BGE 50 II 501
BGE 50 II 501Bge20.11.1920Originalquelle öffnen →
500 Obligationenrecht. N 0 71. 3. -Nun ist es freilich der Klägerin möglich gewesen, ihre Aktien innert der angesetzten Frist zu hinterlegen und auf Grund des erlangten Ausweises an der, Ver- sammlung teilzunehmen, sodass sie persönlich durch die getroffene Massnahme in der Ausübung ihres Stimm- rechts nicht beeinträchtigt worden ist. Hieraus kann jedoch gegen ihre Legitimation zur Anfechtungsldage nichts hergeleitet werden. Jeder Aktionär hat ein wohl- erworbenes Recht darauf, dass das Gesetz und die Statuten eingehalten werden, und kann sie verletzende Beschlüsse der Generalversammlung anfechten, auch wenn die Verletzung nicht gegen ihn persönlich gerichtet ist, sofern er nur ein Interesse daran hat, dass sie nicht erfolgte (vgl. AS 27 11 235 ; 29 11 463 ; STAUB, Komm. N. 3 zu § 271 DHGB). Dieses Interesse bestand vor- liegend für die Klägerln darin, dass diejenigen Aktio- näre, die gegen die Kapitalerhöhung stimmen wollten, daran nicht verhindert wurden. Wenn die Beklagte einwendet, das Ergebnis der Generalversammlung . wäre auch bei Einräumung einer längern Hinter- legungsfrist kein anderes gewesen, so trifft sie hiefür die Beweislast. Diesen Nachweis aber hat sie nicht erbracht. Da nicht einmal die. Hälfte aller Aktien an der Versammlung vertreten war, erscheint es jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass die Mitwirkung der verhin- derten Aktionäre von Einfluss auf das Abstimmungs- ergebnis gewesen wäre. Den' Einwand endlich, die Hin- terlegungsfrist habe nicht den Sinn gehabt, dass bei Nichteinhaltung derselben die Mitwirkung eines Aktion- närs an der Generalversammlung unter allen Umständen ausgeschlossen sein sollte, hat die Vorinstanz mit zutref- fender Begründung zurückgewiesen. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 14. März 1924 bestätigt. OblIgationenrecht. N<> 73. 501 78. trrten aer I. IlvilabteUUDg vom B. Desembar 19134 i. S. Schuler gegen Xeumer. Aus s erg e r ich t li ehe r Na chI ass ver t rag: Recbts- natur. -Die Bevorzugung eines Gläubigers ist dann un~ittlich, wenn siE' den andern Gläubigern vorenthalten wird und dies.: durch Täuschung zum Beitritt zum Nacblassvertrage bewogen werden. A. -Der Beklagte Messmer hatte dem Kläger Schuler verschiedene Speditionsaufträge erteilt und war ihm bis Mitte 1920 Fr. 18,827 schuldig geworden. Im Jahre 1920 bot er seinen Gläubigern einen aussergerichtlichen Nachlassvertrag an, und zwar zu folgenden Bedingungen: 10% jeder Forderung sollten bis 31. Juli 1920 bezahlt werden und für den Rest sollten die Gläubiger bis 15. August 1920 "für 1 Schweizerfranken 3 Mark erhalten. In der Zustimmungserklärung war bemerkt: « Die Erklärung hat nur Gültigkeit, wenn sämtliche Gläubiger zustimmen. » Der Kläger stimmte diesem Nachlassver- trage zu, nachdem ihm der Beklagte noch eine « Mark- garantie » zugesichert hatte. Mit Schreiben vom 22. Juli 1920 bestätigte dieser die Zusicherung Wie folgt: « Un- terzeichneter erklärt dafür, dass er an E. Schuler folgende' Garantie gibt: Sollte die Mark innert 2 Jahren ab heute nicht 33 Cts. im Wert sein, so erklärt sich Unterzeich- neter bereit, für die Differenz, welche durch die über- nommenen Mark bis 22. Juli 1922 entstehen könnte, aufzukommen. Also wäre die Mark nur 25 Cts. am 22 . .I uli 1922, so müsste ich pro Mark, die Sie von mir über- nommen haben, Ihnen eine Differenz von 8 Cts. ver- güten. . . . .. Obige Erklärungen haben nur Gültigkeit, wenn mein Vorhaben mit den Gläubigern zustandekommt, und diese Abmachung streng diskret behandelt wird. » Nach dem Zustandekommen des Nachlassvertrages erhielt der Kläger am 11. September 1920 von der Schweiz. Volksbank in St. Gallen, die für den Beklagten
502 Obligatlonenrecht. No 78. die Auszahlung der Betreffnisse besorgte, seine Bar- quote von 1882 Fr. 70 Cts., sowie für die restlichen 16,944 Fr. 40 Cts. 'einen Check von 50,833· Mark 20 Pfg, auf Berlin. Gestützt auf diese Auszahlung erteilte er Saldoquittung. Am 22. Juli 1922 waren diese Mark beim damaligen Kurse von zirka 1 nur noch 508 Fr. 33 Cts. wert, während der Beklagte für einen Wert von 16,774 Fr. 95 Cts. garantiert hatte, sodass sich eine Kursdifferenz von 16,266 Fr. 62 Cts. ergab. Der Beklagte verweigerte' die Bezahlung dieses Betrages, indem er sich auf den Stand- punkt stellte, dass die von ihm eingegangene Garantie- verpflichtung gemäss Art. 314 SchKG ungültig sei. B. -Mit der vorliegenden Klage fordert der Kläger diese Kursdifferenz von 16,266 Fr. 60 Cts. nebst 5% Zins seit 22. Juli 1922, eventuell 16,944 Fr. 30 Cts. nebst 5% Zins seit 22. Juli 1920. Zur Begründung macht er geltend : Das Kursgarantieversprechen des Beklagten vom 22. Juli 1920 sei rechtsgültig, da es sich um einen aussergerichtlichen Nachlassvertrag handle, auf den Art. 314 SchKG weder direkt noch analog Anwendung ~inde. Massgebend seien vielmehr die allgemeinen Bestim- mungen des Obligationenrechts., Ob dieses Versprechen allenfalls für andere Gläubiger einen Grund zur Anfech- tung des Nachlassvertrages bilde, sei unerheblich. Sollte es als nichtig erklärt werden, so wäre jedenfalls auch das Nachlassversprechen des KUrgers ungültig, da er dieses ausdrücklich nur gestützt auf diese Kursgarantie abge- geben habe. In diesem Falle würde seine ursprüngliche Forderung von 18,827 Fr. wieder aufleben, sodass er unter Abrechnung der erhaltenen 1882 Fr. 70 Cts. noch 16,944 Fr. 30 Cts. zu fordern hätte, wogegen er den em- pfangenen Check von 50,833 Mark 20 Pfg. dem Beklagten wieder zur Verfügung stelle. Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage : Der Kläger habe seinerzeit Saldoquittung erteilt und damit auch auf die streitige Kursgarantie verzichtet. Eventuell 503 sei das Garantieversprechen gemäss Art. 314 SchKG, der auf aussergerichtliche Nachlassverträge analog An- wendung finde, nichtig, jedenfalls aber gemäss Art. 20 OB, da sich der Kläger in unsittlicher Weise habe bereichern wollen. C. -Mit Urteil vom 30. Juni 1924 hat das Handels- gericht des Kantons St. Gallen die Klage abgewiesen. D. -Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag auf Gut- heissung der Klage. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
504
Obligationenrecht. N0 78.
bestehende Rechtsverhältnis in dem Sinne modifiziert
wint dass der Gläubiger dem Schuldner in bestimmter
Weise einen Nachlass gewährt. Die Rechtswirkungen
dieses Rechtsgeschäfts bleiben ausschliesslich
auf die
Beteiligten beschränkt. Auch wenn
der Schuldner mit
seinen sämtlichen Gläubigern zu den gleichen Beding-
ungen einen Nachlass vereinbart, handelt es sich
mcht
um einen Kollektivvertrag, um ein einheitliches Rechts-
geschäft, sodern
um eine Mehrzahl selbständiger Einzel-
verträge. Beim gerichtlichen Nachlassvertrag dagegen
handelt es sich nicht
um einen eigentlichen Vertrag,
sondern
um eine Institution öffentlichrechtlichen Cha-
rakters, die sich als Surrogat des Konkurses darstellt,
nämlich
um ein gesetzlich geordnetes, unter Mitwirkung
der staatlichen Organe stattfindendes modifiziertes
Zwangsnachlassverfahren (vgl.
JAEGER, Komm. N. 2
zu Art. 293
SchKG und dort zit. Entsch.). Die für diese
gemilderte
Art der Zwangsvollstreckung aufgestellten
'Bestimmungen, speziell Art. 314 SchKG, können daher
auch nicht ohne weiteres
auf den privaten, vom· Obliga-
tionenrecht beherrschten Nachlassvertrag Anwendung
finden. Massgebend für die Gültigkeit desselben
ist viel-
mehr Art.
20 OR, und es könnte.sich nur fragen, ob nicht
die Bestimmung des Art. 314
SchKG im Sinne einer
analogen Anwendung
insofern' angerufen werden könne,
als sie einen besondern Anwendungsfall des Art.
20 OR
enthalte, was indessen dahingestellt bleiben kann, da
die streitige Vereinbarung ohnehin auf Grund dieser
allgemeinen obligationenrechtlichen Vorschrift als un-
gültig zu erklären ist.
2. -Während die gleichmässige Behandlung
und
Befriedigung aller Gläubiger beim gerichtlichen Nachlass-
vertrag nach seiner rechtlichen Natur als eines Konkurs-
surrogates als stillschweigende
und selbstverständliche
Voraussetzung erscheint, folgt beim privaten Nachlass-
vertrag, dem jede Zwangswirkung abgeht, aus
der Tat-
sache seines Abschlusses an sich noch nicht, dass der
Obugattonenrecht .. N° 78. 505
Schuldner den Gläubigern Parität schulde. Da sich die
Parteien bei diesem auf dem Boden des gewöhnlichen
Vertragsrechtes bewegen,
steht es ihnen grundsätzlich frei,
den Vertragsinhalt beliebig festzusetzen.
Wenn es daher
dem Schuldner nicht gelingt, alle Gläubiger
in gleicher
Weise zu einem teilweisen Aufgeben
ihrer Forderungen
zu bewegen, die zu Gebote stehenden Mittel
aber ausrei-
chen,
um die ablehnenden in weiterem Umfange, oder
sogar ganz zu befriedigen,
so steht an sich nichts im
Wege, diese weitergehende Befriedigung nur ihnen zu
gewähren. Rechtsunwirksam, weil gegen die guten
Sin
verstossend, ist dagegen eine solche Besserstellung elll-
zelner Gläubiger dann, wenn sie den andern vorenthalten
wird und diese
durch Erweckung des Anscheins, als ob
sich der bevorzugte Gläubiger um eine geringere Summe
habe abfinden lassen, gleichfalls zu einer geringern
findung verleitet werden sollen (vgl. KüHLER, Lb.~
Konkursrechtes S. 486, N. 3). Mit einem Tatbestande
dieser
Art hat manles vorliegend zu tun. Durch die
Zustimmungserklärung des Klägers sind die übrigen
Gläubiger, die auf Grund der
an sie gerichteten gleichen
Offerte, worin die Wirksamkeit der Einigung
mit dem
einen abhängig gemacht war von
der Einigung zu den
gleichen Bedingungen
mit allen übrigen, ohnehin z~r
Annahme berechtigt waren, der Schuldner werde die
ihm verbleibenden Mittel gleichmässig unter alle zur
Verteilung bringen, zu der irrigen Meinung veranlasst
worden, dass sich
auch der Kläger mit der gleichen Nach-
lassquote zufrieden gebe. Dass die Vereinbarung
mit der
Absicht geheim gehalten wurde, die Gläubiger durch
Täuschung
in diesem Sinne zur Annahme des niedrigem
Angebotes zu bestimmen, ergibt sich
mit aller Deutlich-
keit daraus, dass deren
« Gültigkeit J) von der Bewahrung
strengster Diskretion abhängig sein sollte. Wie aus einem
Briefe des Beklagten vom 19.
Juli 1920 hervorgeht,
worin
er dem Kläger u. a. schrieb : « •••••• ich hatte
den Leuten gesagt, dass Sie auch mitmachen, und
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Obligationenrecht. N° 78.
nun muss ich, die Sache vorlegen...... auf unserer
mündlichen Abmachung bleibts
...... » hat der Beklagt~
die d':lrch die Bevorzugung erwirkte Zustimmung des
Klägers auch tatsächlich zu Täuschungszwecken
aus-:
genützt. Wenn Sich daher der Kläger,' wie danach nicM
zweifelhaft sein kann, in Kenntnis· der Tatsache, dass
die
Vereinbarung für, den Beklagten nut"', im Hinblick
auf diesen mit der Geheimhaltung bezweclrten Täu.,.
schungserfolg ein Interesse hatte, die Erreichung dieses
unsittlichen
Zweckes, für ihn m. a. W. eine Grundlage
des Geschäftes
war, ,zum Vertragsschlusse herbeigelassen,
so
t er sich damit zum Teilnehmer an dieser gegen die
guten
Sitten verstossenden Handlung .gemacht, und es
ist deshalb dieses Abkommen in Obenstimmung mit
der Vorinstanz als nichtig zu erklären~ ,
3. -Aus dieser Nichtigkeit ergibt sich nun aber nicht
die vom Kläger
unter Berufung auf Art., 20 Abs. 20R
eventuell gezogene Konsequenz, dass damit auch das
. Nachlassversprechen dahinfalle und 'er wieder seine ur-
'sprüngliche Forderung geltend machen könne. Entgegen
der Auffassung des Handelsgerichts
ist allerdings anzu-
nehmen, dass
er seine Zustimmungserklärung zum Nach-
Jassvertrag ohne die Markgarantie nicht erteilt hätte.
Nicht
nur hat der Beklagte die dahingehende Behauptung
der Klage
in der Antwort nicht bestritten, sondern selber
auch ausgeführt, dass die Zustimmungserklärung
erst
auf die Garantieverpflichtung hin erfolgt sei. Allein aus
dem
Umstande, dass dieses Kursgarantieversprechen
der Beweggrund zum Abschluss des Nachlassvertrages
war, folgt
an sich noch nicht, dass es sich um ein einheit-
liches Rechtsgeschäft gehandelt habe. Wie dem aber auch
sei, selbst bei Annahme eines solchen könnte sich der
Kläger keinesfalls auf die Nichtigkeit dieser gegen die
guten
Sitten verstossenden Vereinbarung im erwähnten
Sinne berufen,
um sich auf diese Weise Vorteile zu ver-
schaffen, die
er ohne die erfolgte Täuschung der übrigen
Gläubiger nicht
erlangt hätte, 'nachdem er in voller
Obligatlonenrecht. N° 79. 507
Kenntnis des mit seiner heimlichen Bevorzugung vom
Beklagten verfolgten unsittlichen Zweckes zum
Ab-
kommen Hand geboten hat.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Handelsgerichts des Kantons
St. Gallen vom 30. Juni
1924 bestätigt.
79. Arrit de 1& IIe Bection chile du 10 decambre 1924
dans 1a cause HauBller
contre Banque internationale da Commerce de Petrograd.
Societe par actions russe. Succursale creee a Geneve. Nationali-
sation des banques en Russie soviltique. Consequence
pour la suceursale.
L'existence de la sueeursale est subordonnee a celle de la
maison mere. Lors done que la societe par aetions eesse
d'exister a teneur de la loi etrangere qni la regit, sa suceur-
sale
situee en Snisse perd du mßme coup sa personnalite
et ne peut plus ester en justiee.
A. -Par acte de nantissement du 21 decembre 1916,
Ignace Hausner,
aParis, a remis en gage a la succursale
de Geneve de
la Banque Internationale de Commerc~
de Petrograd divers titres comme garantie d'un credit
en compte courant. n fut stipule qu'en cas de baisse
des cours, Hausner maintiendrait une marge de 20
%
en faveur de la Ba:nque, soit par la remise en gage de
nouveaux titres, soit
par un versement en especes,
faute de quoi, 1a creance entiere serait immediatement
exigible et le gage realisable. Ce contrat ft sois
aux dispositions du droit suisse et Hausner fit electlOn
de domicile attributif de juridiction
a Geneve.
De 1917
a 1920, Hausner fit avec la Banque plusieurs
operations
a la suite desquelles il resta son debiteur.
Le 20 novembre 1920, 1a Banque, constatant que la
marge de 20 % entre 1e gage et la creance n'existait
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