BGE 50 III 26
BGE 50 III 26Bge19.02.1924Originalquelle öffnen →
26 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N~ 8. 8. Intscheia vom 6. März lea4 i. S. Schweilmschen Xreaitanatalt una XOnsortell. Zieht der Grundpfandgläubiger, auf dessen Verwertungsbe- gehren hin das Lastenverzeichnis aufgestellt und das Lasten- bereinigungsverfahren durchgeführt worden ist, das Ver- wertungsbegehren wieder zurück, so ist das Lastenverzeiehnis nicht neu zu erstellen und das Bereinigungsverfahren nicht neu durchzuführen, wenn inzwischen ein anderer Grund- pJandgläubiger das Verwertungsbegehren gestellt hat oder in der Folge der erste das Verwertungsbegehren erneuert. SchKG Art. 18,19, 138, 140, 156. Verordnung über die Zwangs- verwertung von Grundstücken vom 23. April 1920 (VZG) Art. 6, 30 Abs. 3, 31, 37 Abs. 2, 65, 97, 102. Risume des Tatbestandes : A. ,-Gegen die Erben Spillmann und gegen Emil Sickert wurden Betreibungen auf Grundpfandverwertung der Liegenschaft Restaurant Flora in Luzern angehoben für Zinse von Pfandtiteln, welche in der Folge auf die nachstehend bezeichneten Personen übergingen: a) am 12. Juni 1922 für 9000 Fr. vom Kapital von 50,000 Fr. der Luzerner Kantonalbank ; b) am gleichen Tag für 2700 Fr. vom Kapital von 20,000 Fr. der Schweizerischen Kreditanstalt; c) am 4. August 1922 für 78,750 Fr. vom Kapital von 250,000 Fr. der Gemeinderschaft der Erben des Hans Fischer-Petersen (Erben Fischer). In den erst- genannten Betreibungen wurden die Verwertungsbe- gehren am 23. Januar und 7. Februar 1923 gestellt, und das Betreibungsamt Luzern leitete diese Begehren an das Konkursamt Luzern weiter, welches nach der kantonalen Behördenorganisation die betreibungsrecht- lichen Liegenschaftssteigerungen an Stelle des Betrei- bungsamts durchführt. Das Konkursamt setzte die Liegen- schaftssteigerung auf den 19. April fest. Nach Auflegung des Lastenverzeichnisses vom 10. März bestritten die Lu- zerner Kantonalbank, die Schweizerische Kreditanstalt Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. NO. 8. 27 . und ferner auch noch weitere Grundpfandgläubiger, wor- unter die Rekurrenten Vereinigte Luzerner Brauereien A.-G. und Uehlinger & Seinet, die von den Erben Fischer als pfandversichert angemeldeten Gültzinsen teilweise, weshalb die auf den 19. April anberaumte Steigerung "nicht abgehalten wurde. Am 17. April stellten dann auch die Erben Fischer das Verwertungsbegehren ; doch leitete das Betreibungsamt dieses Verwertungs- begehren nicht an das Konkursamt weiter. Inzwischen hatten sie die gegen ihre Zinsansprüche erhobenen Be- streitungen durch Beschwerde als verspätet angefoch- ten, mit dem Erfolg, dass durch Rekursentscheide des Bundesgerichts vom 21. Juni 1923(AS 49 III S.1l7 ff.) und der kantonalen Aufsichtsbehörde vom 7. August 1923 sämtliche Bestreitungen als verspätet erklärt und die gestützt darauf angesetzten Klagefristen auf- gehoben wurden. Am 8. September sodann zogen die Luzerner Kantonalbank und die Schweizerische Kre- ditanstalt ihre Verwertungsbegehren zurück. Darauf widerrief das Betreibungsamt am 15. September den dem Konkursamt erteilten Steigerungsauftrag. Als die Erben Fischer dies erfuhren, ersuchten sie am 5. Oktober das Betreibungsamt, ihr am 17. April gestelltes Ver- wertungsbegehren an das Konkursamt weiterzuleiten (( mit der Kenntnisgabe des Datums des gestellten Verwertungsbegehrens und mit dem Bemerken, dass die Erben Fischer-Petersen die unverzügliche Verwertung auf Grund des bereits aufgelegten und bereinigten Lastenverzeichnisses verlangen ». Als mit der neuen Steigerungspublikation wiederum die Aufforderung an die Pfandgläubiger zur Forderungseingabe verbunden wurde, führten die Erben Fischer Beschwerde mit den Anträgen, das Betreibungsamt sei anzuweisen, den (am 15. September erklärten) Rückzug des Steigerungs- auftrages an das. Konkursamt zu widerrufen und die sofortige SteigeI1lng des Restaurant Flora durch das Konkursamt auf Grund des auf den 10. März 1923
28 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 8. aufgestellten und zufolge verspäteterBestreitung in Rechtskraft erwachsenen Lastenverzeichnisses zu ver- langen, und das Konkursamt sei anzuweisen, die Stei- gerung auf Grund dieses Lastenverzeichnisses sofort vorzunehmen. Am 16. bezw. 20. Oktober stellten auch die Schweizerische Kreditanstalt und die Luzerner Kantonalbank wiederum das Verwertungsbegehren. B. -Durch Entscheid vom 24. Januar 1924 hat die Schuldbetreibungs- und Konkurs-Kommission des Ober- gerichts des Kantons Luzern die Beschwerde begründet erklärt und das Konkursamt angewiesen, die. un ver- züglich zu erneuernde Steigerungsanordnung auf Grund des Lastenverieichmsses vom 10. März 1923, nötigen- falls unter dessen Ergänzung nach Art. 65 VZG, vor- . zunehmen. C. -Gegen diesen Entscheid haben die Vereinigten Luzerner Brauereien A.-G., Uehlinger & Seinet, die Schweizerische Kreditanstalt und das Konkursamt Lu- zern den Rekurs an das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde der Erben Fischer. Die Schuldbetreibungs-und .Konkurskammer zieht in Erwägung :
30 Sehuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 8. Hiegegen sprechen vor allem praktische Bedenken. Zunächst würde die mehrmalige Aufstellung des Lasten- verzeichnisses und die mehrmalige Durchführung des Lastenbereinigungsverfahrens in einer und derselben Betreibung die Verwertung stark verzögern, zumal wenn das Bereinigungsverfahren zu Prozessen Anlass gibt. Sodann würden sie vermehrte Kosten verursachen, einerseits für den Schuldner vermehrte Gebühren und Publikationskosten, anderseits, sei es. für den Schuld- ner, sei es für die Ansprecher von Lasten, vermehrte Prozesskosten. Angesichts dieser Unzukömmlichkeiten wäre die Wiederholung der Aufstellung des Lasten- verzeichnisses und des. Lastenbereinigungsverfahrens in der gleichen Betreibung nur zu rechtfertigen, wenn sie sich schlechterdings nicht umgehen liesse. Dies kann nicht mit Fug behauptet werden. Insbesondere er- scheint der Hinweis auf die Möglichkeit einer Ver- änderung der Lasten in der Zwischenzeit nicht durch- schlagend. Sobald das Verwertungsbegehren (erstmals) gestellt wird, meldet das Betreibungsamt von Amtes wegen eine Verfügungsbeschränkung zur Vormerkung' im Grundbuch an (VZG Art. 97). Diese Vormerkung wird durch den biossen Rückzug des Verwertungs- begehrens in keiner Weise berührt (vgl. Art. 6 VZG). Infolgedessen können sich die' Lasten in der Zeit zwi- schen der Aufstellung des Lastenverzeichnisses und der Steigerung nur im gleichen beschränkten Rahmen verändern, gleichgültig, ob die Steigerung auf das erste Verwertungsbegehren hin vorgenommen wird, oder ob der Gläubiger das Verwertungsbegehren in- zwischen zurückgezogen und später wieder erneuert hat. Insbesondere ist auch nicht gesagt, dass die Zwi- schenzeit im zweiten Falle länger sei als im ersten, wo die Steigerung unter Umständen ja auch erst viel später stattfinden kann, so bei der häufigen Notwen- digkeit einer zweiten oder weiterer Steigerungen, oder infolge einer Aufschubsbewilligung, deren. Bedingungen Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 8. 31 nicht eingehalten werden, oder wegen Beschwerden, denen aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, und namentlich wegen Prozessen, zu denen das Lasten- bereinigungsverfahren Anlass geben kann. In allen diesen Fällen ist die Veränderung der Lasten beschränkt auf den Untergang, auf die Entstehung neuer öffent- lichrechtlicher Lasten, und auf das Fälligwerden lau- fender Zinse. Dass deswegen ein neues Lastenverzeichnis aufgestellt werden müsse, verneinen für den Fall der Aufschubsbewilligung die Rekurrenten selbst. In der Tat sieht Art. 31 (102) VZG für den Fall, dass aus diesem Grunde, oder z. B. infolge' Beschwerden oder Prozessen die Steigerung nach Ablauf der Frist zur Anmeldung der Lasten eingestellt wird, vor, dass die Aufforderung zur Forderungseingabe nicht zu wiederholen, ein neues Lastenverzeichnis also nicht aufzustellen sei. Und für die zweite und allfällig weitere Steigerungen bezeichnet Art. 65 (102) VZG das für die erste Steigerung auf- gestellte Lastenverzeichnis als massgebend, mit der Einschränkung, dass in der Zwischenzeit entstandene öffentlichrechtliche Lasten in Form der Ergänzung desselben zu berücksichtigen und in der Zwischenzeit fällig gewordene. im Lastenverzeichnis als laufend an- gemerkte Kapitalzinse ohne weiteres unter die fälligen und bar zu bezahlenden Forderungen einzustellen sind. Es ist nicht einzusehen, weshalb eine solche Ergänzung des Lastenverzeichnisses in analoger Anwendung des Art. 65 VZG nicht auch genügen sollte, wenn das Ver- wertungsbegehren. auf welches hin es erstellt worden ist, vorübergehend zurückgezogen j und gestützt auf den gleichen Zahlungsbefehl später wieder erneuert wird. Insbesondere erheischt die Möglichkeit, dass in der Zwischenzeit Lasten können abgelöst worden sein, die Neuerstellung des Lastenverzeichnisses nicht. Ver- fügt der Schuldner über Mittel hiefür, so wird er sie doch wohl in erster Linie zur Tilgung der in Betreibung gesetzten Forderung verwenden, wobei' die durch das
32 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 8.
Betreibungsamt geleisteten Zahlungen von diesem zu
berücksichtigen sind, auch ohne dass das Lastenver-
. zeichnis geändert worden ist, während die
an den Gläu-
biger direkt geleisteten
Zahlungen, soweit von diesem
anerkannt, ebenfalls ohne Änderung des Lastenver-
zeichnisses berücksichtigt werden können, dagegen, so-
weit sie nicht
anerkannt werden, ohnehin nicht einer
Änderung des Lastenverzeichnisses zu rufen ver-
möchten
(AS 49 III S. 184). Ist es aber ein Dritter.
welcher Lasten ablöst, so wird
er gemäss Art. 110 OR
regelmässig an die Stelle des bisherigen Gläubigers
treten, ohne dass deswegen die Grundstücksbelastung
eine Änderung erführe.
Der Umstand endlich, dass
die Neuanlegung des Lastenverzeichnisses den Be-
teiligten ermöglichen würde, die Verwirkungsfolgen
der
ihnen bei der erstmaligen Aufstellung unterlaufenen
Versäumnisse zu beseitigen, vermag keinen zureichenden
Grund für die
Erweiterung des Verfahrens abzugeben,
wie keiner weiteren Ausführungen bedarf.
Selbst wenn
übrigens ein neues Lastenverzeichnis erstellt würde,
so vermöchte dies demjenigen, welcher eine in das
erste Lastenverzeichnis aufgenommene Last nicht bezw.
nicht rechtzeitig
bestritten hat, "doch nicht zu helfen,
weil
geäss Art. 37 Abs. 2 VZG die nicht bestrittenen
Lasten nicht
nur für die auf Grund jenes Lastenver-
zeichnisses vorzunehmende V..ersteigerung, sondern für
die ganze Betreibung als anerkannt gelten. Die vom
Ansprecher der
Last im Lastenbereinigungsverfahren
erworbene Rechtsstellung kann
ihm also nicht durch
ein späteres Lastenbereinigungsverfahren
in der gleichen
Betreibung wieder entzogen werden, sondern
nur durch
die Einbeziehung der Liegenschaft
in ein Konkursver-
fahren, welche die Betreibung aufhebt (Art.
206 SchKG).
Somit
konnten die Luzerner Kantonalbank und die
Schweizerische Kreditanstalt durch den Rückzug und
die spätere Erneuerung ihrer Verwertungsbegehren den
erstrebten
ZWfck sowieso nicht erreichen.
. Schuldbetreibungs-und Konkht. No 8. 33
.. 3.· _na ·nunaber.das Konkursamt die angefochtene
Anffordrnng' zu . ernuter Forderungseiilgabe. nicht auf
die
6l'Ileuten Verwe"rtungsbegehten dieser Pfandgläubiger,
sondeln auf das nereits am 17. April von der Rekurs-
gegnerin gestellte Verwertlingsbegehten hin erlassen
hat, ist vor allem zu entscheiden, ob, wenn" das
Lastenverzeichnis erstellt
und das Lastenbereinigungs-
verfahren durchgeführt worden
ist "auf Grund eines
Verwertungsbegehrens, welches in" der Folge wieder
zurückgezogen wird; ein neues Lastenverzeichnis
zu
erstellen und das Bereinigungsverfahren neuerdings
1iurohzuführen ist; sofern die Steigerung trotz Ruck-
zuges 'jenes 'Verwertungsbegehrens doch. stattzufinden
nat"auf das in·zwischen von einem andern Gläubiger
gestellte
Verw-ertungSbegehren" hin ... Entgegen der' An-
sicht: einzelner Rekurrenten kommt nichts darauf an,
dass
daS Konkursamt im Zeitpunkt des Rückzuges
der Verwertungsbegehren der Luzerner Kantonalbank
und der Schweizerischen Kreditanstalt nichts davon
gewusst
hat, dass inzwischen auch die Rekursgegnerin
das Verwertungsbegehren gestellt hatte, weil es ihm
vom Betreibungsamt nicht übermittelt
wordn war.
Entscheidend
ist vielmehr einzig, wie die Vorinstanz
zutreffend ausgeführt
hat, dass jenes Begehren beim
Betreibungsamt, bei welchem
es zu stellen ist, ein-
gegangen war.
Dagegen, dass in dem hier zur Diskussion stehenden
Falle die Erstellung des Lastenverzeichnisses und die
Durchführung des Bereinigungsverfahrens wiederholt
werden, sprechen
im weSentlichen die gleichen Gründe,
welche sub Ziff. 2
für den dort supponierten Fall ange-
führt wurden.
Für die gegenteilige Lösung kann ins-
besondere· kein Argwnent daraus hergeleitet werden,
dass die Aufforderung zur Forderungseingabe
und die
Bekanntmachung des Steigerungstermins nach Art. 138
Sc;:hKG regelmässig miteinander verbunden werden.
DieSe Regelung ist ZurückZuführen auf die Erfahrungs-
AS 50 IIJ -1924 .
3
34 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 8. tatsache, dass in den meisten Fällen das Lastenver- zeichnis ohne jegliche Bestreitung oder sonstige Bean- . standung in Rechtskraft tritt, und infolgedessen die Steigerung unmittelbar nach Ablauf der Bestreitungs- und Beschwerdefrist stattfinden kann. Sie vermag aber nichts daran zu ändern, dass logisch betrachtet die Bereinigung der Lasten der Anordnung des Steigerungs- termins voranzugehen hat. So sieht denn auch für den Fall, dass die Steigerung an dem ursprünglich festgesetzten Termin nicht stattfinden kann, wie es insbesondere bei Beschwerden, Prozessen, aber auch infolge Aufschubsbewilligung eintrifft, der bereits an- gezogene Art. 31 VZG eine von der Aufforderung zur Forderungseingabe losgelöste, ihr zeitlich nachfolgende Steigerungs publikation vor, Es ist nicht einzusehen, warum sich das Steigerungsamt auf eine solche Publi- kation nicht ebenfalls sollte beschränken dürfen, wenn nach der Durchführung des Lastenbereinigungsver- fahrens das Verwertungsbegehren, auf welches hin das Lastenverzeichnis erstellt worden ist, zwar zurück- genommen wird, die Steigerung aber doch stattzufinden hat, weil während der Durchführung des Bereinigungs- verfahrens das Verwertungsbegeliren von einem andern Gläubiger gestellt worden ist.· Keiner der Beteiligten, weder der Schuldner, noch der Gläubiger, welcher das Verwertungsbegehren zutückgezogen hat, noch ein anderer Pfandgläubiger vermag ein beachtenswertes Interesse dafür geltend zu machen, dass, nachdem die Lasten eben festgestellt worden sind, nun sofort ein neues auf Feststellung der Lasten abzielendes Ver- fahren eröffnet werde, das geraume Zeit in Anspruch nimmt und bedeutende Kosten verursacht. Durch die Änderung in der Person des die Verwertung verlan- genden Gläubigers wird ja die Rechtsstellu:ng der übrigen Beteiligten in Hinsicht auf die Lasten in keiner Weise verändert, sondern nur in Hinsicht auf den Steigerungs- akt selbst, insofern, als dadurch der Mindestzuschlags- Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 9. 35 preis. beeinflusst wird. Hierauf werden sie aber gemäss Art. 30 Abs. 3 (102) VZG ohnehin durch 'die der ver- änderten Sachlage entsprechend abzufassende Spezial- anzeige über den Steigerungstermin aufmerksam ge- macht ... 4. -Sollten das Verwertungsbegehren der Rekurs- gegnerin wie auch die erneuerten Verwertungsbegehren der Banken den Schuldnern noch nicht mitgeteilt worden sein, so müsste dies nachgeholt werden, ohne dass jene freilich aus der Verspätung eine die Durchführung des Steigerungsverfahrens hindernde Einrede herleiten könnten. De~ach erkennt die Schuldbetr. und Konkurskammer :
Die übrigen Rekurse werden abgewiesen.
9. Entscheid vom 5. März 1924 i. S. Zlvy ..
SchKG' Art. 206. Das Betreibungsverbot gilt auch für
nach der Konkurseröffnung entstandene Forderungen.
A. -Der Rekurrent. hat dem seit 28. April 1923
im Konkurs befindlichen Otto Walder-Wüthrich am
31. August. 1923 eine Wohnung vermietet. Als er ihn
für Mietns betreiben wollte, lehnte das Betreibungsamt
Basel-Stadt das Begehren
unter Hinweis auf Art. 206
SchKG
ab.
B. --:-Durch Entscheid vom 19. Februar 1924 hat
die Aufsichtsbehörde von Basel-Stadt das Betreibugs.;.
amt bei seiner Weigerung geschützt. .
·C. ~. Diesen Entscheid hat der Rekurrent rechtzeitig
an das Bundesgericht weitergezogen und verlangt, dass
seihern Betreibungsbegehren Folge gegeben werde.
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