BGE 50 III 11
BGE 50 III 11Bge23.11.1923Originalquelle öffnen →
10 . Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 3. zinses gestatten. Unterbleibt aber die Bezahlung, z. B. wegen fehlender Mittel, so vermeidet der Vermieter • durch die Auflösung· des Mietvertrages das Auflaufen ungedeckter Mietzinsen und ist durch die bei der Aus- weisung selbstverständlich erfolgende Zmiickhaltung und Aufzeichnung der Retentionsobjekte jeder Gefahr für sein Retentionsrecht enthoben. Wird der Vermieter während der Nachlasstundung durch eine drohende Wegschaffung der Retentions- objekte in seinem Rechte gefährdet, dann kann er aller- dings trotz der Stundung die sofortige Aufnahme der Retentionsurkunde als eine vom Verbot des Art. 56 nicht betroffene unaufschiebbare Massnahme verlangen. Im vorliegenden Falle ist aber erst im Rekursverfahren vor Bundesgericht, in welchem neue tatsächliche Vorbringen nicht zulässig sind, eine wirkliche Gefährdung behauptet worden. In der Eingabe an das Betreibungsamt vom 17. November 1923 ist davon nicht die Rede, desgleichen nicht in der Vemehmlassung an die untere Aufsichtsbe- hörde, und im Rekurs an die obere kantonale Instanz wird nur bemerkt, es handle sich in der Hauptsache um Retentionsobjekte, die zum Verkauf feilgeboten und durch den Verkauf auf legalem Wege fortgeschafft würden .. Daraus allein erhellt jedoch noch keine Gefähr- dung, weil im Nachlassverfahren der Verkauf nur unter der Aufsicht des Sachwalters. vor sich gehen kann und dieser letztere dafür zu sorgen hat, dass soweit Retentions- objekte verkauft werden, der Erlös für den Retentions- berechtigten reserviert wird. Das blosse Begehren, dass auch für den laufenden Mietzins retiniert werde, genügt natürlich nicht zum Nachweis einer Gefährdung. Die Aufnahme der Retentionsurkunde kann somit auch unter diesem zweiten Gesichtspunkte nicht verfügt werden. . Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen. Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 4. 11 4. Entscheid vom 24. lew 1924 i. S. EinDring. Betreibungsferien und Rechtsstillstand schieben den Ablauf von Beschwerde-und Rekursfristen nur dann hinaus, wenn Betreibungshandlungen angefochten werden, die während Betreibungsferien und Rechtsstlllstand nicht vorgenommen werden dürfen. A.. -Durch Entscheid vom 10. N~vember 1923 hat das Kantonsgericht von St.Gallen dem von Thomas Eisenring, Sohn, vorgeschlagenen Nachlassvertrag mit Pfandnachlassmassnahmen die Bestätigung verweigert. B. -Gegen diesen am 1. Dezember zugestellten Ent- scheid hat Eisenring mit Postaufgabe vom 21. Dezember beim Bundesgericht direkt Rekurs eingelegt. Die Regi.;. stratur der Bundesgerichtskanzlei, welche generell an- gewiesen ist, behn Bundesgericht direkt eingereichte Rekurse zurückzusenden, sofem nicht von vomeherein ausgeschlossen erscheint, dass sie noch vor Ablauf der Rekursfrist bei der kantonaltm Instanz eingereicht werden können, sandte den Rekurs sofort nach Eingang unter Hinweis' auf Art. 6 der Verordnung über die Beschwerdeführung . in Schuldbetreibungs-und Konkurs- sachen, wonach Beschwerden an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts bei der kan- tonalen Arifsichtsbehörde, gegen welche sich die Be- schwerde richtet, einzureichen sind, zur Einreichung « bei der zuständigen kantonalen Aufsichtsbehörde » zurück mit dem Bemerken, dass die Rekursfrist während den Betreibungsferien nicht ablaufe. Darauf legte Eisenring den Rekurs am 24. Dezember beim Kantonsgericht von St. Gallen ein. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung :'
12 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 4. des Nichteintretens auf den Rekurs zu knüpfen, weil nur diese Sanktion geeignet ist, deren Befolgung zu er- • zwingen. Auch hat das Bundesgericht bereits fest- gestellt, dass jene Vorschrift sinngemässe Anwendung zu finden habe auf Rekurse, mit welchen Entscheidungen der kantonalen Nachlassbehörden im Pfandnachlass- verfahren beim Bundesgericht angefochten werden (AS 47 III S. 115). Der vorliegende, zunächst an das Bundesgericht direkt aufgegebene und auf die Rück- sendung hin erst nach Ablauf der in Art. 43 HPfNV durch Verweisung auf Art. 19 SchKG gesetzten Rekurs- frist von zehn Tagen seit der Zustellung des angefochtenen Entscheides bei der kantonalen Nachlassbehörde ein- gereichte Rekurs ist somit als verspätet zurückzuweisen, wenn nicht der Ablauf de-r Rekursfrist durch die Weih- nachtsbetreibungsferien bis in die ersten Tage Januar hinausgeschoben wurde. 2. - Das Bundesgericht hat in seinem Kreisschreiben vom 10. August 1914 'betreffend die Wirkungen des Rechtsstillstandes und wiederum im Rekursentscheid vom 8. September 1914 i. S. Vontobel (AS 40 III S. 418 sub litt. c bezw. S. 328 Erw. 1) festgestellt, dass die Fristen des Konkursverfahrens durch den Rechtsstill- stand n.icht erstreckt werden, ,vielmehr die bei Ge- währung des Rechtsstillstandes schon eröffneten Kon- kurse ihren gewohnten Gang gehen. Im Rekursent- scheid vom 10. Juni 1915 i. S. Weibel (AS 41 III S. 202 f.) freilich hat das Bundesgericht dann ausgesprochen, (lass Art. 63 SchKG «auf alle dem Schuldner zur Wah- rung seiner Interessen gesetzten Fristen », insbesondere auch « auf die für den Schuldner laufenden Beschwerde- fristen » Anwendung finde. Indessen wollte mit diesem letzteren Entscheid - der sich ebensowohl auf den Rechtsstillstand bezieht, wie der erstere auf die Be- treibungsferien, weil die Wirkungen beider Institute in Art. 56 und 63 SchKG übereinstimmend umschrieben sind ~ nicht etwa in jenen früher aufgestellten Grund- Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 4. 13 satz eingebrochen werden. Vielmehr kann den Be- treibungsferien und dem Rechtsstillstand ein Einfluss auf Beschwerde-und Rekursrristen nur insoweit zuge- standen werden, als das nach Art. 56 SchKG für diese Zeiten geltende Verbot der Vornahme von Betreibungs- handlungen reicht. Demnach braucht freilich der Schuldner Betreibungshandlungen, welche während den Betreibungsferien und dem Rechtsstillstand nicht vor- genommen werden dürfen, während' den Betreibungs- ferien oder einem Rechtsstillstand auch nicht anzu- fechten, gleichgültig ob sie unzulässigerweise während dieser Zeit oder aber an sich zulässigerweise vorher vor- genommen worden sind, ohne dass die Beschwerde- bezw. die Rekursfrist bei deren Beginn bereits abge- laufen wäre. In dem Falle AS 41 III S. 202 1. handelte es sich denn auch um eine gegen eine Pfändung, also gegen eine Betreibungshandlung im eigentlichen Sinne des Wortes gerichtete Beschwerde. Dagegen liesse es sich nicht rechtfertigen, den Betreibungsferien und dem Rechtsstillstand auch die Wirkung zuzugestehen, dass sie den Ablauf der Frist zur Beschwerde bezw. zum Re- kurs gegen solche Rechtsakte hinauszuschieben ver- möchten, deren Vornahme während Betreibungsferien und Rechtsstillstand das Gesetz nicht untersagt. Es kann nun aber nicht mit Fug behauptet werden, die Ent- scheidung der Nachlassbehörde über die Bestätigung des Nachlassvertrages gehöre zu den Betreibungshandlungen, die während Betreibungsferien und Rechtsstillstand nicht vorgenommen werden dürfen, selbst wenn sie im Sinne der Verweigerung der Bestätigung ausfällt. Infolge- dessen vermögen die Betreibungsferien oder ein Rechts- stillstand. auch den Ablauf der Frist zur Weiterzie- hung eines solchen Entscheides nicht hinauszuschieben. Zum gleichen Ergebnis führt die Überlegung, dass der Schuldner während dem Nachlassverfahren jederzeit zur Verfügung des Sachwalters und der Nachlassbehörde stehen, muss, ebenso wie während dem Konkursver-
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fahren zur Verfügung der Konkursverwaltung, und nicht
Anspruch darauf erheben kann, während den Betreibungs-
ferien oder einem Rechtsstillstand von diesen
Organen
nicht behelligt zu werden. Der Rekurrent ist denn ja
auch zunächst gar nicht davon ausgegangen, er dürfe
seinen Rekurs bis nach Ablauf der Weihnachtsbetrei-
bungsferien zurückhalten, sondern
hat ihn binnen zehn
Tagen seit der
Zustellung des angefochtenen Entscheides
eingereicht, freilich nicht
an der richtigen Stelle. Er
vermag also nicht etwa geltend zu machen, er sei durch
die zu wenig präzise Formulierung in AS 41 III S. 202 f.
verleitet worden, die Rekursfrist zu versäumen, und
ebensowenig war die nachträgliche Auskunft der Re-
gistratur der Bundesgerichtskanzlei hiefür kausal.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :
Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.
5. Sentensa 9 feb'braio 1994 nella causa Dalveaco.
Ove si tratti dell'esazione di erediti alimentari spettanti ad
una persona, ehe deve essere riteilUta eome faeente parte
della fmiglia del debitore, questi non puö prevalersi ehe
in modo limitato delI'art. 93 LEF: in altri termini, l'ufficio
avra, in ogni easo, Ia faeolta di pignorare la quota di salario
ehe il debitore dovrebbe impiegare al sostentamento deI
creditore eome se questi con Iui eonvivesse.-Ma se il debitore
stesso non fa capo a questa giurisprudenza, un ereditore non
puo farlo in suo veee, forse esso il titolare deI eredito alimen-
tare.
A. -Con sentenza 7 marzo 1923 il Tribunale di Appello
deI Cantone Ticino condannava Giulio
Deagostini in
Bellinzona, quale padre della figlia illegittima Gemma
(attribuitagli
senzaeffetti di stato civile), a pagare alla
madre Gemma Dalvesco in Bellinzona:
500 fehi. per
spese di puerperio,
150 fchi. a titolo di ripetibili e, per
l'infanteallevato nella famiglia della madre, una pensione
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alimentare di 45 fchi. dal 27 maggio 192 al 27 maggio
1939.
B. -Deagostini fu in seguito oggetto delle seguenti
esecuzioni :
a) No 63337, promossa, nel giugno 1923, dall'avvocato
A. Antognini per l'esazione di 650 fchi. dipendenti
da competenze professionali ;
b) N° 65407, deI 20 novembre 1923, promossa da
Gemma Dalvesco, per se e figlia, per il pagamento
di 1955 fchi. in base alla sentenza precitata e cioe :
150 fchi.
per ripetibili, 500 fchi. per l'indennizzo
predetto
,e, per la pensione alimentare dal maggio
1921 al novembre 1923, 1305 fchi.
Il pignoramento a favore della prima essecuzione, cui
fu
fatta partecipare la seconda add113 dicembre 1923 in
base all'art. 110 LEF (gruppo N° 1383), avvenne il 23
novembre 1923. Furono pignorati
50 fchi. mensili sullo
stipendio di circa
230 fehi. al mese che il debitore per-
cepisce quale jmpiegato delle
Strade ferrate federali in
Bellinzona. In quest'occasione l'Ufficio (di Bellinzona)
eonstatava, che
il debitore, eelibe, conviveva col padre
e che
ilresto deI suo salario (circa 180 fchi. al ~ese) gli
era indispensabile per il suo sostentamento.
C. -Da questo provvedimento tanto il debitore
Deagostini che
la creditrice Daiveseo si aggravavano
dall'
Autorita di Vigilanza.
n primo chiedeva che il suo salario fosse dichiarato
impignorabile in
toto in base all'art. 93 LEF.
La seconda conchiudeva domandando che il pigno-
ramento a favore deI gruppo
N° 1383 fosse modificato
nel senso che :
a) In applicazione dell'art. 93 LEF fosse riconosciuto
che gli obblighi di famiglia dell'escusso non lasciano
alcun margine di stipendio pignorabile a favore
deI creditore Avv. Antognini.
b) La quota mensile pignorata di 50 fehi. dovesse
esse re
attribuita solo alla Dalvesco.
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