BGE 50 III 172
BGE 50 III 172Bge11.12.1922Originalquelle öffnen →
172 Schuldbetreibungs-und Konkw'srecht. N° 39. Fonnelj wie sie in der vorliegenden enthalten ist •. auf- genommen wurde, so ist es zweifellos, dass dies vom Gläubiger absichtlich geschah. um damit auch für die E x e k u t ion gegen den Bürgen ein Spezialdomizil im Inlande zu schaffen. zumal wenn. wie dies hier der Fall ist. der Schuldner. von dem der Gläubiger wusste, dass er seinen ordentlichen Wohnsitz ausserhalb der Schwei;hat. Exekutionsobjekte im Inlande (in casu in Arosa) hatte. Aber auch der Bürge musste sich klar darüber sein, dass die erwähnte Klausel etwas Mehreres besage. als nur die Unterwerfung unter den Aroser- Gerichtsstand für den Fall eines Prozesses ; dabei konnte er vernünftigerweise an nichts anderes denken als an die Exekution. Denn dass damit etwa hätte vereinbart werden wollen. dass Arosa Erfüllungsort sei (womit allein allerdings noch kein SpezialbetreibungsdomiziI geschaf- fen worden wäre) konnte der Schuldner nicht annehmen, da sich dies ja nach den allgemeinen obligationenrecht- lichenGrundsätzen (Art. 74 Ziff. 1 OR) von selbst verstand . und daher nicht noch extra stipuliert zu werden brauchte. . Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen .. 39. Entscheid. vom ao. November 19a4 i. S. Staat Solothurn. Ist in der gegen eine « Konkursverwaltung & gerichteten Be- treibung definitive Rechtsöffllung bewilligt worden, so kann die Pfändung des Konkursmassellvermögens nicht verweigert werden, auch wenn der Rechtsöffnungsrichter offen liess, ob die Betreibung eine Masseverbindlicbkeit betreffe oder nicht. A. -Im Konkurs über Otto Henzi in Solothurn wurden 'für die Liegenschaft Grundbuch Solothurn Nr. 869, welche Henzi seinerzeit ·um 45,000 Fr. gekauft hatte, 97.100 Fr. erlöst. Infolgedesse n forderte das Schuldbetreibungs-.und Konkursrecht. N° 39. 173 kantonale Finanzdepartement von der Konkursmasse eine Wertzuwachssteuer von 1563 Fr., und zwar als Massaforderung, unter Ansetzung einer Einsprachefrist von 14 Tagen. Auf von der Konkursverwaltung erhobene Einsprache setzte der Regierungsrat des Kantons Solo- thurn durch Beschluss vom 11. Dezember 1922 den Steuerbetrag zwar auf 942 Fr. 75 Cts. herab; dagegen trat er der Auffassung des Fin,anzdepartements bei, dass die Steuer als Massaschuld zu bezahlen sei. Da die Konkurs- verwaltung die Steuer nicht bezahlte. hob der Staat Solothurn am 12. April 1924 gegen die « Konkursver- waltung im Konkurse Otto Henzi» für « Staatssteuer aus erzieltem Liegenschaftsgewinn gemäss Regierungs- ratsbeschluss ... vom 11. Dezember 1923» (recte 1922) Betreibung an. Die Konkursverwaltung schlug Recht vor. Auf Verlangen des Staates erteilte ihm das Amts- gerichtspräsidium Solothurn-Lebern definitive Rechts- öffnung, indem es davon ausging, dass die Betreibung gegen . die Konkursmasse des Otto Henzi gerichtet sei. jedoch die Entscheidung der Frage; ob {{ diese Forderung das Privileg einer Massaschuld geniesse oder nur als ge- wöhnliche Konkursschuld in Betracht falle », als ausser- halb seiner Kognition liegend erachtete. Als das Betrei- bungsamt dem in der Folge gestellten Fortsetzungsbe-. gehren durch Pfändung von Konkursmassevermögen zu entsprechen sich weigerte, führte der Staat Solothurn Beschwerde. B. -Durch Entscheid vom 1. Oktober 1924 hat die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des. Kantons Solothurn die Beschwerde abgewiesen. e. -Diesen Entscheid hat der Staat Solothurn an das Bundesgericht weiter gezogen. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung: Die Vorinstanz hat der in Betreibung gesetzten Steuer den Charakter einer Massaverbindlichkeit abgesprochen,
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indem sie davon ausging, dass die Entscheidung dieser
Streitfrage
nicht vorweggenommen sei, weder. d1U"Ch
• den Regierungsratsbeschluss vom 11. Dezember 1922,
weil dem
Regierungsrat die sachliche .Zuställdigkeit
dafür gefehlt habe, noch durch die Bewilligung der
definitiven Rechtsöffnung. Im letzteren Punkte kann der
Vorinstanz nicht
beigestimmt werden; dies genügt aber
zur
Guheissung des Rekurses, sodass auf die Nachprü-
fung der übrigen Punkte nicht eingetreten zu werden
braucht. Der Anhebung der in Betracht kommenden
Betreibung gegen die Konkursverwaltung im Konkurs
des Otto Henzi kann nämlicb schlechterdings keine
andere Bedeutung beigemessen werden,
als dass der
Rekurrent eine Masseverbindlichkeit gegenüber der
Kon-
kursmasse des Otto Henzi geltend machen wollte ; denn
es
war ohne weiteres klar, dass der Rekurrent nicht den
Konkursverwalter persönlich betreiben wollte,
ebenso
dass er nicht etwa in Verletzung des Art. 206 SchKG für
eine Konkursforderung Betreibung. anhob, da er _ als
Forderungsurkunde den Regierungsratsbeschluss vom
11. Dezember 1922 bezeichnete,
in welchem die Steuer
ausdrücklich als Masseschuld erklärt worden war. In-
folgedessen kann dem Rekurrenten nicht versagt werden,
seine Betreibung durch Pfändung des Konkursmasse-
vermögens fortzusetzen, nachdem
er die Beseitigung des
von der Konkursverwaltung erhobenen Rechtsvor-
schlages erwirkt
hat. Der ini Rechtsöffnungsentscheid
gemachte Vorbehalt der Entscheidung darüber, ob die
Betreibung eine Masseverbindlichkeit oder aber eine
Konkursforderung betreffe,
ist belanglos, weil, gleichwie
die Betreibung überhaupt
nur für eine Masseverbindlich-
keit, nicht aber
für eine Konkursforderung angehoben,
so' auch die Rechtsöffnung
nur für eine Masseverbind-
lichkeit, nicht aber für eine Konkursforderung bewilligt
werden konnte. Durch die von der Konkursverwaltung
unwidersprochen hingenommene Rechtsöffnung
ist die
Einrede, dass die verlangte
Steuer nicht Masseverbind-
Schulclbetrelbunp-und Konkursrecl1t. N° 40. 175
lichkeit sei, für die vorliegende. Betreibung endgültig
beseitigt,
und sie kann erst allfällig nach deren Durch-
n ..
Dmmach erkenid 'die Schuldbetr.-und KoRkurskammer :
Der RekurS wfrd begründet erklärt und das Betrei-
bungsamt . angewiesen, dem Fortsetzungsbegehren des
Rekurrenten durch Pfändung von Vermögensstücken
~er Konkursmasse Otto Henzi Folge zu geben.
40. Auans &. dem Intaohe1c1 vom 99. November 1924
i. S. Lauber-Xöhl&r.
Das Betreibungsamt ist verpflichtet, in der für den Gläubiger
bestimmten Abschrift der Pfändungsurkunde die Kosten
d eta i 11 i e r taufzuführen. Hiefür darf keine besondere
Gebühr
berechnet werden. Art. 17 GebT nicht anwendbar
(Erw.1-3).
Für eine Fristansetzung gemäss Art. 109 SchKG auf der
Pfändungsurkunde darf keine besondere Gebühr berechnet
werden. Art. 7 GebT nicht anwendbar (Erw. 4).
Dem Gläubiger Lauber-Köhler war in einer Betreibung
eine Abschrift der Pfändungsurkunde zugestellt worden.
Laut derselben waren verschiedene Gegenstände ge-
pfändet worden,
an denen der Ehemann der Schuldnerin
Eigentumsansprache erhob.
Es wurde deshalb dem
Gläubiger
auf der Pfändungsurkunde eine Klagefrist
gemäss Art.
109 SchKG angesetzt. Da die Urkunde
keine detaillierte Kostenrechnung enthielt sondern
nur
ein Pauschalkostenbetrag aufgeführt worden war, mit
dem der Gläubiger nicht einig ging, reklamierte dieser
beim Betreibungsamt. Dieses übersandte
ihm in der
Folge eine detaillierte Kostennote,
in der u. a. für die
Frlstansetzung eine besondere Gebühr von 80
Rp. be-
rechnet war. Für die Zusendung dieser Detailrechnung.
der ein Begleitschreiben beigegeben wurde, erhob dasng .W1. Wege der betreibungsrechtlichen Rück-
(OrderllnIPage :wiede!-" aufgenOmmen wersI
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