BGE 50 III 128
BGE 50 III 128Bge05.07.1923Originalquelle öffnen →
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Schuldbetreibungs-und Konlmrsreeht. N0 31.
31. Auszug aus dem Entscheid vom 94. September 1994
i. S. WeUinger.
• SchKG Art. 92 Ziff. 3. Ein Zugpferd ist nicht Kompetenz-
stück.
Der Rekurrent leitet die Kompetenzqualität des
fraglichen Pferdes aus Art. 92 Ziffer 3
SchKG ab, wo-
nach die dem Schuldner und seiner Familie zur Aus-
übung ihres Berufes notwendigen Werkzeuge, Gerät-
schaften, Instrumente und Bücher unpfändbar sind.
Nun
hat aber das Bundesgericht schon mehrfach ent-
schieden, dass diese Bestimmung auf Tiere keine An-
wendung finden kann, indem in der gewöhnlichen
Spra-
che mit jenen Ausdrücken « Werkzeuge, Gerätschaften
oder Instrumenten
)1 doch ur tot e s Material bezeichnet
werde und auch in der Sprache des Rechtes und der Ge-
setzgebung denselben eine hierüber hinausgehende be-
sondere Bedeutung nicht zukomme (vgl.
AS 22 Nr.121
S. 709/10 ; 25 I Nr.49 S. 293). Es ist kein Grund vorhau:-
den, von dieser Praxis, die allein mit dem Sinn und Wort-
laut des Gesetzes vereinbar erscheint, abzugehen. Wenn,
wie unbestritten ist, z. B. Kohlen, die ein Schlosser zum
Betriebe seiner Schmiede benötigt, oder Betriebsstoffe
für einen Motor, nicht
unpfändbr sind, so wäre nicht
einzusehen, warum ein Pferd, das sich der Mensch auch
nur deshalb hält, um sich für seine Arbeitszwecke dessen
Kraft zu Nutzen zu mache,' unpfändbar. sein sollte.
Eine Unterstellung von Haustieren unter den Begriiff
«Werkzeug, Gerätschaften oder Instrumente» würde
auch sonst zu ganz unhaltbaren Konsequenzen führen.
Denn dann müssten auch die
Ochsen, deren sich der
Landv.rirt zur Bearbeitung seines Ackers und zum Trans-
port seiner Produkte bedient, ja sogar der Viehstand.
der zu einer rationellen Bewirtschaftung eines Heim-
wesens notwendig erscheint, als Kompetenzstücke im
Sinne von Art. 92 Ziffer 3 SchKG erklärt werden.
Das kann jedoch unmöglich der Wille des Gesetzgebers
gewesen sein.
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 32.
32. Auszug aus dem Entscheid vom 17. Oktober 1994
i. S. Xantonalbank von Dern.
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Arrest für den als ungedeckt erachteten Teil einer pfandver-
sicherten
Forderung; nachfolgende Pfändung der Arrest-
gegenstände
zu Gunsten anderer Gläubiger. Die Teilnahme
des Arrestgläubigers
an der Pfändung bleibt auf die Ar-
restsumme beschränkt,
auch wenn der wirkliche Pfand-
ausfall höher ist (es wäre denn, dass' der Arrestgläubiger
noch
vor Ablauf der Teilnahmefrist für den Pfandausfall
das Fortsetzungsbegehren stellen könnte).
Rechtskraftwirkung
der nicht durch Beschwerde angefoch-
tenen Verfügungen.
Kollokationsklage
im Betreibungsverfahren, Beldnn der Klage-
frist.
Art. 17, 148, 281 Abs. 1 SchKG.
A. --Die Spar-und Leihkasse in Beru liess am 10.
März 1923 für 115,000 Fr., nämlich den als ungedeckt
betrachteten Teilbetrag einer durch Faustpfänder versi-
cherten Kreditforderung von 246,449 Fr.,
das im Betrei-
bungskreis Oberhasli (Meiringen) gelegene Vermögen der
Erbschaft des
Otto Junghanss in LeipzigmitArrest.belegen
und hob zur Prosequierung des Arrestes am 27. Mä:t;'z Faust-
pfandverwertungsbetreibung für 246,449 Fr. nebst Zin-
sen und Quartalskommissionen seit Anfang 1923... Be-
treibung auf Verwertung ihrer Faustpfänder an.
Am
24. April 1923 'wurden in den von der Kantonalbank
von Bern für 112,632 Fr., sowie von weiteren Gläubigern
gegen die Erbschaft Junghanss geführten ordentlichen
Betreibungen (Gruppe Nr. 61) die arrestierten Ver-
mögensstücke gepfändet, wobei die
Spar-und Leihkasse
in Beru in der Pfändungsurkunde als gemäss Art.
281
SchKG für 115,000 Fr. provisorisch teilnehmende Gläu-
bigerin aufgeführt wurde.
In der Faustpfandverwertugs
betreibung wurde ihr am 2. Juli 1923 ein Pfandausfall-
schein für 226,784
Fr. 70 Cts. ausgestellt. Gestützt auf
diesen Pfandausfallschein stellte die Spar-und Leih-
kasse
am 5. Juli 1923 für den darin genannten Betrag
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