50 Sehuldbetrelbunp-und Konkursrecht. N° 11.
Schuldner. oder an den Schuldner der zu pfändenden
Forderung. oder an beide ergehen muss, damit die Pfän.,.
dung zustande kommt. Das französische Recht (C .. proc.
civ.
arte 565) steht auf dem ersten. das deutsche Recht
(ZPO 829) auf dem zweiten Standpunkt. Mangels einer
positiven Gesetzesbestimmung hierüber
wird nach un-
serem
Recht mindestens dann, wenn eine solche Er-
klärung,an den betriebenen Schuldner nicht möglich ist.
die Erklärung
an den Drittschuldner genügen müssen, .
da ja auch durch sie die Pfändung nach aussen in die
Erscheinung
tritt und dem betriebenen Schuldner die
Verfügung über die Forderung entzogen wird.
Im vorliegenden Falle ist spätestens am 25. November
1923 dem Drittschuldner die amtliche Mitteilung zuge-
kommen, dass die Forderung gepfändet
sei. Damit war
nach dem
Gesagten die Pfändung vollzogen und die
dreissigtägige
Frist des Art. 110 SchKG lief somit ab,
bevor der Beschwerdeführer Salvisberg in der von ihm
am 12. Dezember 1923 eingeleiteten Betreibung ein
Pfändungsbegehren
überhaupt stellen konnte, sodass
seine Teilnahme
an jener Pfändung ausgeschlossen ist.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird begründet erklärt, der Entscheid der
Aufsichtsbehärde
in BetreibUng -und Konkurssachen
für den Kanton Bern vom 28. Februar 1924 aufgehoben
und die Beschwerde der Rakursgegner abgewiesen.
B. Sanierung von Hotel-und StdckereiunteroebmuDgen.
Assainissement des entreprisea hOt.elieres 1 des enwpriaes
de broderie.
Vgl. Nr. 4. -Voir n° 4.
OFDAG Offset-, Fonnular-und Fotodruck AG 3000 Bern
I. Schuldhe'reihungs-und Konkursrecht.
Poursuite et failliLe.
ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETREmUNGS-
UND KONKURSKAMMER
ARMTS DE LA CHAMBRE DES POURSUlTES
ET DES FAILLITES
12. Entscheid. vom aG. Kirl1994
i. S. Luerner Kantonalbank un4 Konsorten.
Gutheissung der Kollokationsplananfechtungsklage eines
nachgehenden Grundpfandgläubigers mit dem Antrag auf
Wegweisung von zugelassenen vorge-
he n den G run d p fan d r e eh te n. Art und Weise
sowie
Zeitpunkt der Berechnung des Pro z e s s g e-
w i n n s. Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden bei Streit
hierüber, speziell ihre Stellung zum Kollokationsurteil.
Art. 250 Abs. 2 und 3 SchKG.
Kollokation der während des Konkursverfahrens auflaufenden
Pfandzinse? Art. 209 SchKG.
Art und Weise der Erstellung des Ver t eil u n g s p I a n e s
für die P fan d g I ä u b i ger im Konkurs bei ge-
trennter Versteigerung mehrerer teils gemeinsam, tells
getrennt verpfändeter Grundstücke, speziell auch betreffend
Zugehör und Erträgnisse.
Getrennte Versteigerung me h re r er als Ein he i t
b e s t e u e r t e r L i e
gen s c h a f t e n. Art und
, Weise der Deckung der Steuerforderung. (Art. 219 Abs.
SchKG).
P fan d s c h u I den s tun dun g nach der Verordnung
betreffend Ergänzung und Abänderung der Bestim-
mungen des SchKG betreffend den Nachlassvertrag vom
27. Oktober 1917 (PfStV): Die zeitliche Beschränkung
der Pfandsicherheit für Zinsen nach Art. 24 Abs. 3 I. c.
steht nicht entgegen, dass auch während des Konkurses
die Pfandzinsen weiteraußaufen, allfAllig aber nur als un-
versicherte Forderungen.
AS 50 III -1924 5
52 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 12.
A. -Der Liegenschaftskomplex Hotel Viktoria und
Englischer
Hof in Luzern besteht aus den drei Liegen-
schaften Hirschmattstrasse 18, Pilatusstrasse 20
und Hof-
areal
mit Saalanbau. Hievon sind die erstgenannten
beiden Liegenschaften
je einzeln und sodann nachgehend
sämtliche Liegenschaften gemeinsam
verpfändet; die
Pfandhaft umfasst auch das Hotelmobiliar und ein
Realgasnhausrecht. Nachdem dem Eigentümer Albert
Riedweg zunächst eine Pfandschuldenstundung gemäss
der Verordnung vom 27. Oktober 1917 bewilligt
worden
war, rde am 8. November 1921 der Konkurs über ihn
eröffnet. Im Konkursverfahren meldeten die Luzerner
Kantonalbank, die
Bank J. Spieler CIe, wie auch andere
Grundpfandgläubiger die ausstehenden. seit 1915 bis
zur
Konkurseröffnung aufgelaufenen Zinsen ihrer Gülten
nebst Verzugszinsen
alS pfandversichert an und wurden
damit von der Konkursverwaltung (Konkursamt Luzern)
zugelassen.
(Über die seit der Konkurseröffnung bis zur
Verwertung auflaufenden Zinsen wurde im Kollokations-
plan keine Verfügung getroffen) Die nachgehende Grund-
pfandgläubigerin
Bank Falk CIe focht jene Kollo-
kationsverfügungen durch Kollokationsklage an. In
dem gegen die Luzerner Kantonalbank geführten Prozess
fällte die zweite Zivilabteilung' des Bundesgerichts am
1.
Februar 1923 das Urteil, dass im Kollokationsplan bei
den Nummern 1 bis 14, 34, 35, 39, 41, 42,
43, 52 bis 69
nur die in den Jahren 1915, 1916, 1917. 1918 und 1919
verfallenen (bei den Nummern
34, 35 und 39 ausser-
dem noch die im Jahre 1920 verfallenen) Gültzinse
nebst Betreibungskosten
und Verzugszinsen zu 5 % ..
sowie der vom . letzten Zinstermin vor der Konkurser-
öffnung
an laufende Jahreszins (e in Jahreszins) als
pfandversichert
anerkannt werden. Den Erwägungen
dieses Urteils
ist zu entnehmen: vgl. AS 49 III S. 48
Zeilen 5 bis 11, S. 50 Zeile 8 von
unten bis S. 52 Zeile 4.
Auf dieses Urteil hin liessen sich die übrigen Beklagten
zu inhaltlich
mit jenem übereinstimmenden Prozessver-
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 12. 53
gleichen herbei. Als das Konkursamt darauf im Kollo-
kationsplan(Lastenverzeichnis) die Bank Falk CIe als
Gläubigerin der Gültzinsen eintrug, für welche nach
Urteil
und Vergleichen Pfandsicherheit nicht bestand,
führten einzelne Gläubiger Beschwerde. Durch Rekurs-
entscheid vom 14.
Juni 1923 ordnete die Schuldbetrei ...
bungs-und Konkurskammer des Bundesgerichts an,
dass die Liegenschaften als
mit den im ursprünglichen
Kollokationsplan verzeichneten Grundpfandschulden
be-
lastet auf die Steigerung gebracht werden, diese also im
Kollokationsplan stehen bleiben müssen, dass aber die
Vormerkung des Prozessausgangs gemäss
Art. 64 Abs. 2
KV nicht so gestaltet werden dürfe, als ob die betref-
fenden Forderungen gestützt auf die erfolgreiche An-
fechtung nunmehr geradezu auf Falk Cie übergegangen
wären.
In dem für die
auf den 24. September 1923 anberaumte
zweite Steigerung massgebenden Lastenverzeichnis stellte
das Konkursamt ausser den Pfandkapitalforderungen
und den im ursprünglichen Kollokationsplan zugelas-
senen Zinsforderungen auch die seit der Konkurser-
öffnung bis zur Verwertung verfallenen Zinsen, sowie
Marchzinse
für die Zeit vom letzten Verfalltag bis
zum Steigerungstag ein, was von keiner Seite
bean-
standet wurde. Die Liegenschaften Hirschmattstrasse 18
und Pilatusstrasse 20 wurden für 395,000 Fr. bezw.
201,000 Fr., das Hotelmobiliar für 42,000 Fr., das Real-
gasthausrecht für 7000 Fr. von Falk C
te
, das Hof-
areal mit Saalanbau für 58,000 Fr. von Ueberschlag-
Biser erworben. insgesamt also 703.000 Fr. erlöst.
während die Pfandbelastung
rund 1,600.000 Fr. be-
trug. Die Gülten der Bank Falk Oe wurden nicht
gedeckt; ihre Pfandausfallforderung macht unbestrit-
tenermassen weit mehr aus, als sie maximal an Prozess-
gewinn beanspruchen kann. Am 26. Oktober legte das
Konkursamt eine Separatverteilungsliste
) in Verbin-
dung mit einem Verteilungsplan über den Erlös der
54 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 12.
Liegenschaften mit Zugehör auf. ... In dieser durch den
Verteilungsplan näher erläuterten Separatverteilungs-
liste entschied das Konkursamt
dariiber, welcher Teil
des auf die einzelnen (gedeckten)
Gülten nebst Zinsen,
Verzugszinsen und Betreibungskosten entfallenden Erlöses
den GUltgläubigern selbst oder aber
als Prozessgewinn
der Finna Falk Oe. zukomme. Dabei teilte es der
Luzernnr Kantonalbank und der Bank J. Spieler Oe
für ihre Giilten ausser dem Kapitalbetrag den Betrag
von
je fünf vor der Konkurseroffnung und je eines wäh-
rend dem Konkursverfahren (nämlich des im Jahre
1922) verfallenen Zinses, sowie des seit dem letzten Ver-
falltag bis zur Steigerung aufgelaufenen Marchzinses zu,
der Bank Falck dagegen den Betrag der ttbrigen verfal-
lenen rttckständigen Zinsen,nämlich von je
zwei (von
den Giilten Nr. 34, 35
und 39 der Luzerner Kantonal-
bank je einem) vor der Konkurseroffnung und des im
Jahre 1923 verfallenen Jahreszinses. Die für die Bezahlung
der
mit gesetzlichem Grundpfandrecht ausgestatteten
Forderungen einschliesslich des hievon als
Prozessge-
winn an Falck Oe fallenden Teiles notwendige Summe
nahm das Konkursamt ausschliesslich aus dem Erlös
. für die Liegenschaft Hirschmattstrasse 18 vorweg.
B. -Gegen die Separatverteilungsliste ftthrten die
Luzerner Kantonalbank, die
Bank J. Spieler Oe und
die
Bank Falck Oe Beschwerde. Die Luzerner Kanto-
nalbank und die Bank
J. Spieler. Oe beantragten. es
seien ihnen sämtliche seit der Konkurseröffnung
aufge-
laufenen, insbesondere die im Jahre 1923 verfallenen
Zinsen ihrer Gülten zuzuteilen, die Luzerner
Kantonal-
bank ausserdem, die gesetzlichen Grundpfandrechte
seien
im Verhältnis der Steigerungserlöse auf die drei
Liegenschaften zu verteilen... Die
Bank Falck Oe
beantragte, es seien ihr auch die seit dem letzten Zins-
verfalltag vor der Steigerung aufgelaufenen Mark-oder
Ratazinsen zuzuteilen.
Durch Entscheide vom 26. November 1923
hat die
Sehuldbetreibungs-und Konknrsrecht. Ne 12. 55
untere Aufsichtsbehörde, der Vizepräsident des Amts-
gerichts von Luzern-Stadt, die Beschwerden abgewiesen,
dagegen
von Amtes wegen das Konkursamt ange-
wiesen, im Verteilungsplan neben den vor Konkurser-
öffnung verfallenen Hypothekarzinsen und bezüglichen
Verzugszinsen nicht mehr
als den seit dem letzten Ver-
falltag vor Konkurseroffnung laufenden Zins ein e s
Jahres
als pfandversichert aufzuführen und die weiter
lau(enden Zinsen gesetzesgemäss unter den fahrenden
Ansprachen zu kollozieren.
Diese Entscheide zogen sämtliche Beschwerdeführer
an die o Aufsichtsbehörde weiter, mit dem.Antrag
auf Aufhebung derselben und unter Erneuerung ihrer
Beschwerdeanträge ...
C. Durch Entscheid vom 21. Februar 1924 hat die
Schuldbetreibungs-und Konkurskommission des
Ober-
gerichts des Kantons Luzern die Beschwerden im Sinne
der Motive erledigt , die Separatverteilungsllste aufge-
hoben (Dispositiv 2) und das Konkursamt angewiesen,
vor Aufstellung der Verteilungsliste die Bereinigung des
Lastenverzeichnisses (durch Nachkollokation unter
Be-
rttcksichtigung der in den bundesgerichtlichen ,Urteilen
vom 1. Februar und 14. Juni 1923 enthaltenen Fest-
stellungen und Neuauflage des Kollokationsplanes) durch-
zuführen (Dispositiv 3). Der Begrttndung dieses Ent-
scheides ist zu entnehmen : In Übereinstimmung mit der
untern Aufsichtsbehörde sei von der den Aufsichtsbe-
hörden in Art. 13 SchKG vorbehaltenen Befugnis zum
selbständigen Eingreifen Gebrauch zu machen und die
Verteilungsliste aus von den Beschwerdeführern nicht
geltend gemachten
Grttnden aufzuheben. Immerhin dürfe
dabei nicht auf das Gebiet der richterlichen Kognition
übergegriffen werden, was die Vorinstanz getan habe.
Die Verteilung des Steigerungserlöses setze das Bestehen
eines rechtskräftigen Kollokationsplanes
voraus, der
noch fehle. Nachdem das Bundesgericht
mit Urteil vom
- Februar 1923 feststellte, dass grundpfändliehe Sicher-
56 SehuIdbetreibungs-und' Konkmsrecht .. N° 1a.
heit nur 6 Jahreszinsen (mit Einschluss des zUf Zeit
der Konkurseröffnungnoch laufenden Marchzinses) zu-
, komme, sei für die Konkursverwaltung die Notwendig-
keit eingetreten,
über die Kollokation der n ach dem
Zinstag vom
Jahre 1922 bis zum Zeitpunkte der Verstei-
gerung erlaufenen
Zinse eine neue Verfügung (analog
Art. 128
VZG) zu treffen, ,auch ohne dass hierur Anmel-
dungen erforderlich gewesen wären.
Dabei war es Er-
messenssache der Konkursverwaltung, entweder die seit
dem sechsten'
Zins erlaufenen Zinsforderungen zunächst
im Kollokationsplan
im Liegenden einzureihen und
dann nach Massgabe der
. bundesgerichtlichen Urteile
die Wegweisung des Pfandrechtes
unter Einweisung der
Forderungen in die fünfte Klasse der Kurrentansprachen
zu verfügen oder
dann diese nach bundesgerichtlicher
Auffassung in das Fahrende übergegangenen Ansprachen
ohne weiteres
unter die unversicherten Ansprachen
fünfter Klasse zu kollozieren, oder auch endlich, sofern
die Konkursverwaltung auch die Existenz des Forde-
rungsrechts selbst bestreiten wollte, sie überhaupt weg-
zuweisen, wobei... der Kollokationsplan hinsichtlich
dieser Ansprachen neu aufzulegen war.
Dass die Kon-
kursverwaltung in dem
in die Steigerungsbedingungen
aufgenommenen
Lastenverzeichnis eigenmächtig über
Bestand Rang und Pfandsicherheit der noch gar nicht
kollozierten Zinse verfügte,
..sei unzulässig gewesen.
Dieses Vorgehen
habe zur Folge gehabt, dass die Stei-
gerung auf Grund eines dem wirklichen Kollokationsplan
gar nicht entsprechenden Lastenverzeichnisses abge-
halten wurde und der
Zuschlag unter Überbindung von
Pfandforderungen
stattfand. die zum Teil weder nach
Bestand, noch nach Pfandsicherheit
und Rang rechts-
kräftig festgestellt waren. Deswegen brauche aber doch
nicht die Steigerung aufgehoben zu werden.
Da die Auf-
sichtsbehörden nicht zu Verfügungen darüber befugt
seien, wem
im einzelnen die streitigen Posten. in der
angefochtenen Separatverteilungsliste zuzuweisen seien,
Sehuldbetreibungs-und Konkursrecbt. N° 12. 57
müsse diese Liste aufgehoben und die Konkursverwal-
tung zur Durchführung des nachträglichen Kollokations-
verfahrens über die streitigen
Zinse aufgefordert werden.
Erst wenn diese Nachkollokation in Rechtskraft er-
wachsen sei, könne über den betreffenden Teil des Er-
löses gesetzmässig verfügt werden ...
D. -Diesen
am 26. Februar zugestellten Entscheid
haben sämtliche Beschwerdeführer
an das Bundesgericht
weitergezogen
. die Luzerner Kantonalbank und J. Spie-
ler Oe mit den Anträgen auf Aufhebung desselben
und Gutheissung ihrer Beschwerden. Falck
Oe, mit
dem 'Antrag auf Aufhebung desselben, ausgenommen
von Dispositiv 2 (betreffend Aufhebung der Separat-
verteilungsliste),
und Gutheissung ihrer Anträge.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- -Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, das
Urteil des Bundesgerichts vom 1. Februar 1923 habe
die Frage, inwieweit die seit der Konkurseröffnung bis
zur Verwertung aufgelaufenen Gültzinsen und insbe-
sondere das Pfandrecht hiefür anzuerkennen
sei, nicht
gelöst, und sie könne auch nicht von den Aufsichtsbe-
hörden gelöst werden. Nun
ist freilich richtig, dass im
Kollokationsplan ausdrückliche
Verfügungen nur über
das Gültkapital und die bis zur Konkurseröffnung auf-
gelaufenen Zinsen getroffen worden waren. Allein schon
das Dispositiv des erwähnten Urteils greift
über diesen
Rahmen hinaus, indem es den vom letzten
Zinstermin
vor der Konkurseröffnung an laufenden Jahreszins als
pfandversichert anerkennt. Und aus den Urteilsmotiven
(vgl. das
Zitat sub Fakt. A) vollends ergibt sich unzweifel-
haft, dass das Bundesgericht seine Beurteilung
auf
sämtliche bis zur Verwertung noch auflaufenden Zinse
ausgedehnt
hat und zwar in dem Sinne, dass es ein Pfand-
recht ffir weitere, nach Verfall des vom letzten Verfall-
termin vor der Konkurseröffnung
an laufenden einen
58 Schuldbetreibungs-und KoDkursreeht. Na 12.
Jahreszinses noch auflaufende Gültzinsen nicht gelten
lässt. Hiefür gab denn auch der Kollokationsplan
insofern die Grundlage ab,
als die Zulassung einer
Pfandkapitalforderung im Kollokationsplan die von
der Konkurseröffnung
an bis zur Verwertung auf-
laufenden Pfandzinsen regelmässig, d. h. mangels aus-
driicklicher anderweitiger Verfügung, mitumfasst. Und
aus dem Dispositiv des bundesgerichtlichen Urteils lässt
sich diese Entscheidung über die laufenden Zinsen
insofern entnehmen, als sich durch
argumentum e con-
lrario ergibt, dass ausser den dort ausdrücklich aufge-
filhrten fünf verfallenen Jahreszinsen (nebst Betreibungs-
kosten und Verzugszinsen) und dem vom letzten
Zinstermin vor der Konkurseröffnung
an laufenden
ein e n Jahreszins keine weitem, insbesondere also
auch nicht erst später auflaufende Gültzinse als pfand-
versichert anerkannt werden, und gleiches
gilt auch für
die entsprechend formulierten Vergleiche. Diese sich aus
dem Kollokationsurteil des Bundesgerichts
und aus den
Prozessvergleichen ohne weiteres ergebende Folgerung
zu ziehen sind die Aufsichtsbehörden zuständig, denen
es obliegt, dafür zu sorgen, dass das weitere Verfahren
in Gemässheit jenes
Urteils und der Prozessvergleiche
durchgenührt wird. Wird sie gezogen, so erweist sich
die von der Vorinstanz angeordnete Ergänzung der
Lastenverzeichnisse durch Kollokationsverfügungen über
die Zulassung der seit der 'Konkurseroffnung aufge-
laufenen Gültzinsen und
über deren Pfandsicherung im
Gegensatz zur Auffassung der Vorinstanz als unnötig,
ja als gegenstandslos.
Wenn nun das Konkursamt in die für die Steigerung
massgebenden Lastenverzeichnisse die sämtlichen seit
der Konkurseroffnung bis
zur Verwertung aufgelaufenen
Gültzinsen als pfandversichert
eingntellt hat, obwohl
nach dem
Urteil des Bundesgerichts vom 1. Februar 1923
die Pfandsicherung
nur für einen Teil davon in Anspruch
genommen werden kann, nämlich
nur für den bis zum
Schuldbetreibungs-und Konlrursrecht. Na 12. 59
ersten Zinsverfalltermin seit der Konkurseroffnung auf-
gelaufenen Zins, so hat es sich doeh mit jenem Urteil
nicht etwa in Widerspruch gesetzt. Denn die Wirkung
des
Urteils über die gegen einen von der Konkursver-
waltung im Kollokationsplan zugelassenen
Konkurs-
gläubiger von einemandernKonkursgläubiger ange-
strengte Klage,
mit welcher er dessen Zulassung oder den
ihm angewiesenen Rang bestreitet, ist auch im Falle
der Gutheissung der Klage mindestens solange
auf die
Prozessparteien beschränkt,
als meht der Prozessgewinn
den zur Deekung des Klägers erforderliehen Betrag
übersteigt, was vorliegend. unbestrittenermassen der
Fall ist. Infolgedessen musste die Steigerung der Lie-
genschaften
mit allen naeh dem Kollokationsplan darauf
haftenden Lasten vorgenommen werden,
ganzabge-
sehen davon, dass sieh das Konkursamt nur auf diese
Weise die zur Ausschüttung des Prozessgewinnes
an
Falck . Oe erforderlichen Barmittel aus dem Liegen-
schaftserlös . zu verschaffen vermoehte (vergl. Rekurs-
entscheid des Bundesgerichts vom 14. Juni 1923 i. S.
Luzerner Kantonalbank und Kons.,
AS 48111 S.106 ff.)
Als
im ursprünglichen Kollokationsplan anßrkannte
Grundstücksbelastungen haben nun aber auch sämtliche
bis zur Verwertung aufgelaufenen Gültzinsen zu gelten,
weil die Gültgläubiger auf Grund der Kollokation der
Gültkapitalforderungen mangels einer anderweitigen
Ver-
fügung im Kollokationsplan ohne weiteres auch für die
bis zur Verwertung aufgelaufenen Gültzinsen
hätten aus
dem Liegenschaftserlös Befriedigung beanspruchen
kön-
nen, und zwar in gleicher Rangfolge wie für die Kapital-
forderungen, wenn die Bank Falck
Oe keine Kollo-
kationsanfechtungsklagen angestrengt
hätte.
Eine Ergänzung des Kollokationsplanes ist auch
nicht etwa erforderlich zur Entscheidung der Frage,
ob die beklagten Gültgläubiger
fti.r diejenigen Gült-
zinsen, welche das Urteil des Bundesgerichts vom
- Februar 1923 nicht als pfandversichert gelten lässt,
60 SchuIdbetreibungs-und Konkursrecht. N° 12.
nichtsdestoweniger in der fünften Klasse zuzulassen
seien, weil auch diese Frage durch jenes Urteil gelöst
worden ist.
DieS ist ohne weiteres klar hinsichtlich der
vor der Konkurseröffnung aufgelaufenen Zinsen, da
Falck Oe mit ihren Klagen nur das Pfandrecht,
nicht das Forderungsrecht als solches angefochten haben;
pie (teilweise) Gutheissung der Klage der Luzerner
Kantonalbank, bezw. die (teilweise) Anerkennung der-
selben durch Vergleich konnte somit
nur die Verweisung
der Zinsen in die fünfte Klasse, nicht aber deren Eliminie-
rung aus dem Kollokationsplan zur Folge haben. Nicht
anders
kann es sich mit den erst seit der Konkurseröff-
nung aufgelaufenen Zinsen verhalten,
da ja auch das
Urteil über die Pfandsicherung dieser Zinse auf den
gleichen,
nur auf Verneinung des Pfandrechts abzie-
lenden Klageantrag zurückzuführen ist. Wollte
man aber
auch annehmen, diese Frage sei mit Bezug auf die erst
seit der Konkurseröffnung bezw. seit dem ersten darauf-
folgenden Verfalltermin aufgelaufenen Gültzinsen noch
offen, weil sie
von den Parteien im Prozess nicht aufge-
worfen
und infolgedessen auch weder im Dispositiv aus-
drücklich entschieden, noch
in den Motiven des Urteils
ausdrücklich erörtert worden ist; so müsste sie doch
von
den Aufsichtsbehörden gelöst werden und dürfte sie
nicht
AllIass -zu einer Ergänzung des Kollokationsver-
fahrens geben. Dies deshalb, wnil es sich dabei um nichts
anderes
als einen Ausschnitt aus der Frage nach dem
Prozessgewinn
der Firma Falck Oe handelt, dessen
Bestimmung unzweifelhaft von den Aufsichtsbehörden
im Verteilungsverfahren vorzunehmen ist, soweit sie
zu Streitigkeiten Anlass gibt. Werden nämlich die nicht
als pfandversichert anerkannten
Giiltzinsen als un-
versicherte Forderungen zugelassen, so
kann doch nicht
ihre Befriedigung
aus dem Erlös der-allgemeinen Masse
in
Betracht fallen, weil die Rechtsstellung der übrigen
unversicherten Gläubiger nicht dadurch verschlechtert
werden darf, dass es einem Pfandgläubiger gelingt,
Schnldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 12. 61
das von einem andern Pfandgläubiger beanspruchte
und von der Konkursverwaltung anerkannte Pfandrecht
durch Kollokationsklage
mit Erfolg zu bestreiten.
Deshalb
darf dem beklagten -Pfandgläubiger die Kon-
kursdividende, auf die er nach Aberkennung des Pfand-
rechts gegebenenfalls doch Anspruch hat, nicht aus
der allgemeinen Masse ausgerichtet werden. Vielmehr
ist sie gegebenenfalls aus dem auf die betreffende
Forderung entfallenden Anteil am Liegenschaftserlös
vorwegzunehmen
und kann nur der danach verblei-
bende
Rest dem obsiegenden Kläger als Prozessgewinn
zugeteilt werden. Bei selbständiger Prüfung der Frage
aber, ob die GültgIäubiger
für die sei t der Kon--
kurseröffnung bezw. seit dem ersten darauffolgen-
den Zinsverfalltermin aufgelaufenen Gültzinsen, deren
Pfandrecht
aberkannt worden ist, mindestens doch
noch die Konkursdividende beanspruchen können,
könnten die Aufsichtsbehörden nicht
zu einer andern
als der erwähnten Lösung
in bejahendem Sinne ge-
langen. Massgebend muss nämlich die
Überlegung
sein, dass es sich bei den Gültkapitalforderungen um
pfandversicherte Forderungen handelt, -daS daher
gemäss Art. 209 SchKG der Zinsenlauf
mi der Kon-
kurseröffnung nicht aufgehört
hat, der rucht davon
abhängt, ob die auflaufenden Zinsen gleich dem Pfand-
kapital der Pfandsicherung teilhaftig seien. .
Die
von der Vorinstanz getroffene Anordnung eIDer
nachträglichen Ergänzung des Kollokationsverfahrens
(Dispositiv 3 des angefochtenen Entscheides)
ist so-
mit aufzuheben. Hat aber die Verteilung auf Grund
des bereits durchgeführten Kollokationsverfahrens statt-
zufinden so müssen auch die von den Rekurrenten
gestellte von den Vorinstanzen entsprechend ihrer
grundsätnlich andern Stellungnahm unentschienen
gelassenen Beschwerdeanträge beurteilt. wernen. e
Rückweisung an die Vorinstanz erweIst SIch hiefür
nicht als notwendig.
62 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 12.
2. a) Dem Antrag der Kantonalbank, die mit
gesetzlichem Pfandrecht ausgestatteten Steuern seien,
. anstatt von dem für die Liegenschaft Hirschmatt-
strasse 18 erzielten Erlös vorwegzunehmen,
auf sämt-
liche drei Liegenschaften zu verteilen, scheint das be-
schwerdebeklagte Konkursamt nachträglich Folge geben
zu wollen, wie aus einem dem Bundesgericht nach-
träglich eingereichten. Aktenstück
Steuerverteilung
zu schliessen ist. In der Tat erweist sich dieser Antrag
als grundsätzlich begründet. Und zwar ist diese Ver-
teilung gemäss Art. 219 Abs. 2 SchKG im Verhältnis
der Höhe des für die einzelnen Liegenschaften erzielten
Erlöses vorzunehmen, sofern nicht etwa das kantonale
Recht bestimmt, dass mehrere gemeinsam besteuerte
Liegenschaften
im Verhältnis ihrer Katasterwerte vom
gesetzlichen Pfandrecht erfasst werden.
b) Unbegründet ist dagegen der Antrag der Lu-
zerner Kantonalbank und der Bank Spieler Oe
auf Zuteilung der im Jahre 1923 verfallenen Zinsen
ihrer Gülten. Wie bereits ausgeführt,
ist die Pfand-
sicherung durch das
Urteil des Bundesgerichts vom
- Februar 1923 und die entsprechenden Prozessver-
gleiche auch hinsichtlich der seit dem ersten Zinsver-
falltermin nach Konkurseröffnung auflaufenden Gült-
zinsen aberkannt worden. Nichtsdestoweniger musste
das Konkursamt auch diese Zinsen in die für die Stei-
gerung massgebenden
Lastnnverzeichnisse einstellen,
weil, wie bereits ausgeführt, die Gültgläubiger auf
Grund der Zulassung ihrer Gültkapitalforderungen
im ursprünglichen Kollokationsplan ohne irgend wel-
chen
Vorbehalt hätten verlangen können, dass sie
aus dem Pfanderlös auch für die bis zur Verwertung
auflaufenden Zinsen gedeckt werden, und die Steigerung
auf Grundlage des ursprünglichen
-Kollokationsplanes,
ohne Rücksicht auf die von einem einzelnen Gläubiger
erwirkte Änderung in der Kollokation eines andern
Gläubigers, durchzuführen ist.
Für die Verteilung des
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 12. 63
auf diese Zinsen entfallenden Betreffnisses war damit
nichts
päjudiziert....... Aus dem Gesagten ergibt sich
auch, dass das Konkursamt die vom letzten Zinsverfall-
termin vor der Konkurseröffnung aufgelaufenen March-
zinsen zu
Unrecht den beiden genannten Gültgläu-
bigern zugeteilt
hat, da diese Zuweisung gegen die
durch das
Urteil vom 1. Februar 1923 ausgesprochene
Beschränkung der Pfandsicherheit verstösst.
c) Daraus folgt nun aber noch nicht ohne weiteres,
dass das auf die sub litt. b erwähnten Zinsen entfallende
Betreffnis der Rekurrentin Bank
Falk Oe zuzuweisen
sei. Vielmehr
ist für die Berechnung des Prozessgewinns
davon auszugehen, dass die Gültzinsen, deren
Pfand-
sicherung durch das Urteil des Bundesgerichts und
die im Anschluss daran abgeschlossenen Vergleiche
verneint worden ist, nicht schlechthin aus dem Kollo-
kationsplan eliminiert, sondern einfach
in die fünfte
Klasse verwiesen wurden, dass die Gültgläubiger also
mindestens noch den gleichen Anspruch auf Konkurs-
dividende wie die übrigen unversicherten Konkurs-
gläubiger haben,
mit der Massgabe jedoch, dass ihnen
die Dividende nicht aus der allgemeinen Masse,
sondnrn
vorweg aus dem Liegenschaftserlös zuzuteilen ist. Und
zwar gilt dies grundsätzlich in gleicher Weise für die
vor und seit der Konkurseröffnung aufgelaufenen Zinse,
soweit dieselben nicht durch
Urteil und Vergleiche
als pfandversichert anerkannt worden sind. Besteht
somit der Prozessgewinn der Bank Falck
Oe aus
der Differenz zwischen dem auf die Gültzinsen, deren
Pfandsicherheit sie bestritten haben, entfallenden
Be-
treffnis an Pfanderlös und der darauf entfallenden
Konkursdividende, so kann
er überhaupt nicht be-
stimmt -werden, bevor durch die allgemeine Verteilung
die Konkursdividende festgesetzt worden ist. Die
Vor-
wegnahme der Verteilung des Liegenschaftserlöses unter
die Pfandgläubiger und die Bank Falck Oe als in
den Kollokationsplananfechtungsprozessen obsiegende
64 Sehuldbetreibungs-und Konkursreebt. N0 12.
Klägerin erweist sich daher als verlehlt. Schon aus
diesem Grunde muss die angefochtene Separatvertei.,.
lungsliste aufgehoben werden.
3.
-Die Art und Weise der Erstellung dieser Liste
ist aber auch noch in anderen Beziehungen zu bean..;
standen. Einmal trägt sie dem Umstand nicht genügend
Rechnung, dass die Liegenschaften Hirschmattstrasse 18
und Pilatusstrasse 20 zunächst einzeln und sodann
gemeinsam
mit der Liegenschaft Hofareal mit Saal-
anbau verpfändet und dass auch noch das Hotelmobi-
liar, das Realgasthausrecht und die Miet-und Pacht-
zinsen der Pfandhaft sämtlicher Gülten unterworfen
sind. Bei dieser
Sachlage lässt sich nicht vermeiden,
dass drei Liquidationsrechnungen aufgestellt werden,
eine erste
über den Erlös der Liegenschaft Hirschmatt-
strasse 18 mit Einschluss des Erlöses der Zugehör dieSer
Liegenschaft, des Überschusses der Miet-und Pacht-
zinsen dieser Liegenschaft bezw. des darauf entfallenden
Anteils
und eines entsprechenden Teils des Erlöses
des Realgasthausrechts, eine zweite über den Erlös
der Liegenschaft Pilatusstrasse 20 nebst entsprechenden
Akzessorien,
und eine dritte über den Erlös sämtlicher
Pfänder.
In jede dieser Rechnungen ist ein entspre-
ehen der. Teil der
Pfand verwaltungs-und-verwertungs-
kosten, sowie der
Steuerlorderungen einzustellen. Das
Nettoergebnis der ersten
RechI).ung hat zur Befriedigung
der ausschliesslich
auf der Liegenschaft Hirschmatt-
strasse 18, dasjenige
der zweiten Rechnung zur Be-
friedigung
der auf der Liegenschaft Pilatusstrasse 20
lastenden Gülten nebst sämtlichen rückständigen
und
bis zur Verwertung aufgelaufenen Zinsen zu dienen
(wobei von dem
auf die durch das Urteil vom 1. Februar
1923 nicht als pfandversichert anerkannten Gültzinsen
entfallenden Betreffnis der
sub Ziff. 2 litt. c näher
bezeichnete Teil der Bank Falck Oe als Prozess-
gewinn zuzuweisen ist).
Ein sich hiebei allfällig erge-
bender Überschuss
ist der dritten Rechnung gutzu-
Sebuldbetreibungs-und Konkursreebt. N° 12. 65
schreiben, deren Nettoergebnis sodann zur Befriedigung
der übrigen Gülten .. nebst Zinsen (bezw. des Prozess-
gewinnanspruchs
der ;Bank Falck oe) zu dienen
hat. Nur wenn in d
i
';sem Sinne gemäss der durch das
Musterbeispiel zu-1 nkursformular 9 in der auf Ver-
anlassung der Schuldbetreibungs-und Konkurskammer
des Bundesgerichts herausgegebenen
Sammlung der
eidgenössischen' Erlasse über Schuldbetreibung und
Konkurs gegebenen Anleitung verfahren wird, lässt
sich genau ermitteln, inwieweit die einzelnen
Kate-
gorien von Gülten nebst Zinsen gedeckt sind, inwieweit
sie als nicht gedeckte Pfandausfallforderungen
an der
allgemeinen Verteilung
mit den übrigen tmversicherten
Forderungen Anteil nehmen. und welche Konkurs-
dividende sich infolgedessen ergibt.
Erst dann kann '
zur Bestimmung des Prozessgewinns geschritten wer-
den, indem von den Betreffnissen, welche
auf die durch
den Steigerungserlös zwar gedeckten,
aber durch Urteil
und Vergleiche nicht als pfandversichert anerkannten
Gültzinsen entfallen, ein der Konkursdividende
ent-
sprechender Prozentsatz vorwegzunehmen und dem
Gültgläubiger zuzuteilen ist, während der
vernleibende
Rest dieser Betreffnisse den Prozessgewinn der Bank
Falck Oe darstellt.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :
Die Rekurse werden abgewiesen, soweit sie gegen
Dispositiv 2 des Entscheides der Schuldbetreibungs-
und Konkurskommission des Obergerichts des
Kantons
Luzem vom 21. Februar 1924 gerichtet sind; im übrigen
werden die Rekurse
im Sinne der Erwägungen teil-
weise gutgeheissen
und die Dispositive des angefochtenen
Entscheides aufgehoben.