BGE 50 III 35
BGE 50 III 35Bge19.02.1924Originalquelle öffnen →
34 Schuldbetreibungs-und KQnkursrecht. N0 8. tatsache, dass in den meisten Fällen das Lastenver- zeichnis ohne jegliche Bestreitung oder sonstige Bean- . standung in Rechtskraft tritt, und infolgedessen die Steigerung unmittelbar nach Ablauf der Bestreitungs- und Beschwerdefrist stattfinden kann. Sie vermag aber nichts daran zu ändern, dass logisch betrachtet die Bereinigung der Lasten der Anordnung des Steigerungs- termins voranzugehen hat. So sieht denn auch für den Fall, dass die Steigerung an dem ursprünglich festgesetzten Termin nicht stattfinden kann, wie es insbesondere bei Beschwerden, Prozessen, aber auch infolge Aufschubsbewilligung eintrifft, der bereits an- gezogene Art. 31 VZG eine von der Aufforderung zur Forderungseingabe losgelöste, ihr zeitlich nachfolgende Steigerungspublikation vor, Es ist nicht einzusehen, warum sich das Steigerungs amt auf eine solche Publi- kation nicht ebenfalls sollte beschränken dürfen. wenn nach der Durchführung des Lastenbereinigungsver- fabrens das Verwertungsbegehren, auf welches hin das Lastenverzeichnis erstellt worden ist, zwar zurück- genommen wird, die Steigerung aber doch stattzufinden hat, weil während der Durchführung des Bereinigungs- verfahrens das Verwertungsbegehren von einem andern Gläubiger gestellt worden ist.· Keiner der Beteiligten, weder der Schuldner, noch der Gläubiger,welcher das Verwertungsbegehren zurückgezogen hat, noch ein anderer Pfandgläubiger vermag ein beachtenswertes Interesse dafür geltend zu machen, dass, nachdem die Lasten eben festgestellt worden sind, nun sofort ein neues auf Feststellung der Lasten abzielendes Ver- fahren eröffnet werde, das geraume Zeit in Anspruch nimmt und bedeutende Kosten verursacht. Durch die Änderung in der Person des die Verwertung verlan- genden Gläubigers wird ja die Rechtsstelllfng der übrigen Beteiligten in Hinsicht auf die Lasten in keiner Weise verändert, sondern nur in Hinsicht auf den Steigerungs- akt selbst, insofern, als dadurch der Mindestzuschlags- Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 9. 35 preis. beeinflusst wird. Hierauf werden sie aber gemäss Art. 30 Abs. 3 (102) VZG ohnehin durch 'die der ver- änderten Sachlage entsprechend abzufassende Spezial- anzeige über den Steigerungstermin aufmerksam ge- macht ... 4. -Sollten das Verwertungsbegehren der Rekurs- gegnerin wie auch die erneuerten Verwertungsbegehren der Banken den Schuldnern noch nicht mitgeteilt worden sein, so müsste dies nachgeholt werden, ohne dass jene freilich aus der Verspätung eine die Durchführung des Steigerungsverfahrens hindernde Einrede herleiten könnten. Demnach erkennt die Schuldbetr. und Konkurskammer :
.Die . Schr,tlblribungs-, J}ftci'.IF(mkurskammer #eh,t
in. Epl1!ägung' ,:
Der Rekurrent will die Bestimmung des . Art.' 206
SchKG, wonach neue Betreibungen während der Dauer
des KonkunwerfahreIis nicht angehoben werden können,
dahin verstanden wissen, dass
nur Betreibungen für
vor der' Konkurseröffnung entstandene Forderungen
ausgeschlossen seien; denn den Gläubigern später ent-
standener Forderungen, die am Konkurse nicht teilneh-
men,
könne vernünftigerweise nicht verwehrt werden,
sich aus dem nicht in die Masse fallenden pfändbaren
Arbeitsertrag des Schuldners bezahlt zu machen
und
zu diesem Zwecke schon während des Konkurses Betrei-
bung einzuleiten.
Der Wortlaut des Gesetzes lässt eine solche Unter-
scheidung nicht zu, und die Praxis hat denn auch von
jeher in der fraglichen Bestimmung ein absolutes
Verbot
der Einleitung neuer Betreibungen gegen den Gemein-
schuldner während der Konkurspendenz erblickt und
davon einzig die Betreibungen
ausgenomn1.en, die ein
Drittpfand zum Gegenstand haben (vgl. Sep.-Ausg.
XII Nr. 57
1
und dortige Zitate): An dieser Praxis ist
festzuha,lten. Der Gesetzgeber. hat nicht übersehen,
dass der Gemeinschuldner während des Konkurses neue
Verbindlichkeiten eingehen
kann und dass für diese in
seinem Arbeitsertrag ein Exkutionsobjekt vorhanden
wäre,
aber er hat diesen Arbeitsertrag nicht im Konkurse
freigegeben, damit die neuen Gläubiger
darauf greifen
können -sonst
hätte mit dem während des Konkurses
anfallenden
Vermögen füglieh ein gleiches' geschehen
mtissen -'-sondern um dem bis zum Schluss des Kon-
kurSes ausser der Kompetenz von allen Aktiven ent-
blössten Schuldner zu ermöglichen, seine 'wirtschaftliche
Existenz neu
aufzubauen. AllS diesem Grunde soll
der' Gemeinschuldner aUsSerhalb des Konkurses von
1 AS 30 I S. 789 f.
Schuldbetrelbungs-und Konkursrecht. N0 9. 37
den Gläubigern unbehelligt bleiben und darum werden
nicht
nur (was sich aus der Natur des Konkursverfahrens
ohnehin ergibt
und gar nicht gesagt zu wrden brauchte)
Betreibungen
für Konkursforderungen, sondern Betrei..;
bngen gegen ihn überhaupt als unzulässig erklärt.
Die eben om Rekurrenten postulierte Einschränkung des
Betreibungsverbotes würde also nicht
nur gegen den
Wortlaut des Art. 206, sondern auch gegen die Absicht
des Gesetzgebers verstossen. Sie
wurde ferner der im
?ben zitierten Entscheide erwähnten Komplikation rufen.
Überdies aber mutet sie den Betreibungsbehörden,
welche danach den ihnen obliegenden Entscheid
über die
Zulssigkeit. einer Betreibung von der Entstehungszeit
der
In BetreIbung gesetzten Forderung abhängig machen
sollen, die Prüfung einer Frage zu, mit der sie sich nach
dem ganzen System des Gesetzes nicht zu befassen
haben. Den Entscheid in die
Hand des Schuldners zu
legen dadurch, dass
ihm überlassen wird, Rechtsvorschlag
zu
.. erder nicht, ,;äre im Hinblick auf die übrigen
Glaublger
mcht angängIg und das im Bestreitungsfalle
platzgreifende Prozessverfahren zu schwerfällig.
Zuzugeben ist, dass die strikte Anwendung
Q,es Art.
206 etwa einmal unbillig sein kann, namentlich bei
langwährenden Konkursen.
Dieses Bedenken muss aber
hinter den grundsätzlichen Erwägungen zurücktreten
und im allgemeinen werden sich schwere
Unzukömm-
lickeiten nicht ergeben, da der Dritte, der mit dem
Kridaren Geschäfte schliesst, sich eben
im Hinblick
auf das Gesetz so einrichten soll, dass seine Interessen
auch ohne Betreibung gewahrt sind.
Der Vermieter
insbesondere kann bei Abschluss des Vertrages Voraus-
zahlung des Mietzinses ausbedingen oder, wenn der
Konkurs während der Mietzeit
eintritt und der Mietzins
nicht sichergestellt wird, gemäss Art. 266
OR die Miete
auflösen
und den Mieter ausweisen lassen.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird· abgewiesen.
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