BGE 50 II 496
BGE 50 II 496Bge11.09.1920Originalquelle öffnen →
496 Obligationenreeht. N0 77. 77 • .Auszug aus dem Urteil der L Zivilabteilung vom i. Dezember 19a4 i. S. «'rimber» lioldinggeaellschaft gegen ltettner IG OIe. Aktienrecht : Frist zur Einberufung einer Generalversammlung und zur Hinterlegung der Aktien. Aufhebung eines General- versammlungbeschlusses, weil letztere Frist zu kurz ange- setzt war. Auch ein Aktionär, der an der Generalver- sa:nmlung teilnehmen konnte, ist zur Anfechtung legiti- nuert. . A .. -Die. Beklagte, «Timber» Holdinggesellschaft, 1St eIne Aktiengesellschaft mit Sitz in Zürich, deren Zweck in der dauernden Verwaltung von Beteiligungen an Unternehmungen des Holzhandels und der Holz- industrie besteht. Ihr Grundkapital beträgt 6,000,000 Fr. und ist eingeteilt in 60,000 volleinbezahlte Inhaber- aktien zu 100 Fr. Im Januar 1924 beabsichtigte die Verwaltung dasselbe durch Ausgabe von 40,000 Namen- aktien zu 20 Fr. auf 6,800,000 Fr. zu erhöhen. Durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt und in der «Wiener Zeitung» vom 17. Januar berief sie die «H. ordentliche Generalversammlung» auf den 26. Januar 1924 nach Zürich ein. In der Einladung wurde erklärt, dass die Stimmkartenfür die Generalversamm- lung bis spätestens am 21. Januar beim Bankhaus Blankart & Oe in Zürich und bis 19. Januar 1924 bei der Österreichischen Kreditanstalt für Handel und Gewerbe in Wien gegen Hinterlegung der Aktien be- zogen werden könnten. In der Generalversammlung vom 26. Januar 1924 protestierte Rechtsanwalt Dr. M. Thalberg, als Ver- treter einer Anzahl Aktionäre, gegen die Abhaltung wegen zu kurzer Fristansetzung zum Bezuge der Stimm- ~chtsausweise und dadurch bewirkter Verhinderung eIner Anzahl Aktionäre an der Ausübung ihres Teil- nahme- und Stimmrechts. Die Versammlung wurde ObUgationenrecht. N0 77. 497 aber. gleichwohl abgehalten und die in den Traktanden vorgesehene Kapitalerhöhung beschlossen, wogegen er erneut Protest erhob. B. -Mit der vorliegenden Anfechtungsklage verlangt die Klägerin als Aktionärin die Ungültigerklärung der von der Generalversammlung der Beklagten am 26. Januar 1924 gefassten Beschlüsse, eventuell wenigstens des Kapitalerhöhungsbeschlusses. Begründend führt sie aus: Durch die Ansetzung einer ungebührlich kurzen Frist zur Hinterlegung der Aktien behufs Erlangung der Stimmkartensei vielen Aktionären die Teilnahme an der Generalversammlung und damit die Ausübung des Stimmrechts verunmöglichst worden. Darin liege eine Verletzung wohlerworbener Rechte der Aktionäre im Sinne von Art. 627 OR. Mit der Ausgabe von 40,000 neuen Aktien zu 20 Fr. habe die Verwaltung den Zweck verfolgt, einer. bisherigen Minderheitsgruppe die Mehr- heit der Aktienstimmen zu verschaffen. Da sich der grösste Teil der Aktien im Besitze von in ÖSterreich domizilierten Gesellschaften und Privatpersonen befinde, sei es ihr vor allem darauf angekommen, diese Aktionäre durch Ansetzung einer noch kürzern Frist in Wien als in Zürich an der Teilnahme zu verbindern. Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage. Eine Verletzung wohlerworbener Rechte könne nicht in Frage kommen, weil die Verwaltung weder das Gesetz, noch die Statuten missachtet habe. Die für die Hinter- legung der Aktien angesetzte Frist sei durchaus ange- messen gewesen, was schon daraus hervorgehe, dass insgesamt 28,292 Aktien, d. h. nahezu 50 % aller damals vorhandenen, innert Frist deponiert wurden. Selbst bei Annahme einer zu kurzen Frist wäre die Klägerin zur Anfechtung der Beschlüsse nicht legitimiert, da es ihr möglich gewesen sei, ihre Aktien zu hinterlegen und sich an der Generalversammlung vertreten zu lassen. Abgesehen bievon könnte sie mit ihrer Anfechtung nur durchdringen, wenn das Ergebnis der Versammlung
498 Obligationenrecht. N° 77. durch die geltend gemachte Verletzung beeinflusst worden wäre, was nicht zutreffe. Zudem habe die Teil- nahme an der Generalversammlung keineswegs von der Hinterlegung der Aktien innert der angesetzten Frist abhängig gemacht werden wollen, sondern es hätte auch jeder andere Nachweis der Aktionäreigenschaft genügt. C. -Mit Urteil vom 14. März 1924 hat das Handels- gericht des Kantons Zürich in Gutheissung des Haupt- klagebegehrens die von der zweiten ordentlichen Gene~ ralversammlung der Beklagten am 26. Januar 1924 gefassten Beschlüsse als rechtsungültig erklärt. D. -Gegen dieses Urteil hat die Beklagte am 12. Mai 1924 rechtzeitig die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag auf Abweisung der Klage. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
500 ObHgationenrecht. N0 77. 3. -Nun ist es freilich der Klägerin möglich gewesen, ihre Aktien innert der angesetzten Frist zu hinterlegen und auf Grund des erlangten Ausweises an der, Ver- sammlung teilzunehmen, sodass sie persönlich durch die getroffene Massnahme in der Ausübung ihres Stimm- rechts nicht beeinträchtigt worden ist. Hieraus kann jedoch gegen ihre Legitimation zur Anfechtungsklage nichts hergeleitet werden. Jeder Aktionär hat ein wohl- erworbenes Recht darauf, dass das Gesetz und die Statuten eingehalten werden, und kann sie verletzende Beschlüsse der Generalversammlung anfechten, auch wenn die Verletzung nicht gegen ihn persönlich gerichtet ist, sofern er nur ein Interesse daran hat, dass sie nicht erfolgte (vgl. AS 27 11 235; 2911 463; STAUB, Komm. N. 3 zu § 271 DHG13). Dieses Interesse bestand vor- liegend für die Klägerin darin, dass diejenigen Aktio- näre, die gegen die Kapitalerhöhung stimmen wollten, daran nicht verhindert wurden. Wenn die Beklagte einwendet, das Ergebnis der Generalversammlung wäre auch bei Einräumung einer längern Hinter- legungsfrist kein anderes gewesen, so trifft sie hiefür die Beweislast. Diesen Nachweis aber hat sie nicht erbracht. Da nicht einmal die-Hälfte aller Aktien an der Versammlung vertreten w.ar, erscheint es jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass die Mitwirkung der verhin- derten Aktionäre von Einfluss auf das Abstimmungs- ergebnis gewesen wäre. Den' Einwand endlich, die Hin- terlegungsfrist habe nicht den Sinn gehabt, dass bei Nichteinhaltung derselben die Mitwirkung eines Aktion- närs an der Generalversammlung unter allen Umständen ausgeschlossen sein sollte, hat die Vorinstanz mit zutref- fender Begründung zurückgewiesen. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 14. März 1924 bestätigt. Obltg&tlonenrecht.· NO 78. 501 78. Urteil der l mntabteDUDg vom 8. Deember 1994 i. S. Schaler gegen Knsmer. Aus s erg e r ich t li ehe r Na chI ass ver t rag: Rechts- natur. -Die Bevorzugung eines Gläubigers ist dann unc,itflich, wenn sit' den andem Gläubigern vorenthalten wird und diest-durch Täuschung zum Beitritt zum Nachlassvertrage bewogen werden. A. -Der Beklagte Messmer hatte dem Kläger Schuler verschiedene Speditionsaufträge erteilt und war ihm bis Mitte 1920 Fr. 18,827 schuldig geworden. Im Jahre 1920 bot er seinen Gläubigem einen aussergerichtlichen Nachlassvertrag an, und zwar zu folgenden Bedingungen: 10% jeder Forderung sollten bis 31. Juli 1920 bezahlt werden und für den Rest sollten die Gläubiger bis 15. August 1920 "für 1 Schweizerfranken 3 Mark erhalten. In der Zustimmungserklärung war bemerkt : « Die Erklärung hat nur Gültigkeit, wenn sämtliche Gläubiger zustimmen. » Der Kläger stimmte diesem Nachlassver- trage zu, nachdem ihm der Beklagte noch eine « Mark- garantie » zugesichert hatte. Mit Schreiben vom 22. Juli 1920 bestätigte dieser die Zusicherung Wie folgt: « Un- terzeichneter erklärt dafür, dass er an E. Schuler folgende· Garantie gibt: Sollte die Mark innert 2 Jahren ab heute nicht 33 Cts. im Wert sein, so erklärt sich Unterzeich- neter bereit, für die Differenz, welche durch die über- nommenen Mark bis 22. Juli 1922 entstehen könnte, aufzukommen. Also wäre die Mark nur 25 Cts. am 22. Juli 1922, so müsste ich pro Mark, die Sie von mir über- nommen haben, Ihnen eine Differenz von 8 Cts. ver- güten. . . . .. Obige Erklärungen haben nur Gültigkeit, wenn mein Vorhaben mit den Gläubigern zustandekommt, und diese Abmachung streng diskret behandelt wird. » Nach dem Zustandekommen des Nachlassvertrages erhielt der Kläger am 11. September 1920 von der Schweiz. Volksbank in St. Gallen, die für den Beklagten
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