BGE 50 III 181
BGE 50 III 181Bge24.10.1924Originalquelle öffnen →
180 Schuldbetreibungs-und Konkursreeht. No 41.
setzt die Anweisung von Geldforderungen an Zahlungs-
statt (Abtretung) an die Gläubiger oder einzelne von
•
ihnen (Abs. 1) gleichwie deren Übernahme zur Eintrei-
bung (Abs. 2) den übereinstimmenden Antrag sämtlicher
am Betreibungsverfahren beteiligten Gläubiger voraus.
Art. 72 VZG würde sich also mit diesen gesetzlichen
Vorschriften
in Widerspruch setzen, wenn er von dem
erwähnten Erfordernis absehen sollte, wie die Rekurrentin
meint. Dieser Sinn dürlte jener Bestimmung aber jeden,:",
falls nur dann beigelegt werden, wenn er in ganz unzwei-
deutiger Weise
zum Ausdruck gelangt wäre. Nun ist
dies aber nicht nur nicht der Fall, sondern es verweist
Art. 72 VZG ausdrücklich auf Art. 131 SchKG, indem
er für ein allfälliges Begehren um Verwertung der Ausfall-
forderung g e m ä s s
Art. 131 SchKG eine zehntägige
Frist setzt; einem solchen Begehren darf aber nach
nach
dem Ausgeführten nur mit Zustimmung sämtlicher
am Verfahren beteiligten Gläubiger stattgegeben werden.
Zu Unrecht glaubt die Rekurrentin, die Befristung wäre
sinnlos, wenn an die Fristversäumnis nicht die Folge
des Ausschlusses, mindestens
von der Mitwirkung 'bei
der Bestimmung des weiteren Verwertungsverfahrens,
geknüpft, m. a. W. wenn
nicllt die' « Anweisung », sei es
an Zahlu,ngsstatt oder docll zur Eintreibung, ausschliess-
lieh
an diejenigen Gläubiger erteilt würde, welche binnen
der angesetzten
Frist ein Begehren darum gestellt haben,
auch
ollne Zustimmung derjenigen, welche die Frist unbe-
nützt haben verstreichen lassen. Denn der Zweck der
Befristung
besteht darin, zu vermeiden, dass, wie dies
gerade vorliegend geschehen ist, die Verwertung der
Ausfallforderung noch lange hinausgezögert werde, sofern
sich die beteiligten Gläubiger
nicht alsbald auf eine der
a usserordentlichen Verwertungsarten einigen. Endlich
geht auch der Hinweis auf Art.131 VZG felll, wonach
im Konkurs die Ausfallforderung zu versteigern ist,
wenn kein Konkursgläubiger deren Abtretung verlangt,
weil diese Regelung
im Anschluss an eigenartige Vor-
Sehuldbetreibungs-und Konkursreeht. N0 42. 181
schriften des Konkursrechts (Art. 260 SchKG, 79 Abs. ~
KV) getroffen worden ist und daher nicht auf das BetreI-
bungsverfahren übertragen werden darf.
dem er dazu in die Lage versetzt worden 1st, m~ auch ach erkennt die Schuldbelr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
42. Intachticl vom 10. Duember 1924
i S. Irben ltoch uclltonsortlD.
z u s tell u n g des Zahlungsbefehlsdoppels, wie der andern
Mitteilungen a n den GI ä u b i ger durch rekomman-
di rten Brief (Art. 34 SchKG) ; kann dieser nicht bestellt
w:rden so darf das Betreibungsamt die Sendung nicht
einfach' zur Verfügung des Gläubigers in Verwahrung
nehmen
sondern hat es gemäss Art. 64 SchKG zu verfahren.
Die
gesetzliche (Art. 281 SchKG) provisorische T eil nah m e
des Ar res t gl ä u b i ger sa n .d er:! ~ n dung
der A r res t g e gen s t ä n d e WIrd defimtif, wenn er
das Fortsetzungsbegehren binnen zehn Tgen stellt, nace
ordentliche Teilnahmefrist bereits abgelaufen sem (KrelS-
schreiben Nr. 27 vom 1. November 1910)... .
A. -Am 17. April 1924 nahmen Adele Waldmeyer
in Basel und Adele Waldmeyer in Newtonville, U. S. aus. .,
vertreten durch Anna Waldmeyer, Nonnenweg 12, m
Basel, sowie letztere für sich selbst in Basel Arreste gege
E. A. Waldmeyer-Schweizer in New-York heabel
wurden mit Arrest belegt ..... Andere GläubIger, msbe-
sondere die
Rekurnten, hatten schon vorher die gleichen
Vermögensobjekte
mit Arrest belegen lasse, und. am
7. Mai wurde die Pfändung zugunsten emes. eser
Arrestgläubiger vollzogen, an welcher dann weItere
Arrestgläubiger. die das Fortsetzungsbegehren ebenfalls
. stellten, definitiv teilnahmen (Groppe r. l?OO). In den
von Anna Waldmeyer für sich und dIe helden andern
Gläubigerinnen Waldmeyer rechtzeitig angehobeen Ar-
restprosequierungsbetreibungen stellte das Betreibungs-
182 sChwbUagS_ ud KonkrD'lrecht. N-42.
amt die Ziehldowel mit dem' Vennerk C('Ke1rl
p."Waldmeeehtsvorschlag» ~ 21 .. Juli an Anna Waldmeyer fÜr
. sch und als Vertreterin der beiden andern Gläubige-
m;lqr dlrrch, gewöhnliche BPQst6e~
zu, welche dann am 25. Juli mit dem Vermerk It Ab-
geeist» wieder an das Betreibungsamt zurückkam,
":eIl
der Postbote trotz zweimaligem Bestellungsversuch
dIe Adressatin, die damals in den Ferien abwesend
war
nicht angtr1fen hatte. Das Betibungsam.t behielt di;
Sendung m Verwahrung" bis am 22. ,AuguSt ein Ver-
wand:er
der Anna Waldmeyer, O. Pausch, vorsprach,
~ SIch nach dem Stande der Betreibungen iu erkun-
~~. worauf die Zhl1lngSbefehldoppel ihm ,ausge-
hadigt wurden. Auf die am 25. August in den drei Be-
treibungen gestellten Fortsetzungsbegehren hin pfändete
das ,Betreibungsamt
die Arrestgegenstände nun auch
ugunsten der dei Gläubigerinnen Waldmeyer definitiv,
edoch unter BIldung einer neuen Gruppe (Nr. 2565)
1m Nachgang zu ?erjenigen der andem Arrestgläubiger,
welche das Fortsetzungsbegebren früher gestellt
hatten
(Nr. 1290). Binnen zehn Tagen seit Zustellung der Ab-
schrift der Pfändungsurkunde führte Anna Waldmeyer
Bchwerde mit dem Antrag, 'die drei Pfändungen
seIen «,.s. rechtzeitig eingereichte Anschlusspfändungen
der Glaublgergruppe Nr. 1290 gutzuheissen,
statt eine
neue Gruppe Nr. 2565 zu
bildlln ».
B. -Durch Entscheid vom 11. November hat die Auf-
sichtsbehörde über das Betreibungs-und Konkursamt
des Kantons Basel-Stadt die
BeSchwerde gutgeheissen
und das Betreibungsamt angewiesen, die Beschwerde-
führerin für ihre Betreibung
und die von ihr vertretenen
Gläubigerinnen für deren Betreibungen
an diePfän-
dungsgruppe Nr. 1290 anzuschliessen. '
. C. -Diesen Entscheid haben die Rekurrenten (Gläu-
biger der Gruppe Nr.1290) an das Bundesgericht weiter-
gezogen
mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde.
SchuJdbetreibungs-und Konkursrecht. Nil 42. 183
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Das Betreibungsamt ist davon ausgegangen, dass die
gesetzliche (Art.
281 SchKG) provisorische Teilnahme
der: Rekursgegnerinnen an der Pfändung der Arrest--
gegenstände zugunsten desjenigen Arrestgläubigers, weJ..
eher als erster deren Pfändung verlangt 'hatte. nach' dem
Kreisschreihen Nr. 27 des Bundesgerichts vom 1. NO:"
vember 1910 nicht zur definitiven Teilnahme an jener
Pfändung, in der Gruppe Nr. 1290, habe werden können.
nachdem die Rekursgegnerinnen das
Fortsetzungsbe-:
gehren nicht binnen zehn Tagen seit dem Tage gestellt
haben,
an welchem spätestens die Zahlungsbefehldoppel
an Ailna Waldmeyer zugestellt worden wären, wenn sie
diese Zustellung nicht durch Abreise ohne
Adressangabe
verunmöglicht hätte. Demgegenüber hat die Vorinstanz
angenommen, dass der Verlust der durch die gesetzliche
provisorische Teilnahme des Arrestgläubigers
an der
Pfändung der Arrestgegenstände begründeten Rechte
die Zustellung des
Za'hlungsbefehlsdoppeIs an den Arrest-
gläubiger
in den für die Zustellung der' BetI:eibu
urkunden an den Schuldner vorgeschriebenen Fonnen'
zur Voraussetzung habe, also vorliegend das Betreibu~
amt insbesondere verpflichtet gewesen wäre, selbst
nochmals
in der angegebenen Wohnung der Anna Wald-
meyer die Zustellung an eine zu ihrem Haushalt gehä-
rende Person zu versuchen oder sich dort zu erkundigen.
ob sie wirklich von Basel fortgezogen sei und wo sie
sich zur Zeit aufhalte. Dieser letzteren Auffassung
ist
grundsätzlich beizustimmen. Zur Gutheissung der Be-
schwerde der Arrestgläubigerinnen hätte freilich schon
die Anwendung des Art. 34 SchKG führen müssen. wo-
nach alle Mitteilungen des Betreibungsamtes durch
rekommandierten Brief oder durch
Übergabe gegen
Empfangsbescheinigung zugestellt werden, sofern das
Gesetz ,nicht etwas anderes v&rschreibt,was ja für «pe
AS 50 IU -1924
tM ~ .... KMtkaruedd. N-a..
Zustellung des. Zahlungsbefeblsdoppels an den Gläu-
biger
nicht zutriffL nenn die Nichtbeachtung dieser
.Vorschrift hat nach ständiger Rechtsprechung (vgl. die
bei JAEGER. Note 6 zu Art..34 zitierten Entscheide)
zur· Folge, dass eine Zustellung. welche der Adressat
nicht als erfolgt gelten lassen will, mIr dann als erfolgt
betrachtet werden darf,wenn' das Betrewnngsamt
anderweitig den Nachweis· dafür leistet, was vorliegend
ausgeschlossen
istweil die Verwahrung des Zahlungs-
be.fehlsdoppels durch das Betreibungsamt nicht als Zu-
stellung desselben an den Gläubiger gelten kann, aus-
genommen
in dem vom Gesetz (Art. 67 Ziff. 1 SchKG)
ausdrücklich vorgesehenen Falle, dass
der im Ausland
wohnende Gläubiger
in der Schweiz kein Domizil ver-
zeigt. Hätte das· Betreibungsamt die Zahlungsbefehls-
doppel
nun auch vorschriftsgemäss durch ,rekommandier-
ten Brief an die Rekursgegnerin versandt, wäre, die
Sendung dann
aber ebenfalls mit dem Vennerk «Ab-
gereist» zurückgekommen, so hätte das Betreibungsamt
es doch nicht dabei bewenden lassen dürfen, die Sendung
zur Verfügung der Adressatin einfach in Verwahrung zu
nehinen, weil der Zustellungsversuch der Zustellung
nicht gleichgeachtet werden darf, 'ausser im Falle der
Annaeverweigerung, der bei,· der Zustellung des
Zahlungsbefehlsdoppels
an den Gläubiger freilich. kaum
je in Betracht kommen dürfte .. Zwar könnten die Vor-
schriften der Art.
64 ff .. SchKG über die Zustellung der
Betreibungsurkunden
an den Schuldner nicht etwa
unter dem Gesichtspunkt auf die Zustellung des Zah-
lungsbefehlsdoppels
an den Gläubiger angewendet wer-
den, dass letztere noch einen Teil der
Zustellung des
Zahlungsbefehls
an den Schuldner bilde; denn diese ist
mit der Rücksendung des Doppels an das Betreihungs~
amt beendigt. Anderseits lässt sich aber dem Gesetz
auch kein
Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass das Be-
treihungsamt befugt wäre, eine
Zustellung an den Gläu-
biger einfach unausgeführt
zu lassen, weil der Versuch
SchuldbetreibW18l~ und Konkunreeht N0 42.. 185
derI»ostzusteUung ergebWslos geblieben· ist~ undsi,eg
auch aus einem vom Adressaten selbst zu vertrete,nden
.
Umstande, .
in die Augen springt;.
Haben sonach die Rekursgegnerinnen die durch die
gesetzliche provisorische Teilnahme
an der Pfändu4g
erwore z. B. bei vorübergehender Abwesenheit
vom nzeigelmässigen Domizil ohne :Mitteil:u,ng der Ad
änderung an das Betreibungsamt oder die Post . und
olule Bezeichnung eines Zustellungsbevollmächtigten.
Dann rechtfertigt sich
aber die a n a log e Anwendung
des Art.
64 SchkG auch· auf Mitteilungen an den Gläu-
biger, wie die Vorinstanz zutreffend angenommen
hat.
Dabei kann indessen der von der Vorinstanz gemachten
Einschränkung der Analogie
auf die Arrestbetreibung,
in welcher auch für den Gläubiger kurze erwirkungs
fristen laufen nicht zugestimmt werden, sondern sie
hat allgemeine Geltung zu beanspruchen; vor allem wegen
der Beschwerdefrist, deren freilich
im allgemeinen erst
an die Kenntnisnahme geknüpfter Beginn nicht auf· den
späteren
Zeitpunkt verschoben werden soll,' an welchem
der Gläubiger die auf dem Betreihungsamt verwalute
Urkunde
dort abholt, wie _auch. wegen anderer Fristen,
die von der Mitteilung oder
Zustellung an zu lawen
beginnen mögen. oder wegen ihrer sonstigen grossen
Bedeutung, die besonders für die
Steigerungsnen Rechte nicht infolge verspäteter Stellung
des Fortsetzungsbegehrens eingebüsst, so
verschlägt es
nichts, dass inzwischen die. gewöhnliche dreissigtägige
Teilnahmefrist verstrichen war. Denn die gesetzliche
provisorische Teilnahme bezweckt· nichts an<ieres als
dem Arrestgläubiger die definitive
Teilnahine an der
inzwischen zugunsten einesandern Gläubigers vollzo-
. genen Pfändung zusichern, auch wenn er 'das Prän-
dungsbegehren nicht vor Ablauf der ordentlichen Teil-
nahmefrist stellen kann, wie dies für die RekurSgegßl!-
rinnutraf, qa ihnen diZal)lungsl>efehlsdqppel ~t
.dem Vennerk • Kein· lleclrtsvorschJag » picht :vorAb-.
186 UDdK"WA " No·43.
lauf, jener Frist zugestellt worden waren; nach deren'
Übergabe aber haben sie das Fortsetzungsbegehren '
ungesäÜ1ilt gestent und damit alles getan, was ihnen
oblag. um definitiv an der Pfändung teilnehmen zu
können.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :
Die Rekurse werden abgewiesen;
43. Entscheid vom 16. Dezember 1924
i. S. Bösch.
SchKG Art. 154. Die Fristunterbreehung infolge Rechtsvor-
schlages
und Anhebung einer Klage bezieht sich nur auf
die M a x i m a 1-verwenungsfrist, nicht auf die Minimal-
frist
von 1 bezw. 6 Monaten.
A. -Am 25. Juni 1923 hatte der Gläubiger Johann
Binotto den Schuldner Johann Bösch in der Betreibung
Nr.1356 des Betreibungsamtes Oberriet auf Verwertung
eines Grundpfandes betrieben, worauf der Letztere
Rechtsvorschlag erhob. Im Anschluss hieran fand
ein Rechtsöffnungsverfahren
statt, aus dem sich ein
Aberkenungsprozess entwickelte, der am 17. Sep-
tember 1924 'letztinstanzlich durch das Bundesgericht
zu Ungunsten des Betriebenen erledigt wurde. Nach
Zustellung des motivierten Entscheides stellte der
Gläubiger Binotto das Verwertungsbegehren, worauf
das Betreibungsamt Oberriet
mit Verfügung vom 24.
Oktober die erste Steigerung auf den 20. Dezember
1924 ansetzte
und die Publikation auf den 13. November
1924 anordnete.
B. -Eine vom Schuldner Bösch gegen diese Verfügung
erhobene Beschwerde wurde sowohl von der untern als
auch von
der obern kantonalen Aufsichtsbehörde über
Schuldbetreibung
und Konkurs, von letzterer mit Ent-
scheid vom 28. November 1924. abgewiesen.
C. -Hiegegen hat Bösch rechtzeitig den Rekurs
SdmIdbetreibung.. und KoDkmsreeht. 'N!' 43. 187
an das Bundesgericht erklärt,. mit dem Begehren : « Es
sei·· die in' der Betreibung Nt. 1356 Oberriet getroffene
Anordnung
der Steigerung auf den 20. Dezember· 1924
(seither verschoben auf den 3.
Januar 1924) aufzuheben
und das am 24. Oktober 1924 gestellte Verwertungs-
begehren als ungültig
zu erklären.»
Die
Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht
in Erwägung :
Der Rekurrent ficht die vom Betreibungsamt Oberriet
angeordnete Steigerung deshalb an, weil die
in Art.
154
SchKG statuierte sechsmonatliche Wartefrist noch
nicht abgelaufen sei, indem der Fristenlauf durch den
Aberkennungsprozess gehemmt worden sei. Die
Vor-
instanz hat dieser Argumentation nicht beigepflichtet,
weil die Unterbrechung des Fristenlaufes gemäss Art.
154
SchKG sich nur auf die Maximalverwertungsfrist
von zwei
Jahren und nicht auf die Minimalfrist von
6 Monaten beziehe. Diese Auffassung, die auch von der
Doktrin vertreten wird (vgl.
JlEGER, Komm. zu Art.
154
SchKG Note 10 S. 524; weniger deutlich aber dem
Sinne nach gleich: BLUMENSTEIN, Handbuch S. 519)
ist zweifellos richtig. Wenn auch zuzugeben ist, dass
aus dem
Wortlaut des Art. 154 SchKG diese Unterschei-
dung nicht klar
zu Tage tritt, so ergibt sich diese Ein-
schrlinkung doch mit Notwendigkeit aus dem Sinn und
Geist dieser Bestimmung. Dadurch soll verhütet werden,
dass ein Gläubiger; dem es während der Dauer eines
derartigen Prozesses verwehrt ist, ein Verwertungs-
begehren zu stellen, dieses Rechtes dadurch verlustig
gehe, dass infolge der langen Dauer des betreffenden
Verfahrens diese zweijährige
Frist inzwischen verstreicht.
Dagegen
ist nicht einzusehen, aus welchem Grunde
auch die
in Art. 154 SchKG statuierte sechsmonatliche
Wartefrist unterbrochen werden sollte. Dadurch würde
ein Schuldner, der durch eine unbegründete Bestreitung
einer rechtmässigen Forderung den Gläubiger
zur Klage
zwingt. oder der grundlos eine
Aberkennul}.gsklage
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