BGE 50 II 441
BGE 50 II 441Bge30.06.1916Originalquelle öffnen →
440 Familienrecht. N0 68. wirken sollte, wenn er eigenen Rechtes wäre), nur soweit zu handeln, als der Ehefrau selbst kraft Güterrechts die Befugnis zur Mitwirkung, zu Einsprachen . oder • selbständigem Vorgehen zusteht, wobei, je nach der Bedeutung des Rechtsgeschäftes im Sinne der Art.. 421 und 422 ZGB, die Mitwirkung der Vormundschafts- oder Aufsichtsbehörde erforderlich ist. Auch den kan- tonalen Vorschriften über die Verwahrung des Mündel- vermögens (Art. 425 ZGB) gehen die güterrechtlichen Ansprüche des Ehemannes vor. Dagegen hat es der Vormnnd in der Hand. jederzeit vom Ehemanne Aus- kunft über den Stand des eingebrachten Frauengutes zu verlangen und ihn zur Sicherstellung zu verhalten (Art. 205 ZGB) oder dann mit Zustimmung der Vor- mundschaftsbehörde be Richter die Anordnung der Gütertrennung zu begehren, wenn die Voraussetzungen hierzu gemäss Art. 183 ZGB gegeben sind, wobei freilich auch auf die Interessen des Ehemannes, insoweit sie mit denjenigen der ehelichen Gemeinschaft identisch sind, abgestellt werden muss (vergl. GMÜR, Note 11 zu Art. 205 ZGB). 4. -Ob das Amides Vormundes vom Ehemanne der Bevormundeten ausgeübt werden könne, ist Sache der kantonaen Vormundschaftsbe4örden zu entscheiden. Nach Art. 86 Ziff. 3 OG kann auf dem Wege der zivil- rechtlichen Beschwerde nur die Entmündigung selbst oder deren Aufhebung, nicht" aber die Wahl des Vor- mundes an das Bundesgericht weitergezogen werden. Auf das Begehren der Rekurrentin, der Ehemann der Interdizendin sei als Vormund auszuschliessen, kann daher nicht eingetreten werden. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird gutgeheissen und Frau J. K. unter Vormundschaft gestellt. Auf das Begehren um Ausschluss des Ehemannes K. vom Amte des Vormundes wird nicht eingetreten. Erbrecht. N° 69. In. ERBRECHT DROIT DES SUCCESSIONS 69. OrteU der II. ZivilabteUung vom 9. Juli 1924 i. S. Burkhard gegen Koser und Genossen. 441 Art. 461 Abs. 2 ZGB. Erbrecht des ausserehelichen Kindes: Alt;rechtliche Anerkennung ohne Standesfolge begründet kem Erbrecht. -Letztwillige Anerkennung ? Art. 527 Ziffer .3 ZGB. Remuneratorische Schenkung für. dem ausserehelichen Vater geleistete Dienste unterliegt der Herabsetzung. -Solche Dienste begründen keine Forderung an den Nachlass. Art. 560 Abs. 2 ZGB. Die Eintragung der Erbengemeinschaft im Grundbuch als Eigentümer von Grundstücken die letztwillig einem einzelnen Erben zugewiesen sind 'kann nicht verlangt werden. ' A. -Durch öffentliche Urkunde vom 5. Mai 1904 anerkannte der Landwirt Friedrich Moser gemäss seinem heimatlichen bernischen Rechte den ausserehelich gebo- renen Beklagten Alfred Burkhard als seinen Sohn. In der Folge wohnte der Beklagte mit seiner Familie lange Jahre im Hause Mosers; seine Ehefrau arbeitete in dessen Gewerbe tüchtig mit und auch der Beklagte selbst, von Beruf Uhrmacher, half bei den landwirt- schaftlichen Arbeiten; beide pflegten Moser in seiner letzten Krankheit. Anderseits erhielt die Familie Burk- hard unentgeltlich, was sie von den Erzeugnissen des Hofes zu ihrem Unterhalt bedurfte; ausserdem machte Moser bei Lebzeiten aus seinen Ersparnissen dem Beklag- ten und dessen Angehörigen namhafte Zuwendungen. Am 25. März 1922 liess Moser durch den Amtsschreiber seines Wohnbezirks ein öffentliches Testament errichten, worin er erklärt, « dass der anerkannte Sohn Alfred Burkhard, Uhrmacher in Staad, von seinem Vermögen zum Voraus SO viel erhält, als das Gesetz zu testieren
442 Erbrecht. N° 69. gestattet. Alfred soll das Eigentumsrecht an Haus und Land, Schiff und Geschirr, Lebware und Mobiliar haben. » Nach der Darstellung des Beklagten hatte Moser ihm alles hinterlassen und zu diesem Zweck eine neurechtliche Kindesanerkennung errichten wollen, aber vom Urkunds- beamten den Bescheid erhalten, dass eine solche der regierungsrätlichen Genehmigung bedürfte, und darauf- hin dessen Rat befolgt, dem Beklagten vorläufig testa- mentarisch die verfügbare Quote zuzuwenden. Von den darüber einvernommenen beiden Testamentszeugen bekundet der eine, Moser habe dem Beklagten alles vermachen wollen und auf den Einwurf des Urkunds- beamten, dass ein Pflichtteil für die Geschwister bleiben müsse, auf die erfolgte Kindesanerkennung hingewiesen. Der andere bezeugt, Moser habe die Beurkundung der Kindesanerkennung verlangt und auf die Erklärung des Urkundsbeamten, er könne das jetzt nicht machen, beurkundet haben wollen, dass er dem Beklagten soviel vermache, als gestattet sei. Am 28. März 1922 starb Moser. Das Inventar über seinen Nachlass ergab ein Reinvermögen von rund Fr. 32,000. Der im Inventar als einziger Erbe vorgemerkte Beklagte nahm die Erbschaft an. Auf B~gehren des Beklagten verfügte der Regierungs- rat des Kantons Solothurn die Anmerkung der am 5. Mai 1904 erfolgten Anerliennung des Beklagten im Zivilstandsregister. Auf Beschwerde der Heimatgemeinde und der Geschwister des Erblassers hob das eidge- nössische Justiz-und Polizeidepartement diese Verfü- gung auf, weil jene Anerkennung dem Beklagten keine Standesrechte verschafft habe. R. -Mit der vorliegenden Klage verlangen die Ge- schwister des verstorbenen Friedrich Moser Feststellung, dass der Beklagte zum Erblasser nicht im Verhältnis eines anerkannten Kindes im Sinne von Art. 303 ZGB stehe und dass die Kläger am Nachlass zu einem Viertel pflichtteilsberechtigt seien, Herabsetzung allfälliger Ver- Erbrecht. N° 69. 443 fügungen von Todeswegen, sowie der Verfügungen unter Lebenden, durch die der Erblasser dem Beklagten Ver- mögenswerte zukommen liess, soweit sie den Pflichtteil der Kläger verletzen, endlich Einräumung des Mit- besitzes am gesamten Nachlass und in Bezug auf die Erbliegenschaften Eintragung der Kläger als Gesamt- eigentümer neben dem Beklagten im Grundbuch. Der Beklagte trägt in seiner Antwort auf Abweisung der Klage an und begehrt widerklagweise Feststellung, dass er der anerkannte Sohn des Erblassers sei, eventuell sei ihm auf Rechnung des Reinvermögens für seine und seiner Frau Mithilfe und Arbeitsleistung ein billiger Vorausbezug von mindestens 15-20,000 Fr. zu gestatten und ferner für Pflege und Wartung des Erblassers während seiner Krankheit ein Betrag nach richter- lichem Ermessen, mindestens 500 Fr., zu gewähren. C.--Durch Urteil vom 28. Februar 1924 hat das Ober- gericht des Kantons Solothurn entschieden, dass der Beklagte zum Erblasser nicht im Verhältnis eines an- erkannten Kindes im Sinne von Art. 303 ZGB stehe, dass die Kläger am Nachlass zu einem Viertel pflicht- teilsberechtigt und die Verfügungen des Testamentes vom 25. März 1923, soweit sie diesen Pflichtteil ver- letzen, herabzusetzen seien und dass von den Barzu- wendungen des Erblassers an den Beklagten durch Ver- fügung unter Lebenden ein Betrag von 3839 Fr. 35 Cts. zur Berechnung des Pflichtteils der Kläger in die Erb- schaft zu ziehen und dem inventierten Reinvermögen zuzurechnen sei; für Pflege und Wartung des Erblassers während seiner Krankheit und für Beerdigungskosten hat es dem Beklagten 500 Fr. auf Rechnung des inven- tierten Reinvermögens zugesprochen ; die übrigen Klage- und Widerklagebegehren hat es abgewiesen. D .. -Gegen das obergerichtliche Urteil hat der Be- klagte rechtzeitig die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit den Anträgen, es sei zu erkennen, dass er der anerkannte Sohn des verstorbenen Friedrich
444 Erbrecht. N° 69. Moser sei, dass die Kläger am Nachlass nicht pflichtteils- berechtigt und dass die Barzuwendungen des Friedrich Moser an den Beklagten durch Verfügungen unter • Lebenden nicht herabzusetzen seien, unter Kostenfolge. Die Kläger haben sich der Berufung angeschlossen. Sie verlangen die Gutheissung ihres Klagbegehrens auf Einräumung des Mitbesitzes am Nachlass und Eintra- gung als Gesamteigentümer der Erbliegenschaften neben dem Beklagten, die Streichung der dem Beklagten aus dem Reinvermögen zugesprochenen Fr. 500 und die Verfällung des Beklagten in sämtliche Kosten. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
446 Erbrecht. N° 69. zur Begründung seines Not erb re c h t s gegenüber dem Anerkennenden als Legitimationsurkunde ausgefertigt; die Anerkennung war also jedenfalls nicht frei widerruflich und folglich keine « letztwillige». Sie übte auch schon zu Lebzeiten des Anerkennenden insofern eine Wirkung aus, als sie im Zusammenhang mit dem durch sie begrün- deten gesetzlichen Erbrecht den Vater zur Ausrich- tung einer Ehesteuer an das anerkannte Kind verpflich- tete (§ 4 des bernischen Gesetzes über das Erbrecht der Unehelichen vom 4. Juli 1863). Vor allem aber konnte sie nicht als letztwillige Verfügung gemeint sein, weil sie ausdrücklich auf das damals geltende kantonale Recht Bezug nimmt, das eine Kindesanerkennung durch letzt- willige Verfügung überhaupt nicht kannte. c) Das Testament vom 25. März 1922 endlich ent- hält schon dem Wortlaute nach keine Anerkennung. Es setzt eine solche als bereits erfolgt voraus und Hisst es dabei bewenden, ohne den auf Anerkennung gerichteten rechtsgeschäftlichen Willen neuerdings auszusprechen. Das ergibt sich auch aus dem tatsächlichen Hergang bei der Testamentserrichtung, demzufolge der Erblasser zwar zunächst eine Anerkennung beabsichtigte, auf Veranlassung des Urkundsbeamten aber bewusst davon UmganR nahm, eine solche verurkunden zu lassen, und sich damit begnügte, dem Beklagten dasjenige zu ver- machen, was er ihm unter allen Umständen zuwenden konnte. Die Berufung auf de'n Irrtum, in dem sich der Erblasser dabei befunden, ist unbehelflich; sie ver- möchte wohl eine nicht gewollte Verfügung hinfällig zu machen oder eine irrtümliche Verfügung richtigzustel- len (Art. 469 Abs. 1 und 3 ZGB), kann aber nicht eine fehlende Verfügung ersetzen, die nun einmal nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form zum Ausdruck gelangt ist. Demnach ist die Entscheidung der Vorinstanz zutref- fend, dass der Beklagte nicht als anerkannter Sohn des Erblassers erbberechtigt, sondern blosser Testaments- Erbrecht. N° 6.9. 447 erbe ist und als solcher den Klägern ihren Pflichtteil überlassen muss. Über dessen Höhe besteht grund- sätzlich kein Streit. 3. -Was die Zuwendungen des Erblassers an den Be- klagten durch Verfügung unter Lebenden anlangt, so ist nach den Anträgen der Parteien vor Bundesgericht nur noch streitig, ob von dem Sparguthaben, das der Erb- lasser im Jahre 1921 bei der Spar-und Leihkasse in Büren a. A. zu Gunsten des Beklagten und seiner Ehefrau angelegt hat, die auf den Beklagten entfallende Hälfte von 3893 Fr. 35 Cts. der Herabsetzung zu unterwerfen sei. Nach Art. 527 Ziff. 3 ZGB unterliegen der Herab- setzung die Schenkungen, die der Erblasser während der letzten fünf Jahre vor seinem Tode ausgerichtet hat, mit Ausnahme der üblichen Gelegenheitsgeschenke. Dass die letztere Ausnahme hier zutreffe, wird angesichts des für die Verhältnisse des Erblassers sehr beträchtlichen Umfangs der Zuwendung mit Recht nicht behauptet, dagegen macht der Beklagte gegen die Herabsetzung geltend, dass die Zuwendung das Entgelt für die von ihm und seiner Ehefrau dem Erblasser geleistete Arbeit gebildet habe. Dieser Standpunkt ist unbegründet. Ob der Erblasser durch jene Arbeitsleistungen zu seiner Zuwendung bestimmt worden ist, kann dahingestellt bleiben; denn daraus würde lediglich folgen, dass es sich um eine sogenannte remuneratorische Schenkung gehandelt hat, die wie jede andere der Herabsetzung nach Art. 527 unterliegt. Entscheidend für die Annahme einer Schenkung überhaupt aber ist, dass der Erblasser rechtlich nicht verpflichtet war, jene Arbeitsleistungen zu bezahlen, keinen Lohn dafür schuldete, weil weder ein Lohn vereinbart, noch die Leistung der Dienste nach den Umständen nur gegen Lohn zu erwarten war (Art. 320 Abs. 2 OR). Entgeltliche Dienste im Sinne dieser Bestimmung sind hier darum nicht anzunehmen, weil die Dienstleistung -wie anderseits auch die unent- geltliche Abgabe von Erzeugnissen des Hofes an die AS 50 II -1924 31
448 Erbrecht. N0 69- Familie des Beklagten -sich hinlänglich erklärt aus dem nahen verwandtschaftlichen Verhältnis, das nach der Auffassung der Beteiligten den Beklagten und seine Familie mit dem Erblasser verband, einem Verhältnis, das ja in der Tat bis 1912 den Beklagten zum nächsten gesetzlichen Erben Mosers machte und dem er wohl auch die testamentarische Zuwendung von drei Vierteln des . Nachlasses in erster Lime verdankt. Der Beklagte hat denn auch nach eigener Angabe' in den vielen Jabren, während welcher die Dienste geleistet wurden, eine Vergütung weder gefordert noch erhalten. was doch wohl der Fall wäre, wenn ein Lohnanspruch wirklich bestanden hätte. Der Entscheid der Vorinstanz ist daher auch in diesem Punkte zu bestätigen. 4. -Die gleichen Erwägungen machen die dem Be- klagten für Pflege und Wartung des Erblassers zugespro- chene Vergütung von 500 Fr. hinfällig. Denn auch diese Dienste hat der Beklagte im Hinblick auf seine verwandt- schaftliche Stellung und nicht gegen Lohn geleistet; er kann daher nicht eine Entschädigung aus dem Nach- lass dafür verlangen. Ein Ausgleichungsanspruch nach Art. 633 ZGB steht ihm nicht zu, weil er nicht als ge- setzlicher Erbe mit den Klägern l;U teilen hat und vom Nachlass überhaupt nur erhält, . was ihm der Erblasser aus freien Stücken zugewendet hat und zuwenden konnte. Die von den Vorinstanzen in die 500 Fr. ein- bezogenen Beerdigungskosten . sind in der Widerklage nicht geltend gemacht worden. Sie sind von allen Erben zu tragen. Hat der Beklagte sie allein bezahlt, so mag er sie mit den Klägern anteilmässig verrechnen. Mit diesem Vorbehalte ist die Anschlussberufung hinsichtlich der 500 Fr. gutzuheissen. 5. -' Abzuweisen ist dagegen das weitere Anschluss- berufungsbegehren, womit die Kläger Einräumung des Mitbesitzes am ganzen Nachlass und Eintragung als Gesamteigentümer der Erbliegenschaften neben dem Beklagten im Grundbuch verlangen. Nach Art. 560 Erbrecht. N° 69. 449 Abs. 2 ZGB gehen mit Vorbehalt der hier nicht zutref- fenden gesetzlichen Ausnahmen Eigentum und Besitz des Erblassers ohne weiteres auf die Erben über. Eine Eintragung der Erbengemeinschaft im Grundbuch ist also nicht notwendig und nach erfolgter Erbteilung zwecklos, vielmehr kann die grundbuchliehe Überschrei- bung vom Erblasser direkt auf den Erben geschehen, der das Grundstück bei der Teilung erhalten hat. Nun bestimmt das Testament vom 25. März 1922, dass der Beklagte das Eigentumsrecht an Haus und Land, Schiff und Geschirr, Lebware und Mobiliar haben solle. Diese Zuweisung von Erbschaftssachengilt nach Art. 608 Abs. 3 ZGB im Zweifel als Teilungsvorschrift; und nach Abs. 2 des gleichen 'Artikels sind solche Teilungs- vorschriften - unter Vorbehalt der Ausgleichung bei einer nicht gewollten Ungleichheit der Teile, welche Ausgleichung hier nicht in Frage kommt, da die Un- gleichheit beabsichtigt ist -für die Erben verbindlich. Bezüglich der im Testament dem Beklagten speziell zugewiesenen Erbschaftssachen ist also kraft des Testa- mentes die Teilung bereits vollzogen und die Kläger können' daher weder einen Grundbucheintrag zu ihren Gunsten, noch den Mitbesitz an der betreffenden Fahr- nis verlangen. Was allenfalls von diesen Erbschaftssachen auf Rechnung ihres Pflichtteils an sie gelangen wird. ist noch unbestimmt, da sie dermalen nur auf grundsätz- liche Feststellung ihres Pflichtteils und Herahsetzungs- anspruches geklagt haben. An den dem Beklagten im Testament nicht speziell zugewiesenen Erbschafts- sachen steht den Klägern schon von Gesetzeswegen der Mitbesitz zu, auch wenn der Beklagte .den faktischen Gewahrsam daran ausübt; einer gerichtlichen Fest- stellung dieses. Mitbesitzes bedarf es nicht. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Hauptberufung wird abgewiesen, die Anschluss- berufung teilweise begründet erklärt und das Urteil
450 Erbrecht. N0 70; des Obergerichtes des Kantons Solothurn vom 28. Februar 1924 in Ziffer 4 seines Dispositivs dahin abge- ändert, dass die Forderung des Beklagten und Wider- klägers für Pflege und Wartung des Friedrich Moser abgewiesen wird. 70. 'Urteil der II. Zivilabteilung vom ao. November 19a4 i. S. Dommann gegen Dommann. Herabsetzungsklage, Ausschlagung: Die Vermutung der Ausschlagung gemäss Art. 566 Abs. 2 ZGB wird durch das Begehren des Erben um amtliche Liquidation beseitigt (Erw. 2). Frage der Legitimation. des Erben, welcher die amtliche Liquidation verlangt hat, zur Herabsetzungsklage gegen einen ausschlagenden (Mit-)Erben (Erw. 2). «Entäusserung von Vermögenswerten, die der Erblasser offenbar zum Zweck der Umgehung der Verfügungsbe- schränkung vorgenommen hat ; Kriterien, besonders wenn das übrige Vermögen zur Ausrichtung des Pflichtteils noch hingereicht haben würde (Eventualdolus) (Erw. 3). Berechnung der Pflichtteile bei Ausschlagung eines (Mit-) Erben (Erw. 4). ZGB Art. 470 f., 475, 522 ff., besQnders 527 Ziff. 4, 535, 537 Abs. 2, 566 ff., besonders 566 Abs. 2 und 570 Abs. 2, 593 H. A. -Die Parteien sind die einzigen Kinder der Frau Anna Dommann geb. Blättier. Diese verkaufte durch öffentlich beurkundeten und alsdann am 5. Juli 1916 gefertigten Vertrag vom 21., ergänzt am 30. Juni 1916 ihre zwischen der Maihofstrasse in Luzern und dem Rotsee gelegene Liegenschaft Kleinbruchtal, welche da- mals mit Hypotheken im Kapitalbetrag von 68,171 Fr. 43 Cts. belastet war, um 70,000 Fr. an die Beklagte unter folgenden wesentlichen Klauseln: «3. Die Verkäuferin behält sich auf Lebenszeit das N utzniessungsrecht. . . . .. an der Liegenschaft vor; sie bezieht alle Einkünfte und Erträgnisse der Liegen- schaft (ordentliche und ausserordentliche) mit Aus .. Erbrecht. ND 70. 451 nahme der Erträgnisse aus der Ausbeutung des Kies- lagers. Die Verkäuferin trägt die Lasten (Zinse. Grund- steuern .). 4. Die Käuferin übernimmt die Verpflichtung, die Hälfte ihres Gewinnes, den sie aus der gekauften Liegen- schaft je erzielt, ihrem Bruder Herrn Jos. Dommann zuzuwenden, sei es Erlös aus Verkauf von Parzellen oder aus einem Gesamtver.kaufe. Dabei wird aber aus- drücklich festgestellt, dass die KAuferin dadurch in ihrer Verfügungsfreiheit bezüglich der Liegenschaft in keiner Weise beeinträchtigt sein soll. H. Jos. Dommann hat kein Recht. bezüglich der Verwaltung und der Art der Verwendung der Liegenschaft Forderungen zu stellen, dagegen verspricht die Käuferin, nach Treu und Glauben zu handeln. H. Jos. Dommann hat auch nicht das Recht, zu fordern, dass die Käuferin Verkäufe vornehme oder unterlasse. . . . .. Die Käuferin erklärt auch, keine Hypotheken zu errichten, ohne dem Herrn Jos. Dom- mann die Hälfte des Betrages auszuhändigen. 5. Im Falle des Verkaufes der Liegenschaft durch die Käuferin vor dem Ableben der Verkäuferin soll letzterer die Nutzniessung am ganzen Nettoerlös auf Lebenszeit zustehen und die Teilung des Gewinnes zwischen der Käuferin und Herrn Josef Dommann erst nach dem Tode der Frau Dommann stattfinden. 6. Wenn H. Jos. Dommann in irgend einer Weise gegen die Käuferin klagend wegen dieses Kaufgeschäftes auftritt, so fällt ihre Verpflichtung zu seinen Gunsten dahin. » (Nachtrag.) «Wenn die Käuferin bei Lebzeiten der Verkäuferin Hypotheken erriehten lässt, so hat die Ver- käuferin an tlenselben Nutzniessungsrecht und steht dem Herrn Josef Dommann an diesen Hypotheken kein Anteil zu. solange die Verkäuferin lebt. » Witwe Dommann-Blättler starb am 25. September 1S21, nachdem sie infolge von missglückten Valuta- spekulationen ihr ganzes übriges Vermögen verloren
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