66 Sehuldbetreibungs-und Konkursreeht. N° 13.
13. Intscheic1 vom 31. Xä.1'I1924 i. S. lC1UlZ.
Verwertung von Konkursforderung .,: Art. 243, 256 und
260 SchKG, Art. 79 KV: Begünsniqung eines Konkurs-
gläubigers gegenüber andem GUiubigern (Erw. 1). -Frei-
händiger Verkauf der Forderungen nur. durch Beschluss der
Gläubigerversammlung möglich (Erw. 2). -Unbestrittene
fällige Forderungen (Erw. 3). -Bestrittene Forderungen
(Erw. 4). -Verlustscheinsforderungen (Erw. 5).
A. -Im Konkurse A. Schneider, Alpawerke in Amris-
wil, verfügte das Konkursamt Bischofszell mit Zustim-
mung des Gläubigerausschusses die freihändige Verwer-
tung der ausstehenden laufenden Guthaben des Gemein-
schuldners.
im Betrage von 7273 Fr. 25 Cts. und gab
hiervon einigen Gläubigern,
darunter auch dem Rekur-
renten, Kenntnis.
Innert der angesetzten Frist erklärte
sich dieser zur
Übernahme der Guthaben um 3500. Fr.
bereit, ohne dass ein höheres Angebot einging. An der
Sitzung des Gläubigerausschusses vom 12.
Februar 1924,
die nach Ablauf
der Eingabefrist stattfand, überbot J. H.
Debrunner. Mitglied des Gläubigerausschusses, das An-
gebot des Rekurrenten um 100 Fr., und der Gläubiger-
ausschuss schlug ihm,
in seinem Ausstande, sämtliche
Guthaben um 3600 Fr. zu.
Hiergegen beschwerte sich
der Rekurrent mit dem An-
trag, der Zuschlag sei nicht g zu erklären und die Gut-
haben seien ihm als dem Höchstbietenden zuzuschlagen,
eventuell seien sie
zur öffentlichen Versteigerung zu
bringen.
B. -Mit Entscheid vom 14. März 1924 hat die Rekurs-
kommission des
Obergerichts des Kantons Thurgau als
kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und
Konkurs die Beschwerde abgewiesen mit der Begrün-
dung,
der Gläubigerausschuss habe sich laut seiner Zu-
schrift
an den Rekurrenten über den Zuschlag oder Nicht-
zuschlag
der Guthaben völlig freie Hand vorbehalten, der
Umstand aber, dass Debrunner Mitglied des Gläubiger-
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ausschusses sei, hindere ihn nicht, wie jeder andere Gläu-
biger Forderungen
der Konkursmasse zu erwerben.
C. -Diesen Entscheid hat der Rekurrent unter Er-
neuerung seiner Anträge an das Bundesgericht weiterge-
zogen.
Er weist namentlich daraufhin, dass die Eingabe-
frist
von allen Offerenten hätte eingehalten werden sollen;
darin, dass sich Debrunner als Mitglied des Gläubiger-
ausschusses die eingegangenen
Offerten erst habe ansehen
können, liege eine Begünstigung dieses Gläubigers. die
gegen die
guten Sitten verstosse.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht
in Erwägung :
- -Durch das angefochtene Verfahren ist einem
einzelnen Gläubiger
in offenbarer Weise eine Vorzugs-
stellung
für den Erwerb der Konkursforderungen einge-
räumt worden. Wenn die Gläubigerversammlung, je
allein zuständig ist, den Freihandverkauf beschliesst, ..,v
geschieht es in der Meinung, dass die Gläubiger unter sich,
ohne Rücksicht darauf,
ob sie dem Gläubigerausschuss
angehören oder nicht, beim Verkauf als
Offerenten in
gleicher Stellung auftreten können. Es liesse sich daher
fragen, ob diese Voraussetzung nicht als selbstverständ-
licher Bestandteil des Beschlusses angesehen werden
müsse, so dass ein Beschwerderecht gegen die Bevorzu-
gung eines einzelnen Gläubigers
auch ohne ausdrück-
liche Schlussnahme
anerkannt werden müsste. Doch
kann diese Frage offen bleiben, da der Rekurs auch aus
andern Gründen geschützt werden muss.
- -Das Vorgehen des Konkursamtes als Konkursver-
waltu ng war in mehr als einer Richtung ungesetzlich .. Es
gibt zu, dass ein Beschluss der Gläubigerversammlung,
die Guthaben
der Konkursmasse freihändig zu verkaufen,
nicht vorliegt, sondern dass es selbst, mit Zustimmung
des Gläubigerausschusses. diese Verfügung getroffen
hat.
Es ergibt sich ferner aus den Akten, dass die Betreibung
für die Mehrzahl der Forderungen eingeleitet worden ist,
AS 50 III -1924 6
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und dnss versch.iedene, aber nur wenige Bestreitungen er-
folgt smd.
Es liegen somit zweierlei Arten von Ansprü-
chen
der Masse vor, unbestrittene fällige Guthaben und
bestrittene Forderungen,
zu welch letztem wohl auch
ei Tei der soge:aannten dubiosen Forderungen zu zählen
em WIrd, für welche eine Betreibung,' wie es scheint,
überhaupt noch gar nicht eingeleitet worden ist. Die
Fordenngen aus Verlustscheinen dagegen sind als nicht
fällige zukünftige Forderungen zu betrachten.
3. -Nun schreibt Art. 243 SchKG vor, dass unbe-
strittene fällige Guthaben der Masse von der Konkurs-
verwaltung eingezogen werden müssen. Diese Forde-
rungen, für welche also
auf die Betreibung ein Rechts-
vorsnhlag gar nicht erfolgt ist, können überhaupt nicht
auf eme andere Art und Weise realisiert werden. Ein Vor-
gehen, wie es das Konkursamt für gut fand, auch solche
Forderungen freihändig
unter dem Nominalbetrag zu ver-
kaufen
und dann die auf die Betreibung dem Konkurs-
amt eingegangenen Zahlungen dem Erwerber zur Ver-
fügung zu stellen, ist im höchsten Grade ungehörig. Das
" . Begenre des Rekurrenten um Aufhebung des Zuschlages
erweIst
.sIch dahe: mit Bezug auf alle bei der Betreibung
ünbestntten gebliebenen Forderungen ohne weiteres als
begründet.
Der Zuschlag ist zu kassieren, das Konkurs-
amt aber anzuweisen, an Stelle der eventuell bean-
tragten Steigerung den Einzug dieser Guthaben selbst zu
besorgen.
.
4.
-Bei den bestrittenen Forderungen handelt es sich
um Ansprüche, die unter Art. 260 SchKG fallen. Sie
dürfen nach Art.
79 KV nur versteigert werden, wenn die
ehrheit der läubiger auf ihre Geltendmachung für
die Masse verZIchtet
hat und keine Abtretungsbegehren
nach Art.
260 SchKG gestellt worden sind. An die Stelle
der Versteigerung kann ein Freihandverkauf nur dann
treten, wenn die GläubigerversammIung nach Art. 256
SchnG einen . dahiniielenden Beschluss gefasst hat. Die
bestnttenen Forderungen -und damit auch die soge-
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 14. 69
nannten dubiosen Forderungen -sind also ebenfalls
in ungesetzlicher Weise in den Freihandverkauf einbe-
zogen worden.
5. -Die Verlustscheinsforderungen endlich fallen
weder
unter Art. 243 SchKG, noch können sie als strei-
tige Rechtsanspruche der Masse
im Sinne von Art. 79
KV angesehen werden. Sie unterliegen daher den allge-
meinen Vorschriften des Gesetzes über die Verwertung,
d. h. sie sind auf öffentliche Versteigerung zu bringen,
wenn nicht die Gläubiger einen Freihandverkauf be-
schliessen. Dass dies hier geschehen sei, wird nicht be-
hauptet. Das Konkursamt hat sie daher zu versteigern.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird gutgeheissen. der angefochtene Ver-
kauf der Forderungen aufgehoben und das Konkursamt
angewiesen, für die Realisierung der noch ausstehenden
Guthaben
im Sinne der Motive besorgt zu sein.
14. Intacheia. Tom 4. April 1894 i. S. Kahler.
SchKG Art. 107 Abs. 2: W i der s p r u c h s pro z e s s.
Vergleich, abgeschlossen
von dem durch die Vormund-
schaftsbehörde bestellten Beistand des Drittansprechers.
Klage des Drittansprechers mit den Anträgen, der Vergleich
sei zu annullieren, eventuell
für ihn als ungültig zu erklä-
ren. Unzulässigkeit emeuter Ein s tell u n g der Be-
t r e i b u n g. Unbeachtlichkeit der Einstellungsverfügung
des Prozessgerichts
für das Betreibungsamt.
A. -Die Rekurrentin hatte in einer von der Rekurs
gegnerin gegen ihren Ehemann geführten Betreibung
Eigentumsansprache
an einer Anzahl der gepfändeten
Gegenstände erhoben
und auf Bestreitung hin beim
Amtsgericht von Luzern-Stadt Widerspruchsklage an-
gestrengt. Während des Prozesses ernannte der
Stadtrat
von Luzern als Vormundschaftsbehörde den dortigen