreibung überhaupt nicht möglich sei. Wenn richter-
lich festgestellt wird,
dass die Hinterlage für die mit
dieser Betreibung geltend gemachte Forderung hafte,
so
steht ihrer Verwertung in dieser Betreibung nichts
entgegen.
Zur Herbeiführung der gerichtlichen Auseinander-
setzung,
von deren Ergebnis nach dem Gesagten das
Sc1U.cksal der Betreibung abhängt, ist das Widerspruchs-
verfahren der gegebene Weg
.. Die Zustellung einer
Ausfertigung des Zahlungsbefehls
an Dr. Rippstein
nach Art. 153 Abs. 2
SchKG kommt nicht in Betracht,
weil keiner der
dort genannten Fälle vorliegt, insbe-
sondere Dr. Rippstein kein
'Pfandrecht für die in Be-
treibung gesetzte Forderung bestellt, vielmehr die
Haf-
tung· der Hinterlage für diese Forderung von jeher
bestritten
hat. Dagegen treffen die Voraussetzungen
des Widerspruchsverfahrens zu. Nach seiner Aufgabe
im
System der Betreibung muss dieses Verfahren' immer
dann platzgreifen, wenn an dem mit der Betreibung
in Anspruch genommenen Gegenstand Rechte eines
Dritten geltend gemacht werden, die den Zugriff des
Gläubigers auf diesen Gegenstand ausschliessen. Das
ist aber hier der Fall; denn Dr. Rippstein widersetzt
Schuldbetreibungs. 'und Konkursrecht. N° 16; 19
sich der Verwertung und kann sich ihr nur wider-
setzen
kraft seines angeblichen u n b e s c h wer t e n Ei-
gentums an der Hinterlage, unbeschwert, soweit ein
Retentionsrecht für die
in Betreibung gesetzte Forde.,.
rnng in Frage kommt. Gegen die Zulässigkeit des Widr
spruchsverfahrens wird von Dr. Rippstein . eingewendet.
es handle sich hier nicht um einen Streit über dingliche
Rechte, sondern
um einen Forderuugsstreit, darüber
nämlich, ob und wieviel die Firma « Rapid» an ihn
zu fordern habe, und es fehle . ferner an einem Dritt-
ansprech,er. Diese Einwendungen halten nicht stand.
Gegenstand des· anzuhebenden Widerspruchsprozesses
ist formell nicht das ,Fordenmgsverhältnis zwischen
den Parteien. sondern das Recht an der Hinterlage·
und zwar auch dann, wenn es zum Entscheidiiber
dieses Recht eines Eintretens auf jenes Forderungs-
verhältnis
bedürfen 'sollte. Der . zweite· Einwand· erledigt
sich
mit dem· Hinweis darauf, dass für das Wider-
spruchsverfahren jeder andere als der betreibende
GläUbiger und der betriebene Schuldner ein «Dritter»
ist. Die von der Vorinstanz vorgenommene Verteilung
der Parteirollenist eventuell nicht angefochten. worden
Ullddaher vom Bundesgericht nicht zu überprüfen.
Demnach erkennt die ·Schuldbetr.-und Konkurskammer.:
. Heide Rekurse· werden· abgewiesen.
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