BGE 50 III 24
BGE 50 III 24Bge30.11.1923Originalquelle öffnen →
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Schuldbetreibungs-und Konlrursrecht. N0 7.
7. Entschei4 vom 4. Kirs 1994 i. S. Lob.
SchG Art. 78 Abs. 2: Rechtsvorschlag, durch den nur ein
Tell der Forderung bestritten wird.
. In dr B~:reibung des J. Lob gegen Fritz Brügger
In Frubgen uber 1875 Fr. 45 Cts. nebst Zins zu 7% seit
31. Dezember 1923
und Spesen für « meine Heulieferung
laut Rechnung vom 30. November 1923» erhob der
Schuldner Rechtsvorschlag wie folgt: « Wird Rechts-
vorschlag erhoben. Die Lieferung
betrug 19,100 Kg.
Geäs der Expertise werden 7 Fr. 50 Cts. per 100 Kg.
abzughch der Vorfrachten, Fuhrkosten, Lokalzinse an-
erkannt.
Zins a 7% wird nicht anerkannt .. » Als der Gläu-
bger mit dem Bemerken, der Rechtsvorschlag sei als
nIcht erfolgt zu betrachten, weil der Schuldner die
Forderung
nur teilweise bestreite, den bestrittenen Be-
trag jedoch nicht genau angebe, das Fortsetzungsbe-
. gehren stellte, wies es das Betreibungsamt zurück mit
dem Beifügen: « Nach unserer Ansicht lässt sich der
anerkannte
Betrag feststellen, nämlich 19,100 Kg.
a 7 Fr. 50 Cts. pro 100 Kg. minus Vorfrachten etc., über
welche der Gläubiger gewiss Aufschluss geben könnte. »
Mit der nach Abweisung durch die Aufsichtsbehörde
des Kantons Bern
an das Bundesgericht weitergezogellen
Beschwerde stellt der
Gläubiger den Antrag, das Be-
treibungsamt sei anzuweisen, die Betreibung
für den
ganzen
Betrag fortzusetzen.
Die Schuldbetreibungs-und KQnkurskammer zieht
in
Erwägung:
Die Vorinstanz ist in Anlehnung an AS 23 I S. 413 f.
d?von ausggan?en, der Betriebene habe die Forderung
lUcht
nur teIlweIse bestritten, weil nicht die Bestreitung
als solche, sondern bloss die
ihr beigefügte Begründung
das
Zugeständnis des Schuldners enthalte, er bestreite
Scpuldbetreibungs-und Konkursrecht. N:°7.
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die Forderung nicht ganz, sondern nur teilweise. Dieser
Betrachtungsweise
kann nicht beigestimmt werden. Was
der Betriebene dem Eingang seiner
Erklärung: (I Wird
Rechtsvorschlag erhoben
» beigefügt hat, ist das Zuge-
ständnis, einen gewissen Betrag zu schulden, in V erbin-
dung
mit der Angabe darüber, worin dieser Betrag be-
stehe. Ein derart substantiiertes Zugeständnis steht im
Widerspruch zur Bestreitung der ganzen Forderung und
-darf daher· nicht als blosse Begründung des Rechts-
vorschlages gegen die ganze Forderung aufgefasst wer-
den. Indessen
ist nach ständiger Rechtsprechung die
Rechtsvorschlagserklärung auch
dann als gegen die
ganze Forderung gerichtet anzusehen, wenn der Be-
triebene die Forderung nicht grundsätzlich bestreitet,
wohl aber bestreitet, dass sie
in irgend einem Betrage
liquid sei
(AS 25 I S. 360 f.). Allein eine solche Bestrei-
tung der Liquidität irgend welchen Betrages der Forde-
rung
enthält die Rechtsvorschlagserklärung des Rekurs-
gegners nicht.
Im Gegenteil gibt sie an, inwieweit er die
Forderung anerkennt, indem
er selbst die Elemente
seiner Schuld
namhaft macht, ohne sich dabei etwa da-
rauf zu berufen,
er sei nicht in der Lage, jene genau zu
bestimmen (wie
in den Fällen AS 23 I S. 412 ff.; 25 I
S. 360 f. = Sep.-Ausg.2 S.140 f. ; 41 III S. 39 f.) Somit
liegt eine
nur teilweise Bestreitung der Forderung vor,
die gemäss
Art. 74 Abs. 2 SchKG mangels genauer An-
gabe des bestrittenen Betrages unwirksam ist. Darauf,
dass, wie das Betreibungsamt meint, der Gläubiger den
bestrittenen bezw. anerkannten Betrag ziffermässig zu
bestimmen
in der Lage sei, kommt nichts an (AS 40 III
S.354).
Demnach erkennt dieSchuldbetr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird begründet erklärt und das Fort-
setzungsbegehren zugelassen.
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