458 Erbrecht. N0 70.
sich nämlich nicht rechtfertigen, den ausschlagenden
Erben, welchem der Erblasser
zu Lebzeiten Zuwendungen
gemacht
hat, schlechter zu stellen als den Erben, welcher
mit Rücksicht auf derartige Zuwendungen noch zu Leb-
zeiten des Erblassers Erbverzicht geleistet
hat. Für
den Fall des Erbverzichts aber bestimmt Art. 535 ZGB
zunächst, dass die Herabsetzung
nur insoweit verlangt
werden kann, als die dem verzichtenden Erben gemachten
Leistungen den verfügbaren Teil der Erbschaft über-
steigen,
der vorliegend ejnen Viertel beträgt, und sodann,
dass die Verfügung jedoch
nur für den Betrag der Herab-
setzung unterliegt,
um . den sie den Pflichtteil des Ver-
zichtenden übersteigt. Der Pflichtteil des Verzichtenden
kann nun nicht anders ermittelt werden, als dass dieser
schon bei der Berechnung der gesetzlichen Erbanspruche
mi!geznhlt wird.; dadurch werden aber notwendiger-
welse dIe gesetzlichen Erbansprüche
und damit auch die
Pflichtteile der (übrigen) Erben reduziert mindestens
. ,
, mIt Wirkung für die Herabsetzungsldage gegen den Ver-
c' ziehtenden. Die analoge Anwendung jener Vorschrift
führt somit zur Bezifferung des Pflichtteils des Klägers
auf 8/8 von 66,000 Fr. 24,750 Fr., zu deren Bezah-
ung die Beklagte zu verurteilen ist, weil sie den Betrag
ihrer auch heute noch vorhandenen Bereicherung dar-
stellt (Art.
528 ZGB).
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Beide Berufungen werden abgewiesen
und das Urteil
des Obergerichts des Kantons Luzern vom 16. Juni
t 924 bestätigt.
- Urteil der II. ZivDabtei1UDg 'Vom 11. Dezember 1924
i. S. Bartmana-Bey gegen Bey-Wldmer.
Bäuerliches Erbrecht:
Streit um die Zuweisung des landwirtschaftlichen Gewerbes
des Erblassers
zum Ertragswert zwischen Witwe und Toch-
ter (aus erster Ehe), welche beide es zum Selbstbetrleb
übernehmen
möchten und hiefür in gleicher Welse ge-
eignet erscheinen. Unzulässigkeit
der Veräusserung; Zu-
weisung
an die Tochter, auch wenn dadurch die durch Ver-
fügung von Todes wegen begünstigte Witwe benachteiligt
wird (Erw. 1).
Verhältnis des Anspruchs der Tochter auf Zuweisung zu der
der Witwe vermachten Nutzniessung bezw. Wohnrecht
(Erw.2),
ZGB Art. 473, 620 f., 777.
A. -Die Beklagte ist die Witwe des am 3. April
1922 verstorbenen Johannes Rey, Eigentümers des
landwirtschaftlichen Heimwesens Heuhof
in Scherz,
der ausserdem als Erben zwei Kinder aus erster Ehe
hinterliess, nämlich die Klägerin und einen Sohn, wel-
cher den Monteurberuf betreibt. Vor der zweiten Ver-
heiratung
hatte Rey am 15. März 1903 einen Ehevertrag
mit der Beklagten abgeschlossen mit folgenden wesent-
lichen Bestimmungen :
Johannes Rey entzieht seinen Kindern erster Ehe die
Verwaltung
und Nutzniessung am väterlichen Vermögen
bis zum Todestag ihrer zukünftigen Stiefmutter Elise
Widmer,
Johann Ftiedrichs.
Der zukünftigen Ehefrau Elise Widmer,
Johann
Friedrichs, soll das lebenslängliche Verwaltungs-und
Nutzniessungsrecht am ganzen Vermögen des Ehe-
mannes Johannes
Rey zukommen ...
Am 16. Mai 1919 so dann hatte Rey ein Testament
errichtet
mit folgenden wesentlichen Bestimmungen:
verfüge ich letztwillig, dass meine Ehefrau Elise
Rey nach meinem Ableben
mit dem ihr nach Gesetz
zukommenden Erbanspruch Zeit ihres Lebens ein
un-
460 Erbrecht. N0 71.
entgeltliches Haus-und Wohnrecht in der mir gehö-
renden
und von mir bewohnten Liegenschaft im Heu-
hof in Scherz erhalten soll. Zugleich verfüge ich, dass
nach meinem Ableben der schon bisher von meiner
Ehefrau geführte Tuch-und Mercerieladen mit dem
ganzen
Inventar an Waren, Vorräten, Ladenmobiliar
etc. in
ihr ausschliessliches Eigentum übergehen soll,
und dass ihr die bisher zum Betriebe des Ladens ver-
wendeten Lokalitäten unentgeltlich
zur Benutzung
(Nutzniessung) überlassen werden ...
))
Am 26. März 1923 gab die Beklagte die Erklärung
ab, sie sei ( damit einverstanden, dass die letztwil-
ligen Verfügungen, welche
ihr Ehemann Johannes Rey
seI. im Ehevertrag vom 15. März 1903 und im Testa-
mente
vom 16. Mai 1919 zu ihren Gunsten getroffen
hat, auf das gesetzlich Erlaubte herabgesetzt wer-
den
und demzufolge, soweit sie die Pflichtteilsrechte
der Nachkommen des Erblassers verletzen, aufgehoben
sein sollen.
Mit der vorliegenden Klage stellt die Klägerin das
Begehren:
- Die sämtlichen im öffentlichen Inventar über
den Nachlass des
am 3. April 1922 verstorbenen Johannes
Rey ... verzeichneten Liegenschaften Nr. 1-23 in den
Gemeinden Lupfig, Scherz und Oberflachs im Schatzungs-
werte von 49,555 Fr. (recto 41,650 Fr. 30 Cts.) nebst allen
landwirtschaftlichen Gerätsebaften, den Vorräten
und
dem Vieh, seien der Klägerin zum Ertragswert auf An-
rechnung ungeteilt gemäss Art.
620 ff. ZGB zuzuweisen.
Der Anrechnungswert sei gemäss Art. 617 und 618
ZGB durch Sachverständige festzusetzen.
Demgegenüber
zog die Beklagte ( den Antwort-
schluss :
- Die Klage sei abzuweisen.
Das zur Verlassenschaft des Johann Rey ... ge-
hörende landwirtschaftliche Gewerbe sei der Beklagten
zum
Ertragswert auf Anrechnung ungeteilt zuzuweisen
und ihr auch das Recht einzuräumen, den Viehstand,
die Gerätschaften und die Vorräte zu demjenigen Wert
zu übernehmen, der ihnen als Zugehör zu dem gesam-
ten Gewerbe zukommt.
3.
Der Ertragswert des Grundbesitzes und der Über-
nahmswert des Viehstandes, der Gerätschaften und Vor-
räte seien gemäss Art. 618 ZGB durch richterlich zu
bestellenden Sachverständigen festzustellen.
Laut einer von der Klägerin vorgelegten zu Handen
des Gerichts abgegebenen Erklärung ihres Bruders
ist dieser ( mit der Übernahme der sämtlichen im
öffentlichen Inventar über die Hinterlassenschaft des
Vaters
Johann Rey verzeichneten Liegenschaften durch
seine
Schwester Elisabeth Hartmann zum Ertragswert
gemäss Art. 620 ZGB einverstanden.
B. -Durch Urteil vom 17. April 1924 hat das Be-
zirksgericht Brugg
erkannt : Der Heuhof, d. h. sämt-
liche im öffentlichen Inventar über den Nachlass des
am 3. April 1922 verstorbenen Erlassers Johann Rey
verzeichneten Liegenschaften Nr. 1-23... nebst allen
landwirtschaftlichen Gerätschaften, den Vorräten
und
dem Vieh. ist unter den Parteien zur Versteigerung,
zu bringen. Gegen dieses Urteil hat einzig die Klägerin
Beschwerde geführt
und dabei auch den Eventualan-
trag gestellt, dass an Stelle der Versteigerung unter den' "
Parteien eine öffentliche Versteigerung angeordnet werde. '
Durch Urteil vom 14. Juli 1924 hat das Obergericht
des Kantons Aargau das bezirksgerichtliche Urteil
dahin abgeändert, dass eine öffentliche Versteigerung
stattzufinden
hat.
C. -Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Be-
rufung
an das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrag
auf Gutheissung der Klage.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
- -Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass
die
im Streit liegenden Grundstücke für den landwirt-
462 Erbrecht. N0 71.
schaftlichen Gewerbebetrieb eine Einheit bilden,. dass
die Klägerin
und ihr Ehemann (wie übrigens auch die
Beklagte) sie zum Selbstbetrieb übernehmen möchten
und hiefür auch (in gleicher Weise) geeignet erscheinen.
In der heutigen Verhandlung hat die Beklagte keinen
dieser
Punkte des angefochtenen bezw. des erstinstanz-
lichen Urteils in Frage gezogen, und es
ist auch nicht
ersichtlich, inwiefern sie gegen Bundesrecht verstossen
würden.
So dann hat die Vorinstanz angenommen, dass
bei der Zuweisung die Tochter des Erblassers seiner
Witwe vorzuziehen wäre
(AS 42 II S. 429 ff.), abernicht8-
destoweniger gestützt
auf Art. 621 Abs. 1 ZGB aus
Billigkeitsgründen von der Zuweisung
an die Klägerin
abgesehen
und die Veräusserung verfügt, weil nämlich
offenbar der Ertragswert erheblich
unter der Kataster-
schätzung stehe, infolgedessen nach Abzug der sehr
beträchtlichen Schulden vom Ertragswert nichts oder
wenig mehr übrig bliebe
und daher die Beklagte, welche
der Erblasser habe begünstigen wollen, tatsächlich
benachteiligt würde.
Damit hat sich die Vorinstanz
jedoch in Widerspruch zu Art.
621 Abs. 3 ZGB gesetzt,
wonach, wenn keiner der
Söhne das Gut zum Selbst-
betrieb übernehmen will, auch Töchter zur Übernahme
b e r e c h t
i g t sind, sofern sie selbst oder ihre Ehe-
männer (das Gewerbe selbst betreiben wollen und)
zum Betriebe geeignet erscheinen. Durch diese
Vor-
schrift wird den Töchtern,' welche (bezw. deren Ehe-
männer) die erwähnten Voraussetzungen erfüllen, ein
Recht auf übernahme landwirtschaftlicher Gewerbe
aus der Erbschaft von
Vater oder Mutter zum Ertrags-
wert eingeräumt, dessen Ausübung nur einerseits durch
die vom Erblasser selbst angeordnete Zuweisung
an
einen Erben oder (im Rahmen der Verfügungsfreiheit)
an einen Dritten, anderseits durch das bessere Recht
der Söhne, welche jene Voraussetzungen ebenfalls er-
füllen, oder allfällig durch das konkurrierende
Recht
anderer Töchter ausgeschlossen werden kann. Da die
Erbrecht. No 71. 463
Beklagte sich nicht auf eine das Eigentum am Land-
wirtschaftsgewerbe des Erblassers beschlagende
Ver-
fügung,
sei es Teilungsvorschrift oder Vorausvermächt-
nis,
zu ihren Gunsten berufen kann, der Bruder der
Klägerin es gar nicht
für sich beansprucht, die Klägerin
und ihr Ehemann die erwähnten Voraussetzungen er-
füllen
und eine Schwester, welche allfällig mit ihr in
Konkurrenz
treten könnte, überhaupt nicht existiert,
kann die Übernahme des Gewerbes zum Ertragswert
der Klägerin nicht vorenthalten werden
und ist insbe-
sondere dessen Veräusserung nicht zulässig. Dieser
Zuweisung
steht der Umstand nicht entgegen, dass
die Klägerin dadurch zum Nachteil der Beklagten
begünstigt wird, während der Erblasser es gerade
auf
die Begünstigung der letzteren abgesehen hatte; denn
die besonderen Vorschriften über die Teilung der
Erb-
schaften, zu denen landwirtschaftliche Gewerbe gehören,
laufen nach der vom Gesetz verfolgten Absicht in den
meisten Fällen auf eine Begünstigung desjenigen Erben
hinaus, welcher gestützt auf jene Vorschriften die Zu-
weisung beanspruchen darf,
und der Erblasser kann
diese gesetzliche Begünstigung nur allfällig dU!ch eine
Teilungsvorschrift -oder
im Rahmen der Verfügungs-
freiheit durch ein Vermächtnis -aufheben, durch welche
er das Gewerbe einem
andem Erben -oder auch einem
Dritten -zuweist, nicht aber durch die Anordnung
der Veräusserung, mindestens nicht
mit Wirkung gegen-
über einem Erben, welchen das Gesetz
zur Übernahme
um den Ertragswert berechtigt erklärt. Vermöchte
danach sogar die ausdrückliche Anordnung der
Ver-
äusserung des Gewerbes durch den Erblasser dem
Anspruch der Klägerin auf dessen Zuweisung
nicht
Eintrag zu tun, so kann es dem Richter nicht zustehen,
anderweitigen Verfügungen des Erblassers, welcbe auf
eine Begünstigung der Beklagten abzielen, eine solche
Bedeutung beizumessen,
um diese Begünstigung wir-
kungsvoller zu gestalten.
AS 50 11 -1924
464 Erbrecht N0 71.
2. -Die Zuweisung des landwirtschaftlichen Gewerbes
an die Klägerin wird aber auch nicht etwa dadurch
ausgeschlossen, dass der Erblasser durch Ehevertrag
, der Beklagten das lebenslängliche Nutzniessungs-und
Verwaltungsrechtan seiner ganzen Erbschaft zuge-
sichert
hat. Wie sich aus Art. 473 ZGB ohne weiteres
ergibt
und die Beklagte durch ihre Erklärung vom
26. März 1923 auch selbst anerkannt hat, unterliegt
diese Zuwendung der Herabsetzung,
und zwar würde
offenbar die Beschränkung der
Nutzniessung auf das
Landwirtschaftsgewerbe nicht genügen,
um sie auf
das erlaubte Mass herabzusetzen, weil jenes den
haupt-
sächlichsten Teil der Erbschaft ausmacht. Allein selbst
wenn es sich hiemit anders verhielte, so liesse sich daraus
nichts gegen den Anspruch der Klägerin
auf Zuweisung
des
Gew:erbes herleiten, sondern würde nur die Über-
nahme zu vollem Genuss auf den Zeitpunkt des Todes
der Beklagten hinausgeschoben. Die Beklagte
hat denn
auch
in der heutigen Verhandlung nicht mehr von
dem
ihr zugesicherten Nutzniessungsrecht, sondern nur
noch von dem ihr durch Testament vermachten lebens-
länglichen Haus-und Wohnrecht behauptet, dass es
der Zuweisung des Gewerbes
an die Klägerin entgegen-
stehe. Indessen umfasst dieses
Recht nach Art. 777
ZGB
nicht schlechthin das ganze Haus, sondern be-
misst sich nach den persönlichen Bedürfnissen der Be-
klagten, wobei
im Sinne des Testaments auch ihr kleines
Handelsgewerbe zu berücksichtigen
ist; es steht also
dem Aufzug der Klägerin nicht grundsätzlich entgegen.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird begründet erklärt, das Urteil
des Obergerichts des
Kantons Aargau vom 14. Juli
1924 aufgehoben und die Klage zugesprochen.
Sachemecht. N° 72.
IV. SACHENRECHT
DROITS
RnELS
72. Urteil der II. Zivila'btei1q vom 6. JUDi 19a4
i. S. Eidenbeu gegen KuseumgesellschaA Zirlch.
Ablösung einer Dienstbarkeit durch den
Richter, Voraussetzungen.
ZGB Art. 736.
A. -Auf der Liegenschaft der Kläger an der Rämi-
und Stadelhoferstrasse in Zürich lastet zu Gunsten der
Liegenschaft der Beklagten,
in der sie ihre Bibliothek und
Lesesäle einrichten will, die Dienstbarkeit des Verbotes,
die bestehenden Gebäulichkeiten höher zu führen. Diese
Dienstbarkeit wurde
im Jahre 1771 begründet. Die
Kläger wollen auf der belasteten Liegenschaft einen
hohen Neubau zu Mietwohnungen errichten. Dieser
Neubau wird von der Baubehörde
nur bewilligt, wenn
die Stadelhoferstrasse verbreitert wird;
in welchem
Masse die Verbreiterung die klägerische Liegenschaft
anschneiden wird,
steht noch nicht fest.
B. -Mit ihrer Klage verlangen die Kläger unent-
geltliche Ablösung der Dienstbarkeit, eventuell Ablösung
gegen eine vom Gericht festzusetzende Vergütung.
Das Obergericht des Kantons
Zürich hat mit Urteil
vom 11. März
1924, in Bestätigung des Urteils des
Bezirksgerichts
Zürich, die Klage abgewiesen und die
Kosten den Klägern auferlegt.
C. -Mit der Berufung verlangen die Kläger Gutheis-
sung der Klage, event. Rückweisung des Prozesses an
die Vorinstanz zur Beweisergänzung unter Kosten-und
Entschädigungsfolge.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Das auf Löschung der Dienstbarkeit ohne Entschä-
digung gerichtete Klagebegehren erweist sich ohne