BGE 50 III 103
BGE 50 III 103Bge13.12.1922Originalquelle öffnen →
l Schuldbek'8ihungs-und lonkursrechL. Poursuite eL failliu. L ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETREmUNGS- UND KONKURSKl\MMER ARRttS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAILLITES 25. Intaoh.id vom 4. Juni 1994 i. S. Gebistorf. Ordentliche Betreibung auf Pfändung oder Konkurs nach Abschluss eines Nachlassvertrages (Prozentvergleich) für Zinsen von nach der Schätzung des Sachwalters nicht ge- deckten Schuldbriefen. Rechtsvorschlag und Beschwerde gegen die Betreibungsart. Einrede des Gläubigers, die Schuld- briefkapitalschulden seien erst nach Abschluss des Nach- lassvertrages (durch Begebung von Eigentümerschuld- briefen) eingegangen worden. Unzuständigkeit der Auf- sichtsbehörden zur Beurteilung dieser Frage. SchKG Art. 41 Abs.2. A. -Anfangs 1924 hoben E. Hemmeler-Stähli und die Gewerbekasse Baden ordentliche Betreibung auf Pfändung oder Konkurs gegen Dr. S. Gebistorf in Kilch- berg an. In der Betreibung des Hemmeier war inbegriffen der Jahreszins für einen Schuldbrief von 15,000 Fr. mit 750 Fr., in der Betreibung der Gewerbekasse der Jahreszins für einen Schuldbrief von 10,000 Fr. mit 500 Fr. Der Schuldner führte mit Bezug auf diese Schuld- briefzinsen . Beschwerden mit dem Antrag, die Betrei- bungen seien insoweit aufzuheben. Zur Begründung machte er geltend, die belastete Liegenschaft sei in dem AB 50 III -1926 9
104 Scbuldbetrelbungs-und Konkursrecht. N0 25. über ihn durchgeführten Nachlassverfahren auf 100,000 Fr. geschätzt worden, sie sei vorgehend für 100,000 • bezw. 115,000 Fr. verpfändet, die betreffenden Schuld- briefe seien also nicht gedeckt und er habe die auf sie entfallende Nachlassdividende von 20 °10 bezahlt; in- folgedessen komme seine persönliche Haftbarkeit nicht mehr in Frage, sondern eventuell einzig die Grundpfand- haft, welche die Gläubiger nur durch Betreibungen auf Grundpfandverwertung geltend machen können, wäh- rend die angehobenen gewöhnlichen Betreibungen ihn persönlich treffen würden. Demgegenüber machten die Gläubiger geltend, sie haben die Schuldbriefe erst nach Abschluss des Nachlassvertrages vom Schuldner er- worben und zwar ({ als vollwertig und als Feststellung einer persönlichen Schuld» ; über die Rechtswirkungen dieser Begebung sei von den Gerichten zu entscheiden. Sie bestritten auch, dass ihnen der Schuldner die Nach- lassdividende bezahlt habe. Hinwiederum berief sich der Schuldner auf einen während dem Nachlassverfahren am 7. März 1923 mit den Gläbigern abgeschlossenen Vertrag, dem folgende Bestimmungen zu entnehmen sind: Die Gläubiger geben dem Nachlassschuldner drei auf andern Liegenschaften desselben' lautende, nach der Schätzung des Sachwalters nicht gedeckte Schuldbriefe von je 10.000 Fr. heraus gegen übergabe der bei den nun in Betreibung gesetzten Schuldbriefe von 15,000 und 10,000 Fr. Sie stimmen für die Ausfallforderung von (inklusive Zins) 30,695 Fr. 15 Cts. dem Nachlassver- trag auf der Basis von 20 0/0 zu mit der ausdrücklichen Erklärung. dass ihnen irgendwelche weitere Forderungen gegen den Nachlassschuldner nicht mehr zustehen. Die Nachlassquote wird auf rund 6000 Fr. festgesetzt. E. -Durch Entscheide vom 29. April hat das Ober- gericht des Kantons Zürich die Beschwerden abgewiesen. C. -Diese Entscheide hat der Betriebene an das Bundesgericht weitergezogen. Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 25. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung: 105 Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, die persön- liche Haftung für nach der Schätzung des Sachwalters nicht gedeckte Schuldbriefzinsen werde durch den Ab- schluss des Nachlassvertrages im Umfal!g der Nachlass- dividende nicht berührt. Dabei scheint sie gänzlich übersehen zu haben, dass die Rekursgegner·mit den vom Rekurrenten angefochtenen Betreibungen nicht bloss die Nachlassdividende für Schuldbriefzinsen geltend machen, sondern deren ganzen Betrag, also die Frage zur Entscheidung steht, ob nach Abschluss des Nachlass- vertrages gemäss Art. 41 Abs. 2 SchKG gewöhnliche Betreibung auf Pfändung oder Konkurs geführt werden kann für nach der Schätzung des Sachwalters nicht gedeckte Schuldbriefzinsen, und nicht nur für die darauf entfallende Nachlassdividende. Das Bundesgericht hat diese Frage mit Bezug auf vor den Nachlassverfahren verfallene Grundpfandzinsen verneint (AS 39 1455 ff. Erw. 2; Sep.-Ausg. 18 S. 157 f.). Sie ist aber auch zu verneinen mit Bezug auf erst später auflaufende Zinsen von Grundpfandforderungen, jedenfalls von' solchen, welche nach der Schätzung des Sachwalters nicht ge- deckt sind. Wird nämlich durch den Nachlassvertrag die persönliche Haftung des Schuldners für die Pfand- kapitalschuld auf den Betrag der Nachlassdividende be- schränkt, so kann aus ihr nicht mehr eine Zinspflicht erwachsen, für welche der Schuldner in vollem Umfang persönlich haftbar gemacht werden könnte. Infolgedessen kommt nichts darauf an, dass sich aus den Akten nicht mit Sicherheit entnehmen lässst, in welchem zeitlichen Verhältnis die in Betreibung gesetzten Zinsen zum Nach- lassverfahren oder einzelnen Phasen desselben stehen. Dagegen lässt sich aus dem Nachlassvertrag gegen die' Zulässigkeit der ordentlichen Betreibung auf Pfändung
106 Schuldbetreibungs-und Koukmueebt. N0 25.
oder Konkurs für die geltend gemachten Schuldbrief-
zinsen natürlich dann nichts herleiten, wenn der Schuld-
ner die Schuldbriefkapitalschulden erst seit Abschluss
d.es Nachlassvertrages gegenüber den Rekursgegnern
emgegangen sein sollte, wie diese behaupten weil
sie
?iesfalls
vom Nachlassvertrag nicht berühri werden.
Über diese mareriellrechtliche Frage können indessn die
Aufsichtsbehörden nicht entscheiden. Vielmehr
steht
es einzig deI1 Zivilgerichten zu, die Rechtswirkungen des
während dem Nachlassverfahren von den Parteien
ab-
geschlossenen Vertrages zu bestimmen, namentlich nach
der Richtung, ob die dadurch begründeten Verbindlich-
keiten des Rekurrenten vom Nachlassvertrag
berührt
werden oder nicht. Insbesondere ergibt sich die Zustän-
digkeit der Aufsichtsbehörden nicht etwa aus den
in
AS 39 I S. 454 f. Erw.1; Sep.-Ausg. 18 S.155 f. Erw.1;
• III S. 77 ff. Erw. 1 aufgestellten Grundsätzen, weil in
jenen Fällen unbestritten war, dass die in Betreibung
gesetzten Forderungen
vor Eröffnung des Nachlassver-
fahrens entstanden waren. Die Entscheidung
der Frage
der Zulässigkeit der vom Rekurrenten angefochtenen
gewöhnlichen Betreibungen
hängt somit davon ab ob
die vom Rekurrenten
auf dem \Vege der Aberkennus
klage breits angerufenen Zivilgerichte die in Betreibung
gesetzten Schuldbriefzinsen als von den Beschränkungen
des NachIassvertrages
betroffnen erachten werden oder
nicht.
In diesem Sinne sind die die Beschwerden des
Rekurrenten abweisenden Entscheide der Vorinstanz
in
den Dispositiven zu bestätigen.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :
Die Rekurse werden abgewiesen.
Sehuldbetrelbungs-und KoDkursreeht. N° 26. 107
26. Entscheid vom 5. Juni 1924 i. S. Ziagier.
SchKG Art. 17, 18: Verordnung über die Beschwerdefühmng
Art.
3: Der motivierte B e s c h wer d e e n t s ehe i d
ist auch dem Beschwerdegegner z u z u s tel I e n. Folge
der Unterlassung (Erw. 1).
SchKG Art. 130: Der F r e-i h a n d ver kau f durch das
Betreibungsamt untersteht dem Kaufrecht des OR; er
kann nicht wegen Nichterfüllung seitens des Käufers von
den Aufsichtsbehörden aufgehoben werden; Art. 136 bis
SchKG ist nicht anwendbar (Erw. 2). Der Käufer kann
nicht mit einer Forderung am Schuldner verrechnen (Erw.3).
Wird R e te n t ion s r e c h t für M i e t z ins a n g e-
p f ä n d e t enG e gen s t ä n den geltend gemacht,
so
ist nicht das Widerspmchsverfahren einzuleiten, sondern
der Anspruch
ist bei der Aufstellung des Kollokations-
plans zu berücksichtigen und kann alsdann durch gericht-
liche Anfechtung desselben bestritten werden (Erw. 3).
A. -In den Betreibungen von Frau Rosa Widmer
geschiedene Ziegler für 3587 Fr. 06 Cts. und des Johann
Ziegler für ß867 Fr. gegen des letzteren Sohn Oskar
Ziegler wurden am 21. Juni 1922 eine Anzahl Fahrnis-
gegenstände
im Schätzungswert von 237 Fr. gepfändet,
die sich in Verwahrung des Gläubigers
Johann Ziegler be-
fanden
une an denen dieser das Retentionsrecht für Miet-
zins vom 1.
September 1919 bis 30. April 1922 im Betrage
von
640 Fr. beanspruchte. Nach Anordnung der Versteige-
rung kamen am 13. Dezember 1922 der Vertreter der
Frau Widmer und Johannes Ziegler, der dabei auch den
im Ausland abwesenden Schuldner, seinen Sohn, ver-
treten zu haben scheint, überein, dass die gepfändete
Fahrhabe
« zum Preise von 400 Fr. freihändig dem
Herrn J ohann Ziegler zu Eigentum zugeschlagen wird ».
Infolgedessen wurde die Versteigerung nicht durchge-
führt.
Unter Bezugnahme auf dieses Abkommen schrieb
das Betreibungsamt dem
Johann Ziegler am 20. lanuar
1923 : « Der freihändige Verkauf wäre somit erledigt. -
Da Sie selbst Gläubiger sind, so ersuche ich Sie, diesen
Betrag (von
400 Fr.) mir umgehend zusenden zu wollen,
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