BGE 50 III 4
BGE 50 III 4Bge17.11.1923Originalquelle öffnen →
4 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 2. langt durch Nichtanfechtung keine Rechtskraft und ist durch die Aufsichtsbehörden zu' beseitigen. Einer An- • rufung des ordentlichen Richters um Besitzesschutz bedarf es seitens des in seinem Besitz Gestörten nicht. Aus diesen Ausführungen folgt, dass dem Rekunten die Unterlassung einer Beschwerde gegen die seinerzeit verfügte Sperrung der streitigen Waren und Forderungen nicht entgegengehalten werden kann und dass diese Sperrung schlechthin, auch wenn durch die Schweizeri- sche Volksbank Sicherheit geleistet würde, aufgehoben werden muss. Demnach erkennt die Schuldbelr.-und KQnkurskammer: Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen begründet erklärt, der angefochtene Entscheid aufgehoben und die sofortige Aufhebung der Sperre verfügt. 2. Entacha1d vom 19. Januar 1994 i. S. :BetreUnmgaamt SchwJz. Für Geldsendungen des Betreibungsamts ohne Postscheckkonto an den Gläubiger ohne Postscheckkonto muss sich dieser den Abzug der Postanweisungstaxe gefallen lassen, auch wenn jene unter Benützung des Postscheckkontos des Betreibungs- beamten erfolgen. • Gebührentarif zum SchKG Art. 11,23. A. -In einer von Josef Loser geführten Betreibung wies das Betreibungsamt Schwyz die vom Schuldner geleisteten Abschlagszahlungen dem Gläubiger aus dem Postscheckkonto des Betreibungsbeamten B. Annen an und zog von der letzten Abschlagszahlung den Betrag ab, welchen es insgesamt hätte auslegen müssen, wenn es die Abschlagszahlungen dem Gläubiger durch Post- anweisungen . übermittelt haben würde. Hiegegen. be- schwerte sich der Gläubiger und machte dabei wesent- Sehuldbetrelhungs-und Konkursrecht. N0 2. 5 lieh geltend, das Betreibungsamt dürfe keine weiteren Auslagen als die Postscheckgebühren verrechnen. B. Durch Entscheid vom 31. Oktober 1923 hat die Justizkommission des Kantons Schwyz (obere Aufsichts- behörde für Schuldbetreibung und Konkurs) die Be- schwerde begrnndet erklärt und das Betreibungsamt an- gewiesen, dem Beschwerdeführer den Betrag für die Zusendllng der Zahlungen, welcher die effektiven Post- scheckgebüliren übersteigt, zuruckzuvergüten. C. -Diesen am 29. November zugestellten Entscheid hat das Betreibungsamt am 8. Dezember an das Bundes- gericht weitergezogen, mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde des Loser. Die Schuldbelreibungs-und KQnkurskammer zieht in Erwägung: Der Beschwerdeführer hat mit Recht 'nicht bestrit- ten, dass das Betreibungsamt verpflichtet war, die vom Schuldner geleisteten Abschlagszahlungen un- verzüglich an ihn· abzuliefern (vgl. Art. 9 SchKG). Fand er sich nicht zufällig zur Empfangnahme der Zahlungen rechtzeitig auf dem Betreibungsamt ein, so musste das Amt sie ihni übersenden und durfte hiezu die Post benützen. Da weder das Betreibungsamt noch der Beschwerdeführer am Postscheckverkehr teilnehmen, so kamen für die Übersendung der Zahlungen durch die Post einzig Postanweisungen in Frage und erwiesen sich daher die für solche Anweisungen zu entrichtenden Taxen als notwendige Portoauslagen im Sinne des Art. 11 Abs. 1 des Gebührentarifs, deren Ersatz das Betrejbungs- amt beanspruchen kann. Hätte es die Zahlungen ohne Benützung der Post geleistet -z. B. vermittelst per- sönlicher Überbringung des Geldes durch den Beamten oder einen Angestellten des Amtes oder einen Boten _ .. - so würde es nach Abs. 2 des Art. 11 Geb.-T. einen An- spruch auf die dadurch ersparte Posttaxe erworben haben. Freilich spricht diese Vorschrift nur von Zustellungen.
6 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 2. Allein es wäre verfehlt, hierunter nur die Zustellung im technischen Sinn (Zustellung von Betreibungsurkunden) verstehen zu wollen. Denn es ist kein Grund ersichtlich, aus welchem das Betreibungsamt, wenn es irgendwelche andere -zwar nicht vorgeschriebene, aber· durch die Umstände erforderte (vgl. Art. 7 Geb.-T.) -Schriftstücke dem Adressaten, anstatt sie ihm durch die Post zu- zusendeu, auf andere Weise zukommen lässt, nicht ebenso Anspruch auf die derart ersparte Posttaxe haben sollte. Ist also davon auszugehen, dem Ausdruck Zustellung iu Art. 11 Abs.2 Geb.-T. dürfe nicht ein enger, technischer Sinn beigemessen werden, so lässt sich darunter auch die Übermittlung von Geld begreifen. Aus Art. 23 Abs.3 Geb.-T., wonach der Gläubiger die Kosten der Übersendung von Zahlungen an ihn trägt, kann nicht etwa auf das Gegenteil geschlossen werden. Letztere Vorschrift ist überhaupt nicht dazu bestimmt, einen neuen Gehifhrenanspruch des Betreibungsamts zu be- gründen; vielmehr liegt ihre wesentliche Bedeutung darin, dass sie als Schuldner einer bereits durch Art. 11 Geb.-T. vorgesehenen Gebühr den betreibenden Gläu- biger bezeichnet in Abweichung vom Grundsatz des Art. 68 SchKG, dass die Betreibungskosten vom betrie- benen Schuldner zu bezahlen. sind. Unbehelflich ist ·endlich auch der Hinweis auf Art. 23 Abs. 1 Geb.-T., weil die dort für die Abnahme von Zahlungen an den Gläubiger vorgesehene Gebühr wohl die Versendung des Geldes mitumfasst, wie das Bundesgericht bereits ent- schieden hat (AS 47 III S. 1 f.), dagegen nicht auch dessen Transport. Hat das Betreibungsamt aber Anspruch auf die Postanweisungstaxe, auch wenn es für die Übersendung von bei ihm geleisteten Zahlungen an den Gläubiger nicht die Post benützt, so kann ihm dieser Anspruch auch nicht versagt werden, wenn es zwar die Post be- nützt, sei es auch nicht im Postanweisungsverkehr, sondern in dem für den Gläubiger nicht weniger zuver- Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 3. 7 lässigen, aber bezüglich der einzelnen Taxen billigeren Postscheckverkehr, wie es vorliegend unter Inanspruch- nahme des Postscheckkontos geschehen ist, das sich der Funktionär des Betreibungsamts auf seine persönliche Rechnung hat eröffnen lassen. Die gegenteilige Ent- scheidung läge auch gar nicht im Interesse der betrei- benden Gläubiger, weil sie dazu führen dürfte, dass ihnen das Betreibungsamt die bei ihm geleisteten Zahlungen in Zukunft wiederum durch Postanweisung übersenden würde, in welchem Falle sie die Postanweisungstaxen . ohnehin auslegen müssten; hievon abgesehen könnten sie dann auch die Gebührenvorschüsse nicht mehr zum billigeren Satze des Postschecktarifs einzahlen. Auch erschiene es aus allgemeinen volkswirtschaftlichen Er- wägungen verfehlt, eine der Teilnahme der Betreibungs- ämter am Postscheckverkehr wenig förderliche Ent- scheidung zu treffen, deren Ergebnis einzig darin bestehen könnte, dem Funktionär des Betreibungsamts den damit verbundenen persönlichen Vorteil zu ent- ziehen, ohne dass die Parteien des Betreibungsverfahrens dadurch irgendwie entlastet würden. . . . . . . . Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer : Der Rekurs wird begründet erklärt, der Entscheid der Justizkommision des Kantons Schwyz vom 31. Oktober 1923 aufgehoben und die Beschwerde des J. Loser ab- gewiesen. 3. Bntscheid. Tom al Januar lSa4 i. S. TroUer. S c h K GAr t. 5 6. Die Aufnahme der Retentionsurkunde ist, ausser bei drohender Wegschaffung der Retentions- objekte, während der Nachlasstundung nicht zulässig. A. -Mit Eingabe, datiert vom 17. November 1923, stellte der Rekurrent gegen die Firma Frau L. Furrer & Sohn in Luzern das Betreibungsbegehren für bis zum
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.