Art. 86 Ziff. 3 OG; Art. 373, 374, 376, 377 ZGB; territoriale Zuständigkeit und Beginn des Entmündigungsverfahrens. Die zivilrechtliche Beschwerde ist zulässig gegen kantonale letztinstanzliche Entscheide über die Zuständigkeit zur Entmündigung; zur Beschwerde legitimiert ist die Behörde, welche das Verfahren als Partei vor den kantonalen Instanzen geführt hat. Der Begriff der Einleitung des Verfahrens ist bundesrechtlich zu bestimmen, soweit davon die örtliche Zuständigkeit abhängt. Im Kanton Zürich beginnt das Verfahren spätestens mit der dem Betroffenen eröffneten Mitteilung, dass über seine Entmündigung entschieden werde; die spätere Aktenüberweisung an die entscheidende Behörde ist nicht konstitutiv. Ein nachträglicher Wohnsitzwechsel oder eine Ausweisung beseitigt die einmal begründete Zuständigkeit nicht, sofern das Verfahren am richtigen Ort eingeleitet wurde und die Verfahrensrechte gewahrt bleiben (consid. 2–4).
in Zürich, wo sie damals wohnhaft war, als gemein- gefährliche Geschlechtskranke in die dermatologische
Klinik versetzt. Am 23. Dezember 1921 ersuchte der PoIizennspektor der Stadt Zürich das dortige Waisen- amt, Ihre Bevormundung in die Wege zu leiten. Am 3? Januar 1922 wurde die G. erstmals waisenamtlich emvernommen, wobei sie laut dem von ihr unterzeich- nnten Protokoll erklärte, von einem Vormunde nichts ":Issen zu wollen. Am 2. März 1922, nachdem inzwischen dIe Akten durch das Waisenamt ergänzt worden waren snllte sie dieser Behörde zur Schlusseinvernahmei Smne vnn Art. 374 Abs. 1 ZGB vorgeführt werden, sie entfloh Jedoch am gleichen Tage aus dem Gewahrsam und begab sich nach Mailand. Am 9. März 1922beschloss er Regierungsrat des Kantons Zürich aus armenpoIizei- lichen Gründen ihre Ausweisung aus dem Kanton und verbot ihr unter Androhung strafrechtlicher Folgen das Betreten des Kantonsgebietes. Am 30. Juni 1922 stellte das .. aisnnamt Zürich das Entmündigungsverfahren vorlauflg em. Im Juli gleichen Jahres kehrte die G. nach Zünch zurück. Sie wurde polizeilich angehalten und dem aIsenamte vorgeführt, das sie am 3. August 1922 im mne von Art. 374 Abs. 1 ZGB einvernahm und darauf Ihre Verbringung in die Heimatgemeinde zum Zwecke er wangsversorgung veranlasste. In der Folge begab SIe sIch nochmals nach Zürich, wurde aber Ende August 1922 polizeilich weggewiesen. Am 4./8. August 1922 stellte das Waisenamt der Stadt Znrich beim Bezirksrat Zünch den Antrag, die G. im Smne von Art. 370 ZGB wegen lasterhaften Lebenswandels zu entmündigen. Der Bezirksrat sprach am 17. August 1922 antragsgemäss die Entmündigung aus und erhob sodann, d die G. sich der Massregel widersetzte, gemäss den Bestimmungen des zürcherischen Einführungsge- setzes zum ZGB gerichtliche Klage auf Bestätigung der Entmündigung. . -Das Bezirksgericht Zürich hat die Klage gutge- helssen, das Obergericht des Kantons Zürich dagegen hat sie auf Appellation der G. durch Urteil vom 15. Fe- Familienrecht. No 19. 97 bruar 1923 von der Hand gewiesen, weil die zürcherischen Behörden zur Entmündigung nicht zuständig seien, da das Entmündigungsverfahren erst mit der am 3. August 1922 erfolgten Anhörung der G. im Sinne von Art. 374 Abs. 1 ZGB als eingeleitet gelten könne, die Genannte in diesem Zeitpunkte aber keinen Wohnsitz mehr in Zürich gehabt habe. C. -Gegen dieses Urteil hat der Bezirksrat Zürich rechtzeitig sowohl den staatsrechtlichen Rekurs als auch die zivilrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht er- hoben OOt dem Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur materiellen Behandlung der Ent- mündigungsfrage. Die staatsrechtliche Abteilung ist auf den Rekurs wegen fehlender Legitimation des Re- kurrenten zur Ergreifung dieses RechtsOOttels nicht ein- getreten. Die Beschwerdebeklagte, die sich inzwischen verhei- ratet hat und mit ihrem Manne in Basel wohnt, hat auf Abweisung der Beschwerde antragen hissen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
98 Famllienrecht. N° 19. timiert zur Beschwerde sind im letztem Falle nach der nunmehrigen bundesgerichtlichen Praxis (AS 41 Il S. 641) die vor den kantonalen Instanzen als Partei aner- kannten Drittinteressenten. Um so mehr muss das Beschwerderecht der Behörde zustehen, die von Amtes wegen das Entmündigungsverfahren vor der erkennenden kantonalen Instanz als Partei durchzuführen hatte, wie dies für den Bezirksrat zutrifft (vgl. AS 46 11 S. 3). 3. -Nach Art. 376 ZGB erfolgt die Bevormundung am Wohnsitz der zu bevormundenden Person, worunter zu verstehen ist der Wohnsitz bei Einleitung des Ent- mündigungsverfahrens, weil die zu bevormundende Per- son, nachdem einmal am richtigen Ort das Verfahren eingeleitet ist, sich nicht durch Wohnsitzwechsel der Entmündigung soll entziehen können. Hiernach fragt es sich, wann das Verfahren als eingeleitet zu gelten hat, und zunächst, nach welchem Recht sich dies bestimmt. Nach Art. 373 Abs. 1 ZGB untersteht das Entmündi- gungsverfahren dem kantonalen Recht. Hier handelt es sich aber nicht darum, wie zu verfahren ist, sondern um die Frage, durch welche dem kantonalen Recht unter- stehende Massnahme die bundesrechtlich geregelte ört- liche Zuständigkeit festgelegt wird, und diese Frage er- heischt eine bundesrechtliche Lösung. Das Bundesgericht hat schon früher (AS 33 11 S. 455, 42 11 S. 102 und 332 ; 46 11 S. 88 ; 47 11 S. 108) mit Bezug auf gewisse bundes- rechtliche Klagefristen die Klageanhebung als bundes- rechtlichen Begriff erklärt, obwohl das Prozessverfahren dem kantonalen Rechte untersteht, von der Erwägung ausgehend, dass da, wo das Bundesrecht an die Klage- anhebung bestimmte Rechtswirkungen knüpft, auch einheitlich für das ganze schweizerische Rechtsgebiet entschieden werden müsse, was unter der Klageanhebung zu verstehen sei. Die gleiche Erwägung rechtfertigt es, auch die Einleitung des Entmündigungsverfahrens mit Bezug auf die Frage der Zuständigkeit als einen bundes- rechtlichen Begriff aufzufassen, der als solcher in die Kognition des Bundesgerichts fällt.
Was die Frage selbst anlangt, so wird zwar im allge- einen das Entmündigungsverfahren erst dann ans geleitet gelten können, wenn es bei der Behörde, dIe eIn h" 'g ge über die Entmündigung zu erkennen hat, an angI - macht ist, also da, wo ein gerichtliches Verfahren statt- findet, wenn der Entmündigungsprozess annehoben: d da wo eine Administrativbehörde entscheIdet, seI un , . . . htl' h es abschliessend, sei es mit der MöglichkeIt genc . IC e: Nachprüfung, wenn der Antrag auf En: ündInung bel dieser Behörde gestellt ist. Anders verhalt es SIch aber da, wo nach Gesetz oder Herkommen eine formell loss antragstellende Behörde gewissermassen als vorberel:en- des Organ der ihr vorgesetzten erkennen. en Behorde faktisch das eigentliche Verfahren durchfuhrt,. den zu Entmündigenden einvernimmt und alle notwendIgen r hebungen veranstaltet, überhaupt das ganze Mntenal sammelt und sichtet, dergestalt, dass die TätigkeIt der erkennenden Behörde sich auf die blosse Beschlussfas- sung an Hand der spruchreifen Akten beschnnnt. Das ist aber die Stellung, welche im Kanton Zunch das Waisenamt als beantragende und der Bezirksnat als er- kennende Behörde in Entmündigungssachen emnehnen. Hier würde es den tatsächlichen Verhältnissen WIder- sprechen, wollte man das Entmündigungsverfnhren erst mit der Überweisung der Akten an den B .Zl.rksrnt als eingeleitet und die ganze vorangehen TatIgkeIt es Waisenamtes, welche die Grundlagen fur den Entmun- digungsbeschluss schafft, als ausserhalb des Verfahrens liegend betrachten. Die Folge wäre, dass der zu .Ent- mündigende sich mit Leichtigkeit der Massre.gel entnIeh.el1 könnte, was durch die Verlegung des über dl: Zustandlg- keit entscheidenden Zeitpunktes an den Begmn. des Vnr fahrens gerade verhindert werden sol . Auch dIe Vorm- stanz geht nicht so weit, sonde lllnmt an, dass das Verfahren schon eingeleitet seI mIt der m Art. 374 Abs. 1 ZGB vorgeschriebenen Anhörung des zu Entmündigend:n. die durch das Waisen amt vor der Antragstellung beIm Bezirksrat geschieht. Es ist aber nicht richtig, das ( Ver-
fahren erst damit beginnen zu lassen, weil diese An- hörung, die dem zu Entmündigenden Gelegenheit geben soll, sich über das gegen ihn vorliegende Tatsachenmate- rial auszusprechen, die auch zum Verfahren gehörende Sammlung dieses Materials bereits voraussetzt. Das Verfahren nimmt zum mindesten seinen Anfang, wenn dem zu Entmündigenden vom Waisenamt eröffnet wird, dass über seine Entmündigung entschieden werden soll. Eine solche Eröffnung hat hier anlässlich der Ein- vernahme vom 30. Januar 1922 stattgefunden, wie aus der protokollierten Erklärung der G. , dass sie von einem Vormund nichts wissen wolle, geschlossen werden muss. Damit war das Entmündigungsverfahren gegen die G. an ihrem damaligen Wohnsitz Zürich eingeleitet und die Zuständigkeit der zürcherischen Behörden zur voll- , ständigen Durchführung desselben begründet. Durch den Einstellungsbeschluss des Waisenamtes vom 30. Juni 1922 wurde es nicht geschlossen, sondern bloss einst- weilen sistiert; die spätere Wiederaufnahme bedeutete nicht die Einleitung eines neuen Verfahrens. 4. -Schliesslich steht auch die Ausweisung der G. aus dem Kanton Zürich der Durchführung des schon vorher dort eingeleiteten Verfahrens nicht entgegen. Allerdings bekundet diese Massregel, dass die zürcheri- schen Behörden die vormundschaftliche Fürsorge über die zu Entmündigende nicht ausüben wollen. Allein die Entmündigung und die Führung der Vormundschaft müssen nicht notwendig örtlich zusammenfallen. Die Entmündigung ist auch ausserhalb des Kantons, in welchem sie ausgesprochen wird, wirksam. Wenn der Bevormundete mit Zustimmung der Vormundschafts- behörde seinen Wohnsitz wechselt, so geht die Vormund- schaft auf die Behörde des neuen Wohnsitzes über (Art. 377 Abs. 2 ZGB), und dasselbe muss gelten, wenn er durch Ausweisung zum Verlassen des bisherigen Wohnsitzes gezwungen wird. Der während des Ent- mündigungsverfahrens erfolgenden Ausweisung kann
keine weitergehende Bedeutung zu kommen. Die aus- weisende Behörde wird lediglich dafür zu sorgen haben, dass der zu Entmündigende in den Rechten, die ihm im Entmündigungsverfahren zustehen, durch die Auswei- sung nicht verkürzt wird. . Nach dem Gesagten muss über die EntmündIgungs- klage des Bezirksrates materiell. entschieden werden. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird begründet erklärt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. Fenruar 1923 aufgehoben und die Sache zu neuer EntscheIdung an das Obergericht zurückgewiesen. 20. Arret de la IIe Seetion civile du 18 juin lSa4 dans la cause Chappuis contre Commune de Fore!. Action en contestation rl'etat: l'exercice d'une teIle action est-il soumis a un delai ue prescription et auquel '1 Le 12 mars 1914 a He inscrit sur le registre des nais- sance de la Commune de Geneve. sur .. :declaration de Louis-Emile Chappuis, l'enfant Chappuis Emile-Gaston- Roland comme ne ce jour-bi a Geneve, fils hngitime de Chappuis Louis-Emile, de Savigny et Forel, domicilie a Savigny. et de Julie-Elise nee Cordey sa femme. Apres enqunte, les Autorites de la Commune de Fore) sont arrivees a la conviction que la mere de l'enfant etait. non dame Chappuis, mais sa filIe d'un premier mariage, Claire Diserens, et que l' enfant. ainsi fausseme?t inscrit a Geneve comme fHs legitime des epoux Chappms, etait le mnme que celui qui, en date du 4 mars 1914, a ete inscrit a Annemasse sous le nom de Roland Cordet comme ne dans cette localite le l er mars 1914 de pere et mere inconnus. Le 30 juillet 1914 la Commune de Forel a ouvert action