BGE 50 III 1
BGE 50 III 1Bge31.10.1923Originalquelle öffnen →
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Bundesgesetz betr. den Schutz der Fabrik-und Handels-
marken,etc., vom 26. September i890.
Bundesgesetz über die Organisation der BundesrechtsptJege
vom j. März i893,6. Oktober {9B und Z5. Juni 19t!:
Bundesgf'..setz über das Obligationenrecht, v. 30. März 19B.
Bundesgesetz betr. die Erfindungspatente,:v. !t. Juni t907.
VeT?rdnung betr. Ergänzung und Abänderung der. Be-
stImmungen des SChuldbetreibungs-und Konkursg'e~
setzes betr. den!Nachlassvertrag, vom 7. Oktober 1917.
Privatrechtliches Gesetzbuch.
Polizei-Strafgesetz (buch).
Bundesgesetz über das Postwesen, vom
5. April i9iO.
Bllndesgtz über SChuldbetreibung u. Konkurs, vom
!9. Apnl i889. . -
Strafgesetz
(buch).
Strafprozessordnung.
Strafverfahren.
Bundesgesetz
betr. das Urheberrecht an Werken der Lite.
ratur und Kunst, vom !3. April i883.
Bundesgesetz über d. Versi.cherungsvertrag, v. I. April i908.
Bundesgesetz -über Verpfändung und Zwangsliquidation
von Eisenbabn-und SchitTabrtsunternehmungen, vom
25. September i9i7.
Vef4?rdnungltüber die Zwangsverwertung von Grund-
stücken, vom
!3. April 19!fl.
Zivilgesetzbuch.
ZivilprozesSordnung.
B. Abrivlatloaa trauqalH8.
Code civil.
Constitution
fMerale.
Gode des obligations.
Code penal.
Code de procMure clvile.
Code de procMure penale.
Loi tMerale.
Loi federale sur la poursuite pour dettes et la raUltte
Organisation judiciaire federale.
C. Abbrevlas1ODllta",a •.
Codice eivile·svizzero.
Codiee
delle bbligazioni.
Codice di procedura civile.
Codice di procedura penale.
Legge federale.
Legge
esecuzioni e fallimenti.
Organizzazione giudiziaria teral~.
A. Schuldhereibungs-und Konkursracht.
Poursui et faillite.
ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETREmUNGS·
UND KONKURSKAMMER
ARR~TS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES
ET DES FAILLITES.
2 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 1. der Sperrung erwachsenen und noch erwachsenden Schaden verantwortlich machte. Am 30. November hielt darauf das Konkursamt die Schweizerische Volksbank in Bern zu einer Sicherheitsleistung von 150,000 Fr. an, und als diese abgelehnt wurde, verfügte es am 6. Dezember die Freigabe der streitigen Aktiven auf den 12. Dezember. B. -Auf Beschwerde der Schweizerischen Volksbank Bern hat die Aufsichtsbehörde für den Kanton Bern durch Entscheid vom 18. Dezember. 1923 die Verfü- gungen des Konkursamtes vom 30. November und 6. De- zember aufgehoben und das Konkursamt angewiesen, die (während des Beschwerdeverfahrens ' sistierte) Frei- gabe der in Rede stehenden Sachen und Forderungen zu unterlassen. Der Entscheid wird damit begründet, da der Drittansprecher Thalmann gegen die Admassierung der fraglichen Aktiven nicht innert nützlicher FriSt Be- schwerde erhoben habe, sei diese Admassierung in Rechts- kraft erwachsen und könne Thalmann heute gegen die Sperrung nichts mehr vorkehren. C. -Diesen ihm am 14. Januar 1924 zugestellten Entscheid hat Thalmann am 16. Januar an das Bundes- gericht weitergezogen mit dem Begehren, die vom Kon- kursamt Bern-Stadt verfügte Freigabe der gesperrten Vermögensstücke sei zu bestätigen und als rechtsgiiltig zu erklären. Der Rekurrent macht geltend, die Sperre sei ihm nie in einer Weise amtlich mitgeteilt worden, dass sie durch Unterlassung' einer Beschwerde hätte in Rechtskraft erwachsen können, überdies könne sie als ungesetzliche, rechtswidrige Handlung jederzeit ange- fochten werden. Die Sperre komme einem Arrest gleich; ein solcher sei weder nachgesucht, noch vom zuständigen Richter bewilligt worden und es fehle dafür auch jegliche Grundlage. Im weitern protestiert der Rekur- rent auch dagegen, dass die Aufsichtsbehörde die Sperre ohne Sicherheitsleistung der Schweizerischen Volksbank aufrechterhalten wolle. Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 1. 3 Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägun.g : Nach den Akten, insbesondere der Rekursschrift der Schweizerischen Volksbank und der Vernehmlassung des Konkursamts, behauptet weder das Amt noch die Bank, die Masse sei im Besitze der streitigen Aktiven, vielmehr anerkennen beide, dass der Besitz sich beim Rekurrenten befinde. Anders ist die Tatsache nicht zu erklären, dass nicht etwa dem Rekurrenten gemäss SchKG Art. 242 Frist zur Klage angesetzt wurde, sondern dass er auf Herausgabe der streitigen Sachen und der zum Beweise der Forderungen dienenden Urkunden an die Masse be- langt wird. Als Besitzer der Sachen aber hat der Rekur- rent die Vermutung des Eigentums für sich (ZGB Art. 930) und hinsichtlich der Forderungen gilt er, weil er die darüber bestehenden Urkuuden in Händen hat, ge- mäss ständiger Praxis bis zum Beweise des Gegenteils als Gläubiger. Daraus folgt, dass diese Sachen und Forderungen von der Konkursverwaltung nicht eher mit Beschlag belegt werden können, als durch gerichtliches Urteil ihre Zugehörigkeit zur Masse festgestellt ist~ sie mögen in das Konkursinventar aufgenommen wordet; sein oder nicht. Bis dahin befindet sich die Masse (ode der an ihrer Statt klagende Abtretungsgläubiger) in de . gleichen Stellung wie irgend ein anderer Vindikant, ohn weitergehende Rechte. Sie kann, wenn Gefahr besteht dass der Besitzer und. Vindikat ein der Masse günstige.> Urteil zum Voraus illusorisch machen werde, beim Richter diejenigen vorsorglichen Massregeln erwirken, die das Gesetz für einen solchen Fall vorsieht. Dagegen ist die Konkursverwaltung rucht berechtigt, auch nicht wenn ein Gläubiger für den allfälligen Schaden Sicherheit leistet, durch einen Akt ihrer Amtsgewalt störend in den fremden Besitz einzugreifen. Ein solcher Akt stellt sich als missbräuchliche Ausübung der Amtsgewalt dar,er-
4 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 2.
langt durch Nichtanfechtung keine Rechtskraft und ist
durch die Aufsichtsbehörden
zu' beseitigen. Einer An-
rufung des ordentlichen Richters
um Bes.itzesschutz
bedarf es seitens des in seinem Besitz Gestörten nicht.
Aus diesen Ausführungen folgt, dass dem
Rekunten
die Unterlassung einer Beschwerde gegen die seinerzeit
verfügte Sperrung der streitigen Waren und Forderungen
nicht entgegengehalten werden
kann und dass diese
Sperrung schlechthin, auch wenn durch die Schweizeri-
sche Volksbank Sicherheit geleistet
würde, aufgehoben
werden muss.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen begründet
erklärt, der angefochtene Entscheid aufgehoben und die
sofortige Aufhebung der Sperre verfügt.
2. 1ntacha1c1 Tom 19. Januar 1994
i. S. Betnilnmgsamt 8
Für Geldsendungen des Betreibungsamts ohne Postscheckkonto
an den Gläubiger ohne Postscheckkonto muss sich dieser den
Abzug der Postanweisungstaxe gefallen lassen, auch wenn
jene unter Benützung des Postscheckkontos des Betreibungs-
beamten erfolgen. •
Gebührentarif zum SchKG Art. 11,23.
A. -In einer von Josef Loser geführten Betreibung
wjes das Betreibungsamt Schwyz die vom Schuldner
geleisteten Abschlagszahlungen
dem Gläubiger aus dem
Postscheckkonto des Betreibungsbeamten B. Annen
an
und zog von der letzten Abschlagszahlung den Betrag
ab, welchen es insgesamt hätte auslegen müssen, wenn
es die Abschlagszahlungen dem Gläubiger
durch Post-
anweisungen . übermittelt haben würde. Hiegegeß be-
schwerte sich
der Gläubiger und machte dabei wesent-
Sehuldbetrelbungs-und Konkursrecht. N° 2. 5
lieh geltend, das Betreibungsamt dürfe keine weiteren
Auslagen als die Postscheckgebühren verrechnen.
B. Durch Entscheid vom 31. Oktober 1923 hat die
Justizkommission des
Kantons Schwyz (obere Aufsichts-
behörde
für Schuldbetreibung und Konkurs) die Be-
schwerde begriindet
erklärt und das Betreibungsamt an-
gewiesen, dem Beschwerdeführer den Betrag für die
Zusendung
der Zahlungen, welcher die effektiven Post-
scheckgebühren übersteigt, zuIiickzuvergtiten.
C. -Diesen am 29. November zugestellten Entscheid
hat das Betreibungsamt am 8. Dezember an das Bundes-
gericht weitergezogen,
mit dem Antrag auf Abweisung
der Beschwerde des Loser.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Der Beschwerdeführer hat mit Recht nicht bestrit-
ten, dass das Betreibungsamt verpflichtet war, die
vom Schuldner geleisteten Abschlagszahlungen un-
verzüglich
an ihn abzuliefern (vgl. Art. 9 SchKG).
Hmd er sich nicht zufällig zur Empfangnahme der
Zahlungen rechtzeitig auf dem Betreibungsamt ein, so
musste das
Amt sie ihni übersenden und durfte hiezu die
Post benützen. Da weder das Betreibungsamt noch der
Beschwerdeführer am Postscheckverkehr teilnehmen, so
kamen für die Übersendung der Zahlungen durch die
Post einzig Postanweisungen in Frage und erwiesen sich
daher die
für solche Anweisungen zu entrichtenden
Taxen als notwendige Portoauslagen im Sinne des Art. 11
Abs. 1 des Gebührentarifs, deren Ersatz das Betreibungs-
amt beanspruchen knn. Hätte es die Zahlungen ohne
Benützung
der Post geleistet -z. B. vermittelst per-
sönlicher
Überbringung des Geldes durch den Beamten
oder einen Angestellten des Amtes oder einen Boten -'-'--
so würde es nach Abs. 2 des Art. 11 Geb.-T. einen An-
spruch
auf die dadurch ersparte Posttaxe erworben haben.
Freilich spricht diese Vorschrift
nur von Zustellungen.
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