BGE 50 III 51
BGE 50 III 51Bge21.02.1924Originalquelle öffnen →
Vgl. Nr. 4. -Voir n° 4. OFDAG Offset-, Fonnular-und Fotodruck AG 3000 Bern I. Schuldhe'reihungs-und Konkursrecht. Poursuite et failliLe. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETREmUNGS- UND KONKURSKAMMER ARMTS DE LA CHAMBRE DES POURSUlTES ET DES FAILLITES 12. Entscheid. vom aG. Kirl1994 i. S. Luerner Kantonalbank un4 Konsorten. Gutheissung der Kollokationsplananfechtungsklage eines nachgehenden Grundpfandgläubigers mit dem Antrag auf Wegweisung von zugelassenen vorge- he n den G run d p fan d r e eh te n. Art und Weise sowie Zeitpunkt der Berechnung des Pro z e s s g e- w i n n s. Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden bei Streit hierüber, speziell ihre Stellung zum Kollokationsurteil. Art. 250 Abs. 2 und 3 SchKG. Kollokation der während des Konkursverfahrens auflaufenden Pfandzinse? Art. 209 SchKG. Art und Weise der Erstellung des Ver t eil u n g s p I a n e s für die P fan d g I ä u b i ger im Konkurs bei ge- trennter Versteigerung mehrerer teils gemeinsam, tells getrennt verpfändeter Grundstücke, speziell auch betreffend Zugehör und Erträgnisse. Getrennte Versteigerung me h re r er als Ein he i t b e s t e u e r t e r L i e gen s c h a f t e n. Art und , Weise der Deckung der Steuerforderung. (Art. 219 Abs. 2 SchKG). P fan d s c h u I den s tun dun g nach der Verordnung betreffend Ergänzung und Abänderung der Bestim- mungen des SchKG betreffend den Nachlassvertrag vom 27. Oktober 1917 (PfStV): Die zeitliche Beschränkung der Pfandsicherheit für Zinsen nach Art. 24 Abs. 3 I. c. steht nicht entgegen, dass auch während des Konkurses die Pfandzinsen weiteraußaufen, allfAllig aber nur als un- versicherte Forderungen. AS 50 III -1924 5
52 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 12. A. -Der Liegenschaftskomplex Hotel Viktoria und Englischer Hof in Luzern besteht aus den drei Liegen- schaften Hirschmattstrasse 18, Pilatusstrasse 20 und Hof- areal mit Saalanbau. Hievon sind die erstgenannten beiden Liegenschaften je einzeln und sodann nachgehend sämtliche Liegenschaften gemeinsam verpfändet; die Pfandhaft umfasst auch das Hotelmobiliar und ein Realgashausrecht. Nachdem dem Eigentümer Albert Riedweg zunächst eine Pfandschuldenstundung gemäss der Verordnung vom 27. Oktober 1917 bewilligt worden war, rde am 8. November 1921 der Konkurs über ihn eröffnet. Im Konkursverfahren meldeten die Luzerner Kantonalbank, die Bank J. Spieler & CIe, wie auch andere Grundpfandgläubiger die ausstehenden. seit 1915 bis zur Konkurseröffnung aufgelaufenen Zinsen ihrer Gülten nebst Verzugszinsen alS pfandversichert an und wurden damit von der Konkursverwaltung (Konkursamt Luzern) zugelassen. (Über die seit der Konkurseröffnung bis zur Verwertung auflaufenden Zinsen wurde im Kollokations- plan keine Verfügung getroffen) Die nachgehende Grund- pfandgläubigerin Bank Falk & CIe focht jene Kollo- kationsverfügungen durch Kollokationsklage an. In dem gegen die Luzerner Kantonalbank geführten Prozess fällte die zweite Zivilabteilung' des Bundesgerichts am 1. Februar 1923 das Urteil, dass im Kollokationsplan bei den Nummern 1 bis 14, 34, 35, 39, 41, 42, 43, 52 bis 69 nur die in den Jahren 1915, 1916, 1917. 1918 und 1919 verfallenen (bei den Nummern 34, 35 und 39 ausser- dem noch die im Jahre 1920 verfallenen) Gültzinse nebst Betreibungskosten und Verzugszinsen zu 5 % ..• sowie der vom . letzten Zinstermin vor der Konkurser- öffnung an laufende Jahreszins (e in Jahreszins) als pfandversichert anerkannt werden. Den Erwägungen dieses Urteils ist zu entnehmen: vgl. AS 49 III S. 48 Zeilen 5 bis 11, S. 50 Zeile 8 von unten bis S. 52 Zeile 4. Auf dieses Urteil hin liessen sich die übrigen Beklagten zu inhaltlich mit jenem übereinstimmenden Prozessver- Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 12. 53 gleichen herbei. Als das Konkursamt darauf im Kollo- kationsplan(Lastenverzeichnis) die Bank Falk & CIe als Gläubigerin der Gültzinsen eintrug, für welche nach Urteil und Vergleichen Pfandsicherheit nicht bestand, führten einzelne Gläubiger Beschwerde. Durch Rekurs- entscheid vom 14. Juni 1923 ordnete die Schuldbetrei ... bungs-und Konkurskammer des Bundesgerichts an, dass die Liegenschaften als mit den im ursprünglichen Kollokationsplan verzeichneten Grundpfandschulden be- lastet auf die Steigerung gebracht werden, diese also im Kollokationsplan stehen bleiben müssen, dass aber die Vormerkung des Prozessausgangs gemäss Art. 64 Abs. 2 KV nicht so gestaltet werden dürfe, als ob die betref- fenden Forderungen gestützt auf die erfolgreiche An- fechtung nunmehr geradezu auf Falk & Cie übergegangen wären. In dem für die auf den 24. September 1923 anberaumte zweite Steigerung massgebenden Lastenverzeichnis stellte das Konkursamt ausser den Pfandkapitalforderungen und den im ursprünglichen Kollokationsplan zugelas- senen Zinsforderungen auch die seit der Konkurser- öffnung bis zur Verwertung verfallenen Zinsen, sowie Marchzinse für die Zeit vom letzten Verfalltag bis zum Steigerungstag ein, was von keiner Seite bean- standet wurde. Die Liegenschaften Hirschmattstrasse 18 und Pilatusstrasse 20 wurden für 395,000 Fr. bezw. 201,000 Fr., das Hotelmobiliar für 42,000 Fr., das Real- gasthausrecht für 7000 Fr. von Falk & C te , das Hof- areal mit Saalanbau für 58,000 Fr. von Ueberschlag- Biser erworben. insgesamt also 703.000 Fr. erlöst. während die Pfandbelastung rund 1,600.000 Fr. be- trug. Die Gülten der Bank Falk & Oe wurden nicht gedeckt; ihre Pfandausfallforderung macht unbestrit- tenermassen weit mehr aus, als sie maximal an Prozess- gewinn beanspruchen kann. Am 26. Oktober legte das Konkursamt eine «Separatverteilungsliste }) in Verbin- dung mit einem « Verteilungsplan » über den Erlös der
54 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 12.
Liegenschaften mit Zugehör auf. ... In dieser durch den
«Verteilungsplan » näher erläuterten Separatverteilungs-
liste entschied das Konkursamt
dariiber, welcher Teil
des auf die einzelnen (gedeckten)
Gülten nebst Zinsen,
Verzugszinsen und Betreibungskosten entfallenden Erlöses
den GUltgläubigern selbst oder aber
als Prozessgewinn
der Finna Falk & Oe. zukomme. Dabei teilte es der
Luzernr Kantonalbank und der Bank J. Spieler & Oe
für ihre Giilten ausser dem Kapitalbetrag den Betrag
von
je fünf vor der Konkurseroffnung und je eines wäh-
rend dem Konkursverfahren (nämlich des im Jahre
1922) verfallenen Zinses, sowie des seit dem letzten Ver-
falltag bis zur Steigerung aufgelaufenen Marchzinses zu,
der Bank Falck dagegen den Betrag der ttbrigen verfal-
lenen rttckständigen Zinsen,nämlich von je
zwei (von
den Giilten Nr. 34, 35
und 39 der Luzerner Kantonal-
bank je einem) vor der Konkurseroffnung und des im
Jahre 1923 verfallenen Jahreszinses. Die für die Bezahlung
der
mit gesetzlichem Grundpfandrecht ausgestatteten
Forderungen einschliesslich des hievon als
Prozessge-
winn an Falck & Oe fallenden Teiles notwendige Summe
nahm das Konkursamt ausschliesslich aus dem Erlös
. für die Liegenschaft Hirschmattstrasse 18 vorweg.
B. -Gegen die Separatverteilungsliste ftthrten die
Luzerner Kantonalbank, die
Bank J. Spieler & Oe und
die
Bank Falck & Oe Beschwerde. Die Luzerner Kanto-
nalbank und die Bank
J. Spieler. & Oe beantragten. es
seien ihnen sämtliche seit der Konkurseröffnung
aufge-
laufenen, insbesondere die im Jahre 1923 verfallenen
Zinsen ihrer Gülten zuzuteilen, die Luzerner
Kantonal-
bank ausserdem, die gesetzlichen Grundpfandrechte
seien
im Verhältnis der Steigerungserlöse auf die drei
Liegenschaften zu verteilen... Die
Bank Falck & Oe
beantragte, es seien ihr auch die seit dem letzten Zins-
verfalltag vor der Steigerung aufgelaufenen Mark-oder
Ratazinsen zuzuteilen.
Durch Entscheide vom 26. November 1923
hat die
Sehuldbetreibungs-und Konknrsrecht. Ne 12. 55
untere Aufsichtsbehörde, der Vizepräsident des Amts-
gerichts von Luzern-Stadt, die Beschwerden abgewiesen,
dagegen
« von Amtes wegen» das Konkursamt ange-
wiesen, im Verteilungsplan neben den vor Konkurser-
öffnung verfallenen Hypothekarzinsen und bezüglichen
Verzugszinsen nicht mehr
als den seit dem letzten Ver-
falltag vor Konkurseroffnung laufenden Zins ein e s
Jahres
als pfandversichert aufzuführen und die weiter
lau(enden Zinsen gesetzesgemäss unter den fahrenden
Ansprachen zu kollozieren.
Diese Entscheide zogen sämtliche Beschwerdeführer
an die o Aufsichtsbehörde ·weiter, mit dem.Antrag
auf Aufhebung derselben und unter Erneuerung ihrer
Beschwerdeanträge ...
C. ~ Durch Entscheid vom 21.· Februar 1924 hat die
Schuldbetreibungs-und Konkurskommission des
Ober-
gerichts des Kantons Luzern « die Beschwerden im Sinne
der Motive erledigt », die Separatverteilungsllste aufge-
hoben (Dispositiv 2) und das Konkursamt angewiesen,
vor Aufstellung der Verteilungsliste die Bereinigung des
Lastenverzeichnisses (durch Nachkollokation unter
Be-
rttcksichtigung der in den bundesgerichtlichen ,Urteilen
vom 1. Februar und 14. Juni 1923 enthaltenen Fest-
stellungen und Neuauflage des Kollokationsplanes) durch-
zuführen (Dispositiv 3). Der Begrttndung dieses Ent-
scheides ist zu entnehmen : In Übereinstimmung mit der
untern Aufsichtsbehörde sei von der den Aufsichtsbe-
hörden in Art. 13 SchKG vorbehaltenen Befugnis zum
selbständigen Eingreifen Gebrauch zu machen und die
Verteilungsliste aus von den Beschwerdeführern nicht
geltend gemachten
Grttnden aufzuheben. Immerhin dürfe
dabei nicht auf das Gebiet der richterlichen Kognition
übergegriffen werden, was die Vorinstanz getan habe.
Die Verteilung des Steigerungserlöses setze das Bestehen
eines rechtskräftigen Kollokationsplanes
voraus, der
noch fehle. Nachdem das Bundesgericht
mit Urteil vom
56 SehuIdbetreibungs-und' Konkmsrecht .. N° 1a. heit nur 6 Jahreszinsen (mit Einschluss des zUf Zeit der Konkurseröffnungnoch laufenden Marchzinses) zu- , komme, sei für die Konkursverwaltung die Notwendig- keit eingetreten, über die Kollokation der n ach dem Zinstag vom Jahre 1922 bis zum Zeitpunkte der Verstei- gerung erlaufenen Zinse eine neue Verfügung (analog Art. 128 VZG) zu treffen, ,auch ohne dass hierur Anmel- dungen erforderlich gewesen wären. « Dabei war es Er- messenssache der Konkursverwaltung, entweder die seit dem sechsten' Zins erlaufenen Zinsforderungen zunächst im Kollokationsplan « im Liegenden» einzureihen und dann nach Massgabe der ••. bundesgerichtlichen Urteile die Wegweisung des Pfandrechtes unter Einweisung der Forderungen in die fünfte Klasse der Kurrentansprachen zu verfügen oder dann diese nach bundesgerichtlicher Auffassung in das Fahrende übergegangenen Ansprachen ohne weiteres unter die unversicherten Ansprachen fünfter Klasse zu kollozieren, oder auch endlich, sofern die Konkursverwaltung auch die Existenz des Forde- rungsrechts selbst bestreiten wollte, sie überhaupt weg- zuweisen, wobei... der Kollokationsplan hinsichtlich dieser Ansprachen neu aufzulegen war. » Dass die Kon- kursverwaltung in dem in die Steigerungsbedingungen aufgenommenen Lastenverzeichnis eigenmächtig über Bestand~ Rang und Pfandsicherheit der noch gar nicht kollozierten Zinse verfügte, ..sei unzulässig gewesen. Dieses Vorgehen habe zur Folge gehabt, dass die Stei- gerung auf Grund eines dem wirklichen Kollokationsplan gar nicht entsprechenden Lastenverzeichnisses abge- halten wurde und der Zuschlag unter Überbindung von Pfandforderungen stattfand. die zum Teil weder nach Bestand, noch nach Pfandsicherheit und Rang rechts- kräftig festgestellt waren. Deswegen brauche aber doch nicht die Steigerung aufgehoben zu werden. Da die Auf- sichtsbehörden nicht zu Verfügungen darüber befugt seien, wem im einzelnen die streitigen Posten. in der· angefochtenen Separatverteilungsliste zuzuweisen seien, Sehuldbetreibungs-und Konkursrecbt. N° 12. 57 müsse diese Liste aufgehoben und die Konkursverwal- tung zur Durchführung des nachträglichen Kollokations- verfahrens über die streitigen Zinse aufgefordert werden. Erst wenn diese Nachkollokation in Rechtskraft er- wachsen sei, könne über den betreffenden Teil des Er- löses gesetzmässig verfügt werden ... D. -Diesen am 26. Februar zugestellten Entscheid haben sämtliche Beschwerdeführer an das Bundesgericht weitergezogen •. die Luzerner Kantonalbank und J. Spie- ler & Oe mit den Anträgen auf Aufhebung desselben und Gutheissung ihrer Beschwerden. Falck & Oe, mit dem 'Antrag auf Aufhebung desselben, ausgenommen von Dispositiv 2 (betreffend Aufhebung der Separat- verteilungsliste), und Gutheissung ihrer Anträge. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung:
58 Schuldbetreibungs-und KoDkursreeht. Na 12.
Jahreszinses noch auflaufende Gültzinsen nicht gelten
lässt. Hiefür gab denn auch der Kollokationsplan
insofern die Grundlage ab,
als die Zulassung einer
Pfandkapitalforderung im Kollokationsplan die von
der Konkurseröffnung
an bis zur Verwertung auf-
laufenden Pfandzinsen regelmässig, d. h. mangels aus-
driicklicher anderweitiger Verfügung, mitumfasst. Und
aus dem Dispositiv des bundesgerichtlichen Urteils lässt
sich diese Entscheidung über die laufenden Zinsen
insofern entnehmen, als sich durch
argumentum e con-
lrario ergibt, dass ausser den dort ausdrücklich aufge-
filhrten fünf verfallenen Jahreszinsen (nebst Betreibungs-
kosten und Verzugszinsen) und dem vom letzten
Zinstermin vor der Konkurseröffnung
an laufenden
ein e n Jahreszins keine weitem, insbesondere also
auch nicht erst später auflaufende Gültzinse als pfand-
versichert anerkannt werden, und gleiches
gilt auch für
die entsprechend formulierten Vergleiche. Diese sich aus
dem Kollokationsurteil des Bundesgerichts
und aus den
Prozessvergleichen ohne weiteres ergebende Folgerung
zu ziehen sind die Aufsichtsbehörden zuständig, denen
es obliegt, dafür zu sorgen, dass das weitere Verfahren
in Gemässheit jenes
Urteils und· der Prozessvergleiche
durchgeührt wird. Wird sie gezogen, so erweist sich
die von der Vorinstanz angeordnete Ergänzung der
Lastenverzeichnisse durch Kollokationsverfügungen über
die Zulassung der seit der 'Konkurseroffnung aufge-
laufenen Gültzinsen und
über deren Pfandsicherung im
Gegensatz zur Auffassung der Vorinstanz als unnötig,
ja als gegenstandslos.
Wenn nun das Konkursamt in die für die Steigerung
massgebenden Lastenverzeichnisse die sämtlichen seit
der Konkurseroffnung bis
zur Verwertung aufgelaufenen
Gültzinsen als pfandversichert
eingtellt hat, obwohl
nach dem
Urteil des Bundesgerichts vom 1. Februar 1923
die Pfandsicherung
nur für einen Teil davon in Anspruch
genommen werden kann, nämlich
nur für den bis zum
Schuldbetreibungs-und Konlrursrecht. Na 12. 59
ersten Zinsverfalltermin seit der Konkurseroffnung auf-
gelaufenen Zins, so hat es sich doeh mit jenem Urteil
nicht etwa in Widerspruch gesetzt. Denn die Wirkung
des
Urteils über die gegen einen von der Konkursver-
waltung im Kollokationsplan zugelassenen
Konkurs-
gläubiger von einemandernKonkursgläubiger ange-
strengte Klage,
mit welcher er dessen Zulassung oder den
ihm angewiesenen Rang bestreitet, ist auch im Falle
der Gutheissung der Klage mindestens solange
auf die
Prozessparteien beschränkt,
als meht der Prozessgewinn
den zur Deekung des Klägers erforderliehen Betrag
übersteigt, was vorliegend. unbestrittenermassen der
Fall ist. Infolgedessen musste die Steigerung der Lie-
genschaften
mit allen naeh dem Kollokationsplan darauf
haftenden Lasten· vorgenommen werden,
ganzabge-
sehen davon, dass sieh das Konkursamt nur auf diese
Weise die zur Ausschüttung des Prozessgewinnes
an
Falck &. Oe erforderlichen Barmittel aus dem Liegen-
schaftserlös . zu verschaffen vermoehte (vergl. Rekurs-
entscheid des Bundesgerichts vom 14. Juni 1923 i. S.
Luzerner Kantonalbank und Kons.,
AS 48111 S.106 ff.)
Als
im ursprünglichen Kollokationsplan anßrkannte
Grundstücksbelastungen haben nun aber auch sämtliche
bis zur Verwertung aufgelaufenen Gültzinsen zu gelten,
weil die Gültgläubiger auf Grund der Kollokation der
Gültkapitalforderungen mangels einer anderweitigen
Ver-
fügung im Kollokationsplan ohne weiteres auch für die
bis zur Verwertung aufgelaufenen Gültzinsen
hätten aus
dem Liegenschaftserlös Befriedigung beanspruchen
kön-
nen, und zwar in gleicher Rangfolge wie für die Kapital-
forderungen, wenn die Bank Falck
& Oe keine Kollo-
kationsanfechtungsklagen angestrengt
hätte.
Eine Ergänzung des Kollokationsplanes ist auch
nicht etwa erforderlich zur Entscheidung der Frage,
ob die beklagten Gültgläubiger
fti.r diejenigen Gült-
zinsen, welche das Urteil des Bundesgerichts vom
60 SchuIdbetreibungs-und Konkursrecht. N° 12.
nichtsdestoweniger in der fünften Klasse zuzulassen
seien, weil auch diese Frage durch jenes Urteil gelöst
worden ist.
DieS ist ohne weiteres klar hinsichtlich der
vor der Konkurseröffnung aufgelaufenen Zinsen, da
Falck & Oe mit ihren Klagen nur das Pfandrecht,
nicht das Forderungsrecht als solches angefochten haben;
pie (teilweise) Gutheissung der Klage der Luzerner
Kantonalbank, bezw. die (teilweise) Anerkennung der-
selben durch Vergleich konnte somit
nur die Verweisung
der Zinsen in die fünfte Klasse, nicht aber deren Eliminie-
rung aus dem Kollokationsplan zur Folge haben. Nicht
anders
kann es sich mit den erst seit der Konkurseröff-
nung aufgelaufenen Zinsen verhalten,
da ja auch das
Urteil über die Pfandsicherung dieser Zinse auf den
gleichen,
nur auf Verneinung des Pfandrechts abzie-
lenden Klageantrag zurückzuführen ist. Wollte
man aber
auch annehmen, diese Frage sei mit Bezug auf die erst
seit der Konkurseröffnung bezw. seit dem ersten darauf-
folgenden Verfalltermin aufgelaufenen Gültzinsen noch
offen, weil sie
von den Parteien im Prozess nicht aufge-
worfen
und infolgedessen auch weder im Dispositiv aus-
drücklich entschieden, noch
in den Motiven des Urteils
ausdrücklich erörtert worden ist; so müsste sie doch
von
den Aufsichtsbehörden gelöst werden und dürfte sie
nicht
AllIass -zu einer Ergänzung des Kollokationsver-
fahrens geben. Dies deshalb, wil es sich dabei um nichts
anderes
als einen Ausschnitt aus der Frage nach dem
Prozessgewinn
der Firma Falck & Oe handelt, dessen
Bestimmung unzweifelhaft von den Aufsichtsbehörden
im Verteilungsverfahren vorzunehmen ist, soweit sie
zu Streitigkeiten Anlass gibt. Werden nämlich die nicht
als pfandversichert anerkannten
Giiltzinsen als un-
versicherte Forderungen zugelassen, so
kann doch nicht
ihre Befriedigung
aus dem Erlös der-allgemeinen Masse
in
Betracht fallen, weil die Rechtsstellung der übrigen
unversicherten Gläubiger nicht dadurch verschlechtert
werden darf, dass es einem Pfandgläubiger gelingt,
Schnldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 12. 61
das von einem andern Pfandgläubiger beanspruchte
und von der Konkursverwaltung anerkannte Pfandrecht
durch Kollokationsklage
mit Erfolg zu bestreiten.
Deshalb
darf dem beklagten -Pfandgläubiger die Kon-
kursdividende, auf die er nach Aberkennung des Pfand-
rechts gegebenenfalls doch Anspruch hat, nicht aus
der allgemeinen Masse ausgerichtet werden. Vielmehr
ist sie gegebenenfalls aus dem auf die betreffende
Forderung· entfallenden Anteil am Liegenschaftserlös
vorwegzunehmen
und kann nur der danach verblei-
bende
Rest dem obsiegenden Kläger als Prozessgewinn
zugeteilt werden. Bei selbständiger Prüfung der Frage
aber, ob die GültgIäubiger
für die sei t der Kon--
kurseröffnung bezw. seit dem ersten darauffolgen-
den Zinsverfalltermin aufgelaufenen Gültzinsen, deren
Pfandrecht
aberkannt worden ist, mindestens doch
noch die Konkursdividende beanspruchen können,
könnten die Aufsichtsbehörden nicht
zu einer andern
als der erwähnten Lösung
in bejahendem Sinne ge-
langen. Massgebend muss nämlich die
Überlegung
sein, dass es sich bei den Gültkapitalforderungen um
pfandversicherte Forderungen handelt, -daS& daher
gemäss Art. 209 SchKG der Zinsenlauf
mi der Kon-
kurseröffnung nicht aufgehört
hat, der rucht davon
abhängt, ob die auflaufenden Zinsen gleich dem Pfand-
kapital der Pfandsicherung teilhaftig seien. .
Die
von der Vorinstanz getroffene Anordnung eIDer
nachträglichen Ergänzung des Kollokationsverfahrens
(Dispositiv 3 des angefochtenen Entscheides)
ist so-
mit aufzuheben. Hat aber die Verteilung auf Grund
des bereits durchgeführten Kollokationsverfahrens statt-
zufinden so müssen auch die von den Rekurrenten
gestellte~ von den Vorinstanzen entsprechend ihrer
grundsätlich andern Stellungnahm unentschieen
gelassenen Beschwerdeanträge beurteilt. weren. e
Rückweisung an die Vorinstanz erweIst SIch hiefür
nicht als notwendig.
62 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 12. 2. a) Dem Antrag der Kantonalbank, die mit gesetzlichem Pfandrecht ausgestatteten Steuern seien, . anstatt von dem für die Liegenschaft Hirschmatt- strasse 18 erzielten Erlös vorwegzunehmen, auf sämt- liche drei Liegenschaften zu verteilen, scheint das be- schwerdebeklagte Konkursamt nachträglich Folge geben zu wollen, wie aus einem dem Bundesgericht nach- träglich eingereichten. Aktenstück «Steuerverteilung » zu schliessen ist. In der Tat erweist sich dieser Antrag als grundsätzlich begründet. Und zwar ist diese Ver- teilung gemäss Art. 219 Abs. 2 SchKG im Verhältnis der Höhe des für die einzelnen Liegenschaften erzielten Erlöses vorzunehmen, sofern nicht etwa das kantonale Recht bestimmt, dass mehrere gemeinsam besteuerte Liegenschaften im Verhältnis ihrer Katasterwerte vom gesetzlichen Pfandrecht erfasst werden. b) Unbegründet ist dagegen der Antrag der Lu- zerner Kantonalbank und der Bank Spieler & Oe auf Zuteilung der im Jahre 1923 verfallenen Zinsen ihrer Gülten. Wie bereits ausgeführt, ist die Pfand- sicherung durch das Urteil des Bundesgerichts vom
64 Sehuldbetreibungs-und Konkursreebt. N0 12.
Klägerin erweist sich daher als verlehlt. Schon aus
diesem Grunde muss die angefochtene Separatvertei.,.
lungsliste aufgehoben werden.
3.
-Die Art und Weise der Erstellung dieser Liste
ist aber auch· noch in anderen Beziehungen zu bean..;
standen. Einmal trägt sie dem Umstand nicht genügend
Rechnung, dass die Liegenschaften Hirschmattstrasse 18
und Pilatusstrasse 20 zunächst einzeln und sodann
gemeinsam
mit der Liegenschaft Hofareal mit Saal-
anbau verpfändet und dass auch noch das Hotelmobi-
liar, das Realgasthausrecht und die Miet-und Pacht-
zinsen der Pfandhaft sämtlicher Gülten unterworfen
sind. Bei dieser
Sachlage lässt sich nicht vermeiden,
dass drei Liquidationsrechnungen aufgestellt werden,
eine erste
über den Erlös der Liegenschaft Hirschmatt-
strasse 18 mit Einschluss des Erlöses der Zugehör dieSer
Liegenschaft, des Überschusses der Miet-und Pacht-
zinsen dieser Liegenschaft bezw. des darauf entfallenden
Anteils
und eines entsprechenden Teils des Erlöses
des Realgasthausrechts, eine zweite über den Erlös
der Liegenschaft Pilatusstrasse 20 nebst entsprechenden
Akzessorien,
und eine dritte über den Erlös sämtlicher
Pfänder.
In jede dieser Rechnungen ist ein entspre-
ehen der. Teil der
Pfand verwaltungs-und-verwertungs-
kosten, sowie der
Steuerlorderungen einzustellen. Das
Nettoergebnis der ersten
RechI).ung hat zur Befriedigung
der ausschliesslich
auf der Liegenschaft Hirschmatt-
strasse 18, dasjenige
der zweiten Rechnung zur Be-
friedigung
der auf der Liegenschaft Pilatusstrasse 20
lastenden Gülten nebst sämtlichen rückständigen
und
bis zur Verwertung aufgelaufenen Zinsen zu dienen
(wobei von dem
auf die durch das Urteil vom 1. Februar
1923 nicht als pfandversichert anerkannten Gültzinsen
entfallenden Betreffnis der
sub Ziff. 2 litt. c näher
bezeichnete Teil der Bank Falck & Oe als Prozess-
gewinn zuzuweisen ist).
Ein sich hiebei allfällig erge-
bender Überschuss
ist der dritten Rechnung gutzu-
Sebuldbetreibungs-und Konkursreebt. N° 12. 65
schreiben, deren Nettoergebnis sodann zur Befriedigung
der übrigen Gülten .. nebst Zinsen (bezw. des Prozess-
gewinnanspruchs
der ;Bank Falck & oe) zu dienen
hat. Nur wenn in d
i
';sem Sinne gemäss der durch das
Musterbeispiel zu-1{nkursformular 9 in der auf Ver-
anlassung der Schuldbetreibungs-und Konkurskammer
des Bundesgerichts herausgegebenen
Sammlung der
eidgenössischen' Erlasse über Schuldbetreibung und
Konkurs gegebenen Anleitung verfahren wird, lässt
sich genau ermitteln, inwieweit die einzelnen
Kate-
gorien von Gülten nebst Zinsen gedeckt sind, inwieweit
sie als nicht gedeckte Pfandausfallforderungen
an der
allgemeinen Verteilung
mit den übrigen tmversicherten
Forderungen Anteil nehmen. und welche Konkurs-
dividende sich infolgedessen ergibt.
Erst dann kann '
zur Bestimmung des Prozessgewinns geschritten wer-
den, indem von den Betreffnissen, welche
auf die durch
den Steigerungserlös zwar gedeckten,
aber durch Urteil
und Vergleiche nicht als pfandversichert anerkannten
Gültzinsen entfallen, ein der Konkursdividende
ent-
sprechender Prozentsatz vorwegzunehmen und dem
Gültgläubiger zuzuteilen ist, während der
verleibende
Rest dieser Betreffnisse den Prozessgewinn der Bank
Falck & Oe darstellt.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :
Die Rekurse werden abgewiesen, soweit sie gegen
Dispositiv 2 des Entscheides der Schuldbetreibungs-
und Konkurskommission des Obergerichts des
Kantons
Luzem vom 21. Februar 1924 gerichtet sind; im übrigen
werden die Rekurse
im Sinne der Erwägungen teil-
weise gutgeheissen
und die Dispositive des angefochtenen
Entscheides aufgehoben.
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