Private sale of bankruptcy claims requires proper creditor resolution

BGE 50 III 66Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band III04.04.1894Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

In the bankruptcy of A. Schneider, Alpawerke in Amriswil, the bankruptcy office attempted to sell outstanding claims by private sale with the consent of the creditor committee. The appellant, who had bid 3500 francs, complained after committee member J. H. Debrunner outbid him and received the claims for 3600 francs. The Federal Court held that the procedure unlawfully favored one creditor and that the bankruptcy office lacked a valid creditors' meeting resolution for a private sale. It distinguished uncontested due claims, disputed claims, and loss-certificate claims, holding that each category had to be realized under the statutory rules governing collection or auction.

Omnilex-Regeste

Art. 243, 256, 260 SchKG; Art. 79 KV; realization of bankruptcy claims by private sale or auction: a private sale of estate claims requires a valid creditors' meeting resolution; mere consent of the creditor committee does not suffice. Uncontested due claims must be collected by the bankruptcy administration and may not be sold privately below nominal value. Disputed claims, including dubious claims, are realizable as litigation claims only under the statutory conditions and otherwise by auction; loss-certificate claims are neither uncontested due claims nor litigation claims and are likewise subject to public auction absent a creditors' resolution for private sale. A procedure that enables a creditor committee member to see competing offers and then outbid them constitutes impermissible preferential treatment (consid. 1-5).

Gesamter Gesetzestext

66 Sehuldbetreibungs-und Konkursreeht. N° 13. 13. Intscheic1 vom 31. Xä.1'I1924 i. S. lC1UlZ. Verwertung von Konkursforderung .,: Art. 243, 256 und 260 SchKG, Art. 79 KV: Begünsniqung eines Konkurs- gläubigers gegenüber andem GUiubigern (Erw. 1). -Frei- händiger Verkauf der Forderungen nur. durch Beschluss der Gläubigerversammlung möglich (Erw. 2). -Unbestrittene fällige Forderungen (Erw. 3). -Bestrittene Forderungen (Erw. 4). -Verlustscheinsforderungen (Erw. 5). A. -Im Konkurse A. Schneider, Alpawerke in Amris- wil, verfügte das Konkursamt Bischofszell mit Zustim- mung des Gläubigerausschusses die freihändige Verwer- tung der ausstehenden laufenden Guthaben des Gemein- schuldners. im Betrage von 7273 Fr. 25 Cts. und gab hiervon einigen Gläubigern, darunter auch dem Rekur- renten, Kenntnis. Innert der angesetzten Frist erklärte sich dieser zur Übernahme der Guthaben um 3500. Fr. bereit, ohne dass ein höheres Angebot einging. An der Sitzung des Gläubigerausschusses vom 12. Februar 1924, die nach Ablauf der Eingabefrist stattfand, überbot J. H. Debrunner. Mitglied des Gläubigerausschusses, das An- gebot des Rekurrenten um 100 Fr., und der Gläubiger- ausschuss schlug ihm, in seinem Ausstande, sämtliche Guthaben um 3600 Fr. zu. Hiergegen beschwerte sich der Rekurrent mit dem An- trag, der Zuschlag sei nicht g zu erklären und die Gut- haben seien ihm als dem Höchstbietenden zuzuschlagen, eventuell seien sie zur öffentlichen Versteigerung zu bringen. B. -Mit Entscheid vom 14. März 1924 hat die Rekurs- kommission des Obergerichts des Kantons Thurgau als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs die Beschwerde abgewiesen mit der Begrün- dung, der Gläubigerausschuss habe sich laut seiner Zu- schrift an den Rekurrenten über den Zuschlag oder Nicht- zuschlag der Guthaben völlig freie Hand vorbehalten, der Umstand aber, dass Debrunner Mitglied des Gläubiger- Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 13. 67 ausschusses sei, hindere ihn nicht, wie jeder andere Gläu- biger Forderungen der Konkursmasse zu erwerben. C. -Diesen Entscheid hat der Rekurrent unter Er- neuerung seiner Anträge an das Bundesgericht weiterge- zogen. Er weist namentlich daraufhin, dass die Eingabe- frist von allen Offerenten hätte eingehalten werden sollen; darin, dass sich Debrunner als Mitglied des Gläubiger- ausschusses die eingegangenen Offerten erst habe ansehen können, liege eine Begünstigung dieses Gläubigers. die gegen die guten Sitten verstosse. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung :

  1. -Durch das angefochtene Verfahren ist einem einzelnen Gläubiger in offenbarer Weise eine Vorzugs- stellung für den Erwerb der Konkursforderungen einge- räumt worden. Wenn die Gläubigerversammlung, je allein zuständig ist, den Freihandverkauf beschliesst, ..,v geschieht es in der Meinung, dass die Gläubiger unter sich, ohne Rücksicht darauf, ob sie dem Gläubigerausschuss angehören oder nicht, beim Verkauf als Offerenten in gleicher Stellung auftreten können. Es liesse sich daher fragen, ob diese Voraussetzung nicht als selbstverständ- licher Bestandteil des Beschlusses angesehen werden müsse, so dass ein Beschwerderecht gegen die Bevorzu- gung eines einzelnen Gläubigers auch ohne ausdrück- liche Schlussnahme anerkannt werden müsste. Doch kann diese Frage offen bleiben, da der Rekurs auch aus andern Gründen geschützt werden muss.
  2. -Das Vorgehen des Konkursamtes als Konkursver- waltu ng war in mehr als einer Richtung ungesetzlich .. Es gibt zu, dass ein Beschluss der Gläubigerversammlung, die Guthaben der Konkursmasse freihändig zu verkaufen, nicht vorliegt, sondern dass es selbst, mit Zustimmung des Gläubigerausschusses. diese Verfügung getroffen hat. Es ergibt sich ferner aus den Akten, dass die Betreibung für die Mehrzahl der Forderungen eingeleitet worden ist, AS 50 III -1924 6

68 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 13. und dnss versch.iedene, aber nur wenige Bestreitungen er- folgt smd. Es liegen somit zweierlei Arten von Ansprü- chen der Masse vor, unbestrittene fällige Guthaben und bestrittene Forderungen, zu welch letztem wohl auch ei Tei der soge:aannten dubiosen Forderungen zu zählen em WIrd, für welche eine Betreibung,' wie es scheint, überhaupt noch gar nicht eingeleitet worden ist. Die Fordenngen aus Verlustscheinen dagegen sind als nicht fällige zukünftige Forderungen zu betrachten. 3. -Nun schreibt Art. 243 SchKG vor, dass unbe- strittene fällige Guthaben der Masse von der Konkurs- verwaltung eingezogen werden müssen. Diese Forde- rungen, für welche also auf die Betreibung ein Rechts- vorsnhlag gar nicht erfolgt ist, können überhaupt nicht auf eme andere Art und Weise realisiert werden. Ein Vor- gehen, wie es das Konkursamt für gut fand, auch solche Forderungen freihändig unter dem Nominalbetrag zu ver- kaufen und dann die auf die Betreibung dem Konkurs- amt eingegangenen Zahlungen dem Erwerber zur Ver- fügung zu stellen, ist im höchsten Grade ungehörig. Das " . Begenre des Rekurrenten um Aufhebung des Zuschlages erweIst .sIch dahe: mit Bezug auf alle bei der Betreibung ünbestntten gebliebenen Forderungen ohne weiteres als begründet. Der Zuschlag ist zu kassieren, das Konkurs- amt aber anzuweisen, an Stelle der eventuell bean- tragten Steigerung den Einzug dieser Guthaben selbst zu besorgen. . 4. -Bei den bestrittenen Forderungen handelt es sich um Ansprüche, die unter Art. 260 SchKG fallen. Sie dürfen nach Art. 79 KV nur versteigert werden, wenn die ehrheit der läubiger auf ihre Geltendmachung für die Masse verZIchtet hat und keine Abtretungsbegehren nach Art. 260 SchKG gestellt worden sind. An die Stelle der Versteigerung kann ein Freihandverkauf nur dann treten, wenn die GläubigerversammIung nach Art. 256 SchnG einen . dahiniielenden Beschluss gefasst hat. Die bestnttenen Forderungen -und damit auch die soge- Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 14. 69 nannten dubiosen Forderungen -sind also ebenfalls in ungesetzlicher Weise in den Freihandverkauf einbe- zogen worden. 5. -Die Verlustscheinsforderungen endlich fallen weder unter Art. 243 SchKG, noch können sie als strei- tige Rechtsanspruche der Masse im Sinne von Art. 79 KV angesehen werden. Sie unterliegen daher den allge- meinen Vorschriften des Gesetzes über die Verwertung, d. h. sie sind auf öffentliche Versteigerung zu bringen, wenn nicht die Gläubiger einen Freihandverkauf be- schliessen. Dass dies hier geschehen sei, wird nicht be- hauptet. Das Konkursamt hat sie daher zu versteigern. Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer : Der Rekurs wird gutgeheissen. der angefochtene Ver- kauf der Forderungen aufgehoben und das Konkursamt angewiesen, für die Realisierung der noch ausstehenden Guthaben im Sinne der Motive besorgt zu sein. 14. Intacheia. Tom 4. April 1894 i. S. Kahler. SchKG Art. 107 Abs. 2: W i der s p r u c h s pro z e s s. Vergleich, abgeschlossen von dem durch die Vormund- schaftsbehörde bestellten Beistand des Drittansprechers. Klage des Drittansprechers mit den Anträgen, der Vergleich sei zu annullieren, eventuell für ihn als ungültig zu erklä- ren. Unzulässigkeit emeuter Ein s tell u n g der Be- t r e i b u n g. Unbeachtlichkeit der Einstellungsverfügung des Prozessgerichts für das Betreibungsamt. A. -Die Rekurrentin hatte in einer von der Rekurs gegnerin gegen ihren Ehemann geführten Betreibung Eigentumsansprache an einer Anzahl der gepfändeten Gegenstände erhoben und auf Bestreitung hin beim Amtsgericht von Luzern-Stadt Widerspruchsklage an- gestrengt. Während des Prozesses ernannte der Stadtrat von Luzern als Vormundschaftsbehörde den dortigen

Schlagwörter

bankruptcyprivate salecreditor equalityclaims realizationdisputed claimsloss-certificate claimsauctionpreferential treatment

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the private sale unlawfully favored one creditor over others

Extrahierter Entscheid

Yes. The procedure gave one creditor an obvious preferential position in acquiring the estate claims.

Extrahierte Begründung

All creditors must be able to bid on equal terms; a creditor committee member may not gain an advantage by seeing other offers first and then outbidding them.

Kernrechtsfrage

Whether the bankruptcy office could order a private sale without a creditors' meeting resolution

Extrahierter Entscheid

No. The office acted unlawfully because no creditors' meeting resolution authorizing a private sale existed.

Extrahierte Begründung

A private sale of estate claims requires a proper decision under Art. 256 SchKG; consent of the creditor committee alone is insufficient.

Kernrechtsfrage

How uncontested due claims must be realized

Extrahierter Entscheid

They must be collected by the bankruptcy administration and cannot be sold privately below nominal value.

Extrahierte Begründung

Under Art. 243 SchKG, uncontested due claims are to be collected directly by the estate.

Kernrechtsfrage

How disputed claims and dubious claims must be realized

Extrahierter Entscheid

They may be auctioned only under the conditions of Art. 79 KV and Art. 260 SchKG, or sold privately only if the creditors' meeting so decides.

Extrahierte Begründung

Disputed claims fall under the rules on litigation claims; absent waiver and absent assignment requests, they are to be sold by auction unless a valid creditors' meeting resolution authorizes a private sale.

Kernrechtsfrage

How loss-certificate claims must be realized

Extrahierter Entscheid

They are neither uncontested due claims nor litigation claims and must therefore be sold by public auction unless the creditors decide on a private sale.

Extrahierte Begründung

No creditors' resolution authorizing private sale was shown, so the bankruptcy office must auction them.

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