BGE 50 III 167
BGE 50 III 167Bge24.10.1924Originalquelle öffnen →
I. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETREmUNG5- UND KONKURSKAMMER ARRETS DE LA CHAl\mRE DES POURSUITES ET DES FAILLlTES 37. Auszug aus dem Entscheid vom ao. November lSa4 i. S. Xonkursamt Iris. Anzeige der Verteilungsliste. Beginn der Anfechtungsfrist für Massagläubiger. Art. 262 Abs. 1 und 263 SchKG. Die Beschwerde ist nach Ablauf von zehn Tagen seit der Anzeige über die Auflage der Verteilungsliste ein- gereicht worden. Allein diese Anzeige war gar nicht geeignet, die Beschwerdefrist beginnen zu lassen. Wenn das Konkursergebnis nicht ausreicht, die Massaverbind- lichkeiten zu decken, so müssen die Massagläubiger ausdrücklich hierauf aufmerksam gemacht werden und zwar indem ihnen nicht nur die Auflage der Verteilungs- liste angezeigt, sondern auch der ihnen zukommende Deckungsbetrag genannt wird. Diese Vorschrift ist im Gesetzestexte allerdings nicht ausdrücklich enthalten. Sie ist aber selbstverständlich. Die Massagläubiger können in der Regel damit rechnen, dass ihre Massagut- haben gänzlich beglichen werden; sie haben sich daher im Allgemeinen mit der Verteilungsliste nicht zu be- fassen, weshalb ihnen in der Regel deren Auflage auch gar nicht angezeigt wird. Genügt jedoch das Konkurs- ergebnis zur Deckung der Massaverbindlichkeiten nicht, AS 50 III -1924 13
168 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 38. SO werden die Massagläubiger al;l der Verteilungsliste ausnahmsweise interessiert; sie können sie nötigenfalls auf dem Beschwerdewege anfechten und durch die Auf- sichtsbehörden, . die hierzu zuständig sind (BGE 1911 AS 37 I Nr. 30 ; Sep.-Ausgabe 14 Nr. 10), berichtigen lassen. Eine besondere Anzeige an jeden Massagläubiger unter Beifügung eines seinen Anteil betreffenden Auszuges ist daher iJ) diesem Ausnahmefalle ebenso sehr geboten, wie gegenüber den einzelnen Konkursgläubigern gemäss Art. 263 Ahs. 2 SchKG. Wie für diese, beginnt auch für die Massagläubiger die Frist .zurAnfechtung der Ver- teilungsliste solange nicht zu laufen, als ihnen eine solche Anzeige nicht zugestellt wird. Diesen Anforde- rungen entspricht aber die Mitteilung des Konkursamtes Brig vom 3. Juni, worin nur allgemein von der Auflage der Verteilungsliste die Rede ist, nicht. Die Anfechtungs- frist hat daher für die Rekursbeklagte noch gar nicht zu laufen begonnen. Die Beschwerde erweist sich somit als rechtzeitig eingereicht. 38. Entscheic1. vom ao. November 19ai i. S. Domentg. Art. 46 SchKG. Inwiefern enthält diese Vorschrift zwingenden Charakter? (Erw. 1). Art. 50 Abs. 2 SchKG. Die J(lausel in einer Bürgschafts- urkunde : «Für die Abwicklung aller aus gegenwärtiger Bürg-und Zahlerschaftsverpßichtung entstehenden Ver- hältnisse erwähle ich Domizil bei... ~ schliesst auch die Vereinbarung eines Spezialb e t r e i b u n g sdomizils in sich (Erw. 2). A. -Am 20. März 1924 gingen Paul Brander, Arosa und Thomas Domenig, Arosa zu Gunsten der Rhätischen Bank zur Sicherstellung einer Schuld des Arnold Biss- egger, Arosa eine Bürg-und Zahlersehaftsverpflichtung bis zum Betrage von 20,000 Fr. ein. Die· betreffende Urkunde enthält am Schluss den Passus: « Für die Sdluldbetreihunp-und Konkursrecht. N0 38. 169 Abwicklung aller aus gegenwärtiger Bürg-und Zahler.;. schaftsverpflichtung entstehenden Verhältnisse erwähle ich Domizil bei der Rhätischen Bank (vormals Bank für Davos) in Arosa und unterwerfe mich den bündne- rischen Gesetzen und dem Gerichtsstand Arosa.» B. -Mit Zahlungsbefehl vom 9. Mai 1924 wurde Tb. Domenig, wohnhaft in Issy-les-Moulineaux, Avenue -de Verdun 90 (Frankreich) in Arosa für eine Summe von 20,000 Fr. nebst Zinsen von der Rhätischen Bank be- trieben. Am 19. Mai erhob Domenig Rechtsvorschlag, wobei er sich vorbehielt (wegen der mangelnden Zustän- digkeit des Betreibungsamtes . Schanfigg) bei der .Auf- sichtsbehörde Beschwerde zu führen. Am 16. Juli ge- währte das Kreisamt Schanfigg provisorische Rechts- öffnung, worauf, auf das Begehren der Gläubigerin, Pfändungsankündigung erfolgte. Die Pfändung wurde am 14. August in Abwesenheit des Schuldners vollzogen. Es wurden gepfändet : bei der Rhätischen Bank in Arosa 8 Stück Aktien der Tb. Domenig A.-G. in Arosa im Schätzungswerte von je 500 Fr. sowie bei der Tb. Dome- nig A.-G. in Arosa 36 Stück der gleichen Gesellschaft. C. -Gegen diese Pfändung erhob der Schuldner Domenig am 27. September Beschwerde beim Kleinen Rate des Kantons Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, indem er mit dem Hauptbegehren (das heute einzig noch streitig ist) um Aufhebung der fraglichen Betreibung eventuell der Pfändung in dieser Betreibung ersuchte, weil er, der Schuldner, in Issy-Ies-Moulineaux wohne und deshalb nicht in Arosa hätte betrieben werden können. D. -Mit Entscheid vom 24. Oktober 1924 hat der Kleine Rat des Kantons Graubünden das Hauptbe- gehren abgewiesen mit der Begründung, dass durch die Vereinbarung im Bürgschein ein Spezialdomizil in Arosa begründet worden sei. . E. -Gegen diesen Entscheid hat der Schuldner Domenig rechtzeitig den vorliegenden Rekurs an das
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.