BGE 50 II 79
BGE 50 II 79Bge04.06.1924Originalquelle öffnen →
78 Markenschutz. N0 16.
e~ hir in erster Linie auf den Wortklang ankommt, als
rIchtIg erscheinen. Denn wenn der Käufer die Wortbe-
deutung nicht kennt, so ist er in noch höherem Masse der
Vrwechslung.sgefahr ausgesetzt, welche die Gleichartig-
keIt der Geslchts-und Gehörseindrucke in sich birgt
(vgl.
BGE 36 II 429). Dabei braucht man nicht auf die
a:abische~ .Transkriptionen abzustellen: es genügt, dass
die
ranzosschen Benennungen nicht hinlänglich unter-
scheIdbar
SInd. Das sind sie aber nach den schlüssigen
Darlegungen des Experten
für den Fellachen vollends
nicht, namentlich bei dem
im Orient üblichen Verkauf
durch Ausruf
auf offener Strasse. Auch wenn man jedoch
das Hauptgewicht
auf das Gesamtbild, d. h. auf die
Kombination der beiderseitigen Wort-und Bildmerk-
male
le, ergib sich kein wesentlicher bildmässiger
Unterschied,
da dIe Marken in der Anordnung der Haupt-
merkmale übereinstimmen, und man nach dem Befund
des Experten
für die kleinen Verschiedenheiten bei einem
ungebildeten Orientalen kein Verständnis voraussetzen
darf.
4. -
Da somit der Beklagte die Marke « Genie» der
Klägerin
in einer das Publikum irreführenden Art und
Weise nachgeahmt
hat, ist der, Tatbestand des Art. 24
litt. a. MSchG gegeben, und die Unterlassungsklage jeden-
falls
In Bezug auf die Bezeichnung « Genes» aber auch
hinsichtlich
der Übertragung derselben in; Arabische
begründet. Denn wenn aueh die arabischen Zeichen
nict spziell drch Eintragung markenrechtlich ge-
schutzt smd, so
SInd sie doch als Markenbestandteil ge-
brauct, und zwar uerst von der Klägerin; deshalb
steht Ihrem Schutz In Verbindung mit dem eingetra-
genen Zeichen in französischer Sprache nichts entgegen.
und das Verbot der Anbringung einer das
Wort Genes
« lautlich wiedergebenden arabischen Aufschrift» recht-
fertigt sich aus der Erwägung, dass die Verwechslungs-
gefahr durch eine solche Aufschrift noch erhöht wird.
5. -Ferner bestreitet
der Beklagte zu Unrecht, dass
Markenschutz. N0 17. 79
er das Markenrecht der Klägerin schuldhaft verletzt
habe.
Der Umstand, dass er sich bei der Bestellung der
Uhren durch Zelnick nicht
um die Marke « Genie » ge-
kümmert
hat, trotzdem er hiezu alle Ursache hatte,
und
bei Anwendung der pflichtgemässen Aufmerksam-
keit die Rechtswidrigkeit seines Vorgehens
hätte er-
kennen können,
ist ihm als Fahrlässigkeit anzurechnen,
und diese macht ihn nach Art. 25 Abs. 3 MSchG der
Klägerin gegenüber schadenersatzpflichtig.
Auch die Einwendung, die Schadensersatzforderung
sei schon
im Strafprozess rechtskräftig abgewiesen·
worden, hält nicht stich, da ja im Dispositiv des Straf-
urteils über die Zivilentschädigung nichts gesagt ist.
6. -Der der Klägerin aus der Nachahmung ihrer
Marke entstandene Schaden
ist nicht ziffermässig nach-
weisbar ; wenn die Vorinstanz,
in Würdigung der Um-
stände. die Schadenersatzsumme
auf 450 Fr. festgesetzt
hat,
so lässt sich hiegegen vom bundesrechtlichen Stand-
punkt aus nichts einwenden, und es liegt zu einer Er-
höhung kein Grund vor.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Hauptberufung
und die Anschlussberufung werden
abgewiesen,
und das Urteil des Obergerichts des Kantons
Baselland vom 21. Dezember 1923 wird bestätigt.
17. Urteil der I. Zivila.bteUung vom a4. Kärz 1924
i. S. SeHenfabrik Lenzburg A.-G. gegen K. Schenkel-Wyss.
Art. 11 MSchG: Die Einräumung von Fabrikatio-und
Vertriebsrechten an einer markenrechtlich geschutzten
Ware mit gleichzeitiger Gestattung des Gebrauches der
Marke ist zulässig.
A. -Die Klägerin, Frau M. Schenkel-Wyss in Zürich,
ist Inhaberin der beim eidg. Amt für geistiges Eigentum
hinterlegten Marken
« Frima » u. « Manipur » fü WäSc?e-
reinigungsmittel. Am 29. April 1916 kam ZWIschen lr
und der Beklagten ein « Lizenzvertrag » zustande, mIt
80 Markenschutz. N0 17. folgenden für den vorliegenden Streitfall wesentlichen Bestimmungen: « § 1. Frau M. Schenkel-Wyss tritt mit Rechtswirkung ab 1. April 1916 der Seifenfabrik Lenzburg das Recht zur alleinigen Fabrikation und zum alleinigen Vertrieb der von ihr bisher unter der Firma « Frima-Fabrikation M. Schenkel» in Zürich-Wollishofen hergestellten und vertriebenen Reinigungsmittel 'Frima und Manipur ab. Die bei den Schutzmarken, welche bei dem eidg. Amt für geistiges Eigentum in Bern auf den Namen der Frau -M. Schenkel-Wyss eingetragen sind, verbleiben aus- schliessliches Eigentum der Frau M. Schenkel-Wyss, werden aber während der Vertragsdauer mit allen Rechten an die Seifenfabrik Lenzburg übergeben. § 2. Die Seifenfabrik Lenzburg verpflichtet sich, an Frau M. Schenkel-Wyss, bezw. Rechtsnachfolger, fol- gende Lizenzgebühren zu entrichten :
Für Manipur : 15 Rappen per Kilogramm Verkauf im In-oder Aus- lande. kleinere oder grössere Büchsen im Verhältnis zu ihrem Bruttogewicht. § 4. Die Seifenfabrik Lenzburg nimmt per 1. April 1916 der Frau Schenkel-Wyss die sämtlichen Vorräte an fertiger Ware, an Büchsen und Rohmaterialien zum Selbstkostenpreis ab. Ferner übernimmt· die Seifenfabrik die mit der Firma E. J. Hoffmann und Söhne in Thun getätigten Abschlüsse für Lieferung von Frima-und Manipurbüchsen und die noch bestehenden Reklame- abschlüsse, ebenso das vorhandene, soweit brauch- Markenschutz. N° 17. 81 bare Reklamematerial, letzteres zum Selbstkostenpreis. Die Lizenznehmerin tritt ferner mit Wirkung ab
82 Markenschutz. No 17. Vertrag sei, weil gesetzwidrig, nichtig, da nach Art. 11 MSchG eine Marke nur zu Eigentum abgetreten werden könne, und zwar nur in Verbindung mit der gleichzei- tigen Übertragung des Geschäftes des Markeninhabers, welche Voraussetzungen· hier nicht erfüllt seien. Die Klägerin habe sich im Vertrage ausdrücklich das Eigen- tumsrecht an den Marken vorbehalten und auch das Ge- schäft nicht auf die Beklagte übertragen. Die Übertra- gung einer Marke zum biossen Gebrauche, wie es hier geschehen sei, gestatte das MSchG nicht. Die Lizenz- erteilung sei nur bei Patenten zulässig. C. -Mit Urteil vom 18. September 1923 hat das Handelsgericht des Kantons Zürich die Klage geschützt. D. -Hiegegen richtet sich die Berufung der Beklagten mit dem Begehren um Abweisung der Klage. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
84 Markenschutz. N0 17.
gehörenden Marken zur Nutzung an die Beklagte, also
auf Begründung eines Pachtverhältnisses gerichtet, und
ezeugte . Grunde muss denn auch eine Lizenzerteilung,
d. h. em Vertrag, durch welchen der Zeicheninhabereinem
Markenschutz. No 17.
85
andern, ohne Übertragung des Geschäftsbetriebes, den
biossen Gebrauch des Zeichens gestattet, als unzulässig
erscheinen.
Der mit Art. 11 MSchG bezweckte Schutz
des Publikums bleibt dagegen
in gleicher Weise, wie
bei einer Übertragung des Unternehmens
und der dazu
gehörenden Marke zu Eigentum auf den Erwerber, was
wohl die Regel ist, auch bei einer Geschäftsübertragung,
deren Rechtsgrund ein Pachtverhältnis bildet, gewahrt,
indem das für die Vertragsdauer auf den
Pächter mit-
übergehende
Zeichen seine bestimmungsgemässe Ver-
wendung in dem durch die Eintragung bezeichneten
Geschäftsbetriebe beibehält,
und somit die Sicherheit,
welche es für den Ursprung der Ware bietet, nicht ver-
loren geht. Die Gefahr einer Beeinträchtigung dieses
Schutzzweckes besteht vorliegend übrigens umsoweniger,
als die Unterbrechung des Geschäftsbetriebes seitens der
Klägerin, wie dargetan, eine vollständige war, und die
Klägerin sich bei einer Konventionalstrafe von
10,000 Fr.
verpflichtet hat, die durch die Marke geschützte Ware
(( Frima)) oder ein verwandtes Produkt während der
Vertragsdauer nicht mehr herzustellen.
3. -
Handelt es sich danach aber um eine re~htswirk
same Übertragung des l( Geschäfts», wie sie Art. 11
MSchG für den Übergang des Markenrechtes erfordert,
so muss die auf teilweise Erfüllung des Vertrages ge-
richtete Klage in Übereinstimmung
mit der Vorinstanz
geschützt werden, zumal die Beklagte zureichende
Gründe, aus denen sie von
ihrer Leistungspflicht nach-
träglich befreit worden wäre, nicht dargetan
hat. Aus
dem Umstand allein, dass sich die Ausführung des Ver-
trages nicht mehr lohnend gestaltet,
kann sie jedenfalls
nichts zu ihren Gunsten herleiten. Die Berufung
ist
somit als unbegründet abzuweisen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Handelsgerichts des Kantons
Zürich vom 18. September
1923 bestätigt.aher auch nur obligatorische Wirkungen für
dIe BeteIlIgten; insbesondere hat die Beklagte nicht
etwa die Befugnis erlangt, die durch die Eintragung der
Marken begründeten Rechte
und die daraus sich er-
gebenden Ansprüche
Dritten gegenüber geltend zu
machen. Dagegen
hat sie gegenüber der Klägerin, als
gang der Marke an die gleichzeitige Übertragung des
er an den Zeichen dinglich Berechtigten, einen persön-
bchn sruch da.rauf erworben, dass sie ihr gegen
BeemtraChtIgungen
In der Führung der Marken seitens
Dritter Schutz gewähre.
Die
chtliche Zulässigkeit einer solchen Übertragung
des ZeIchenrechts zugleich
mit der nutzweisen Über-
tragung des Geschäftsbetriebes wird in der Doktrin all-
gemein anerkannt (vgl.
KOHLER, Recht des Marken-
schutzes, S.
234; SELIGSOHN, Komm. zum Gesetz betr.
Schutz der Warenbezeichnungen,
S. 80 ; BECKER, Komm.
N. 2 zu Art. 275
OR). Sie unterliegt auch in Hinsicht auf
Art.
! 1 MSchG keinen Bedenken. Diese Bestimmung
statmert den Grundsatz der Unlösbarkeit der Marke
von dem Geschäfte, dessen Erzeugnissen sie
zur Unter-
scheidung dient. Sie erklärt sich aus dem Zweck der
Marke, der darin besteht, eine-Ware als aus einem be-
stimmten Geschäft, von einem bestimmten Produzenten
herrührend, zu bezeichnen .und dadurch von Waren
Anderer zu unterscheiden.
Da das Zeichen nur in dieser
B.eziehug zur Ware den markenrechtlichen Schutz ge-
messt, bildet es
in gewissem Sinne eine Pertinenz zum
Geschäftsbetriebe. Dem entspricht, dass das MSchG den
Übetnebes knüpft, um dadurch eine Täuschung des Pub-
lIkums über die Herkunft der mit der Marke versehenen
Waren zu verhindern, wie sie die Loslösung des Zeichens
vom Geschäftsbetriebe und die selbständige
ÜbertragmIg
dsselben naturgemäss zur Folge haben würde. Aus
dlese
86
Anhang.
ANHANG -APPENDICE
Tarif für die Entschädigungen der Parteianwälte
gemäss Art. 222, Ziffern 2-4 OG.
Infolge der auf den 1. Januar 1924 in Kraft getretenen
Errnässigung der Fahrpreise der Bundesbahnen
und der
dadurch in
der Rubrik « Billet 2. Klasse mit Zuschlag »)
des seit dem 1. November 1921 geltenden Tarifs sich ergebenden Änderungen ist der letztere mit Wirkung ab 20. März 1924 wie folgt revidiert worden. N. B. Bei den mit versehenen Ortschaften muss für den Fall, dass
der Anwalt in Lausanne erst gegen 6 Uhr verreisen kann, für Zeit-
versäumnis und Reiseauslagen 45 Fr. mehr berechnet werden.
r--
Zeitvenäumnis
Reise8uslagln
Zn-
Total-
Ortsehaften
'11 Tag= fr. 26
Billet 2.[1.11/1 Tag 1'/0 Tag
sammen
811tsehldigung
'li I Fr.
0081 eder Iatlt
I. Zuscblag BaeU 11 Fr. 10
Fr.
Fr.
Aarau.
2
50
35.75
4
40
126
326
Airolo
3 75
51.85
6
60 187
387
I
Altdorf
3 75
44.55
6
60 180
380
I
Altstätten
4
100
52.65
7
70 223
423
Andelfingen '.
3
75
44.45
6
60 179
379
Appenzell.
4
100
51.05
7
70 221
421
Avenches
2
50
11.80
4
40 102
302
Arbon .
3 75
48.50
6
60 183
383
Aigle
2
50
8.25
4
40
98
298
Baar . 2 50 42.10 4 40 132 332 Baden: 2 50 40.30 4 40 130 330 BaIsthal
2
50
30.15
4
40
120
320
Basel.
2
50
40.10
4
40
130
330
Bellinzona
4
100
83.70
7
70 254
454
;
Bern .
2
50
19.50
4
40
109
309
Bex
2
50
9.60
4
40
100
300
Biasc~ :
4
100
60.-
7
70
230
430
Biel .
2
50
22.-
4
40
112
312
Bremgart~n 2 50 40.10 4 40 130 330 Brlg ... 2 50 29.05 4 40 119 319 Brugg . 2 50 38.80 4 40 129 329 Bülach.
2
50
43.40
4
40
133
333
Bulle
2
50
11.10
4
40
101
301
Burgdorf .
2
50
24.70
4
40
115
315
Cham .. 2 50 42.55 4 40 133 333 Chäteau-d'O~x 2 50 23.10 4 40 113 313 Chätel-St-Denis . 2 50 6.65 4 40 97 297 I Chaux-de-Fonds. 2 50 22.15 4 40 112 312 Chiasso 4 100 70.05 7 70 240 440 Chur 3 75 52.10 6 60 187 387 Siehe AS 47 II S. 366.
Anhang. 87
Zeil'laraäumnis
Reiaeauslag8D
Zn-Tetal-
Ortseillilten
1/.Tag=fr.2li I
Ulet Uil/l Tag! 1/. Tag
sammen ntscbi.digung
oder eder Jlukl
1/
0
I Fr.
I. Zuleklag Kac.! JIl 'r. iO
Fr.
Fr.
4
100
86.35 7
70
256
456
Davos .
50 29.70
4 40
120
320
Delemont
2
Dielsdorf .
3
75
43.20
6 60
178
378
Diessenhofen . . 3
75
45.45
6 60
180
380
Dornach(b.Basel)
2
50 37.25
4 40
127
327
2
50
2.80
4
40 93
293
Echallens
75
51.40 6
60
186
386
Einsiedeln 3
Entlebuch 2 50 30.75 4 40 121 321 Eseholzmatt
2
50
28.20
4 40 118
318
50 11.60
4
40
102
302
Estavayer
2
135
335
2
50 44.65
4
40
Frauenfeld 50 14.10 4 40 104 304 Freiburg 2 70 222 422 4 100 52.40 7 Gais 50 13.25 4 40 103 303 Genf. 2 75 46.10 6 60 181 381 Glarus • 3 136 336 "'Gossau . 2 50 46.20 4 40 50 24.15 4 40 114 314 Grenchel1 2 100 53.15 7 70 223 423 Heiden 4 40 140 340 "'Herisau 2 50 49.55 4 Herzogenbuchsee. 2 50 29.05 4 40 119 319 3 75 44.- 6 60 179 379 Hinwil .. 377 Hochdorf 3 75 42.10 6 60 177 75 43.20 6 60 178 378 Horgen 3 234 434 4 100 64.- 7 70 llanz 40 125 325 2 50 34.60 4 Interlaken
48.90
7
70 219
419
KreuzUngen.
4
100
3
75
44.45
6
60 179
379
Lachen
50
29.70
4 40
120
320
LangenthaI . 2
2
50
25.85
4
40
116
316
Langnau . 4 100 42.30 7 70 212 412 Laufenburg . 1 25 --- 25 225 Lausanne 50 37.60 4 40 128 328 "'Lenzburg . 2 181 381 Lichtensteig 3 75 46.15 6 60 2 50 37.75 4 40 128 328 Liestal . 100 65.40 7 70 235 435 Locarno 4 114 314 Le Locle 2 50 23.85 4 40 437 4 100 66.60 7 70 237 Lugano. 2 50 41.50 4 40 131 331 Luzern. 50 14.25 4 40 104 304 2 Martigny. 2 50 39.80 4 40 130 330 Meiringen.
4
100
48.35
7
70
218
418
Mels.
70
239
439
Mendrisio
4
100 69.-
7
303
2
50
12.75
4
40
103
Monthey .
2
50
5.70
4
40
96
296
Montreux
50
6.40
4
40
96
296
Moudon
2
40
118
318
2
50
27.55
4
Moutier
40 130
330
Muri (Aargau) 2 50 40.45 4 303 2 50 12.95 4 40 103 Murten 50 15.60 4 40 106 306 Neuenburg . 2 40 108 308 Neuenstadt . 2 50 17.95 4 298 50 8.05 4 40 98 Nyon 2 40 124 324 2 50 33.55 4 Olten 2 50 9.95 4 40 100 300 Payerne ... 60 179 379 Pfäffikon (Zeh) 3 75 43.85 6 372 75 36.75 6 60 172 Porrentruy . 3 100 394 594 Poschiavo 6 150 143.60 10 88 Anhang. 11 r'~- I Reiaeauslag •• I Ortsehaften '/,Tag=Pr.1 5 Billel%.ll. I/ t Tag '{, Tag '/t I Fr. !lag oder .der laß! I. Imhl Naßt ID Fr. 10 Rapperswil 3 75 44.10 6 I 60 "'RheinfeIden 2 50 40.45 4 I 40 "'Romanshorn 2 50 47.40 4 40 Romont 2 50 8.40 4 40Rorschacl;
3
75
49.30
6
60
SaigneIegier
3
75
30.05
6
60
Schüpfheim 2 50 32.55 4 40 St. Gallen
2
50
47.70
4
40
St.-Maurice :
2
50
11.75
4
40
St.Moritz.
5
125
96.-
8
80
Stein a. Rh. :
3
75
46.-
6
60
Steckborn
3
75
46.75
6
60
Sargans
3
75
48.65
6
60
Sarnen.
3
75
41.50
6
60
Schaffhaue 2 50 45.45 4 40 Schwyz. 3 75 43.75 6 60 Sitten . 2 50 18.65 4 40 SoIothurn: 2 50 24.70 4 40 Stans 3 75 50.75 6 60 Sumisw~Id
2
50
27.85
4
40
Sursee . 2 50 38.25 4 40 Sierre 2 50 22.85 4 40 Tenfen: 4 100 49.70 7 70 Tltun 2 50 26.20 4 40 Thusis : 4 100 63.30 7 70 Trogen.
3
75
50.10
6
60
Uster . 2 50 43.40 4 40 Uznach. 3 75 45.20 6 60 Vevey . : : 2 50 4.70 4 40 Wädenswil . 3 75 43.40 6 60 Wallenstadt. 3 75 46.90 . 6 60 \Vangen a. A. 2 50 27.70 4 40 Weinfelden .
2
50 45.55
4
40
WH 2 50 44.65 4 40 Willis'a~ 3 75 37.45 6 60 Winterthu"r :
2
50
43.20
4 40
Wohlen (Aarg.) 2 50 38.95 4 40 Yverdon ... 2 50 8.05 4 40 Zofingen . 2 50 33.75 4 40 Zug ...
2
50
43.85
4
40
Zürich ..
2
50
42.30
4
40
*Zweisimmen
2
50
35.20
4 40
Zu-
Total-
umen enlschUigung
Fr.
Fr.
179
379
130
330
137
337
98
298
184
384
165
365
123
323
138
338
102
302
301
501
181
381
182
382
184
384
176
376
135
335
179
379
109
309
115
315
186
386
118
318
128
328
113
313
220
420
116
316
233
433
185
385
133
333
180
380
95
295
178
378
182
382
118
318
136
336
135
335
172
372
133
333
129
329
98
298
I
124
324
134
334
132
332
I
125
325
I
I. PERSONENRECHT
DROIT DES PERSONNES
18. trrteU der 11. ZivUabteilung vom 4. Juni 1924
i. S. Karkwalder gegen Scnweiz. Lebensversicherungs-und
Bentenanstalt.
Ver sie her u n g s ver t rag: Befreiung des Versiche-
rers bei absichtlicher Herbeiführung des befürchteten Er-
eignisses durch den Begünstigten. Absicht setzt Urteilsfähig-
keit voraus.
Beurteilung der Frage der U r t eil s u n f ä h i g k e i t
weg enG eis t e s k r a n k h ei t: Inwiefern ist psy-
chiatrische Begutachtung erforderlich '1 Stellung des kan-
tonalen Richters zum Gutachten. Stellung des Bundesge-
richts im Berufungsverfahren. Tat-und Rechtsfrage.
A. -Mit der vorliegenden Klage verlangt die verwit-
wete Klägerin Bezahlung der
Summe von 10,000 Fr.,
für welche ihre Tochter
Emmy zu Gunsten der Eltern
bei der Beklagten versichert war. Die Beklagte verwei-
gert die
Zahlung mit der Begründung, die Klägerln selbst
habe ihre Tochter absichtlich getötet. Die Klägerin
hat
eingestanden, ihre Tochter erschossen zu haben, wendet
aber ein, dabei wegen Geisteskrankheit urteilsunfähig
gewesen zu sein. Die gegen sie erhobene Anklage wegen
Mordes
hat die Staatsanwaltschaft auf ein psychiatri-
sches Gutachten des Dr. Ris, Direktors der Pflegeanstalt
Rheinau, hin zurückgezogen, nachdem ein zuvor bei der
Heilanstalt Burghölzli eingeholtes psychiatrisches Gut-
achten (Bleuler-Bänziger) die Anklageerhebung nicht
zu verhindern vermocht
hatte.
Das Gutachten Bleuler-Bänziger schliesst wie folgt :
« 1. Frau Markwalder ist geisteskrank. Ihre Krank-
heit stellt einen Mischtypus von Manisch-Depressiven
Irreseins
und Schizophrenie dar.
AS 50 II -1924
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