BGE 50 II 465
BGE 50 II 465Bge30.01.1921Originalquelle öffnen →
DROITS RgELS 72. Urteil eier IL Zivilabteilq vom 6. Ja 1.4 i. S. Eieienbenz gegen K'I18eumgeaellsoha.ft Zürich. Ablösung einer Dienstbarkeit durch den Richter, Voraussetzungen. ZGB Art. 736. A. -Auf der Liegenschaft der Kläger an der Rämi- und Stadelhoferstrasse in Zürich lastet zu Gunsten der Liegenschaft der Beklagten, in der sie ihre Bibliothek und Lesesäle einrichten will, die Dienstbarkeit des Verbotes, die bestehenden Gebäulichkeiten höher zu führen. Diese Dienstbarkeit wurde im Jahre 1771 begründet. Die Kläger wollen auf der belasteten Liegenschaft einen hohen Neubau zu Mietwohnungen errichten. Dieser Neubau wird von der Baubehörde nur bewilligt, wenn die Stadelhoferstrasse verbreitert wird; in welchem Masse die Verbreiterung die klägerische Liegenschaft anschneiden wird, steht noch nicht fest. E. -Mit ihrer Klage verlangen die Kläger unent- geltliche Ablösung der Dienstbarkeit, eventuell Ablösung gegen eine vom Gericht festzusetzende Vergütung. Das Obergericht des Kantons Zürich hat mit Urteil vom 11. März 1924, in Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, die Klage abgewiesen und die Kosten den Klägern auferlegt. C. -Mit der Berufung verlangen die Kläger Gutheis- sung der Klage, event. Rückweisung des Prozesses an die Vorinstanz zur Beweisergänzung unter Kosten-und Entschädigungsfolge. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Das auf Löschung der Dienstbarkeit ohne Entschä- digung gerichtete Klagebegehren erweist sich ohne
466
Sachenrecht. N°';72.
weiteres als unbegründet, nachdem feststeht, dass
die Dienstbarkeit für das berechtigte Grundstück
immer noch ein erhebliches Interesse hat. Die Klä-
ger haben,
um den Untergang jeglichen Inteeses
der Beklagten zu erweisen, behauptet, der eInZige
Zweck der Dienstbarkeit habe darin bestanden, den
Bewohnern des auf dem berechtigten Grundstück ste-
henden Gebäudes den Ausblick gegen den See zu er-
möglichen, dieser sei aber seit der Errichtung der Dienst-
barkeit so wie so, durch andere, auf unbelasteten
Grundstücken errichtete Gebäude verloren gegangen.
Allein eine solche Beschränkung der Dienstbarkeit
ergibt sich weder aus dem
Wortlaut des jetzigen. Ein-
trages, der unbeschränkt jedes Höherbauen verbIetet,
noch aus der Fassung, wie sie bei der Errichtung
im
Jahre 1771 gewählt wurde, die ausdrücklich als Zweck
neben der Erhaltung der Aussicht sonstige aus der
Höherführung von Gebäuden entstehende
« Beschwer-
den» erwähnt. Wie die Vorinstanz tatsächlich und darum
für das Bundesgericht verbindlich feststellt, kommt nach
der örtlichen Lage vor allem auch das erhebliche Inte-
resse
an der Erhaltung von Licht und Luftzutritt und
die Abwehr von Lärm und sonstigen Immissionen, die
bei intensiverer Bebauung der. belasteten Liegenschaft
entstehen,
in Betracht.
Aber auch das auf Art. 736
Abs. 2 ZGB gestützte Be-
gehren auf Ablösung gegen Entschädigung kann nicht
geschützt werden. Zwar
steht fest, dass sich die Belas-
tung für die belastete Liegenschaft infolge der Ausdeh-
nung der Stadt seit der Errichtung gewaltig gesteigert
hat. Während bei der Errichtung und bis vor wenigen
Jahrzehnten das belastete Grundstück vor oder doch
an der Peripherie der Stadt in ländlichem Umgelände
lag, sodass das Bauverbot wenig spürbar war, ist es
jetzt ins Geschäftszentrum der Stadt hineingerückt,
in dem die Baubeschränkung naturgemäss äusserst
drückend wird. Allein auch das Interesse des berechtigten
Sachenrecht. N° 72.
467
Grundstücks an der Erhaltung der Dienstbarkeit ist
gewachsen, weil auch der Wert des berechtigten Grund-
stücks gestiegen
ist und weil, wie die Vorinstanz tatsäch-
lich feststellt, infolge der baulichen Entwicklung des
Quartiers
vor allem das Interesse an der Lichtzufuhr ,
aber auch dasjenige
an der Fernhaltung von grossen
Miet-oder Geschäftshäusern von der
unmittelbaren
Nachbarschaft mit ihrer Unruhe lind sonstigen Inkon-
venienzen sowohl allgemein wie auch besonders für
Gebäude wie speziell das der Beklagten mehr wie
je von
grosser Bedeutung geworden ist.
Nun hat allerdings die von den kantonalen Instanzen
eingeholte Expertise den Schaden, welcher der Beklagten
aus der Löschung der Dienstbarkeit entstehen würde,
nur auf 10,000 Fr. geschätzt, während sie den Mehrwert,
welcher der klägerischen Liegenschaft aus der Ablösung
erwachsen würde, auf
65-70,000 Fr. bewertet. Die
Kläger fechten gestützt hierauf die Feststellung
der
Vorinstanz, dass das Interesse der Beklagten an der
Erhaltung nicht unverhältnismässig geringer sei als
dasjenige der Kläger
an der Löschung, als aktenwidrig
an. Allein die Bedeutung der Dienstbarkeit,. auf die
das Gesetz abstellt, lässt sich im vorliegenden Falle
nicht genau
in Geld abschätzen und es genügt auch
die durch Geldschätzung gefundene Differenz zwischen
den beidseitigen Interessen nicht zur Begründung der
gesetzlichen Ablösungspflicht. Das Gesetz spricht wohl
absichtlich
nicht einfach von einem geringeren Wertver-
hältnis, sondern
geht davon aus, dass die Dienstbarkeit
von geringer Bedeutung geworden sei. Die Ablösungs-
pflicht
beruht auf dem Gedanken der Verhütung eines
Rechtsmissbrauches durch den Berechtigten, wenn die
Dienstbarkeit für
ihn von geringer Bedeutung ist,
während sie für den Belasteten eine unverhältnismässig
schwere
Last ist. Diese VorausSetzung ist aber schon
durch die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz
ausgeschlossen, aus denen die grosse
Bedeutung:r der
468 Sachenrecht. No 72. Dienstbarkeit auch für die Beklagte hervorgeht. Dazu kommt, dass die Schätzung des Interesses der Beklagten durch den Experten davon ausgeht, dass «geordnete Strassenverhältnisse zu stande kommen », womit darauf hingewiesen wird, dass nur bei starker Verbreiterung der Stadelhoferstrasse auf der Seite der klägerischen Liegenschaft die Lichtzufuhr für die Beklagte so ermög- licht würde, dass für sie ein noch grösserer Nachteil vermieden würde. Die Vorinstanz stellt aber fest, dass eine solche Verbreiterung der Strasse noch nicht gesichert sei und dass sich die Kläger weder zu einer bestimmten Art der Bebauung noch der Bewerbung der Baute ver- pflichteten. Es ist daher die Voraussetzung, unter welcher der Experte das Interesse der Beklagten auf 10,000 Fr. wertete, nicht als gesichert zu betrachten. Abgesehen hievon müsste aber auch vorerst ein anderes sachgemässes Mittel sur Befriedigung der beidseiti- gen Interessen gewählt werden, bevor die Beklagte zur Ablösung genötigt würde ; wäre es möglich, durch Verbreiterung der Strasse der Liegenschaft der Be- klagten genügend Licht zuzuführen und durch die Art der Bebauung und Benützung der Liegenschaft, der Kläger die sonstigen Interessen' der Beklagten an der Servitut, zu befriedigen, so bestände kein genügender Grund zur Ablösung. Da nach den tatsächlichen Fest- stellungen der Vorinstanz die~e Befriedigung der beid- seitigen Interessen von den Klägern noch nicht durch positive Vorschläge zu erreichen versucht wurde, recht- fertigt sich es auch schon darum nicht die Klage zu- zusprechen. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. März 1924 bestätigt. I Ob1iptionenrecht. N° 13. V. OBLIGATIONENRECHT DROIT DES OBLIGATIONS 73. UrteU der II. ZlvilabteUung vom 11. Juni 19a4 i. S. !'rledlin und. Genossen gegen 'faD. Bu1'1 •• 469 Art. 66 OR. Haftung des GeschäftslJerrn : Begriff des Ge- schäftsherm. -Dienstliche Verrichtung? A. -Der Chauffeur Josef Bürkli stand im Dienste der Firma van Baerle & Oe in Münchenstein bei Basel und hatte laut Arbeitsvertrag ausser dem Lastwagen der Firma auch den Personenwagen des beklagten Firmateilhabers zu bedienen. Es war ihm untersagt, ohne spezielle Erlaubnis für Andere Kommissionen zu besorgen oder Drittpersonen mitzuführen. Sonntag, den 30. Januar 1921 abends gegen halb neun Uhr trug ihm der von einer ohne ihn unternommenen Ausfahrt nach seiner Wohnung in Basel zurückgekehrte Beklagte auf, den Personenwagen wieder nach dem Fabri.kgebäude der Firma in Münchenstein zu verbringen. Der Beklagte gibt an, Bürkli habe sich freiwillig hiezu anerboten, er wäre zu einer solchen Privatfahrt, zumal an einem Sonntag, nicht verpflichtet gewesen. Statt sich nun ohne weiteres seiner Aufgabe zu entledigen, unternahm Bürkli mit seiner Braut, deren Schwester und deren Schwager eine Vergnügungsfahrt nach Grellingen und zurück über Aesch und Reinach nach Ruchfeld bei Basel Nach einem Aufenthalt in der dortigen Wirtschaft und nach Aufnahme zweier weiterer Fahrgäste fuhr er wiederum Reinach zu, um auf dem Umwege über Reinach. Dornach und Arlesheim nach Münchenstein zu gelangen. Unweit von Ruchfeld stiess er nachts elf Uhr durch eigene Fahrlässigkeit mit einem Break zusammen, wodurch dessen Insassen, die heutigen Kläger, zum
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.