BGE 50 III 175
BGE 50 III 175Bge11.11.1924Originalquelle öffnen →
174 Schuldbetreibungs-und Konlrursrecht. N0 39.
indem sie davon ausging, dass die Entscheidung dieser
Streitfrage nicht vorweggenommen sei, weder
d1U'Ch
den Hegierungsratsbeschluss vom 11. Dezember 1922,
weil dem
Regierungsrat' die sachliche ,Zuständigkeit
dafür gefehlt habe, noch durch die Bewilligung der
definitiven Rechtsöffnung. Im letzteren Punkte kann der
Vorinstanz nicht
beigestimmt werden; dies genügt aber
zurGuheissung des Rekurses, sodass auf die Nachprü-
fung
der übrigen Punkte nicht eingetreten zu werden
braucht. Der Anhebung der in Betracht kommenden
Betreibung gegen die Konkursverwaltung im Konkurs
des
Otto Henzi kann nämlich schlechterdings keine
andere Bedeutung
beigemessen werden, als dass der
Rekurrent eine Masseverbindlichkeit gegenüber der Kon-
kursmasse des
Otto Hetm geltend machen wollte; denn
es war ohne weiteres klar, dass der Rekurrent nicht den
Konkursverwalter persönlich betreiben wollte, ebenso
dass
er nicht etwa in Verletzung des Art. 206 SchKG für
eine Konkursforderung Betreibung, anhob, da er _ als
Forderungsurkunde den Regierungsratsbeschluss vom
11. Dezember 1922 bezeichnete, in welchem die Steuer
ausdrücklich als Masseschuld erklärt worden war. In-
folgedessen kann dem Rekurrenten nicht versagt werden,
seine Betreibung durch
Pfänung des Konkursmasse-
vermögens fortzusetzen, nachdem
er die Beseitigung des
von der Konkursverwaltung erhobenen Rechtsvor-
schlages erwirkt
hat. Der iill Rechtsöffnungsentscheid
gemachte Vorbehalt der Entscheidung darüber, ob die
Betreibung eine Masseverbindlichkeit oder aber eine
Konkursforderung betreffe,
ist belanglos, weil, gleichwie
die Betreibung überhaupt
nur für eine Masseverbindlich-
keit, nicht aber
für eine Konkursforderung angehoben,
so' auch die Rechtsöffnung nur für eine Masseverbind-
lichkeit, nicht aber für eine Konkursforderung bewilligt
werden konnte. Durch die von der Konkursverwaltung
unwidersprochen hingenommene Rechtsöffnung
ist die
Einrede, dass die verlangte
Steuer nicht Masseverbind-
Schulclbetrelbunp-'llDd Konkursrecht. N° 40. 175
lichkeit sei. für ,me vorliegende Betreibung endgültig
beseitigt, und sie kami erst allfällig nach deren Durch-
ng ,W1, Wege der betreibungsrechtlichen Rück-
fo.ruQ.gsge'wiede aufgenommen wn.
Demnach erkennt 'die Schilldbdr.-und KoRkurskammer :
Der Rekurs witd' begründet erklärt und das Betrei-
bungsamt
' angewieSen, dem Fortsetzungsbegehren des
Rekurrenten durch Pfändung von Vermögensstücken
er Konkursmasse Otto Henzi Folge zu geben.
40. A\1IS1IS 6U c1em 1nta0he!4 VÖ1D U. November 19M
i. S. L&uber-Xöhltr.
Das Betreibungsamt Ist verpflichtet, in der für den Gliiubiger
bestimmten Abschrift der Pfändungsurkunde die Kosten
d eta i 11 i e r taufzuführen. Hiefür darf keine besondere
Gebühr berechnet werden. Art. 17 GebT nicht anwendbar
(Erw.1-3).
Für eine Fristansetzung gemäss Art. 109 SchKG auf der
Pfändungsurkunde darf keine besondere Gebühr berechnet
werden. Art. 7 GebT nicht anwendbar (Erw., 4).
Dem Gläubiger Lauber-Köhler war in einer Betreibung
eine Abschrift der Pfändungsurkunde zugestellt worden.
Laut derselben waren verschiedene Gegenstände ge-
pfändet worden, an denen der Ehemann der Schuldnerin
Eigentumsansprache erhob.
Es wurde deshalb dem
Gläubiger auf der Pfändungsurkunde eine Klagefrist
gemäss Art. 109
SchKG angesetzt. Da die Urkunde
keine detaillierte Kostenrechnung enthielt sondern
nur
ein Pauschalkostenbetrag aufgeführt worden war, mit
dem der Gläubiger nicht einig ging, reklamierte dieser
beim Betreibungsamt. Dieses übersandte
ihm in der
Folge eine detaillierte Kostennote. in der u. a. für die
Fristansetzung eine besondere Gebühr von 80
Rp. be-
rechnet war.
Für die Zusendung dieser Detailrechnung,
der ein Begleitschreiben beigegeben wurde, erhob das
176 . Schuldbetreibungs-und Konkur.srecht. N0 40. Betreibungsamt ausserdem eine Nachnahme von 1 Fr. 55 Cts. • Gegen diese beiden Belastungen beschwerte sieh der Gläubiger bei der kantonalen Aufsichtsbehörde über S~huldbetreibung und Konkurs, wurde jedoch abge- WIesen, worauf er den Rekurs an das Bundesgericht ergriff. Das Bundesgericht schützte den Rekurs im vollen Umfange mit folgender Begründung:
War aber das Betreibungsamt zur gebühren- freier Zusendung der Kostennote an den Rekurrenten verpflichtet, so durfte es ihn natürlich auch nicht mit den Portoauslagen belasten. 4. -Was schliesslich noch die Berechnung einer Ge- bühr von 80 Rp. für die Fristansetzung anbelangt, so
tfl Sdtnldbet .... ltr • ud K6iJkwueelito Ne ,41.
erscheint auch diese Dicht gerechtfertigt. Art. ,7 des, Ge-
bührentarifs kann hier, entgegen der Auffa.ssung ,der
YodDStanz. nicht zur Anwendung gelangeq., ))enn ",eu,
. wie dies hier der, Fall war, eine sc>lehe FristaztJJlg
zugleich. mit der Zustellung der Pfändungsurk auf
derselben erfolgt, sie also als Bestandteil der Pfändungs-
urkunde zu erachten ist, so kann, von einem « Schrift-
stück» im Sinne des Art. 7 des Gebührentarifes n,icht
die Rede sein. Darunter sind zweifellos nur selbständige
,Mitteilungen zu
-verstehen.
41. IntBcheia TOm 8. Dezember 1924 i. S. Xeluw.
Im Betreibungsverfahren darf die Ausfallforderung gegen den
Ersteigerer wegen Nichterfüllung des Steigerurigskaufes
nur bei übereinstimmendem Begehren sämtlicher in Be-
tracht fallenden Pfand-oder Pfändungsgläubiger anders
als
durch Versteigerung verwertet werden.
SchKG Art. 130, 131, 156; Verordnung über die Zwangs-
verwertung
von Grundstücken vom 23. April 1920 (VZG)
Art. 72.
A. -In der Grundpfandverwertungsbetreibung gegen
,E. Ott betreffend die Liegensc.haft zum Zehnthaus in
Weinfeldenwurde der
an der zWeiten Steigerung um
38,000 Fr. an Heinrich Bosshart erteilte Zuschlag
wegen Zahlungsverzug des ErSteigerers aufgehoben und
an der dritten Steigerung der Zuschlag um 28,000 Fr.
an Giuseppe Mocetti, den betreibenden Gläubiger des
Schuldbriefes von 9000 Fr. im dritten Rang
mit
Vorgang von 25,000 Fr. erteilt; infolgedessen kamen
Mocetti
mit seinem Schuldbrief teilweise und die Gläu-
bigerin des nachgehenden
Schuldbriefes, Frau Kehrer-
Ott, gänzlich zu Verlust, während sie nach dem Ergebnis
der früheren Steigerung gedeckt waren,
Frau Kehrer-Ott
mindestens zum Teil.
Unter Verwendung des offiziellen
Formulars
Nr.14, zur VZG machte das Betreibungsamt
Seliu1dbetrelbmi..--ud KoJikursreclJt. No 41. 119
am 4. Juli den genannten Grundpfandgläubigem ' die
MitI:eihin& ' dass "die Alf:ilIsumme; »/ deren :Betrag es
Iiaeb'Äf)nldrQuug dervQn ßosShait"gldng
vft:' »
Hiemuf lOOO Fr. approXimativ' :auf916t'Fr.{6!); Coo.:
stimmte' « all' Ddr eibiigen offentlidhenSteigening ver.;
kat werden wird, sofern nicht von' den zü >Vkr&t.· ...
kcnimtenenPfandgläubigemund pfändenden Glliubtgen
binnen '10 Tagen.:., ein Begehren um Verwertung nach
Art. 130 Ziff. 1 ,oder Art. 131 SchKG... gestellt wirda1Jlngte Frau' KeJirer.;.()tt am 8. Juli die Abtre-
tUng der AlÖlllfordenJnguehArt.il31 SchKG, während
Mooetti' die Frist unbenutzt, verStrefdIeIi '·AIs "dU
t in .der Folge' die' Versteigeiung. der
AusfaUfordet'W1R anordnete; führte Frau Kehiei"
schwerde 'mit: 'dem-:ABtrag: das, t ·sei',aIi ..
zuweisen -e djlJ·bffentlicJ.le' Versteigerung' atlf1.Uheben.l "iia
ihr die' AusfallfordenUig' « anzuweisen ». "
B. -Durch Entscheid vom 11. November 1924 hat
die RekurSkomniissioil des' Obergerichts des Kantons
Thurgau die Beschwerde abgewiesen.
C. -Diesen Entscheid hat Frau Kehrer-Ott an das
Bundesgericht weitergezogen.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Die Vorinstanz
hat angenommen, dass für die Abtre-
tung einer Ausfallforderung gegen den Ersteigerer ,
welcher
in einer Grundpfandverwertung den Steigerungs-
kauf
nicbt gehalten hat, an einen oder an mehrere
Gläubiger die
Zustimmung der sämtlichen Pfandgläu-
biger vorliegen müsse, wobei sie
unter den sämtlichen
Pfandgläubigern alle diejenigen Pfandgläubiger
verstehen
dürfte, welche bei der endgültigen Steigerung zu Verlust
gekommen' smd, während sie durch das Ergebnis der
wegen Zahlungsverzug des Ersteigerers aufgehobenen
Steigerung gedeckt
,worden, wären. Dieser Auffassung
ist beiZusti.nunßn. Gemäss Art. 131 (und 156) SchKG
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