Art. 640 OR; Art. 745 ff. ZGB; voting right on shares subject to usufruct. The voting right is not an autonomous consequence of mere possession, nor does it belong exclusively to the owner or the usufructuary. For statutory usufruct over shares, the decisive criterion is the balancing of the interests attached to the income and to the substance of the shareholding. As a rule, the usufructuary and the owner must cooperate in the exercise of the voting right, by agreement or otherwise by an arrangement that preserves both positions. Exclusive attribution to one side is incompatible with the concurrent protected interests in ordinary and structural shareholder resolutions (consid. 4-7).
544 Prozessrecht. -Schuldbetreibungs-und Konkursreeht. fnlgt, SO hat die Verwirkungsklausel, wenn sie selber mchts anderes bestimmt, keine weitern Folgen mehr s geht daher entgegen der Auffassung der Beklagte mcht an, den in Art. 137 Abs. 1 und 138 OR fu"r d" V "'h le er- Ja . rung aufge ellnn Grundsatz des Wiederbeginns der Fnst analog fur die Verwirkung anzuwenden. Der A spruch der Klägerin unterlag nur noch der VerJ' ähru n Ob hle . di V ng. 1', WIe e orinstanz unter Berufung auf BGE 1916 42 II 103 annimnt, die zehnjährige Verjährung des Art. 127 O und mchtdie zweijährige des Art. 46 VVG PIntz greIft, weil 3 der Schlussbestimmungen des VenslCherungsvertrages die Anwendung der letztem usnchliesst, kann dahingestellt bleiben. Die Klage ist In Jede Fall auch innert der zweijährigen Frist des VVG seIt der Ladung . zum Sühneversuch durch di di Ven"h ' e e Ja rung genäss Art. 135 Ziff. 2 OR unterbrochen worden 1st, beIm Handelsgericht eingereicht worden.
......... . . . . . . . . . . . . . . . Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird abgewiesen uud das Urteil d Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 7 De mb es 1923 bestätigt. . ze er VII. PROZESSRECHT PROCEDURE Siehe NI'. 67. -Voir n° 67. VIII. SCHULDBETREIBUNGS u. KONKURSRECHT POURSUITE ET FAILLITE Siehe NI'. 82. -""'Voir n° 82. I.OBLIGATIONENRECHT DROIT DES OBLIGATIONS 84. Urteil der I. Zivilabteilung vom 9. Dezember 19a4 i. S. StaäUn gegen Stad.lin. Akt i e n r e c h t: Niessbrauch an Aktien, Stimmrecht an der Generalversammlung. Wem steht das Stimmrecht zu: dem Eigentümer der Aktie oder dem Nutzniesser '1 A. -In Zug besteht seit 24. Juli 1897 unter der Firma ( Untermühle Zug A.-G. eine Aktiengesellschaft mit einem Grundkapital von 2 Millionen Franken. Dieses ist in 4000, auf den Inhaber lautende Aktien zu je 500 Fr. eingeteilt. Hievon sind 3200 Stück gezeichnet und ein- bezahlt; die weiteren 800 Aktien können auf Beschluss der Generalversammlung später ausgegeben werden. Gründer und Grossaktionär der Untermühle Zug war J. M. Stadlin, Müller in Zug. Dieser starb am 14. August 1909. Er wurde von seinen zwei Töchtern Maria und Pauls. Stadlin, sowie von seiner Witwe Ottilie Stadlin-Fröhlich beerbt. Gemäss 269 des alten Zuger Erbrechts, wonach bei Hinterlassung von Leibeserben der überlebende Ehegatte den Niessbrauch an einem Drittel der Verlassenschaft erhielt, fielen an Witwe Stadlin 323 Aktien der Unter- mühle unter diesem Rechtstitel. Das Eigentum an 161 Stück dieser Aktien steht der Tochter Maria Stadlin, und an 162 Stück der Tochter Paula Stadlin zu. Ausserdem erhielten beide Töchter aus dem Nachlass ihres Vaters je 319 Aktien der Untermühle zu freiem Eigentum. Wäh- rend sie die letzteren Aktien innehaben, befinden. sich die 323 Nutzniessungsaktien im Besitz der Nutzniesserin. Witwe Stadlin hat bisher an den Generalversamm- AS 50 II -1924 38
lungen der Untermühle mit den 323 Aktien, an denen ihr die Nutzniessung zusteht, gestimmt. B. - Da nun Maria und Paula Stadlin ihrer Mutter das Stimmrecht bestreiten und es, als Eigentümerinnen der Aktien, für sich beanspruchen, hat Witwe Stadlin, nachdem die Parteien sich auf Anrufung des Bundes- gerichts als einziger Gerichtsinstanz gemäss Art.
Ziff. 1 OG geeinigt haben, die vorliegende Klage einge- leitet, mit dem Rechtsbegehren : Die Beklagten seien pflichtig, ihre Stimmberechtigung . für 323 Aktien der Untermühle Zug in den jeweiligen Generalversamm- lungen der Aktionäre anzuerkennen.
Zur Begründung macht die Klägerin geltend: Das eidgenössische Recht entscheide die Frage nicht aus- drücklich, ob bei Nutzniessung an Inhaberaktien die Ausübung des Stimmrechts dem Nutzniesser oder dem Eigentümer zukomme. Nach den Bestimmungen des alten Zuger Rechts über die Nutzniessung müsse ge- schlossen werden, dass das Stimmrecht an Nutznies- sungsaktien grundsätzlich dem Niessbraucher zustand. Derselbe Schluss ergebe sich auch aus Art. 755 ZGB ; denn um eine Inhaberaktie gebrauchen , (( nutzen und verwalten zu können,-müsse der Nutzniesser das Stimmrecht haben. Gegen Missbräuche sei der Eigentümer der Aktien durch Art. 755 Abs. 3 und 758 geschützt. Auch die Auslegung des Aktienrechts führe zu diesem Ergebnis, indem nach Art. 640 OR der Be- sitz der Aktie das Stimmrecht, welches nicht ein Per- sönlichkeitsrecht, sondern ein Sachenrecht sei, gebe. Ferner sei es in der ganzen Schweiz Gewohnheitsrecht, dass der Besitzer von Inhaberaktien stimmberechtigt sei; das gelte sowohl für den erbrechtlich bestellten, als für den eherechtlichen und familienrechtlichen Niess- brauch. C. -Die Beklagten beantragten Abweisung beider Klagebegehren und stellten widerklageweise das Rechts- begehren, die Klägerin und Widerbeklagte sei pflichtig,. I ; I Obligationenrecht. N° 84. 547 die Stimmberechtigung der Maria StadIin für deren in Nutzniessung der Widerbeklagten stehende 161 Aktien und der Paula Stadlin für deren ebenfalls in Nutznies- sung der Widerbeldagten stehende 162 Aktien der Unter- mühle Zug in den Generalversammlungen der Aktionäre der Untermühle anzuerkennen. ' Die Beklagten verweisen zur Begründung auf die Bestimmung in Art. 905 ZGB, wonach verpfändete Aktien in der Generalversammlung durch die Aktionäre und nicht durch die Pfandgläubiger, vertreten werden: enn auch der Nutzniesser nach Art. 755 Abs. 2 ZGB dIe Verwaltung zu besorgen habe, so sei dies doch nur im Umfange seiner Rechte gemäss Abs. 1 daselbst ver- standen, d. h. zu Besitz, Gebrauch und Nutzung der che. Der Nutzniesser sei dinglich Berechtigter; er ube also vor allem Vermögensrechte aus. Das Stimm- recht hingegen sei in erster Linie korporatives Mitglied- schaftsrecht, d. h. ein Personenrecht. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
548 ObJigationenreeht. N0 M. blosse Legitimation ankommt hat übrigens die Klägerin selbst dadurch zum Ausdruck gebracht, dass sie die Klage gegen die EigentÜßlerinnen. die ebenfalls eine Berechtigung behaupten, nicht gegen die Gesellschaft gerichtet hat. 4. -Aus dem Aktienrecht allein Hesse sich nun die Berechtigung der Klägerin von vorne herein nicht her- leiten. Denn Art. 640 OR gibt das Stimmrecht aus- drücklich den Aktionären : Aktionär ist aber unter allen Umstnnden der Teilhaber an der Aktiengesellschaft, wenn ihm auch nur das nackte Eigentum an der Aktie zusteht. Das Stimmrecht ist nach Art. 640 nicht ein Ausfluss des zufälligen oder eines vom Eigentum bloss abgeleiteten Besitzes, sondern des Korporationsrechts, also ein Persönlichkeitsrecht. So hält denn auch BAcH- NN (A?m. 2 zu Art. 40 OR) dafür, dass der Eigen- turner, rucht der Nutzruesser, stimmberechtigt sei und . die Ausübung des Stimmrechts ihm vom Niessbraucher ermöglicht werden müsse. Auf den Wortlaut von Art. 640 OR darf aber deshalb nicht entscheidend abgestellt werden, weil durch diese Bestimmung nur das Verhält- nis der an der Aktie nach den Regeln des Sachen- und Obligationenrechts berechtigten Person zur Gesell- chnt und zu deren Organen. geregelt wird, während Ihr m Bezug auf das Verhältnis zwischen den verschie- denen, an der Aktie berechtigten Personen nichts ent- nommen werden kann, zumal da zur Zeit des Erlasses der Bestimmungen . über die Aktiengesellschaft die Regelung des Sachenrechts noch dem kantonalen Recht vorbehalten war. 5. ::-Mit echt stützt sich denn auch die Klägerin zur Begrundung Ihres Standpunkts, dass der Niessbrauch das Stimmrecht gewähre, in der Hauptsache auf die Bestimmungen über den Umfang des Nutz'niessungs- rechts. Massgebend sind hiefür. trotzdem der Niess- brauch der Klägerin an den in Frage stehenden Aktien durch einen vor Inkrafttreten desZGB eingetretenen Obligationenrecht. N° 84. 549 Erbfall begründet worden ist, nach Art. 17 Abs. 2 SchlT z. ZGB die Art. 745 ff. desselben, und nicht die in der Klage ebenfalls angeführten Vorschriften des alten Zuger Rechts. a) Nach Art. 745 Abs. 2 ZGB gewährt die Nutznies- sung dem Berechtigten den vollen Genuss des Gegen- standes . Bei der Aktie liegt dieser Genuss im Bezug der Dividende. Das Stimmrecht gewährt an sich keinen Genuss; es ist überhaupt kein Vermögenswert, den man nutzen J) kann, wohl aber kann dessen Ausübung als eine zum Genuss führende Verwaltungshandlung ange- sehen werden. Richtig ist nun, dass nach Art.. 755 Abs. 1 und 2 ZGB der Nutzniesser nicht nur das Recht auf den Besitz, den Gebrauch und die Nutzung der Sache hat, sondern auch deren Verwaltung besorgt . Allein die Verwaltung steht ihm, wie sich aus dem Zusammenhang ergibt, wo es nicht anders vereinbart ist, nur insoweit zu, als sie der volle Genuss erfordert, also so weites sich urn Festsetzung der Dividende handelt. Das Stimm- recht erstreckt sich aber auch auf Massnahmen, welche die Substanz der Sache, das Stamm recht betreffen, und also vornehmlich den Eigentümer berühren (Erhöhung, Herabsetzung oder Volleinzahlung des Gesellschafts- kapitals, Fusion, Liquidation usw.) Die Autoren, welche die Ansicht vertreten, dass das Stimmrecht dem Nutz- niesser gebühre (WIELAND, Anm. 11 d zu Art. 774 ZGB; LEEMANN, Anm. 49 ibid. ; CURTI, Anm. 4 zu Art. 773), halten denn auch dafür, der Nutzniesser sei bei Mass- nahmen, welche über den Kreis der laufenden Verwal- tungsgeschäfte hinausgehen, verpflichtet, die Zustim- mung des Eigentümers nachzusuchen, bezw. er habe seine Stimme nach dessen Anweisungen abzugeben. Dieser Auffassung steht nun schon das praktische Be- denken entgegen, dass eine Kontrolle über Befolgung der vom Eigentiimer erteilten Weisungen kaum durch- führbar wäre, da ja bei Aktionärversamm1ungen geheim abgestimmt wird. Aber abgesehen hievpn hat schon
Obligationenreeht. N° 84. an dem ordentlichen Traktandum der Dividendenfest- setzung der Eigentümer ein gleich starkes. Interesse, wie der Nutzniesser, und zwar in der Regel ein entgegen- gesetztes; denn während das Interesse des Nutzniessers naturgemäss auf möglichst reichliche Bemessung der Dividende und damit auf Erzielung eines möglichst hohen Nutzens gerichtet ist, muss dem Eigentümer der Aktie hauptsächlich daran gelegen sein, dass für Erhaltung und Stärkung des Unternehmens gesorgt und bei Fest- setzung der auszuschüttenden Dividende hierauf Be- dacht genommen werde. Diese Erwägungen stehen der Einräumung des Stimmrechts an den Nutzniesser ent- gegen, wie es überhaupt nicht angeht, das Stimmrecht allgemein als in der Verwaltung ) inbegriffen anzusehen, ansonst ja beispielsweise ein Bankinstitut, bei dem Wert- papiere zur Verwaltung hinterlegt sind, dieses Recht beanspruchen könnte, was doch nur dann zutrifft, wenn es besonders vereinbart ist. Die Auffassung, dass dem Nutzniesser das Stimmrecht zustehe, ist auch ausserhalb der Schweiz in der Literatur am wenigsten vertreten (dafür zwar: HACKER, Niess- brauch an Prämienpapieren, Aktien usw. 63 ff. und in Holdheims Monatsschrift für Aktienrecht 15 181, da- gegen: LEHMANN, Recht der Antienges. II 65 ff.; STAUB, Anm. 6 u 252 DHGB, welche beide dafür halten, dass das Stimmrecht dem Eigentümer der Aktie zustehe, und die dort angeführte weitere' Literatur). b) Auch daraus, dass kraft der dem)Vater zustehenden Nutzungs- und Verwaltungsrechte am Vermögen der unter elterlicher Gewalt stehenden Kinder das Stimm- recht für die den Kindern gehörenden Aktien von ihm ausgeübt wird, und ebenso -je nach dem Güter- stand -vom Ehemann an den der Ehefrau gehörenden Aktien, lässt sich nichts Entscheidendes zu Gunsten der von der Klägerin vertretenen Ansicht herleiten. Denn Vater und Ehemann haben nicht die bIosse Nutzniessung. sondern ihre Rechte sind im Gesetz besonders geregelt Obligationenrecht. N° 84. 551 und gehen über diejenigen des Niessbrauchers hinaus (vgl. hierüber LANDOLT, Beiträge zum Rechte der Ge- neralversammlung 126 f.). Dass andrerseits laut Art. 905 ZGB verpfändete Aktien in der Generalversammlung nicht durch die Pfandgläubiger, sondern durch die Aktionäre d. h. die Eigentümer der Aktien, vertreten werden, ist weder für die Auffassung der Beklagten, noch für diejenige der Klägerin schlüssig, zumal da dem Pfandgläubiger das Gebrauchsrecht nicht zusteht und er auch zur Ver- waltung nicht ohne weiteres berechtigt ist. 6. -Sprechen somit verschiedene Umstände dafür, dass das Stimmrecht eher dem Eigentümer als dem Nutzniesser der Aktien eingeräumt wird, insbesondere die Erwägung, dass in Bezug auf Schlussnahmen, die für das Schicksal der Gesellschaft von Bedeutung sind, sein Interesse an der Ausübung des Stimmrechts ein erheblich stärkeres ist, als dasjenige des Nutzniessers, so erschiene doch die einseitige Stellungnahme zu Gunsten des Eigen- tümers als ebenso unbillig für den Nutzniesser, als die Ausübung des Stimmrechts durch diesen allein die Rechte des Eigentümers zu gefährden geeignet wäre. . Die den Verhältnissen einzig gerecht werdende Lösung ist -soweit es sich wenigstens. wie im vorliegen- den Fall, um einen kraft gesetzlicher Bestimmung begründeten Niessbrauch handelt -die, wonach zur Ausübung des Stimmrechts grundsätzlich beide Beteiligten zusammenwirken müssen, ähnlich wie Miteigentümer an einer Aktie. Denn wenn au.ch Eigentümer und Nutzniesser nicht Miteigentnmer.Im rechtlichen Sinne sind, so sind sie es doch III Wirt- schaftlicher Hinsicht, indem der Eigentümer eines erheblichen Teils seiner Machtbefugnisse entkleidet ist und das dem Nutzniesser zustehende, an sich beschränkte dingliche Recht wesentliche Ausflüsse des Eigentums umfasst. In ähnlicher Weise hat denn auch das ZGB in Art. 773 die Nutzniessung an Forde-
552 Obligationenreebt. N0 84. rungen geregelt, nämlich so, dass Nutzniesser und Gläu- biger bei der Verwaltung der Stammforderung zusammen- zuwirken haben und nur das Recht zur Einziehung des Ertrages dem Nutzniesser allein zukommt, im übrigen aber jeder Teil gehalten ist, zur Vornahme einer Ver- waltungsmassnahme die Zustimmung des andern. ein- zuholen, und für diejenigen Massnahmen, durch welche die Rechte der andern Partei Dritten gegenüber ge- schmälert werden (Kündigungen, Verfügungen über Wertpapiere usw.), das Zusammenwirken von Gläu- biger und Nutzniesser Gültigkeitserfordernis ist. Dieser Grundsatz ist in 1083 DBGB allgemeiner dahin formu- liert, dass Niessbraucher und Eigentümer des Papiers einander verpflichtet sind, zu Massnahmen mitzuwirken. die zur ordnungsmässigen Vermögensverwaltung erforder- lich sind. Und es sprechen sich in diesem Sinne -auch eine Reihe deutscher und französischer Autoren aus, so ins- besondere PLANCK, Komm. z. DBGB 1081, GIERKE, Deutsches Privatrecht II 694 f., JACOBI, Wertpapiere 356 f., GUILLERY, Societes comm. II n° 756, NAMUR, Code de comm. beIge II 1117, SIVILLE, Traite des soc. anon. I n° 1182. 7. -Wie im vorliegenden Falle das zur Wahrung der beidersettigen Interessen erforderliche Zusammenwirken der Klägerin als Nutzniesserin und der Beklagten als Eigentümerinnen der Aktien im einzelnen vor sich zu gehen habe, ist im heutigen Verfahren, in dem sich nur die beiden Rechtsbegehren auf Feststellung der aus- schliesslichen Stimmberechtigung der Klägerin einer- seits und der Beklagten andrerseits entgegenstehen, nicht zu entscheiden. Der Grundsatz der Mitwirkung beider Parteien und der Rücksichtnahme auf ihre be- sonderen Interessen bei Ausübung des Stimmrechtes lässt sich praktisch auf verschiedene Weise durchführen, sei es, dass nach der Art der zu fassenden Beschlüsse eine Partei jeweilen . der andern die Stimmabgabe überlässt, sei es dass bei allen zu fassenden Beschlüssen beide Par- Scbuldbetrelbungs-und Konkursfl'cbt.
teien mitwirken. In letzterem Falle entstünde allerdings bei Nichteinigung auf eine bestimmte Stimmabgabe die Gefahr, dass die Parteien des Stimmrechts verlustig gehen; doch kann dieser Gefahr durch Ermächtigung an einen Dritten, oder auch dadurch begegnet werden, dass die Parteien sich in das Stimmrecht in der Weise teilen, dass es für einen, unter Abwägung der beidersei- tigen Interessen und nach sonstigen Konvenienzrück- sichten zu bestimmenden Prozentsatz der Nutzniessungs- aktien von der einen Partei, für den Rest von der andern Partei ausgeübt wird. Sollte es trotz alle dem den Parteien nicht gelingen, zu einer Einigung zu gelangen, so stünde ihnen schliesslich bei Gefährdung ihrer Rechte der Weg der erneuten Anrufung der Gerichte offen. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Hauptklage und die Widerklage werden im Sinne der Erwägungen abgewiesen. II. SCHULDBETREIBUNGS-u. KONKURSRECHT POURSUlTE ET FAILLITE Vgl. III. Teil Nr. 45. -Voir Ille partie n° 45.