BGE 50 III 154
BGE 50 III 154Bge23.05.1924Originalquelle öffnen →
156 S t 'Iß: b D • aDd K .... stecht (ZivilalJtrilaRcen). N-••
sicherten fünfter Klasse) durch KollokatioosJdage :be-
streiten. Dieser Fall liegt indessen nicht vor, wenn der
• Schuldner dem Gläubiger einen Schuldbrief (oder -eine
Gült) ausgestellt hat, möge es sich nun um einen Namens-
oder Inhaberpfandtitel handeln. Denn nach Art. 855
'ZGB wird durch die Errichtung eines Schuldbriefes
oder einer Gült das Schuldverhältnis,
clas der Errichtung
zu Grunde liegt, dUl'C Neuerung getilgt (es sei denn, dass
die Parteien das Gegenteil vereinbaren, was jedoch
ge_
genüber gutgläubigen Dritten nicht wirksam ist). _ Be-
stand aber die anfechtbare Rechtshandlung, in der
Tilgung einer Forderung, so kann die Anfechtung nur
dadurch geltend gemacht werden, dass die Rücker-
stattung des Empfangenen verlangt wird. wogegen die
getilgte Forderung wiederauflebt
und entsprechend ih-
rem
Rang zu kollozieren ist (Art. 291 Abs. 2 SchKG;
AS 41 111 S. 240 ff.). Man könnte sich zwar fragen, ob
nicht auch in einem solchen Fall die Anfechtung im
Kollokationsverfahrendurch Abweisung des Pfandrechts
bezw. Bestreitung des alUälligzugelassenen Pfandrechts
mitte1st Kollokationsklage seitens einzelner Konkurs-
gläubiger erfolgen könnte. sofern der Empfänger des
Pfandtitels denselben gemäss Art.
232 Ziff. 4 SchKG an
das Konkursamt abgeliefert hat., Allein wenn dies nicht
zutrifft, so ist die Verweigerung. der Aufnahme von
Sch1;lldbrief und Gült unter di grundpfandversicherten
Forderungen bezw. die Bestreitung einer allfällig er-
folgten Aufnahme durch Kollokationsklage seitens ein-
zelner Konkursgläubiger
zur Durchsetzung der paulia-
nischen Anfechtung nicht geeignet.
Da nämlich der
formrichtig als Schuldbrief oder Gült erstellte Pfandtitel
seinem Wortlaute gemäss für jedermann zu Recht be-
steht, der sich in gutem Glauben auf die Urkunde ver-
lassen
hat (Art. 866 ZGB), und der Schuldner nur solche
Einreden geltend machen kann, die sich ,(entweder
auf
den Eintrag oder) auf die Urkunde beziehen oder ihm
persönlich gegen den ihn belangenden Gläubiger zu-
s a '. ttfttbull(p-UIMl .(Zivilabteilungen). No 35. 157
stehen (Art. 8 ZGB). so köote'bei'Vefäusserung oder.
Verpfändung des Pfallcltitel& der gutgläubige Erwerber
-und der
gute Glaube wird durch die öffentliche Be-
kanntmachung der KonkurseröffllWl6{; über den Schuldner
nicht hhne weiteres ausgeschlossen -"--durch nachträg-
liehe
Konkurseingabe den Schuldbrief gegenüber der
Konkursmasse geltend machen, auch wenn das vom er-
sten Empfänger des Pfandtitels geltend gemachte Pfand-
recht als anfechtbar im Kollokationsplan gar nicht zu-
gelassen bezw.
auf Kollokationsklage einzelner Kon-
kursgläubiger hin durch gerichtliches Urteil aberkannt
worden wäre. Umsoweniger vermögen die Rechtsbe-
helfe des Kollokationsverfabrens (Abweisung des
Pfand-
rechts, Kollokationsklage einzelner Konkursgläubiger
gegen dessen Zulassung) zum gewünschten Erfolg zu
führen, wenn schon bei der AufsteJlung'des Kollokations-
plans feststeht, dass der Empfänger des Pfandtitels den-
selben veräussert oder verpfändet
hat. Dies trifft aber
vorliegend nach dem Zusatz zur streitigen Kollokations-
verfügung zu, wonach
der Beklagte den Schuldbrief an
die Schweiz. Volksbank in Wädenswil velpfändet hat,
deren gutgläubigen Erwerb der Kläger nicht in Zweifel
gezogen
hat und im vorliegenden Prozess auch nicht·
hätte in Frage stellen können. Somit ist davon auszu-
gehen, dass die
Schweiz. Volksbank in Wädenswil unter
allen Umständen Anspruch auf den auf den Schuldbrief
entfallenden Erlös
der belasteten Liegenschaft erheben
kann, dieser also dem Ersteigerer der Liegenschaft über-
bunden oder doch mindestens in dem (nicht bekannten)
Umfang der Pfandforderung der
Bank zurückbezahlt
werden müsste, selbst wenn einzelne Konkursgläubiger
durch erfolgreiche Kollokationsklage den Beklagten
aus der ihm durch den Kollokationsplan eingeräumten
Rechtsstellung eines durch, Schuldbrief grundpfand-
versicherten Gläubigers zu verdrängen
vermöchten;
dadurch würde auch verunmöglicht, den Klägern den
Prozessgewinn
zuzuteilen, welcher ihnen gebührt. Hie-
158 Schuldbetrewungs-und KonkUl'lJ'eCht (Zivilabieilungen). N0 35.
raus folgt, dass die Errichtung bezw. Übergabe· ds
streitigen Schuldbriefes an den Beklagten nicht durch
• Kollokationsklage auf Wegweisung desselben als grund-
pfandversicherten Gläubigers
im Kollokationsplan, son-
dern
nur durch Klage auf Rückgabe des Schuldbriefes
und für den Fall, dass der Beklagte infolge der
Ver-
pfändung desselben dazu nicht mehr imstande sein
sollte, auf Wertersatz angefochten werden kann. Damit
ist auch ausgesprochen, dass die Rechtskraft der Zu-
lassung des Beklagten für den streitigen Schuldbrief
unter den grundpfandversicherten Forderungen des
Kollokationsplans, m. a. W. die Abweisung einer gegen
jene Zulassung gerichteten Klage der nachfolgenden
Anfechtungsklage
auf Rückgabe des Schuldbriefes bezw.
Wertersatz nicht entgegensteht. Die -Gutheissung einer
Klage letzterer
Art würde ja auch nicht die Folge nach
sich ziehen,
auf welche die Kollokationsklage abzielt,
nämlich die Verweisung des Beklagten mIt seiner
Schuldbriefforderung in die fünfte Klasse, sondern es
wäre vielmehr alsdann die frühere, durch den Schuld-
brief (anfechtbar) getilgte, nun wieder aufgelebte For-
derung
in der fünften Klasse zu kollozieren. Der Kläger
scheint übrigens eingesehen zu
haben, dass er mit einer
Kollokaonsklage nicht zum Ziele gelangen könne, wie
daraus zu schliessen ist. dass er gar nicht Verweisung
des Beklagten
mit seiner Sc:huldbriefforderung unter
die unversicherten Gläubiger fünfer Klasse verlangt,
sondern auf Herausgabe des Schuldbriefes klagt. Eine
derartige Klage
ist aber ihrem Wesen nach nicht eine
Kollokationsklage, auch wenn sie in der Form einer
solchen ausgespielt wird, weshalb der Kläger seine
Legitimation nicht aus Art.
250 Abs. 2 Satz 2 herzu-
leiten vermag, sondern einer Abtretung gemäss Art.
260
SchKG bedürfte. Zwar hat der Beklagte diesen
Mangel
. nicht gerügt; allein er ist von Amtes wegcn
zuberucksichtigen, da es nicht zugelassen werden kann.
dass . ei~ 'einzelner Konkursgläubiger das Anfechtungs-
,
Sebuldbetre1bungs-und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 35. 159
recht für sieh vorwegnimmt, welches bis zum Verzicht
auf dessen Geltendmachullg durch (ausdrücklichen oder
stillschweigenden) Beschluss der Gesamtgläubigerschaft
der Konkursmasse als solcher zusteht
und dessen Ab-
tretung zu verlangen auch den übrigen Gläubigern er-
möglicht werden muss, sofern die Masse es nicht selbst
geltend
lIlachen wil1, was vorläufig noch dahinsteht
(vgl.
AS 37 II S. 503 f.; Sep.-Ausg. 14 S. 365) ......•
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird begründet erklärt, das Urteil des
Kantonsgerichts von Schwyz vom 23. Mai 1924 aufge-
hoben und die Klage angebrachtermassen abgewiesen.
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