BGE 50 II 95
BGE 50 II 95Bge30.07.1914Originalquelle öffnen →
94 Personenrecht. N0 18. 28. Februar 1923i. S. Jeanjaquet), noch dass der Richter gestützt auf ein in gewisser Beziehung mangelhaftes Gutachten darüber entscheiden, noch dass er bei seiner Entscheidung Umstände nicht in Betracht ziehen dürfe, die nicht Gegenstand der Begutachtung gebildet haben. Eine Verletzung der erwähnten, von der Rechtsprechung aufgestellten Beweisnorm kann somit nicht darin ge- funden werden, dass die Vorinstanz weder eine Ver- besserung noch eine Ergänzung der psychiatrischen Gutachten anordnete, obwohl die Experten auf Zeug- nisse abgestellt hatten, von denen die Vorinstanz ein- zelne als unzuverlässig erachtete, und das Zeugnis der Gefängnisaufseherin auch vom zweiten Experten nicht gewürdigt worden zu sein scheint. Auch lässt sich gegen die Verwendung der im Strafprozess erstatteten Gut- achten unter dem Gesichtspunkt jener Beweisnorm nichts einwenden, da die Fragestellung jedenfalls mit Bezug auf die Geisteskrankheit dort keine wesentlich andere als die für den vorliegenden .Zivilprozess zutref- fende war. Endlich beruht die Entscheidung der Vor- instanz, dass die Klägerin zur Zeit der Tötung ihrer Tochter nicht geisteskrank gewesen sei, auch nicht etwa auf einer unrichtigen Verteilung der Beweislast. Die Frage der Beweislastverteilung ~ar nicht von ausschlag- gebender Bedeutung, weil die' Vorinstanz nicht einfach « im Zweifel» gegen die beweisbelastete Klägerin ent- schieden, sondern das Beweisergebnis explizite dahin gewürdigt hat, sie sei nicht geisteskrank gewesen. Übri- gens ist der Belastung der Klägerin mit dem Beweis der Geisteskrankheit zuzustimmen, da es sich dabei um einen Ausnahmezustand handelt. Die Würdigung des Zeugnisses der Gefängnisaufseherin lässt auch erkennen, dass die Vorinstanz das Vorliegen einer Geisteskrankheit, bei der Klägerin nicht etwa bloss deswegen verneinte weil sie davon ausging, es sei mit dem Beweis derselben streng zu nehmen, weshalb dahingestellt bleiben kann, ob dies richtig war (vgl. das eingangs Ge sagte). Famiüenrecht. N° 19. 95 Muss es somit bei der Verneinung einer Geisteskrank- heit der Klägerin durch die Vorinstanz sein Bewenden haben, so braucht nicht Stellung genommen zu werden zur Frage, ob das Bundesgericht befugt wäre, die Ver- besserung und Ergänzung einer mangel-oder lücken- haften psychiatrischen Expertise insoweit anzuordnen, als es derselben als Hülfsmittel bedarf, um in zutref- fender Weise die rechtlichen Schlussfolgerungen aus einer festgestellten Geisteskrankheit auf die Urteilsfähigkeit der kranken Person ziehen zu können ..... . Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil der
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Famillenrecht. No 19.
Klinik versetzt.· Am 23. Dezember 1921 ersuchte der
PoIizenspektor der Stadt Zürich das dortige Waisen-
amt, Ihre Bevormundung in die Wege zu leiten. Am
3? Januar 1922 wurde die G. erstmals waisenamtlich
emvernommen, wobei sie
laut dem von ihr unterzeich-
nten Protokoll erklärte, von einem Vormunde nichts
":Issen zu wollen. Am 2. März 1922, nachdem inzwischen
dIe Akten durch das Waisenamt ergänzt worden waren
sllte sie· dieser Behörde zur Schlusseinvernahmei
Smne vn Art. 374 Abs. 1 ZGB vorgeführt werden, sie
entfloh Jedoch
am gleichen Tage aus dem Gewahrsam
und begab sich nach Mailand. Am 9. März 1922beschloss
ch zurück. Sie wurde polizeilich angehalten und dem
~ aIsenamte vorgeführt, das sie am 3. August 1922 im
er Regierungsrat des Kantons Zürich aus armenpoIizei-
lichen Gründen ihre Ausweisung aus dem
Kanton und
verbot
ihr unter Androhung strafrechtlicher Folgen das
Betreten des Kantonsgebietes. Am
30. Juni 1922 stellte
• das .. ~ aisnamt Zürich das Entmündigungsverfahren
vorlauflg em.
Im Juli gleichen Jahres kehrte die G. nach
Zümne von Art. 374 Abs. 1 ZGB einvernahm und darauf
Ihre Verbringung in die Heimatgemeinde zum Zwecke
die G. sich der Massregel widersetzte, gemäss
den
Bestimmungen des zürcherischen Einführungsge-
setzes zum ZGB gerichtliche Klage auf Bestätigung der
Entmündigung.
~. -Das Bezirksgericht Zürich hat die Klage gutge-
helssen, das Obergericht des Kantons Zürich dagegen
hat sie auf Appellation der G. durch Urteil vom 15. Fe-
Familienrecht. No 19. 97
bruar 1923 von der Hand gewiesen, weil die zürcherischen
Behörden zur Entmündigung nicht zuständig seien,
da
das Entmündigungsverfahren erst mit der am 3. August
1922 erfolgten Anhörung
der G. im Sinne von Art. 374
Abs. 1 ZGB als eingeleitet gelten könne, die Genannte
in diesem Zeitpunkte aber keinen Wohnsitz mehr in
Zürich gehabt habe.
C. -Gegen dieses Urteil hat der Bezirksrat Zürich
rechtzeitig sowohl den staatsrechtlichen Rekurs als auch
die zivilrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht er-
hoben
OOt dem Antrag auf Rückweisung der Sache an
die Vorinstanz zur materiellen Behandlung der Ent-
mündigungsfrage. Die staatsrechtliche Abteilung ist
auf den Rekurs wegen fehlender Legitimation des Re-
kurrenten
zur Ergreifung dieses RechtsOOttels nicht ein-
getreten.
Die Beschwerdebeklagte, die sich inzwischen verhei-
ratet hat und mit ihrem Manne in Basel wohnt, hat auf
Abweisung der Beschwerde antragen
hissen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:er ch den Antrag, die G. im
Smne von Art. 370 ZGB wegen lasterhaften Lebenswandels
zu entmündigen. Der Bezirksrat sprach am 17. August
1922 antragsgemäss die Entmündigung aus
und erhob
sodann,
dwangsversorgung veranlasste. In der Folge begab
SIe sIch nochmals nach Zürich, wurde aber Ende August
1922 polizeilich weggewiesen.
Am 4./8. August 1922 stellte das Waisenamt der Stadt
Zrich beim Bezirksrat Zü
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timiert zur Beschwerde sind im letztem Falle nach der
nunmehrigen bundesgerichtlichen Praxis (AS 41 Il S.
641) die vor den kantonalen Instanzen als Partei aner-
kannten Drittinteressenten. Um so mehr muss das
Beschwerderecht
der Behörde zustehen, die von Amtes
wegen das Entmündigungsverfahren
vor der erkennenden
kantonalen Instanz als
Partei durchzuführen hatte, wie
dies
für den Bezirksrat zutrifft (vgl. AS 46 11 S. 3).
3. -Nach Art. 376 ZGB erfolgt die Bevormundung
am Wohnsitz der zu bevormundenden Person, worunter
zu verstehen
ist der Wohnsitz bei Einleitung des Ent-
mündigungsverfahrens, weil die zu bevormundende Per-
son, nachdem einmal
am richtigen Ort das Verfahren
eingeleitet ist, sich nicht durch Wohnsitzwechsel der
Entmündigung soll entziehen können. Hiernach fragt
es
sich, wann das Verfahren als eingeleitet zu gelten hat,
und zunächst, nach welchem Recht sich dies bestimmt.
Nach Art.
373 Abs. 1 ZGB untersteht das Entmündi-
gungsverfahren dem kantonalen Recht. Hier handelt
es
sich aber nicht darum, wie zu verfahren ist, sondern um
die Frage, durch welche dem kantonalen Recht unter-
stehende Massnahme die bundesrechtlich geregelte ört-
liche Zuständigkeit festgelegt wird, und diese Frage er-
heischt eine bundesrechtliche Lösung. Das Bundesgericht
hat schon früher (AS 33 11 S. 455, 42 11 S. 102 und 332 ;
46 11 S. 88 ; 47 11 S. 108) mit Bezug auf gewisse bundes-
rechtliche Klagefristen die Klageanhebung als bundes-
rechtlichen Begriff erklärt, obwohl das Prozessverfahren
dem kantonalen Rechte untersteht, von der Erwägung
ausgehend, dass da,
wo das Bundesrecht an die Klage-
anhebung bestimmte Rechtswirkungen knüpft, auch
einheitlich
für das ganze schweizerische Rechtsgebiet
entschieden werden müsse, was
unter der Klageanhebung
zu verstehen sei. Die gleiche Erwägung rechtfertigt es,
auch die Einleitung des Entmündigungsverfahrens
mit
Bezug auf die Frage der Zuständigkeit als einen bundes-
rechtlichen Begriff aufzufassen,
der als solcher in die
Kognition des Bundesgerichts fällt.
FamlHenrecht. N° 19.
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Was die Frage selbst anlangt, so wird zwar im allge-
einen das Entmündigungsverfahren
erst dann as
~ geleitet gelten können, wenn es bei der Behörde, dIe
eIn
h" 'g ge
über die Entmündigung zu erkennen hat, an angI -
macht ist, also da, wo ein gerichtliches Verfahren statt-
findet, wenn der Entmündigungsprozess anehoben:
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da
wo eine Administrativbehörde entscheIdet, seI
un , . . . htl' h
es abschliessend, sei es
mit der MöglichkeIt gec . IC e:
Nachprüfung, wenn der Antrag auf En:at als er-
kennende Behörde
in Entmündigungssachen emnehündIung bel
dieser Behörde gestellt ist. Anders
verhalt es SIch aber
da,
wo nach Gesetz oder Herkommen eine formell loss
antragstellende Behörde gewissermassen als vorberel:en-
des Organ der ihr vorgesetzten erkennen.t. Das
ist aber die Stellung, welche im Kanton Zunch das
Waisenamt als beantragende
und der Bezirksen Behorde
faktisch das eigentliche Verfahren
durchfuhrt,. den zu
Entmündigenden einvernimmt
und alle notwendIgen nr
hebungen veranstaltet, überhaupt das ganze Mtenal
sammelt und sichtet, dergestalt, dass die TätigkeIt der
erkennenden Behörde sich auf die blosse Beschlussfas-
sung
an Hand der spruchreifen Akten beschen.
Hier würde es den tatsächlichen Verhältnissen WIder-
sprechen, wollte man das Entmündigungsverfhren erst
mit der Überweisung der Akten an den B~.Zl.rksrt als
eingeleitet
und die ganze vorangehen TatIgkeIt r
fahrens gerade verhindert werden sol~. Auch dIe Vorm-
stanz geht nicht so weit, soes
Waisenamtes, welche die Grundlagen fur den Entmun-
digungsbeschluss schafft, als ausserhalb des Verfahrens
liegend betrachten. Die Folge wäre, dass der zu
.Ent-
mündigende sich mit Leichtigkeit der Massre.gel entIeh.el1
könnte, was durch die Verlegung des über dl: Zustandlg-
keit entscheidenden Zeitpunktes
an den Begmn. des Vde lll~mt an, dass das
Verfahren schon eingeleitet seI
mIt der m Art. 374 Abs. 1
ZGB vorgeschriebenen Anhörung des zu Entmündigend:n.
die durch das Waisen amt vor der Antragstellung beIm
Bezirksrat geschieht.
Es ist aber nicht richtig, das ({ Ver-
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Familienrecht. N0 19.
fahren » erst damit beginnen zu lassen, weil diese An-
hörung, die dem zu Entmündigenden Gelegenheit geben
soll, sich über das gegen
ihn vorliegende Tatsachenmate-
rial auszusprechen, die auch zum Verfahren gehörende
Sammlung dieses Materials bereits voraussetzt. Das
Verfahren
nimmt zum mindesten seinen Anfang, wenn
dem zu Entmündigenden vom Waisenamt eröffnet
wird, dass über seine Entmündigung entschieden werden
soll. Eine solche Eröffnung
hat hier anlässlich der Ein-
vernahme vom
30. Januar 1922 stattgefunden, wie aus
der protokollierten Erklärung der
G. , dass sie von einem
Vormund nichts wissen wolle, geschlossen werden muss.
Damit war das Entmündigungsverfahren gegen die G.
an ihrem damaligen Wohnsitz Zürich eingeleitet und die
Zuständigkeit der zürcherischen Behörden
zur voll-
, ständigen Durchführung desselben begründet. Durch den
Einstellungsbeschluss des Waisenamtes vom
30. Juni
1922 wurde es nicht geschlossen, sondern bloss einst-
weilen
sistiert; die spätere Wiederaufnahme bedeutete
nicht die Einleitung eines neuen Verfahrens.
4. -Schliesslich
steht auch die Ausweisung der G.
aus dem Kanton Zürich der Durchführung des schon
vorher
dort eingeleiteten Verfahrens nicht entgegen.
Allerdings bekundet diese Massregel, dass die zürcheri-
schen Behörden die vormundschaftliche Fürsorge
über
die zu Entmündigende nicht ausüben wollen. Allein die
Entmündigung
und die Führung der Vormundschaft
müssen nicht notwendig örtlich zusammenfallen. Die
Entmündigung
ist auch ausserhalb des Kantons, in
welchem sie ausgesprochen wird, wirksam. Wenn der
Bevormundete
mit Zustimmung der Vormundschafts-
behörde seinen Wohnsitz wechselt,
so geht die Vormund-
schaft auf die Behörde des neuen Wohnsitzes
über
(Art. 377 Abs. 2 ZGB), und dasselbe muss gelten, wenn
er durch Ausweisung zum Verlassen des bisherigen
Wohnsitzes gezwungen wird.
Der während des Ent-
mündigungsverfahrens erfolgenden Ausweisung kann
Familienrecht. N0 20.
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keine weitergehende Bedeutung zu kommen. Die aus-
weisende Behörde wird lediglich dafür
zu sorgen haben,
dass
der zu Entmündigende in den Rechten, die ihm im
Entmündigungsverfahren zustehen, durch die Auswei-
sung nicht verkürzt wird. .
Nach dem Gesagten muss über die EntmündIgungs-
klage des Bezirksrates materiell. entschieden werden.
Demnach erkennt
das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird begründet erklärt, das Urteil
des Obergerichts des
Kantons Zürich vom 15. Feruar
1923 aufgehoben und die Sache zu neuer EntscheIdung
an das Obergericht zurückgewiesen.
20. Arret de la IIe Seetion civile du 18 juin lSa4
dans la cause Chappuis contre Commune de Fore!.
Action en contestation rl'etat: l'exercice d'une teIle action
est-il soumis a un delai ue prescription et auquel '1
Le 12 mars 1914 a He inscrit sur le registre des nais-
sance de la Commune de Geneve.
sur .. :declaration de
Louis-Emile Chappuis, l'enfant Chappuis Emile-Gaston-
Roland comme
ne ce jour-bi a Geneve, fils hgitime de
Chappuis Louis-Emile,
de Savigny et Forel, domicilie a
Savigny. et de Julie-Elise nee Cordey sa femme.
Apres enqute, les Autorites de la Commune de Fore)
sont
arrivees a la conviction que la mere de l'enfant
etait. non dame Chappuis, mais
sa filIe d'un premier
mariage, Claire Diserens,
et que l' enfant. ainsi fausseme?t
inscrit a Geneve comme fHs legitime des epoux Chappms,
etait le mme que celui qui, en date du 4 mars 1914, a
ete inscrit a Annemasse sous le nom de Roland Cordet
comme
ne dans cette localite le l
er
mars 1914 de pere et
mere inconnus.
Le 30 juillet 1914 la Commune de Forel a ouvert action
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