BGE 50 III 69
BGE 50 III 69Bge23.01.1924Originalquelle öffnen →
68 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 13.
und dss versch!edene, aber nur wenige Bestreitungen er-
folgt. smd.
Es liegen somit zweierlei Arten von Ansprü-
chen
der Masse vor, unbestrittene fällige Guthaben und
bestrittene Forderungen, zu welch letztern wohl auch
ei Tei~ der soge.annten dubiosen Forderungen zu zählen
em WIrd, für welche eine Betreibung, wie es scheint,
überhaupt noch gar nicht eingeleitet worden ist. Die
Fordengen aus Verlustscheinen dagegen sind als nicht
fällige
zukünftige Forderungen zu betrachten.
3. -Nun schreibt
Art. 243 SchKG vor dass unbe-
strittene fällige Guthaben der Masse von der Konkurs-
verwaltung eingezogen werden müssen. Diese Forde-
rungen, für welche also
auf die Betreibung ein Rechts-
vorshlag gar nicht erfolgt ist, können überhaupt nicht
auf eme andere Art und Weise realisiert werden. Ein Vor-
gehen, wie es das Konkursamt für gut fand, auch solche
Forderungen freihändig
unter dem Nominalbetrag zu ver-
kaufen
und dann die auf die Betreibung dem Konkurs-
amt eingegangenen Zahlungen dem· Erwerber zur Ver-
fügung zu stellen, ist im höchsten Grade ungehörig. Das
Begere des Rekurrnten um Aufhebung des Zuschlages
rwelst .sICh dahe mIt Bezug auf alle bei der Betreibung
ünbestntten gebliebenen Forderungen ohne weiteres als
begründet.
Der Zuschlag ist zu kassieren, das Konkurs-
amt aber anzuweisen, an Stelle der eventuell bean-
tragten Steigerung den Einzug dieser Guthaben selbst zu
besorgen.
.
4. -Bei den bestrittenen Forderungen handelt es sich
um Ansprüche, die unter Art. 260 SchKG fallen. Sie
dürfen nach Art. 79 KV nur versteigert werden, wenn die
ehrheit der
gegnerin gegen ihren Ehemann geführten Betreibung
Eigentumsansprache
an einer Anzahl der gepfändeten
Gegenstände erhoben
und auf Bestreitung hin beim
Amtsgericht von Luzern-Stadt Widerspruchsklage
a!l-
gestrengt. Während des Prozesses ernannte der Stadtrat
von Luzern als Vormundschaftsbehörde den dortigenläubiger auf ihre Geltendmachung für
die Masse verZIchtet
hat und keine Abtretungsbegehren
nach Art.
260 SchKG gestellt worden sind. An die Stelle
der Versteigerung kann ein Freihandverkauf nur dann
treten, wenn die Gläubigerversammlung
nach Art. 256
SchI<;G einendahinzielendenBeschluss gefasst hat. Die
bestnttenen Forderungen -und damit auch die soge-
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 14. 69
nannten dubiosen Forderungen -sind also ebenfalls
in ungesetzlicher Weise in den Freihandverkauf einbe
zogen worden.
5. -Die Verlustscheinsforderungen endlich fallen
weder
unter Art. 243 SchKG, noch können sie als strei-
tige Rechtsansprüche der Masse im Sinne von Art. 79
KV angesehen werden. Sie unterliegen daher den allge-
meinen Vorschriften des Gesetzes
über die Verwertung.
d. h. sie sind auf öffentliche Versteigerung zu bringen,
wenn nicht die Gläubiger einen Freihandverkauf be-
schliessen. Dass dies hier geschehen sei, wird nicht be-
hauptet. Das Konkursamt hat sie daher zu versteigern.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird gutgeheissen, der angefochtene Ver-
kauf der Forderungen aufgehoben und das Konkursamt
angewiesen, für die Realisierung der noch ausstehenden
Guthaben im
Sinne der Motive besorgt zu sein.
14.
Intacheic1 1'om 4. April 1994 i. S. Kahler.
SchKG Art. 107 Abs. 2: W i der s p r u c h s pro z e s s.
Vergleich, abgeschlossen
von dem durch die Vormund-
schaftsbehörde bestellten Beistand des Drittansprechers.
Klage des Drittansprechers mit den Anträgen, der Vergleich
sei zu annullieren,
eventuell für ihn als ungültig zu erklä-
ren. Unzulässigkeit· erneuter Ein s tel I u n g der B c-
t r e i b u n g. UnbeachtJichkeit der Einstellungsverfügung
des Prozessgerichts für das Betreibungsamt.
A. -Die Rekurrentin hatte in einer von der Reku
70 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 14.
Amtsvormund Albrecht in Anwendung des Art. 392
Ziff.1 ZGB als Beistand
der Rekurrentin zur Vertretung
vor Gericht. Dieser schloss am 31. Januar 1923 einen in
der Folge vom Stadtrat genehmigten Prozessvergleich
mit der Rekursgegnerin ab, durch welchen die Wider-
spruchsklage hinsichtlich eines kleinen Teils
der strei-
tign Gegenstände anerkannt, hinsichtlich des grössten
Teds dagegen fallen gelassen wurde. Als das Betreibungs-
amt Luzern in Vollziehung des von der RekursgegneIin
schon längst gestellten Verwertungsbegehrens sich im
Januar 1924 anschickte. die letzteren Gegenstände in das
Gantlokal zu schaffen, strengte die Rekurrentin beim
Amtsgericht Luzern-Stadt gegen Amtsvormund Albrecht
die Rekursgegnerin
und den Stadtrat von Luzern Kla
an mit den Anträgen, _ der Prozessvergleich sei zu annul-
lieren, eventuell
für sie als ungültig zu erklären, der
Widerspruchsprozess
habe seinen Fortgang zu nehmen
«und das Amtsgericht Luzern-Stadt sei aufzufordern,
den Prozess weiter zu führen ». Diese Klage stützte die
Rekurrentin wesentlich
auf die Ansicht, dem Beistand
habe die Ermächtigung nicht zugestanden, ohne ihre
Zu-
stimmung einen Prozessvergleich abzuschliessen. Am
24.
Januar erkannte das Amtsgericht von Lumrn-Stadt
unter Anrufung der §§ 102 litt. a und 355 der kanto
nalen Zivilprozessordnung, d8.s Betreibungsamt Luzern
habe die angekündigte Wegnahme des
im WiderSpruchs-
prozess
der Rekurrentin gegen die Rekursgegnerin strei-
tigen Inventars, sowie
dessen Verwertung, zu unter-
lassen bis zur rechtskräftigen Erledigung des am 13.
Januar 1924 eingeleiteten Zivilprozesses. Da das Betrei-
bungsamt infolge dieser
Verfügung mit der Wegnahme
und liquidation der betreffenden Gegenstände zuwarten
zu wollen erklärte, führte die Rekursgegnerin Beschwerde
mit dem Antrag, das Betreibungsamt sei anzuweisen·
die Wegnahme und Verwertung des gesamten gepfän·
deten Inventars sofort vorzunehmen.
B. -Durch Entscheid vom 29. Februar hat die Schuld-
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. Ne 14. 71
betreibungs-und Konkurskommission des Obergerichts
des
Kantons Luzern als obere kantonale Aufsichtsbehörde
die Beschwerde gutgeheissen
und das Betreibungsamt
angewiesen, die Betreibungshandlungen ohne Rück-
sicht
auf die Sistierungsverfügung des Amtsgerichts
Luzern-Stadt weiterzuführen. Sie ist dabei davon aus-
gegangen, der Widerspruchsprozess, welcher
nach Art.
107 Abs. 2 SchKG die Sistierung der Betreibung nach
sich ziehe, bestehe nicht mehr, und ein anderer
be-
treibungsrechtlich zulässiger Sistierungsgrund sei nicht
vorhanden.
C. -Diesen Entscheid hat die Rekurrentin an das
Bundesgericht weitergezogen
mit dem Antrag auf .Ab-
weisung der Beschwerde der Rekursgegnerin.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Die Rekurrentin nimmt selbst nicht den Standpunkt
ein, der Prozessvergleich sei nichtig. Denn in diesem
Falle wäre
er ohne weiteres unbeachtlich, ohne dass er
zuvor vom Gericht annulliert, eventuell (für die Rekur-
rentin) ungültig
erklärt werden müsste, worauf die
Rekurrentin
mit ihrer Klage vom 23. Januar 1924 an-
trägt, und es wäre allfällig nur für eine auf gerichtliche
Feststellung der Nichtigkeit abzielende Klage Raum.
Somit
ist davon auszugehen, dass der Prozessvergleich
solange zu
Recht besteht, als nicht die Rekurrentin ein
ihr günstiges Urteil erlangt, durch welches derselbe auf-
gehoben bezw. unverbindlich erklärt würde. Dann ist
aber auch die auf Grund jenes Prozessvergleiches er-
folgte Erledigung und Abschreibung des Widerspruchs-
prozesses jedenfalls im gegenwärtigen Zeitpunkt noch
wirksam. Zu den Wirkungen der Erledigung eines
Wider-
spruchsprozesses gehört es aber, dass die Einstellung
der Betreibung, welche die Anhebung der Widerspruchs-
klage nach
der dem Art. 107 Abs. 2 SchKG gegebenen
Auslegung in Hinsicht
auf die angesprochenen Gegen-
72 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° t 4 stände von Gesetzes wegen nach sich zieht, dahinfällt. Mit dem Interesse der Gläubiger an schleuniger Durch- führung der Betreibungen wäre es nun nicht vereinbar, wenn der Widerspruchskläger die Einstellung' der Be- treibung in Hinsicht auf die streitig gewesenen Gegen- stände einfach dadurch neuerdings zu erwirken ver- möchte, dass er Rechtsvorkehren trifft, mit welchen er die Eredigung des Widerspruchsprozesses in Frage ziehen will, möge diese nun durch Urteil, Prozessabstand oder Vergleich stattgefunden haben. So könnte z. B. nicht zugelassen werden, dass dem gegen ein die Wider- spruchsklage abweisendes Urteil gerichteten Revisions- gesuch oder der Kassationsbeschwerde -sofern sie nicht nach dem kantonalen Prozessrecht den Eintritt der Rechtskraft hemmen sollte -die Wirkung beige- legt würde, dass die vom Widerspruchskläger angespro- chenen Gegenstände bis zur Entscheidung über jene Rechtsbehelfe nicht verwertet werden dürfen. Ebenso- wenig erscheint im vorliegenden Falle die neuerliche Einstellung der Betreibung in Hinsicht auf die von der Rekurrentin angesprochenen Gegenstände angängig. wo der Widerspruchsprozess durch Prozessvergleich er- ledigt worden ist, von dem die Rekurrentin, wie ein- gangs bemerkt, selbst nicht behauptet, dass er vom Ge- richt nicht hätte beachtet werden dürfen. Bedarf es nach eigener Auffassung der Rekurrentin zunächst der Auf- hebung oder Unverbindlieherklärung des Prozessver- g1eiches, so kann jedenfalls solange, als diese nicht aus- gesprochen worden ist, nicht davon die Rede sein, dass ein von der Rekurrentin angestrengter Widerspruchs- prozess hängig sei, was allein die Einstellung der Betrei- bung in Hinsicht auf die von ihr angesprochenen Gegen- stände zu rechtfertigen vermöchte. Zutreffend hat daher die Vorinstanz das Betreibungsamt angewiesen, sich über die Einstellungsverfügung des Amtsgerichts hinweg- zusetzen, die sich nicht nur nicht auf das Schuldbetrei- bungs-und Konkursgesetz zu stützen vermag, sondern Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 15. 73 geradezu im Widerspruch mit Art. 107 Abs. 2 SchKG steht. Sollte es der Rekurrentin nachträglich doch noch gelingen, mit ihrer Eigentumsansprache durchzudringen, hätte aber die Verwertung inzwischen stattgefunden, so könnte sie nur noch Schadenersatz verlangen. Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer : . Der Rekurs wird abgewiesen. 15. AUSlug aus dem Entsoheid vom 6. Aprill9a4 i. S. 3runner. Reicht das Konkursergebnis nicht zur Bezahlung sämtlicher Konkurskosten und M ass ave r bin d I ich k e i t e n aus, so darf sich das Konkursamt für die G e b ü h ren erst aus dem nach voller Deckung seiner Auslagen und der Massaverbindlichkeiten allfällig noch verbleibenden Über- schuss bezahlt machen. Insoweit das Konkursergebnis bei gleichmässiger Verteilung zur Deckung der Massaverbindlichkeiten hingereicht haben wUrde, kann der Anspruch auf Zuteilung auf dem Beschwerde- wege durchgesetzt werden, allfällig auch gegenüber .dem Kanton. Hinsichtlich der Prozesskostenforderungen des Rekur- renten ist davon auszugehen, dass es sich dabei um Massa- verbindlichkeiten handelt .....• Dann müssen sie aber auch in der Schlussrechnung unter den Kosten eingestellt wer- den ...... Mit Fug kann daher der Rekurrent die Ergän- zung der Schlussrechnung und Verteilungsliste durch Aufnahme dieser Massaverbindlichkeiten verlangen, weil dadurch festgestellt wird, dass er in erster Linie auf Deckung dieser Forderungen aus dem Konkursergebnis Anspruch gehabt hätte. Insoweit dieses zur Deckung hingereicht haben würde, kann er auch seinen Anspruch auf dem Beschwerdewege durchsetzen und braucht sich nicht auf den Weg der Verantwortlichkeitsklage verweisen zu lassen, sofern die Konkursmasse nicht
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