BGE 50 II 66
BGE 50 II 66Bge10.12.1923Originalquelle öffnen →
Prozessrecht. N0 14.
14. Auszug a.us dem ll'rteU der II. ZivilabteUung
vom 13. Februar 1924 i. S. Schweg1er gegen lla.genbuch.
OG Art. 63 Ziff.4 und Art. 65 : Zustellung eines Urteils unter
Nachnahme von Gerichtskosten. Beginn der Berufungsfrist.
Zu Unrecht erhebt der Kläger gegen die Berufung
des Beklagten, die
am 7. Januar 1924 erklärt wurde,
die Einrede der Verspätung. Wohl wurde das angefochtene
Urteil bereits
am 10. Dezember 1923 dem Anwalte
des Beklagten zugestellt, der jedoch die Annahme
verweigerte, weil die Zustellung mit der Nachnahme
von
105 Fr. 30 Cts. Gerichtskosten und Porti belastet
war. Die Verweigerung der Annahme eines gemäss
Art. 63
Zift 4 OG_ richtig zugestellten Urteils kann
natürlich den Beginn der Berufungsfrist nicht hinaus-
schieben,
und zwar gilt dies auch bei Verweigerung
der Annahme durch den Anwalt einer
Partei, sofern
sich dessen Vollmacht, die bei der Annahmeverwei-
gerung noch zurechtbesteht, auf die Entgegennahme
von solchen Mitteilungen erstreckt. Daran vermöchte
auch die Tatsache nichts zu ändern, dass die kantonale
-Instanz auf die Annahmeverweigerung des Anwaltes
eingegangen ist, den
Akt zurückgenommen und das Urteil
am 19. Dezember dem Beklagten persönlich zugestellt
hat; denn die Frage, ob die Urteilszustellung nach Art. 63
Ziff. 4
OG (wonach die kantonalen Urteile, gegen welche
das Rechtsmittel der Berufung
an das Bundesgericht
zulässig ist, den Parteien schriftlich zugestellt werden
müssen), verbindlich sei, richtet sich nach dem
Organisationsgesetz, und danach kaun die kantonale
Instanz durch Zurücknahme der Zustellung die
Frist
ebensowenig verlängern, als die Partei durch deren
Nichtannahme den Beginn des Fristenlaufs hinauszu-
schieben im
Stande ist. Allein die mit der Nachnahme
der Gerichtskosten belastete Urteilszustellung vom
10. Dezember war gar keine Mitteilung im Sinne
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des erwähnten Artikels. Es mag dahingestellt bleiben,
ob die Mitteilung eines Urteils
mit der Nachnahme
einer bescheidenen Ausfertigungs-
und Zustellungs-
gebühr beschwert werden darf. Jedenfalls
kan~ mit
der Urteils zustellung nicht eine Nachnahme m so
hohem Betrage wie
im vorliegenden Falle verbunden
werden. Dadurch könnte eine
Partei unter Umständen
in die Unmöglichkeit versetzt werden, die Mitteilung
entgegenzunehmen,
und es darf auch einem Anwalte
nicht zugemutet werden, zwecks
Ermöglicung de
Urteilsentgegennahme solche Beträge für die ParteI
auszulegen. Eine mit der Nachnahme von Gerichts-
gebühren belastete Urteilszustellung
ist von de~ Be-
dingung abhängig gemacht, dass die Gebühr
entnchtet
werde; eine bedingte Urteilsmitteilung kennt abe~
das Organisationsgesetz nicht. Das angefochtene UrteIl
ist somit erst am 19. Dezember richtig zugestellt worden,
sodass die Berufungsfrist
am 20. Dezember zu laufen
begonnen
hat und die am 7. Januar der Post übergeb~ne
Berufungserklärung rechtzeitig eingereicht worden 1st.
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