BGE 50 III 47
BGE 50 III 47Bge27.10.1917Originalquelle öffnen →
46 Schuldbeireibtings~ und Konkursrecht. N° 10. nach dem Kreisschreiben Nr. 10 die nachträgliche Zu- teilung der· Konkursdividende aus dem ihm abgestrit- tenen Prozessgewinn, nur auf Grund einer rechtskräftigen Zulassung seiner Wiederaufgelebten Forderung im Kollo- kationsplan beanspruchen. Denn mit der Rückgängig- machung der anfechtbaren Deckung einer Forderung ist nicht auch ohne weiteres entschieden, dass jene Forderung überha~pt je bestanden hat, zumal in der dem Deckungs- geschäft zugrunde gelegten Höhe, und dass sie nicht etwa sonstwie untergegangen ist. Hierüber kann sich das Kon- kursamt keine endgültige Entscheidung anmassen, wie es dies in der vorliegend angefochtenen Verteilungsliste mit Bezug aUf die wiederaufgelebte Forderung der Firma Greuter und Lüber getan hat, indem es dieser von sich aus die darauf entfallende Konkursdividende aus dem bei ihr erhobenen Prozessergebnis vorweg zuwies, und wie es dies laut der Beschwerdevernehmlassung auch mit Bezug auf die wiederaufgelebte Forderung des Reku- renten zu tun beabsichtigt. Vielmehr ist auch den Kon- kursgläubigern, mindestens den an der Nachtragsver- teilung interessierten Zessionaren, Gelegenheit zu geben, die wiederaufgelebte Forderung durch Kollokationsklage zu bestreiten. Nachdem das beschwerdebeklagte Amt das Kreisschreiben Nr. 10 nicht befolgt hat, lässt sich nicht vermeiden, dass es über die wiederaufgelebte Forderung des Rekurrenten jetzt nachträglich noch eine Kollo- kationsverfügung trifft. Freilich braucht diese Abände- rung des Kollokationsplanes nicht öffentlich bekannt gemacht, sondern nur den an der angefochtenen Nach- tragsverteilung des Prozessgewinns beteiligten Zessionaren unter Ansetzung der zehntägigen Klagefrist mitgeteilt zu werden, und es steht auch nichts entgegen, dass die neue Verteilungsliste damit verbunden wird, mit dem Vorbe- halt, dass sie nur gilt, wenn die Kollokation der wieder- aufgelebten Forderung in Rechtskraft tritt. Mit Bezug auf die Höhe dieser Forderung mag angesichts der im Beschwerdeverfahren zutage getretenen Meinungsver- schiedenheit· dem Konkursamt zu bedenken gegeben Schuldbetrelbungs-und Konkursreeht. N0 11. 47 werden, dass der Betrag einer durch anfechtbares Dek- kungsgeschäft getilgten, infolge Anfechtung nachträglich wiederauflebenden Forderung in keiner Weise beein- flusst wird durch die Summe, welche bei der Verwertung der zurückgeleisteten Deckung erzielt wird. 5 ...... . Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer : Der Rekurs wird im Sinne der ErWägungen begründet erklärt. 11. Entsoheid vom a5. Xä.rz 19a4 i. S. Vormundaohaftabehärde von EggiwiL SchKG Art. 110. Wann ist die Pfändung einer nicht durch ein Wertpapier verkörperten Forderung ~ vollzogen» ? A .. -In einer auf dem Ediktalwege eingeleiteten Be- treibung der Vormundschaftsbehörde von Eggiwil gegen Fritz Burger, damals unbekannten Aufenthaltes, wurde am 22. November 1923 durch das Betreibungsamt Signau in Langnau eine Forderung des Schuldners an Johann Schweizer in Woihusen gepfändet und dies am 23. November dem Drittschuldner Schweizer schriftlich mitgeteilt, welcher am 25. November den Empfang der Mitteilung bestätigte. Dem betriebenen Schuldner wurde, nachdem seine Adresse bekannt geworden, eine Abschrift der Pfändungsurkunde übersandt, die frühestens um 24. Dezember zu seiner Kenntnis gelangte. Am 12. Dezember 1923 erwirkte Fürsprecher O. Salvis- berg für eine ihm zustehende Forderung an Burger einen Arrest auf die gepfändete Forderung. Am gleichen Tage leitete er Betreibung ein und am 22. Dezember stellte er das Fortsetzungsbegehren. Auf die Weigerung des Betreibungsamtes, ihn als Gruppengläubiger an der für die Vormundschaftsbehörde von Eggiwil vorgenommenen Pfändung teilnehmen zu lassen, erhob er für sich und namens des betriebenen Schuldners bei der kantonalen Aufsichtsbehörde Beschwerde mit dem Begehren, jene
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Pfändung sei als ungesetzlich aufzuheben, eventuell sei.der
Betreibpngsbeamte antuweisen, ,ihn mit der 'Vormund:-
&chaftsbehörde ;von Eggiwil.in eine Gruppe einzureihen.
B. -Dle Auf$ichtsbehöre für den Kanton Bern, hies
durch Entscheid, vom 28. Februar 1924 das Eventual ..
begehren gut mit der Begründung, die Pfändung sei erst
mit der amtlichen \ Mitteilung der Beschlagnahme an den
Schuldnr rechtsgültig geworden und, das Pfändung
begehren des Beschwerdeführers falle daher noch in die
dreissigtägige Frist des Art.
110 SchKG.
C. -Diesen Entscheid hat die Vormundschaftsbe-
hörde von
Eggiwi!. rhltig an das, Bundesgericht
weitergezogen'
imt deiri'Begehren, das~ der Beschwerde-
führer
nicHt als Gruppengläubiger,zugelasen werde. Die
Begründung
geht· dahin, die Pfändung sei vollzogen mit
dem Akt der Beschlagnahme, über welchen die Original-
pfändungsurkunde errichtet werde nicht erst mit der
Zustellung von Abschriften dieser
Urkunde an den Gläu-
biger oder den Schuldner,
und die dreissigtägige Frist für
die Anschlusspfändung somit hier am 22. Dezember aus-
gelaufen, bevor der Beschwerdeführer das Pfändungs-
begehren habe stellen können.
Die Schuldbetreibungs-und 'KQnkurskammer zieht
in
Erwägung:
Da der Beschwerdeführer Salvisberg selbst nicht be-
hauptet hat, dass er schon auf Grund seines Arrestes-zur
Teilnahme an der Pfändung berechtigti; brauch,t, dese
Frage nicht erörtert zu, werden. Die Entscheidung. des
Rekurses
hängt somit, eing davon ab; n.; zu gelten hat und demnach die
dreissigtägige
Frist dann die' Pfän-
dung einer
nichtdrch,ein:Wertpapier verkörperten For-
derung als
vollzogs Art,.; 110 SchKG zu laufen beginnt.
Die Frage, durch
welche,ll, Akt die Pfändung bewirkt
wird,
ist weder jm Geset ,bst entschieden, noch durch
die bisherige
Rec.htsprebung abshliessend beantwortet.
Nach der Praxis des Bq,ndesgerichts :steht soviel fest,
Schuldbetrelbungs. und Konkursreeht. N° 11. ,49
dass die Mitteilung der Pfändungsurkunde an den
Schuldner kein Erfordernis
für die Gültigkeit der Pfän-
dung, mithin kein Bestandteil des Pfändungsaktes
ist
(Zitate bei JAEGER, N. 1 zu Art. 113 SchKG). In der Tat
kann dem Art. 113 SchKG nicht wohl etwas anderes ent-
nommen werden; denn wenn (( nach der Pfändung»
Abschriften der Pfändungsurkunde zugestellt werden
sollen, so gehört. eben diese Zustellung nicht mehr zur
Pfändung selbst, sondern sie folgt
ihr nach. Zudem darf
die Möglichkeit der Pfändung nicht davon abhängen, ob
dem Schuldner die
Urkunde zugestellt werden kann oder
nicht. Auf der andern Seite wird die
Pfändung nicht allein
schon bewirkt durch die Erklärung des Pfändungsbe-
amten
in der Pfändungsurkunde. Das hat die Praxis für
gewisse Fälle bereits anerkannt, indem sie zur gültigen
Pfändung von Geld, Banknoten und Inhaberpapieren
mehr, nämlich die Inverwahrungnahme durch den
Pfändungsbeamten verlangt
(AS 44 III S. 185; 46 III
S. 3 ; 47 S. III 87 ; 48 III S. 98), es muss aber allgemein
gelten. Die Errichtung
der Pfändungs urkunde ist nicht
die Pfändung selbst, sondern bloss deren urkundliche
Feststellung und bestenfalls
nur ein Teil der als Pfändung
zu bezeichnenden Amtshandlung. Damit der Pfändungs-
wille des Beamten Rechtswirkungen hervorbringe, muss
er nach aussen in die Erscheinung treten und dazu ist
erforderlich, dass er einer andern Person gegenüber er-
klärt wird. Diese Person kann
in der Regel nur der
Schuldner sein
oder derjenige, welcher den Schuldner
bei der Pfändung gültig vertritt. Zur Pfändung von be-
weglichen Sachen, die sich
im Gewahrsam des Schuldners
befinden, bedarf es also ausser der genauen Bezeichnung
und Ausscheidung der zu pfändenden Gegenstände einer
Erklärung des Beamten an den Schuldner oder die
ihn
vertretende Person, dass diese Gegenstände gepfändet
seien. Eine ebensolche Erklärung ist aber auch notwendig
zur Pfändung einer nicht
in einem Papier verkörperten
Forderung,
nur fragt es sich, ob sie an den betriebenen
AS 50 III-124
, 4
Vgl. Nr. 4. -Voir n° 4. OFDAG Offset-, Formular-und Fotodruck AG 3000 Bem !. SchuldbeLreibungs-und lonkursrecht. Poursuita et faillite. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER ARRgTS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAILLITES 12. Entscheld vom 99. Ki1'I1994 i. S. Luerner lCantonalbank und. lConsorten. Gutheissung der Kollokationsplananfechtungsklage eines nachgehenden Grundpfandgläubigers mit dem Antrag auf Wegweisung von zugelassenen vorge- he n den G run d p fan d r e c h t e n. Art und Weise sowie Zeitpunkt der Berechnung des Pro z e s s g e- w i n n s. Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden bei Streit hierüber, speziell ihre Stellung zum Kollokationsurteil. Art. 250 Abs. 2 und 3 SchKG. Kollokation der während des Konkursverfahrens auflaufenden Pfandzinse'1 Art. 209 SchKG. Art und Weise der Erstellung des Ver t eil u n g s p I a n e s für die P fan d g 1 ä u b i ger im Konkurs bei ge- trennter Versteigerung mehrerer teils gemeinsam, teils getrennt verpfändeter Grundstücke, speziell auch betreffend Zugehör und Erträgnisse. Getrennte Versteigerung m ehr e r e r als Ein h e i t b e s t e u e r t e r L i e gen s c h a f t e n. Art und . Weise der Deckung der Steuerforderung. (Art. 219 Abs. 2 SchKG). P fan d s c h u I den s tun dun g nach der Verordnung betreffend Ergänzung und Abänderung der Bestim- mungen des SchKG betreffend den Nachlassvertrag vom 27. Oktober 1917 (PfStV): Die zeitliche Beschränkung der Pfandsicherheit für Zinsen nach Art. 24 Abs. 3 I. c. steht nicht entgegen, dass auch während des Konkurses die Pfandzinsen weiteraufiaufen: allfiUlig aber nur als un- versicherte Forderungen. AS 50 111 -1924 5
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