BGE 50 II 518
BGE 50 II 518Bge15.05.1924Originalquelle öffnen →
518 ObJigationenrecht. N° 81. committente aveva, esso stesso e direttamente, provve- duto all'assicurazione della merce contro l'incendio prima di consegnarla all'appaltatore. 11 Tribunale federale prQnuncia: L'appellazione e respinta. ~1. Urteil aer I. Zivilabteilung YODl aa, Dezember lSa4
Juli 1919 gewährten Subventionsdarlehen : a) der Schweiz. Eidgenossenschaft von 3900 Fr. laut
520 Obllgationenreeht. N° 81. Schuldbrief vom 13. März 1920 (Wert 26. Juni 1922 4243 Fr. 50 Cts.) und b) des Kantons Solothurn von 2600 Fr. laut Schuld- brief vom 13. März 1920 (Wert 26. Juni 1922 Fr. 2832 30 Cts.) infolge Schuldübernahme und Solidarbürgschaft als Schuldner einzustehen. die genannten Darlehen ge- mäss den zit. Verordnungen zu 4 % zu verzinsen und zurückzubezahlen haben. 2. Die Beklagten seien gehalten. zu bezahlen : a) an die Schweiz. Eidgenossenschaft Zins ab 3900 Fr. zu 4 % seit 22. Dezember 1920; b) an den Staat Solothurn Zins ab 2600 Fr. zu 4% seit 22. Dezember 1920. » D. -Die Beklagten beantragten Abweisung der Klage. indem sie geltend machten, die eingegangene Bürgschaft beziehe sich nur auf die eigentliche Kauf- summe. die Fluri an Wigger habe bezahlen müssen; da diese getilgt sei. schulden sie auch als Bürgen nichts mehr. Zu einer Verbürgung der Subventions darlehen habe kein Grund vorgelegen, und es seien derartige Sicherstellungen auch Inicht üblich. E. -Beide kantonale Instanzen haben, das Ober- gericht des Kantons Solothurn_ mit Urteil vom 15. Mai 1924, die Klage gutgeheissen. F. -Gegen dieses Urteil haben die Beklagten die Berufung an das BundesgerIcht erklärt, mit dem Be- gehren um Abweisung der Klage. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Es fragt sich, welches die Stellung der Beklagten, die sich als Solidarbürgen für die Kaufsumme verpflichtet haben, gegenüber diesem ganzen Rechtsgeschäft sei ?
522 Obligationenrecbt. N° 8i. Man mag nun mit den Beklagten die Bürgschaftsver- pflichtung so einschränkend als möglich auslegen, so bleibt es doch dabei, dass die Bürgschaft eingegangen wurde für die Kaufsumme, und dass diese im Akt selbst ausdrücklich als die Pfandforderungen in sich begreifend angegeben wird. Damit ist ausgedrückt, dass die Bürg- schaft sich auch auf die Pfandforderungen erstrecke, denn diese gehören zur Kaufsumme und bilden einen Bestandteil der vom Käufer zu erfüllenden Verpflich- tungen. Dem steht der Umstand, dass in jenem Moment die Übernahme der Pfandforderungen noch nicht per- fekt war und von der Zustimmung der Pfandgläubiger abhing, nicht entgegen, da eine Bürgschaft auch für eine zukünftige und für eine bedingte Schuld, für den Fall des Eintritts des Termins oder der Bedingung, ein- gegangen werden kann, und] letztere sich im vorlie- genden Falle verwirklicht hat. Dafür, dass die Beklagten nicht zu Gunsten der ge- samten Gläubigerschaft, sondern nur des Verkäufers Wigger für die Erfüllung der Verpflichtungen des Käu- fers Sicherheit leisten wollten, bietet der Wortlaut des Kaufaktes und der Bürgschaftsverpflichtung keinen Anhaltspunkt, und es ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb, nur Wigger und nicht die übrigen Kaufschuld- gläubiger hätten gesichert werden sollen. Die Subven- tionsdarlehensgläubiger waren vor der Veräusserung der Liegenschaft berechtigt, sich nicht nur an diese als Sicherheit zu halten, sondern auch an den Eigentümer persönlich: es war daher wohl selbstverständlich, dass sie sich liicht ohne weiteres einen weniger zahlungsfähigen Schuldner hätten aufdrängen lassen. Wenn sie innert Jahresfrist sich nicht für die Nichtentlassung Wiggers entschieden, so geschah es offenbar gerade im Hinblick darauf, dass die Beklagten sich für den weniger zahlungs- fähigen Käufer Fluri verbürgten. 4. - Der von den Beklagten in der Berufungsschrift eingenommene, etwas abweichende Standpunkt, wonach sie sich zwar für die ganze Kaufsumme verbürgt haben, ObligationenrechL. N° 81. 523 aber nur gegenüber dem Verkäufer Wigger, nämlich in dem Sinne, dass sie dafür einstehen wollten, dass Fluri entweder die Pfandgläubiger befriedige oder diese in die Schuldübernahme einwilligen, scheitert schon daran, dass der Kaufakt nicht von einer Befriedigung der Pfandgläubiger 0 der der Übernahme der Pfandfor- derungen durch den Käufer spricht, sondern ausdrück- lich nur von einer Schuldübernahme, wie ja auch die klägerischeIi Darlehensforderungen damals noch gar nicht fällig waren ; im übrigen ist klar, dass wenn den Pfandgläubigern in für sie verständlicher Weise mitge- teilt worden wäre, Wigger habe sich für den Fall der Nichtübernahme der Pfandschulden eine Bürgschaft leisten lassen, sie die Nichtkreditwürdigkeit Fluris er- kannt und sich daher vor Ablauf der Jahresfrist an Wigger gehalten hätten. Die von den' Beklagten ver- suchte neue Konstruktion erscheint deshalb nach der ganzen Sachlage nicht als haltbar. 5. -Wenn die Vorinstanz schliesslich darauf abstellt, dass der damalige Amtsschreiber Hädener, welcher den Kaufakt abgefasst hat, als Zeuge erklärt habe, es sei nicht anders verstanden gewesen, als dass die Beklagten gemäss ihrer Bürgschaftsverpflichtung auf dem Kaufakt sich auch für die Übernahme der Pfandschulden durch den neuen Erwerber als Bürgen verpflichten, ansonst, wie der Vizedirektor der Solothurner Kantonalbank bezeuge, Wigger von den Pfandgläubigern nicht als Pfandschuldner entlassen worden wäre, so ist zwar richtig, dass diesen Aussagen ausschlaggebende Be- deutung nicht zukommt; immerhin sind sie geeignet, den Richter in der natürlichen Auffassung der Vorgänge, die von jenen Zeugen geradezu als selbstverständlich angesehen wird, zu bestärken. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurh vom 15. Mai 1924 bestätigt.
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