BGE 50 II 427
BGE 50 II 427Bge12.04.1924Originalquelle öffnen →
426 Personenrecht. N0 65. kann bei dieser Sachlage in der Beschwerdeführung beim Regierungsrat ein Verzicht der Kläger auf den • Rechtsweg gesehen werden, ganz abgesehen davon, dass sie unter dem ansdrücklichen Vorbehalt gleichzei- tiger gerichtlicher Klage erfolgt ist und sich übrigens der Kläger Bläsi nicht daran beteiligt hat (die gegenteilige Annahme auf S. 17 des Urteils der Vorinstanz steht im Widerspruch zu Beleg W). Alle andern Fragen werden durch das gegenwärtige Urteil nicht berührt. So insbe- sondere nicht die Frage der Aktivlegitimation der ein- zelnen Kläger, welche als Teil der Hauptsache in Aus- legung der Stiftungsurkunde danach zu lösen sein wird, ob die Kläger zum Kreise der Personen gerechnet werden können, die als Destinatäre in Betracht fallen. Dabei wird sich ohne weiteres ergeben, dass die Solothurnische Pastoralkonferenz zur Klage nicht legitimiert ist, wäh- rend anderseits die kaum ernstlich bezweifelbare Legi- timation des Klägers Bläsi nicht etwa deswegen wird verneint werden dürfen, weil die Stiftungsverwaltung nicht ihn, sondern zwei andere in der Stadt Solothurn verbürgerte Studierende der römisch-katholischen Theo- logie für das Jahr 1923 als Destinatäre ausgewählt hat. Offen bleibt sodann auch die Frage, ob die einzelnen Klageanträge gegebenenfalls in-der vorliegenden Form zugesprochen werden können, und für den Fall, dass dies zu verneinen wäre, ob dies. zur Abweisung derselben führen müsste oder ihre Gutheissung in veränderter Formulierung des Urteilsdispositivs zulässig wäre. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird begründet erklärt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 23. Januar 1924 aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung an dieses Gericht zurückgewiesen. Familienrecht. N°. 66. H. FAMILIENRECHT DROIT DE LA FAMILLE 66. VrteU der I1 ZivilabteUung vom 15. JuR 19a4 i. S. Bch. geb. F. gegen Bch. 427 Art. 1 4 2 Z. G. B. Inwiefern berechtigt unverschuldete Krankheit eines Ehegatten ausser im Falle des Art. 141 den andern zur Scheidung '1 A. -Die Parteien verehelichten sich am 20. April 1918. Ihrer Ehe entsprossen zwei Kinder. Seit Ende 1921 leidet die Beklagte infolge von Schlafkrankheit an fort- schreitender Verkalkung des Rückenmarkes und des Gehirns, die von Lähmungen begleitet ist, sodass sich die Beklagte beim An- und Auskleiden, Waschen und Käm- men helfen lassen muss. Die Krankheit äussert sich auch in Sprache und Schrift. In den Anstalten, in denen sich die Beklagte verpflegen lassen musste, belästigte sie ihre Umgebung durch Lärm, störte die Nachtruhe, sodass man sie nicht behalten wollte. Der Krankheits- zustand ist seit zwei Jahren mit Schwankungen gleich geblieben, der eine der Ärzte nennt die Aussicht auf Heilung schlecht, der andere hält die Krankheit für unheilbar und langsam fortschreitend. B. -Auf die I{lage des Ehemannes hat das Ober- gericht des Kantons Zürich durch Urteil vom 12. April 1924 die Ehegatten geschieden. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der "6eklagten, mit der sie die Abweisung der Klage ver- langt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Soweit Sich die Klage auf eine schon vor der Erkran- kung der Beklagten entstandene und durch die Beklagte verschuldete. Zerrüttung stützt, muss sie abgewiesen
428 Familienrecht. N° 66. werden, weil eine solche tiefe Zerrüttung nicht erwiesen ist und auch durch die noch zum Beweis verstellten • Tatsachen nicht erwiesen würde. Die der Beklagten gemachten Vorwürfe sind an sieh nicht schwerwiegender Art und namentlich hat der Kläger das damalige Ver- halten der Beklagten nicht in einer Weise empfunden, die ihm, die Ehe unerträglich machte. Die während ihrer Krankheit gemachten heftigen Ausfälle der Be- klagten gegen den Kläger sodann, namentlich ihre unbe- gründete Drohung, ihn wegen eines Diebstahles bei seinem Arbeitgeber anzuzeigen, können der Beklagten nicht voll zugerechnet werden, da sie durch ihren krank- haften Zustand verursacht wurden. Der vom Kläger angerufene Scheidungsgrund der tiefen Zerrüttung der Ehe setzt nicht schlechthin ein Verschulden eines der Ehegatten voraus, weshalb auch eine Berufung auf eine durch eine unverschuldete Krank- heit eingetretene Zerrüttung als Scheidungsgrund nicht schlechthin für alle Fälle ausgeschlossen werden kann. Es frägt sich dagegen, ob im vorliegenden Falle die Folgeerscheinungen der Krankheit derart sind, dass sie das Wesen der Ehe so vernichten, dass dem Kläger die Fortsetzung der Ehe nicht mehr zugemutet werden kann. Die Vorinstanz hat wesentlich darauf abgestellt, dass eine Rückkehr der Beklagten in die gemeinsame Haushaltung äusserst ferne liege und dem Kläger daher von der Ehe nur die Last des Unterhaltes bleibe ohne die Aussicht, dass ihm die Beklagte etwas bieten könne. Damit wird aber das Wesen der Ehe verkannt und dem ökonomischen Interesse ein zu grosses Gewicht beige- messen. Die sittliche Gemeinschaft, die das Wesen der Ehe ausmacht, wird durch die Notwendigkeit einer An. staltspflege oder einer fortwährenden häuslichen War- tung keineswegs aufgehoben und die wesentlichen Be- ziehungen persönlicher Natur unter den Ehegatten werden dadurch nicht verunmöglicht. Es gehört zu den Pflichten des Ehegatten, dem andern in solch' schwerer Familienrecllt. No 66. 429 und dauernder Krankheit, soweit als ihm möglich ist, beizustehen, auch wenn er ökonomisch dadurch schwer getroffen wird. Aueh für die 'S&zialen Verhältnisse eines Fabrikarbeiters, in denen sich der Kläger befindet, muss danmgrundsätzlich festgehalten werden. Aus der An- erkennung der unheilbaren Geisteskrankheit als absoluten Scheidungsgrund kann für den vorliegenden Fall kein, auch' kein Analogieschluss gezogen werden, abgesehen davon, dass die' Krankheit weder drei Jahre gedauert hat, noch mit Sicherheit als unheilbar erklärt werden konnte ; denn bei der Geisteskrankheit geht das Gesetz davon aus, dass auch jedes geistige Band zwischen den Ehegatten zerstört sei, was bei einer Krankheit, wie der vorliegenden. auch wenn sie unheilbar sein sollte, nicht zutrifft. Fraglich könnte nur erscheinen, ob nicht die festgestellten Belästigungen der Umgebung durch Lärm, sowie die Ausfälle der Beklagten in ihren Briefen, die offenbar auf die Verkalkung des Gehirnes zurückzu- führen sind, einen Zustand geschaffen haben, der die Beziehungen persönlicher Natur unter den Ehegatten verunmöglicht und so der Ehe jeden Gehalt nimmt und dem Kläger deren Fortsetzung unerträglich macht. Allein es steht nach den Arztberichten fest, dass zur Zeit eine ' Geisteskrankheit nicht besteht und die erste Instanz hat auch bei der persönlichen Einvernahme der Be:.., klagten keinen ungünstigen Eindruck von ihr erhalten. " Wenn das Gesetz sogar bei der Geisteskrankheit eine', Dauer von drei Jahren verlangt, so könnte um so weniger,! die vorliegende Krankheit, die nicht mit der Vorinstanz der Geisteskrankheit gleichgestellt werden kann, als Scheidungsgrund genügen. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Ober- gerichts des Kantons Zürich vom 12. April 1924 aufge- hoben und die Klage abgewiesen.
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