BGE 50 III 129
BGE 50 III 129Bge07.11.1922Originalquelle öffnen →
128 Schuldbetreibungs-und Konkmsrecht. N° 31. 31. Auszug aus dem Entscheid vom Zi. September 19Z4 i. S. Wellinger. • SchKG Art. 92 Ziff. 3. Ein Zugpferd ist nicht Kompetenz- stück. Der Rekurrent leitet die Kompetenzqualität des fraglichen Pferdes aus Art. 92 Ziffer 3 SchKG ab, wo- nach die dem Schuldner und seiner Familie zur Aus- übung ihres Berufes notwendigen Werkzeuge, Gerät- schaften, Instrumente und Bücher unpfändbar sind. Nun hat aber das Bundesgericht schon mehrfach ent- schieden, dass diese Bestimmung auf Tiere keine An- wendung finden kann, indem in der gewöhnlichen Spra- che mit jenen Ausdrücken «Werkzeuge, Gerätschaften oder Instrumenten )l doch »ur tot e s Material bezeichnet werde und auch in der Sprache des Rechtes und der Ge- setzgebung denselben eine hierüber hinausgehende be- sondere Bedeutung nicht zukomme (vgl. AS 22 Nr.121 S. 709/10 ; 25 I Nr.49 S. 293). Es ist kein Grund vorhall- den, von dieser Praxis, die allein mit dem Sinn und Wort- laut des Gesetzes vereinbar erscheint, abzugehen. Wenn. wie unbestritten ist, z. B. Kohlen, die ein Schlosser zum Betriebe seiner Schmiede benötigt, oder Betriebsstoffe für einen Motor, nicht unpfändbar sind, so wäre nicht einzusehen, warum ein Pferd, das sich der Mensch auch nur deshalb hält, um sich für seine Arbeitszwecke dessen Kraft zu Nutzen zu machen,' unpfändbar. sein sollte. Eine Unterstellung von Haustieren unter den Begriiff « Werkzeug, Gerätschaften oder Instrumente» würde auch sonst zu ganz unhaltbaren Konsequenzen führen. Denn dann müssten auch die Ochsen, deren sich der Landwirt zur Bearbeitung seines Ackers und zum Trans- port seiner Produkte bedient, ja sogar der Viehstand. der zu einer rationellen Bewirtschaftung eines Heim- wesens notwendig erscheint, als Kompetenzstücke im Sinne von Art. 92 Ziffer 3 SchKG erklärt werden. Das kann jedoch unmöglich der Wille des Gesetzgebers gewesen sein. Schuldbetrelbungs-und Konkursrecbt. N0 32. 32. Auszug aus dem Entscheid vom 17. Oktober 19M i. S. Eantonalbank von Dern. 129 Arrest für den als ungedeckt erachteten Teil einer pfandver- sicherten Forderung; nachfolgende Pfändung der Arrest- gegenstände zu Gunsten anderer Gläubiger. Die Teilnahme des Arrestgläubigers an der Pfändung bleibt auf die Ar- restsumme beschränkt, auch wenn der wirkliche Pfand- ausfall höher ist (es wäre denn, dass· der Arrestgläubiger noch vor Ablauf der Teilnahmefrist für den Pfandausfall das Fortsetzungsbegehren stellen könnte). Rechtskraftwirkung der nicht durch Beschwerde angefoch- tenen Verfügungen. . Kollokationsklage im Betreibungsverfahren, Beßnn der Klage- frist. Art .. 17, 148,281 Abs. 1 SchKG. A. --Die Spar-und Leihkasse in Bern liess am 10. März 1923 für 115,000 Fr., nämlich den als ungedeckt betrachteten Teilbetrag einer durch Faustpfänder versi- cherten Kreditforderung von 246,449 Fr., da im Betrei- bungskreis Oberha.li (Meiringen) gelegene Vermögen der Erbschaft des Otto Junghanss in LeipzigmitArrest,belegen und hob zur Prosequierung des Arrestes am 27. MäI;"z Faust- pfandverwertungsbetreibung für 246,449 Fr. nebst Zin- sen und Quartalskommissionen seit Anfang 1923... Be- treibung auf Verwertung ihrer Faustpfänder an. Am 24. April 1923 ",-urden in den von der Kantonalbank von Bern für 112,632 Fr., sowie von weiteren Gläubigern gegen die Erbschaft Junghanss geführten ordentlichen Betreibungen (Gruppe Nr. 61) die arrestierten Ver- mögensstücke gepfändet, wobei die Spar- und Leihkasse in Bern in der Pfändungsurkunde als gemäss Art. 281 SchKG für 115,000 Fr. provisorisch teilnehmende Gläu- bigerin aufgeführt wurde. In der Faustpfandverwertungs- betreibung wurde ihr am 2. Juli 1923 ein Pfandausfall- schein für 226,784 Fr. 70 Cts. ausgestellt. Gestützt auf diesen Pfandausfallschein stellte die Spar-und Leih- kasse am 5. Juli 1923 für den darin genannten Betrag
130 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 32. beim Betreibungsamt Oberhasli das Fortsetzungsbe- gehren. Darauf brachte das Betreibungsamt am 18. Juli • 1923 den Gläubigern der Gruppe Nr. 61 (dn Ergänzung der Ihnen unterm 1. Jnni a. c. zugesandten Pfändungs- abschrift » zur Kenntnis, dass der gemäss Art. 281 SchKG von Amtes wegen vorgenommene Pfändungsanschluss der Spar-und Leihkasse in Bern «gestützt auf vorge- legten Pfandausfallschein und gestelltes Pfändungsbe- gehren nunmehr definitif geworden, nnd zwar für die ausgewiesene Pfandausfallsumme von 226,784 Fr.» (recte 226,784 Fr. 70 Cts.) «nebst Zins und Kom. zus. zu 6% seit 2. Juli 1923, dem Datum des Pfandausfall- scheines. » Der Erlös aus den gepfändeten Vermögensstücken ver- mochte den Betrag der an der Pfändung teilnehmenden Forderungen nicht zu decken... Das Betreibungsamt liess die Spar-und Leihkasse im Kollokationsplan grundsätzlich mit ihrer Faustpfandausfallforderung von 226,784 Fr. 70 Cts., vermehrt um Zins und Kosten im Betrag von 5611 Fr. 20 Cts., zu, machte jedoch gewisse Abzüge. Gegen den Kollokationsplan führte die Spar-und Leihkasse Beschwerde mit dem Antrag, sie sei für die vollen Piandausfallforderungen ohne Abzug zuzulassen. B. -.Durch Entscheid vom 9. September 1924 hat die Aufsichtsbehörde über die ~etreibungs-und Konkurs- ämter des Kantons Bern erkannt: «Der Kollokations-und Verteilungsplan in der Grup- penbetreibung Nr. 61 des Betreibungsamtes Oberhasli in Meiringen ist dahin abzuändern, dass die Spar-und Leihkasse Bern ... mit einem Betrag von ... 226,784 Fr. 70 Cts. nebst Zins und Kosten zuzulassen ist ... 11 C;. -Diesen Entscheid hat die Kantonalbank von Bern am 19. September an das Bundesgericht weiter- gezogen mit den Anträgen, die Spar-und Leihkasse sei Dur ftir den Betrag von 115,000 Fr. in der Gruppe Nr. 61 zuzulassen und der Kollokations-und Verteilungsplan Schuldbetrelbungs-und Konkursrecht. N° 32. 131 entsprechend abzuändern, eventudl -falls die Kammer auf diesen Antrag nicht einträte --sei der Kantonal- bank von Bern eine neue Frist zur Anbringung der Kollokationsklage gegE'n die Spar-und Leihkasse zu eröffnen. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung : Die EntscheidungsgrÜllde der Vorinstanz sind im wesentlichen die folgenden: Für ihre pfandversicherte Forderung habe die Spar-und Leihkasse in Bern inso- weit einen Arrest herausnehmen können, als sie nach der Schätzung der Arrestbehörde durch das Pfand nicht ge- deckt zu sein schien .. Zur Prosequierung des Arrestes habe die Durchführung der Faustpfandverwertungsbe- treibung in Verbindung mit der Anhebung der Betrei- bung «auf den Arrestgegenstand J) binnen zehn Tagen nach der Ausstellung des Pfandausfallscheins genügt. Als die Arrestgegenstände für andere Gläubiger gepfän- det wurden, habe das Betreibungsamt zutreffend in An- wendung des Art. 281 SchKG die Spar-und Leihkasse für den voraussichtlichen Pfandausfall in die betreffende Pfändungsgruppe aufgenommen ... Für diesen 226,784 Fr. 70 Cts. betragenden Pfandausfall sei die Spar-und Leihkasse im Kollokations-und Verteilungsplan zu· zulassen, nachdem seinerzeit von keiner Seite gegen ihre Gruppenteilnahme in diesem Umfang Einspruch erhoben worden seL. Demgegenüber macht die Rekurrentin geltend. die Teilnahme des Arrestgläubigers am Erlös der Arrest- gegenstände könne den Betrag, für welchen ihm der Arrest bewilligt worden sei, nicht übersteigen, gleich- gültig ob sich nachträglich ein höherer als der bei der Bewilligung des Arrestes vorausgesehene Pfandausfall ergeben habe. Dieser Auffassung ist grundsätzlich beizustimmen. Es ist davon auszugehen, dass bei der Pfändungsbe-
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treibung zu Gunsten der Gläubiger Pfändungspfandrechte
nur für diejenigen Beträge entstehen, für welche die Pfän-
• dung vorgenommen worden bezw. die Teilnahme an der
Pfändung erfolgt ist. Dies ergibt sich ohne weiteres aus
der überlegung, dass nach Art. 97 Abs. 2
SchKG nicht
mehr gepfändet wird als nötig ist, um die pfändenden
Glaubiger für ihre Forderungen
samt Zins und Kosten
z~ befried!gen. Infolgedessen ist es ausgeschlossen, dass
en GlabIger im Kollokations-und Verteilungsplan für
emen hoheren Betrag als denjenigen zugelassen würde,
für welchen die Pfändung bezw. die Teilnahme statt-
gefunden hat. Dies muss auch im Falle gelten, dass der
Arrestgläubiger bei Pfändung
der arrestierten Gegen-
stäne un(l Vertei-
lungs plan auch
mit diesem Betrag zugelassen werden~
Der Entscheid der Vorinstanz ist somit im Ergebnis
nicht zu beanstanden.
Der Eventualantrag betreffend die Befristung
der-
Kollokationsklage muss schon deshalb zurückgewiesen
werden, weil
er erst vor Bundesgericht neu gestellt
wurde (Art.
80 OG). Hievon abgesehen handelt es sich
um eine Frist, deren Anfangspunkt durch das' Gesetz
bestimmt und nicht der Festsetzung durch die Auf-
sichtsbehörden anheimgestellt ist. Vielmehr
ist des Sache
der Gerichte, welche allfällig mit einer Kollokationsklage
der Rekurrentin befasst würden, zu prüfen, ob die
Klagefrist mit der Zustellung des Beschwerdeentscheides
der Vorinstanz zu laufen begann, oder, obwohl kein
Antrag gestellt wurde, dem Rekurs aufschiebende
Wir-u Gunsten anderer Gläubiger von Rechts wegen
provIsorIsch
an der Pfändung teilnimmt. Insbesondere
steht es emem Pfandgläubiger, welcher für den unge-
deckt erscheinenden Teilbetrag seiner Pfandforderung
einen Arrest herausgenommen
hat und dann für diesen
Betrag
zur Teilnahme an der nachfolgenden Pfändung
der Arrestgegenstände zu Gunsten anderer Gläubiger zu-
gelassen worden ist, nicht
[zu, ein weitergehendes Pfän-
dungspfandrecht geltend zu machen, wenn sich später,
noch vor Abschluss der Betreibung, herausstellt, dass
der
durh das Pfand gedeckte Teilbetrag niedriger ist
als bei der Stellung des Arrestgesuches vom Arrest-
gläubiger selbst oder bei der
willigung des Arrestes
von der Arrestbehörde vorausgesehen wurde. Daher
hätte das Betreibungsamt dem auf den Pfandausfall-
schein gestützten Fortsetzungsbegehren der Rekurs-
gegnerin
nur in der Weise Folge geben dürfen, dass es
ihre provisorische Teilnahme
an der Pfändung zu Gunsten
der Gruppe Nr.
61 für den Betrag von 115,000 Fr. als
finitiv geworden vormerkte und für den Restbetrag,
fur
welhen es nach Art. 158 SchKG eines Zahlungsbe-
fehls mcht bedurfte, anderseits aber die Teilnahme an
r. früheren Pfändung wegen Ablaufs der dreissig-
tagIgen Anschlussfrist nicht mehr möglich war, die ge-
S.ehuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 32. 133'
pfändeten Vermögensstücke (für den Überschuss) neuer-
dings pfändete. Die Verfügung des Betreibungsamts, dass
die Rekursgegnerin für den gesamten Betrag des Pfand-
ausfalls, 226,784 Fr.,
an der Pfändung zu Gunsten der
Gruppe Nr.
61 teilnehme, erweist sich somit als gesetz-
widrig.
Nun
ist aber diese Verfügung dadurch in Rechtskraft
erwachsen, dass die übrigen Gläubiger der Gruppe
Nr.61 •.
insbesondere die Rekurrentin. unterlassen haben, sie
binnen zehn Tagen seit der
am 18. Juli 1923 erfolgten
Mitteilung durch Beschwerde anzufechten. Als
Vor-,
schrift zwingender Natur, wegen deren Verletzung auch
noch nach Ablauf der ordentlichen Beschwerdefrist
Beschwerde geführt werden könnte, lässt sich die
Be-
stimmung des Art. 110 SchKG, wonach (nur solche)
Gläubiger
an der Pfändung teilnehmen, welche inner-
halb dreissig Tagen nach ihrem Vollzug das
Pfändungs-
begehren stellen, nicht auffassen, da sie wesentlich nur
dem Schutz der vigilanten Gläubiger dient. War aber
die Rekursgegnerin in folge dieser Verfügung als mit
226,784 Fr. an der Pfändung teilnehmende Gläubigerin
anzusehen, so musste sie
im Kollokations
134 Sehuldbetreibungs-und Konkursrecht (ZivilahteUungen). N° 33- kung zuzubilligen, von der Zustellung des Rekursent- scheides des Bundesgerichts, oder ob sie vielmehr nicht • vor dem Empfang des Auszuges aus dem nach der Fassung des_Dispositivs der Vorinstanz erst noch vom Betreibungsamt abzuändernden Kollokationsplanes zu laufen beginnt. Indessen kann di~ Rekurrentin mit einer solchen Klage nur aus materiellrechtlichen Gründen Wegweisung oder Herabsetzung der zugelassenen Forde- rung der Rekursgegnerin verlangen, dagegen nicht die im vorliegenden Rekursverfahren erörterte rein betrei- bungsrechtliche Frage neu aufwerfen, weil deren Be- urteilung einzig den betreibungsrecht1ichen Aufsichts- behörden zusteht. Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen. 11. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN ARRETS DES SECTIONS CIVILES 33. trrteil-a.rlI. Zivilabtei1ung vom la .. Juni 1924 i. S. Bchweiseriache lankgtieUschaft gegen letsch. Sc hK GAr t. 269. Nachträglich entdeckter Anfechtungs- anspruch. Abtretung an einen Gläubiger unter Obergehung der andem. Nachweis, dass der Anspruch erst nach Kon- kursschluss entdeckt wurde. Frage, ob ihn das Konkurs- amt schon früher hätte kennen sollen. A. -Am 31. Januar 1922 wurde über die 1916 gegründete Kommallditgesellschaft Felchlin & Oe in Basel, bestehend aus Friedrich Felchlin-Lec.er als un- beschränkt haftendem Gesellschafter Md dem heutigen Beklagten als Kommanditär mit 50,000 Fr., der Konkurs Sehuldbetreibungs-und Konkur&recht (ZivilabteUungen). N° 33. 135 erkannt. :Mangels Aktiven erfolgte zunächst die Ein- stellung des Verfahrens; nachdem ein Konkursgläubiger, der Rechtsvorgänger der heutigen Klägerin. einen Kos- tenvorschuss geleistet hatte, wurde der Konkurs im summarischen Verfahren durchgeführt. In diesem Konkurs meldete der Beklagte eine Forderung von 89,288 Fr. 06 Cts., wovon 50,000 Fr. als seine Kom- mandite, zur Kollokation an gestützt auf eine Aufstel- lung, worin er seine Gesamtforderung auf 188,581 Fr. 50 Cts. bezifferte, daran aber folgende Posten in Abzug brachte: Eine Zahlung von Blum-Greuter, Architekt, gemäss Zession vom 12. August 1919 im Betrage von 60,000 Fr.; drei Zahlungen der Chemischen Fabrik Brugg gemäss Zession vom gleichen Datum im Gesamt- betrage von 33,750 Fr. 34 Cts. ; eine Zahlung von F. Felchlin an die Basler Handelsbank im Betrage von 5000 Fr. ; endlich Eingänge in deutscher Währung ge- mäss Zessionen vom 12. August 1919 und 20. August 1920 im Betrage von 543 Fr. 10 Cts. ; total 99,293 Fr. 44 Cts. Das Konkursamt liess den Betrag von 39,283 Fr. 06 Cts. in fünfter Klasse zu, die Mehrforderung von 50,000 Fr. für Kommandite admittierte eS nur; «sofern und inwieweit ein Gläubiger Abtretung. des Anspruches gerichtet auf Anfechtung der Verrechnung und Beza1!- lung der Kommanditsumme verlangt und in dem An- fechtungsprozesse obsiegt». Am 1. Juli 1922 verlangte die-Klägerin die Abtretung sämtlicher der Konkursmasse gegen den Beklagten zu- stehender Ansprüche im Sinne von Art. 260 SchKG. Darauf trat ihr das Konkursamt am 11. Juli den An- spruch auf Einzahlung der Kommanditsumme von 50,000 Fr. ab mit Klagefrist bis 15. Oktober 1922. Am 29. August 1922 wurde das Konkursverfahren als ge- schlossen erklärt; diese am 9. September publizierte Ver- fügung blieb unangefochten. Am 7. November 1922 ver- langte die Klägerin vom Konkursamt die Ergänzung der Abtretung vom 11. Juli. Das Konkursamt entsprach dem A.S 50 111 -1924 11
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