26 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N 8.
8. Intscheia vom 6. März lea4
i. S. Schweilmschen Xreaitanatalt una XOnsortell.
Zieht der Grundpfandgläubiger, auf dessen Verwertungsbe-
gehren hin das Lastenverzeichnis aufgestellt und das Lasten-
bereinigungsverfahren durchgeführt worden ist, das Ver-
wertungsbegehren wieder zurück, so ist das Lastenverzeiehnis
nicht neu zu erstellen und das Bereinigungsverfahren nicht
neu durchzuführen, wenn inzwischen ein anderer Grund-
pJandgläubiger das Verwertungsbegehren gestellt hat oder
in der Folge der erste das Verwertungsbegehren erneuert.
SchKG Art. 18,19, 138, 140, 156. Verordnung über die Zwangs-
verwertung von Grundstücken vom 23. April 1920 (VZG)
Art. 6, 30 Abs. 3, 31, 37 Abs. 2, 65, 97, 102.
Risume des Tatbestandes :
A. ,-Gegen die Erben Spillmann und gegen Emil
Sickert wurden Betreibungen auf Grundpfandverwertung
der Liegenschaft
Restaurant Flora in Luzern angehoben
für Zinse von Pfandtiteln, welche in der Folge auf die
nachstehend bezeichneten Personen übergingen:
a) am 12. Juni 1922 für 9000 Fr. vom Kapital von
50,000 Fr. der Luzerner Kantonalbank ;
b) am gleichen Tag für 2700 Fr. vom Kapital von
20,000 Fr. der Schweizerischen Kreditanstalt;
c) am 4. August 1922 für 78,750 Fr. vom Kapital
von 250,000 Fr. der Gemeinderschaft der Erben des
Hans Fischer-Petersen (Erben Fischer).
In den erst-
genannten Betreibungen wurden die Verwertungsbe-
gehren
am 23. Januar und 7. Februar 1923 gestellt,
und das Betreibungsamt Luzern leitete diese Begehren
an das Konkursamt Luzern weiter, welches nach der
kantonalen Behördenorganisation die betreibungsrecht-
lichen Liegenschaftssteigerungen
an Stelle des Betrei-
bungsamts durchführt. Das Konkursamt setzte die Liegen-
schaftssteigerung auf den 19. April fest. Nach Auflegung
des Lastenverzeichnisses vom
10. März bestritten die Lu-
zerner Kantonalbank, die Schweizerische Kreditanstalt
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. NO. 8. 27 .
und ferner auch noch weitere Grundpfandgläubiger, wor-
unter die Rekurrenten Vereinigte Luzerner Brauereien
A.-G. und
Uehlinger Seinet, die von den Erben Fischer
als pfandversichert angemeldeten Gültzinsen teilweise,
weshalb die auf den 19. April anberaumte Steigerung
"nicht abgehalten wurde. Am 17. April stellten dann
auch die
Erben Fischer das Verwertungsbegehren ;
doch leitete das Betreibungsamt dieses Verwertungs-
begehren nicht
an das Konkursamt weiter. Inzwischen
hatten sie die gegen ihre Zinsansprüche erhobenen Be-
streitungen durch Beschwerde als verspätet angefoch-
ten,
mit dem Erfolg, dass durch Rekursentscheide des
Bundesgerichts vom
21. Juni 1923(AS 49 III S.1l7 ff.)
und der kantonalen Aufsichtsbehörde vom 7. August
1923 sämtliche Bestreitungen als verspätet erklärt
und die gestützt darauf angesetzten Klagefristen auf-
gehoben wurden. Am 8. September sodann zogen die
Luzerner Kantonalbank und die Schweizerische Kre-
ditanstalt ihre Verwertungsbegehren zurück. Darauf
widerrief das Betreibungsamt
am 15. September den
dem
Konkursamt erteilten Steigerungsauftrag. Als die
Erben Fischer dies erfuhren, ersuchten sie
am 5. Oktober
das Betreibungsamt,
ihr am 17. April gestelltes Ver-
wertungsbegehren
an das Konkursamt weiterzuleiten
(( mit der Kenntnisgabe des Datums des gestellten
Verwertungsbegehrens und
mit dem Bemerken, dass
die Erben Fischer-Petersen die unverzügliche Verwertung
auf Grund des
bereits aufgelegten und bereinigten
Lastenverzeichnisses verlangen
. Als mit der neuen
Steigerungspublikation wiederum die Aufforderung
an
die Pfandgläubiger zur Forderungseingabe verbunden
wurde, führten die
Erben Fischer Beschwerde mit den
Anträgen, das Betreibungsamt sei anzuweisen, den
(am 15. September erklärten) Rückzug des Steigerungs-
auftrages
an das. Konkursamt zu widerrufen und die
sofortige
SteigeI1lng des Restaurant Flora durch das
Konkursamt auf Grund des auf den
10. März 1923
28 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 8.
aufgestellten und zufolge verspäteterBestreitung in
Rechtskraft erwachsenen Lastenverzeichnisses zu ver-
langen,
und das Konkursamt sei anzuweisen, die Stei-
gerung auf Grund dieses Lastenverzeichnisses sofort
vorzunehmen.
Am 16. bezw. 20. Oktober stellten auch
die Schweizerische Kreditanstalt
und die Luzerner
Kantonalbank wiederum das Verwertungsbegehren.
B. -Durch Entscheid vom 24. Januar 1924 hat die
Schuldbetreibungs-
und Konkurs-Kommission des Ober-
gerichts des Kantons Luzern die Beschwerde begründet
erklärt und das Konkursamt angewiesen, die. un ver-
züglich zu erneuernde Steigerungsanordnung auf Grund
des Lastenverieichmsses vom
10. März 1923, nötigen-
falls unter dessen Ergänzung nach Art. 65 VZG, vor-
. zunehmen.
C. -Gegen diesen Entscheid haben die Vereinigten
Luzerner Brauereien A.-G., Uehlinger
Seinet, die
Schweizerische Kreditanstalt und das Konkursamt Lu-
zern den Rekurs
an das Bundesgericht eingelegt mit
dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde der Erben
Fischer.
Die Schuldbetreibungs-und .Konkurskammer zieht
in Erwägung :
- -Dem Konkursamt muss die Legitimation zur
Weiterziehung des angefochtenen Entscheides abge-
sprochen werden.
Da es einfach Funktionen des Be-
treibungsamts wahrnimmt,
ist es mit Bezug auf die
Rekurslegitimation dem Betreibungsamt gleichzuachten.
Das Bundesgericht erkennt
nun aber in ständiger Recht-
sprechung dem Betreibungsamt die Rekurslegitimation
nur zu, wenn es eigene materielle Interessen des Beam-
ten geltend macht. Hierum handelt es sich jedoch
vorliegend nicht, woran der
Umstand nichts zu ändern
vermag, dass durch die Abweisung der Beschwerde
der Rekursgegnerin vielleicht eine dem Konkursamt
von Seite der wegen Verspätung mit ihren Bestreitungen
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 8. 29,
zurückgewiesenen Grundpfandgläubiger drohende Ver-
antwortlichkeitsklage gegenstandslos würde (AS 44 III
S. 89 f. Erw. 1) .....
Dagegen sind die übrigen Rekurrenten. als zur An-
fechtung des Entscheides der Vorinstanz legitimiert
zu erachten, die
Schweizerische Kreditanstalt des-
wegen, weil sie mit dem Rückzug des seinerzeit gestellten
Verwertungsbegehrens
und dessen späterer Erneuerung
offenbar geradezu die Neuerstellung des Lastenver-
zeichnisses und damit die Beseitignng der an die Ver-
spätung der Bestreitung der von der Rekursgegnerin
angemeldeten Grundpfandzinsen geknüpften Verwir-
kungsfolgen bezweckte, die VereinigteI1 Luzerner Braue-
reien und Uehlinger Seinet deswegen, weil die Neu-
erstellung des Lastenverzeichnisses sie.
in die Lage ver-
setzen würde, ihre ebenfalls verspäteten Bestreitungen
nachträglich noch rechtzeitig anzubringeI1.
- -Als die Luzerner Kantonalbank und die Schwei-
zerische Kreditanstalt das seinerzeit von ihrem Rechts-
vorgänger gestellte Verwertungsbegehren zurückzogen,
scheinen sie nichts davon gewusst zu haben, dass
in-
zwischen die Rekursgegnerin ebenfalls das Verwertungs-
begehren gestellt hatte, und von der Auffassung ausge-
gangen zu sein, das auf die Verwertungsbegehren ihres
Rechtsvorgängers hin aufgestellte Lastenverzeichnis
mitsamt dem
darüber durchgeführten Bereinigungs-
verfahren büsse infolge Rückzuges derselben jegliche
Virkung ein,
mit der Massgabe, dass das Lastenver-
zeichnis neu zu erstellen und das Bereinigungsver-
fahren neu durchzuführen sei, wenn sie
später neuer-
dings das Verwertungsbegehren stellen werden. Daher
rechtfertigt es sich, zunächst ohne Rücksicht auf das
von der Rekursgegnerin gestellte Verwertungsbegehren
zu prüfen,
ob dem Rückzug und der späteren Erneue-
rung des Verwertungsbegehrens ein solcher Einfluss
auf das Lastenverzeichnis und das Lastenbereinigungs.:.
verfahren beigemessen werden dürfe.
30 Sehuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 8.
Hiegegen sprechen vor allem praktische Bedenken.
Zunächst würde die mehrmalige Aufstellung des Lasten-
verzeichnisses
und die mehrmalige Durchführung des
Lastenbereinigungsverfahrens
in einer und derselben
Betreibung die Verwertung
stark verzögern, zumal
wenn das Bereinigungsverfahren zu Prozessen Anlass
gibt.
Sodann würden sie vermehrte Kosten verursachen,
einerseits
für den Schuldner vermehrte Gebühren und
Publikationskosten, anderseits, sei es. für den Schuld-
ner, sei es
für die Ansprecher von Lasten, vermehrte
Prozesskosten. Angesichts dieser Unzukömmlichkeiten
wäre die Wiederholung der Aufstellung des Lasten-
verzeichnisses und
des. Lastenbereinigungsverfahrens in
der gleichen Betreibung nur zu rechtfertigen, wenn sie
sich schlechterdings nicht umgehen liesse. Dies kann
nicht
mit Fug behauptet werden. Insbesondere er-
scheint
der Hinweis auf die Möglichkeit einer Ver-
änderung der Lasten in der Zwischenzeit nicht durch-
schlagend.
Sobald das Verwertungsbegehren (erstmals)
gestellt wird, meldet das Betreibungsamt von Amtes
wegen eine Verfügungsbeschränkung zur
Vormerkung'
im Grundbuch an (VZG Art. 97). Diese Vormerkung
wird durch den
biossen Rückzug des Verwertungs-
begehrens in keiner Weise berührt (vgl. Art. 6 VZG).
Infolgedessen können sich die' Lasten in der Zeit zwi-
schen der Aufstellung des Lastenverzeichnisses
und
der Steigerung nur im gleichen beschränkten Rahmen
verändern, gleichgültig, ob die Steigerung auf das
erste Verwertungsbegehren hin vorgenommen wird,
oder ob der Gläubiger das Verwertungsbegehren in-
zwischen zurückgezogen
und später wieder erneuert
hat. Insbesondere
ist auch nicht gesagt, dass die Zwi-
schenzeit im zweiten Falle länger sei als
im ersten,
wo die Steigerung unter Umständen ja auch erst viel
später stattfinden kann, so bei der häufigen Notwen-
digkeit einer zweiten oder weiterer Steigerungen, oder
infolge einer Aufschubsbewilligung, deren.
Bedingungen
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 8. 31
nicht eingehalten werden, oder wegen Beschwerden,
denen aufschiebende Wirkung zuerkannt wird,
und
namentlich wegen Prozessen, zu denen das Lasten-
bereinigungsverfahren Anlass geben kann.
In allen
diesen Fällen
ist die Veränderung der Lasten beschränkt
auf den
Untergang, auf die Entstehung neuer öffent-
lichrechtlicher Lasten,
und auf das Fälligwerden lau-
fender Zinse. Dass deswegen ein
neues Lastenverzeichnis
aufgestellt werden müsse, verneinen
für den Fall der
Aufschubsbewilligung die Rekurrenten selbst. In der
Tat sieht Art. 31 (102) VZG für den Fall, dass aus diesem
Grunde, oder z. B. infolge' Beschwerden oder Prozessen
die Steigerung nach Ablauf der
Frist zur Anmeldung
der Lasten eingestellt wird, vor,
dass die Aufforderung
zur Forderungseingabe nicht zu wiederholen, ein neues
Lastenverzeichnis also nicht aufzustellen sei.
Und für
die zweite und allfällig weitere Steigerungen bezeichnet
Art. 65 (102) VZG das für die erste Steigerung auf-
gestellte Lastenverzeichnis als massgebend,
mit der
Einschränkung, dass in der Zwischenzeit entstandene
öffentlichrechtliche Lasten
in Form der Ergänzung
desselben zu berücksichtigen und
in der Zwischenzeit
fällig gewordene.
im Lastenverzeichnis als laufend an-
gemerkte Kapitalzinse ohne weiteres unter die fälligen
und
bar zu bezahlenden Forderungen einzustellen sind.
Es ist nicht einzusehen, weshalb eine solche Ergänzung
des Lastenverzeichnisses
in analoger Anwendung des
Art. 65
VZG nicht auch genügen sollte, wenn das Ver-
wertungsbegehren. auf welches hin es erstellt worden
ist, vorübergehend zurückgezogen
j und gestützt auf
den gleichen Zahlungsbefehl später wieder erneuert
wird. Insbesondere erheischt die Möglichkeit, dass
in
der Zwischenzeit Lasten können abgelöst worden sein,
die Neuerstellung des Lastenverzeichnisses nicht.
Ver-
fügt der Schuldner über Mittel hiefür, so wird er sie
doch wohl
in erster Linie zur Tilgung der in Betreibung
gesetzten Forderung verwenden,
wobei' die durch das
32 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 8.
Betreibungsamt geleisteten Zahlungen von diesem zu
berücksichtigen sind, auch ohne dass das Lastenver-
. zeichnis geändert worden ist, während die
an den Gläu-
biger direkt geleisteten
Zahlungen, soweit von diesem
anerkannt, ebenfalls ohne Änderung des Lastenver-
zeichnisses berücksichtigt werden können, dagegen, so-
weit sie nicht
anerkannt werden, ohnehin nicht einer
Änderung des Lastenverzeichnisses zu rufen ver-
möchten
(AS 49 III S. 184). Ist es aber ein Dritter.
welcher Lasten ablöst, so wird
er gemäss Art. 110 OR
regelmässig an die Stelle des bisherigen Gläubigers
treten, ohne dass deswegen die Grundstücksbelastung
eine Änderung erführe.
Der Umstand endlich, dass
die Neuanlegung des Lastenverzeichnisses den Be-
teiligten ermöglichen würde, die Verwirkungsfolgen
der
ihnen bei der erstmaligen Aufstellung unterlaufenen
Versäumnisse zu beseitigen, vermag keinen zureichenden
Grund für die
Erweiterung des Verfahrens abzugeben,
wie keiner weiteren Ausführungen bedarf.
Selbst wenn
übrigens ein neues Lastenverzeichnis erstellt würde,
so vermöchte dies demjenigen, welcher eine in das
erste Lastenverzeichnis aufgenommene Last nicht bezw.
nicht rechtzeitig
bestritten hat, "doch nicht zu helfen,
weil
genäss Art. 37 Abs. 2 VZG die nicht bestrittenen
Lasten nicht
nur für die auf Grund jenes Lastenver-
zeichnisses vorzunehmende V..ersteigerung, sondern für
die ganze Betreibung als anerkannt gelten. Die vom
Ansprecher der
Last im Lastenbereinigungsverfahren
erworbene Rechtsstellung kann
ihm also nicht durch
ein späteres Lastenbereinigungsverfahren
in der gleichen
Betreibung wieder entzogen werden, sondern
nur durch
die Einbeziehung der Liegenschaft
in ein Konkursver-
fahren, welche die Betreibung aufhebt (Art.
206 SchKG).
Somit
konnten die Luzerner Kantonalbank und die
Schweizerische Kreditanstalt durch den Rückzug und
die spätere Erneuerung ihrer Verwertungsbegehren den
erstrebten
ZWfck sowieso nicht erreichen.
. Schuldbetreibungs-und Konknht. No 8. 33
.. 3. na nunaber.das Konkursamt die angefochtene
Anffordnrnng' zu . ernnuter Forderungseiilgabe. nicht auf
die
6l'Ileuten Verwe"rtungsbegehten dieser Pfandgläubiger,
sondeln auf das nereits am 17. April von der Rekurs-
gegnerin gestellte Verwertlingsbegehten hin erlassen
hat, ist vor allem zu entscheiden, ob, wenn" das
Lastenverzeichnis erstellt
und das Lastenbereinigungs-
verfahren durchgeführt worden
ist "auf Grund eines
Verwertungsbegehrens, welches in" der Folge wieder
zurückgezogen wird; ein neues Lastenverzeichnis
zu
erstellen und das Bereinigungsverfahren neuerdings
1iurohzuführen ist; sofern die Steigerung trotz Ruck-
zuges 'jenes 'Verwertungsbegehrens doch. stattzufinden
nat"auf das in zwischen von einem andern Gläubiger
gestellte
Verw-ertungSbegehren" hin ... Entgegen der' An-
sicht: einzelner Rekurrenten kommt nichts darauf an,
dass
daS Konkursamt im Zeitpunkt des Rückzuges
der Verwertungsbegehren der Luzerner Kantonalbank
und der Schweizerischen Kreditanstalt nichts davon
gewusst
hat, dass inzwischen auch die Rekursgegnerin
das Verwertungsbegehren gestellt hatte, weil es ihm
vom Betreibungsamt nicht übermittelt
wordnn war.
Entscheidend
ist vielmehr einzig, wie die Vorinstanz
zutreffend ausgeführt
hat, dass jenes Begehren beim
Betreibungsamt, bei welchem
es zu stellen ist, ein-
gegangen war.
Dagegen, dass in dem hier zur Diskussion stehenden
Falle die Erstellung des Lastenverzeichnisses und die
Durchführung des Bereinigungsverfahrens wiederholt
werden, sprechen
im weSentlichen die gleichen Gründe,
welche sub Ziff. 2
für den dort supponierten Fall ange-
führt wurden.
Für die gegenteilige Lösung kann ins-
besondere kein Argwnent daraus hergeleitet werden,
dass die Aufforderung zur Forderungseingabe
und die
Bekanntmachung des Steigerungstermins nach Art. 138
Sc;:hKG regelmässig miteinander verbunden werden.
DieSe Regelung ist ZurückZuführen auf die Erfahrungs-
AS 50 IIJ -1924 .
34 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 8.
tatsache, dass in den meisten Fällen das Lastenver-
zeichnis ohne jegliche Bestreitung oder sonstige Bean-
. standung in Rechtskraft tritt, und infolgedessen die
Steigerung unmittelbar
nach Ablauf der Bestreitungs-
und Beschwerdefrist stattfinden kann. Sie vermag aber
nichts daran zu ändern, dass logisch
betrachtet die
Bereinigung der Lasten der Anordnung des Steigerungs-
termins voranzugehen
hat. So sieht denn auch für
den Fall, dass die Steigerung an dem ursprünglich
festgesetzten Termin nicht stattfinden kann, wie es
insbesondere bei Beschwerden, Prozessen, aber auch
infolge Aufschubsbewilligung eintrifft, der bereits an-
gezogene Art.
31 VZG eine von der Aufforderung zur
Forderungseingabe losgelöste,
ihr zeitlich nachfolgende
Steigerungs publikation vor,
Es ist nicht einzusehen,
warum sich das Steigerungsamt auf eine solche
Publi-
kation nicht ebenfalls sollte beschränken dürfen, wenn
nach der Durchführung des Lastenbereinigungsver-
fahrens das Verwertungsbegehren, auf welches hin
das Lastenverzeichnis erstellt worden ist, zwar zurück-
genommen wird, die Steigerung aber doch stattzufinden
hat, weil während der Durchführung des Bereinigungs-
verfahrens das Verwertungsbegeliren von einem andern
Gläubiger gestellt worden
ist. Keiner der Beteiligten,
weder
der Schuldner, noch der Gläubiger, welcher
das Verwertungsbegehren
zutückgezogen hat, noch ein
anderer Pfandgläubiger vermag ein beachtenswertes
Interesse dafür geltend zu machen, dass, nachdem die
Lasten eben festgestellt worden sind,
nun sofort ein
neues auf Feststellung der Lasten abzielendes
Ver-
fahren eröffnet werde, das geraume Zeit in Anspruch
nimmt und bedeutende Kosten verursacht. Durch die
Änderung
in der Person des die Verwertung verlan-
genden Gläubigers wird
ja die Rechtsstellu:ng der übrigen
Beteiligten
in Hinsicht auf die Lasten in keiner Weise
verändert, sondern nur in Hinsicht auf den Steigerungs-
akt selbst, insofern, als dadurch der Mindestzuschlags-
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 9. 35
preis. beeinflusst wird. Hierauf werden sie aber gemäss
Art. 30 Abs. 3
(102) VZG ohnehin durch 'die der ver-
änderten Sachlage entsprechend abzufassende Spezial-
anzeige über den Steigerungstermin aufmerksam ge-
macht ...
4. -Sollten das Verwertungsbegehren der Rekurs-
gegnerin
wie auch die erneuerten Verwertungsbegehren
der Banken den Schuldnern noch nicht mitgeteilt worden
sein, so müsste dies nachgeholt werden, ohne dass
jene freilich aus der Verspätung eine die Durchführung
des Steigerungsverfahrens hindernde Einrede herleiten
könnten.
Denach erkennt die Schuldbetr. und Konkurskammer :
- Auf den Rekurs des Konkursamts Luzern wird
nicht eingetreten.
Die übrigen Rekurse werden abgewiesen.
9. Entscheid vom 5. März 1924 i. S. Zlvy ..
SchKG' Art. 206. Das Betreibungsverbot gilt auch für
nach der Konkurseröffnung entstandene Forderungen.
A. -Der Rekurrent. hat dem seit 28. April 1923
im Konkurs befindlichen Otto Walder-Wüthrich am
31. August. 1923 eine Wohnung vermietet. Als er ihn
für Mietnns betreiben wollte, lehnte das Betreibungsamt
Basel-Stadt das Begehren
unter Hinweis auf Art. 206
SchKG
ab.
B. --:-Durch Entscheid vom 19. Februar 1924 hat
die Aufsichtsbehörde von Basel-Stadt das Betreibungs.;.
amt bei seiner Weigerung geschützt. .
C. . Diesen Entscheid hat der Rekurrent rechtzeitig
an das Bundesgericht weitergezogen und verlangt, dass
seihern Betreibungsbegehren Folge gegeben werde.