BGE 50 II 450
BGE 50 II 450Bge20.11.1924Originalquelle öffnen →
BGE 50 II 450 - Liegenschaft KleinbruchtalAbruf und Rang:
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Regeste
Sachverhalt
A.
B.
C.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Erwägung 2
Erwägung 3
Erwägung 4
Demnach erkennnt das Bundesgericht:
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: Johannes Sokoll, A. Tschentscher
70. Urteil der II. Zivilabteilung
vom 20. November 1924 i.S. Dommann gegen Dommann.
RegesteHerabsetzungsklage, Ausschlagung:Die Vermutung der Ausschlagung gemäss Art. 566 Abs. 2 ZGB wird durch das Begehren des Erben um amtliche Liquidation beseitigt (Erw. 2).Frage der Legitimation des Erben, welcher die amtliche Liquidation verlangt hat, zur Herabsetzungsklage gegen einen ausschlagenden (Mit-)Erben (Erw. 2)."Entäusserung von Vermögenswerten, die der Erblasser offenbar zum Zweck der Umgehung der Verfügungsbeschränkung vorgenommen hat"; Kriterien, besonders wenn das übrige Vermögen zur Ausrichtung des Pflichtteils noch hingereicht haben würde (Eventualdolus) (Erw. 3).Berechnung der Pflichtteile bei Ausschlagung eines (Mit-)Erben (Erw. 4).ZGB Art. 470 f., 475, 522 ff., besonders 527 Ziff. 4, 535, 537 Abs. 2, 566 ff., besonders 566 Abs. 2 und 570 Abs. 2, 593 ff.SachverhaltA.
Die Parteien sind die einzigen Kinder der Frau Anna Dommann geb. Blättler. Diese verkaufte durch öffentlich beurkundeten und alsdann am 5. Juli 1916 gefertigten Vertrag vom 21., ergänzt am 30. Juni 1916 ihre zwischen der Maihofstrasse in Luzern und dem Rotsee gelegene Liegenschaft Kleinbruchtal, welche damals mit Hypotheken im Kapitalbetrag von 68,171 Fr. 43 Cts. belastet war, um 70,000 Fr. an die Beklagte unter folgenden wesentlichen Klauseln: 1
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Witwe Dommann-Blättler starb am 25. September 1921, nachdem sie infolge von missglückten Valutaspekulationen ihr ganzes übriges Vermögen verloren hatte. Die Beklagte schlug die Erbschaft aus; der Kläger verlangte deren amtliche Liquidation, welche wegen Überschuldung konkursmässig im summarischen Verfahren erfolgte. 7
Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger Feststellung, dass der erwähnte Liegenschaftskaufvertrag der Herabsetzung unterliege, und Verurteilung der Beklagten zur Bezahlung des Betrages, um welchen sein Pflichtteil verletzt wurde, "d.h. 97,000 Fr., mindestens aber 50,000 Fr." (Ein weiteres, eventuelles Begehren ist vor Bundesgericht nicht mehr streitig.) 8
B.
Durch Urteil vom 2. Mai 1924 hat das Obergericht des Kantons Luzern die Klage dem Grunde nach zugesprochen und die Beklagte zur Bezahlung von 24,750 Fr. an den Kläger verurteilt. 9
C.
Gegen dieses Urteil haben beide Parteien die Berufung an das Bundesgericht eingelegt, die Beklagte mit dem Antrag auf Abweisung der Klage; der Kläger mit dem Antrag, es sei der Betrag, um welchen sein Pflichtteil verletzt wurde, auf 49,500 Fr. festzusetzen und die Beklagte zur Bezahlung dieses Betrages zu verurteilen. 10
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Erwägung 2
Erwägung 3
Anderseits scheint jener Subsumtion der Umstand entgegenzustehen, dass die Erblasserin zur Zeit des Vertragsschlusses noch weiteres erhebliches Vermögen an Wertschriften besass, welches zur Ausrichtung des Pflichtteils an den Kläger hingereicht haben würde. Über dieses weitere Vermögen hat die Vorinstanz ausgeführt: "In einer vom 12. November 1917 datierten "Bestätigung" erklärt die Erblasserin, dass der Verkauf ihrer Gülten auf ihr eigenes Verlangen zur Ausführung gelangt sei... Hienach sah die Erblasserin schon kurze Zeit nach dem Liegenschaftsverkauf den Verlust ihres Mobiliarvermögens voraus oder begann doch mit diesem Verlust zu rechnen. Entweder waren also damals Verluste schon in hohem Grade eingetreten, woraus gefolgert werden müsste, dass sie schon vorher verlustreiche Valutageschäfte getätigt habe, oder aber sie hat von Anfang an in wohlüberlegter Weise die Folgen einer allfälligen Fehlspekulation nach Möglichkeit von sich und ihrer Tochter abzuwenden versucht... Rechnete aber die Erblasserin schon zur Zeit des Liegenschaftsverkaufes damit, ihr fahrendes Vermögen in den in Aussicht genommenen Spekulationen ganz oder teilweise verlieren zu müssen, so..." Hiebei handelt es sich um Annahmen tatsächlicher Natur, die ungeachtet der heute vorgebrachten Bestreitung für das Bundesgericht verbindlich sind, zumal eine Aktenwidrigkeit nicht gerügt wird, und dies mit Recht. Die Vorinstanz hat daraus den Schluss auf eine mindestens eventuelle Absicht der Umgehung der Verfügungsbeschränkung seitens der Erblasserin zu Ungunsten des Klägers gezogen, für den Fall nämlich, dass sie ihr übriges Vermögen bei den bereits unternommenen oder doch in Aussicht genommenen Valutaspekulationen verlieren werde. Die Auffassung, dass schon eine eventuelle Absicht genügt, um eine unentgeltliche Vermögensveräusserung unter Art. 527 Ziff. 4 ZGB zu subsumieren, ist als zutreffend zu erachten, und ferner ist der Vorinstanz auch darin beizustimmen, dass die von ihr angeführten Momente: einmal das von ihr für das Bundesgericht verbindlich festgestellte gespannte Verhältnis zwischen Sohn und Mutter, auf deren Seite sich die Tochter stellte, und sodann die besonderen Vertragsklauseln, den Schluss auf eine derartige eventuelle Absicht der Umgehung der Verfügungsbeschränkung bei der Erblasserin zu rechtfertigen vermögen. Da nämlich die durch den Kauf stipulierte Vermögensverschiebung auf den Tod der Verkäuferin hinausgeschoben wurde, lässt sich ein anderer Zweck desselben als die Umgehung der Verfügungsbeschränkung kaum denken, es wäre denn die Gläubigerbenachteiligung, die jedoch durch den Verkauf an beide Kinder zusammen ebensogut hätte erzielt werden können. Demgegenüber vermag die Beklagte nicht mit dem Hinweis aufzukommen, dass die Erblasserin ihr die Pflicht auferlegte, den Mehrerlös mit dem Kläger zu teilen. Abgesehen davon, dass die Erblasserin durch die Strafklausel für den Fall gerichtlicher Geltendmachung es in das Belieben der Beklagten gestellt hat, diese Pflicht zu erfüllen oder nicht, und dass der Beklagten auch andere Mittel zur Verfügung stehen würden, z.B. Simulation oder ungebührliche Verzögerung des Verkaufes, um dem Kläger seinen Hälfteanteil vorzuenthalten oder mindestens zu schmälern, worauf die Vorinstanz zutreffend hingewiesen hat, ist es dem Erblasser überhaupt versagt, den Pflichtteilsanspruch der Erben derartigen Befristungen und Bedingungen zu unterwerfen. 14
Erwägung 4
Indessen kann der Kläger die Herabsetzung nur insoweit beanspruchen, als sie zur Beseitigung der Verletzung seines Pflichtteils erforderlich ist, welcher drei Vierteile seines gesetzlichen Erbanspruchs beträgt; dabei fällt als Nachlass, von welchem dieser Erbanspruch zu berechnen ist, einfach der Wert der Liegenschaft Kleinbruchtal unter Abzug des von der Beklagten bezahlten Kaufpreises in Betracht, weil die Nachlassliquidation nichts für die Erben abgeworfen hat, während anderseits die Liegenschaft oder deren Mehrwert auch nicht etwa für die Tilgung von Erbschaftsschulden in Anspruch genommen werden kann. Nach der Auffassung der ersten Instanz geht der gesetzliche Erbanspruch des Klägers wegen der Ausschlagung der Beklagten auf diesen ganzen Nachlass, nach der Auffassung der Vorinstanz dagegen nur auf die Hälfte, weil die Ausschlagung mit dem stillschweigenden, aber dem Kläger erkennbaren Vorbehalt geschehen sei, dass dadurch keine Besserstellung des Klägers erfolge. Diese Begründung der Vorinstanz steht mit Art. 570 Abs. 2 ZGB in Widerspruch, wonach die Ausschlagung vorbehaltlos geschehen muss; dagegen ist ihrer Entscheidung im Ergebnis beizustimmen. Es liesse sich nämlich nicht rechtfertigen, den ausschlagenden Erben, welchem der Erblasser zu Lebzeiten Zuwendungen gemacht hat, schlechter zu stellen als den Erben, welcher mit Rücksicht auf derartige Zuwendungen noch zu Lebzeiten des Erblassers Erbverzicht geleistet hat. Für den Fall des Erbverzichts aber bestimmt Art. 535 ZGB zunächst, dass die Herabsetzung nur insoweit verlangt werden kann, als die dem verzichtenden Erben gemachten Leistungen den verfügbaren Teil der Erbschaft übersteigen, der vorliegend einen Viertel beträgt, und sodann, dass die Verfügung jedoch nur für den Betrag der Herabsetzung unterliegt, um den sie den Pflichtteil des Verzichtenden übersteigt. Der Pflichtteil des Verzichtenden kann nun nicht anders ermittelt werden, als dass dieser schon bei der Berechnung der gesetzlichen Erbansprüche mitgezählt wird; dadurch werden aber notwendigerweise die gesetzlichen Erbansprüche und damit auch die Pflichtteile der (übrigen) Erben reduziert, mindestens mit Wirkung für die Herabsetzungsklage gegen den Verzichtenden. Die analoge Anwendung jener Vorschrift führt somit zur Bezifferung des Pflichtteils des Klägers auf 3/8 von 66,000 Fr. = 24,750 Fr., zu deren Bezahlung die Beklagte zu verurteilen ist, weil sie den Betrag ihrer auch heute noch vorhandenen Bereicherung darstellt (Art. 528 ZGB). 16
Demnach erkennnt das Bundesgericht:
Beide Berufungen werden abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 16. Juni 1924 bestätigt.17
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