BGE 50 II 415
BGE 50 II 415Bge12.04.1924Originalquelle öffnen →
414 Schuldbetreibunp-und Konkursrecllt. Auf die Einrede der Rechtshängigkeit kann ebenfalls nicht eingetreten werden, weil sie dem kantonalen Pro- zessrecht angehört. 2. • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Demnach erkennt das Bundesgericht : Auf die Berufung wird nicht eingetreten, soweit sie sich gegen das Urteil des Appellationshofes des Kantons Bern vom 26. Oktober 1922 richtet. Hepp c. J'rib01ll'Ia Siehe I, Nr. 26. VIII. SCHULDBETREIBUNGS-u. KONKURSRECHT POURSUITE ET FAILLITE Vgl. 111. Teil Nr. 33, 34, 35- Voir Ille partie, n OS 33, 34, 35. OfDAG Offset-, formular-und Fotodruck AG 3000 Bern I. PERSONENRECHT DROIT DES PERSONNES 65. Urteil der 1I. ZivUabttUu.g Tom 11. Dezember 1914 i. S Solothun:dsche P&atoralkoDfereu und Ionaorten gegen DiirholzisChen Stipend1enfonds und BtservefondL FamiIienstift ungen und kirchliche Stiftungen, Art. 87 ZGB. . Anstand privatrechtlicher Natur, über den die Gerichte entscheiden ? Frage, ob ein klagbarer Anspruch der Desti- natäre vorliege. Tragweite des Vorbehalts des öffentlichen Rechts, speziell: Bedeutung einer vom kantonalen Recht angeordneten Aufsicht. A. -Am 10. Mai 1865 errichtete Amanz Dürholz in Solothurn ein Testament mit folgenden für den vor- liegenden Prozess wesentlichen Bestimmungen: « 12. Ich vermache... zu nachfolgendem Zwecke einen Kapitalbetrag von 66,000 Fr. für einen Stipendien- fonds zur Heranbildung von Weltpriestern, welcher Fonds durch die Stadtgemeinde Solothurn... admini- striert werden soll. Der Ertrag dieses Stipendienfonds, der unter den Namen des Dürholzischen Stipendienfonds eine fortdauernde Stiftung verbleibt, soll an je zwei Stipendiaten zum Zwecke ihrer Ausbildung zum Welt- priesterstande bis nach ihrem Empfang der heiligen Weihen. .. verwendet werden ... 13. Um auf dieses Dürholzische Stipendium Anspruch machen zu können, muss der betreffende Stipendiat über sein sittliches und religiöses Verhalten sowie über den Fleiss und Fortgang in seinen Studien während der letzten zwei Jahre günstige Zeugnisse aufzuweisen im Stande sein, über welche die Stadtverwaltung zu ent- scheiden hat. AS 50 11 -1924 29
416 Personenrecht . N° 65. 14. Unter obiger Voraussetzung hat auf dieses Sti- pendium das nächste Recht: a) Einer von meinen Anverwandten von väterlieher • oder mutterlicherSeite her, und zwar bei jeder neuen Vergebung des Stipendiums. Unter zwei oder mehreren Bewerbern hat der' nähere Verwandte den Vorzug. b) Würde sieh zur Zeit kein Bewerber aus meiner Ver- wandtschaft melden, so geht das fragliche Recht auf einen Anverwandten meiner verstorbenen Gattin in glei- cher Weise, wie vorgemeldet, über. Sollte dannzumal auch von dieser Seite kein Bewerber sich· zeigen, so geht das Stipendium über : c) Auf einen sonstigen jungen Bürger der Stadt Solo- thurn, welcher Willens ist Theologie zu studieren und wirklich dem geistlichen Stande sich zu widmen. d) ••. Ich räume der. .. Stadtverwaltungskommission von Solothurn das Recht ein, nach Anleitung obiger Bestimmungen das Stipendium angehenden Theologen zu verabfolgen und zu bestimmen, in welchem jährlichen Betrag selbiges bestehen. .. soll... Würden diese (seil. Studien-und Sittenzeugnisse der Stipendiaten) nicht günstig lauten... oder würde die Stadtverwaltung auf andere Weise die Überzeugung. schöpfen, dass das Stipendium übel angewendet sei~ so soll einem solchen Stipendlaten die fernere Unterstützung sogleich ent- zogen und an einen andern Würdigen verwendet werden. » Nach dem Tode des Stifters erliess die Bürgerrats- kommission der Stadt Solothurn als Stiftungsverwaltung 3)Il 23. Juni 1867 ein Reglement über die Verwaltung des Dürholzsichen Stipendienfonds, dessen § 3 lautet : « Auf diese Weise)} (d. h. durch Kapitalisierung des wegen Mangel an römisch-katholische Theologie stu- dierenden Bewerbern erübrigten Zinsertrages) «soll sich eine zweite Abteilung dieses Fonds bilden, die sich von der ersten eigentlichen Stiftung nur dadurch unter- scheidet, dass damit, falls nicht genugsam Bewerber für theologische Stipendien sich zeigen würden, in Personellrecht. N° 65. 417 zweiter Linie auch andere wissenschaftliche Bestrebungen Unterstützung finden dürften. )} Der so gebildete «Re- servefonds zum Dürholzischen Stipendienfonds » wurde in der Folge gleich diesem am 28. Dezember 1917 als besondere Stiftung in das Handelsregister eingetragen und erreichte auf 31. Dezember 1920 den Betrag von 67,182 Fr. 07 Cts. Aus ihm wurden ständig Stipendien an eine zuweilen grössere Zahl von in der Stadt Solo- thurn verbürgerten Studierenden weltlicher Wissen- schaften ausgerichtet, während das eigentliche Dür- holzische Stipendium auf je zwei in der Stadt Solothurn verbürgerte Studierende der römisch-katholischen Theo- logie beschränkt blieb. Als dementsprechend die Bürger- ratskommission am 24. Januar 1919 die Gesuche der in. Biberist verbürgerten Studierenden der römisch- katholischen Theologie Josef Kaiser und Franz Steiner um Ausrichtung von Stipendien aus dem Dürholzischen Stipendienfonds abwies, legten diese beim Regierungs- rat des Kantons Solothurn Rekurs ein mit den Anträ- gen: (1.) In § 3 des Reglements vom 23. Juni 1867 über die Verwaltung des Dürholzischen Stipendienfonds. sei der oben. mitgeteilte Satz als ungültig und rechtswidrig aufgehoben. (2.) Bürgerrat und Bürgerratskommission Solothurn seien gehalten, den Reservefonds zum Dürholzischen Stipendienfonds der ursprünglichen Zweckbestimmung zurückzuführen und die Erträgnisse der gesamten Stif- tung nur zur Heranbildung von Weltgeistlichen zu ver- wenden ... (4.) Die Bürgerratskommission sei verpflichtet, die Stipendien, sofern keine Verwandten oder Verschwägerte des Stifters oder sonstige junge Stadtbürger von Solo- thurn sich darum bewerben, andern Bewerbern aus dem Kanton Solothurn zu verabfolgen, soweit sie die übrigen Voraussetzungen zum Stipendienbezug erfüllen. (5.) Den Rekurrenten seien die entsprechenden Sti-
418 Persollenreeht. N° 65.
pendien pro Studienjahr 1919 von der Bürrratskotn:'
mission auszuzahlen.
Der Rekursentscheid des Regierungsrates vom 27.
• Dezember 1921 lautet:
« 1. Die Erträgnisse des Stiftungskapitals per
66,000 Fr. und diejenigen Erträgnisse aus dem Re
servefonds, welche nach Weisung der Bürgerratskom-
mission zur Ergänzung derselben dienen sollen, sind,
soweit
nicht Vorrechte riach Ziff. 14 a, b, C und d des
Testamentes vorhanden sind, aueh
zu Stipendien für
im Kanton wohnende Kantonsbürger zu verwenden,
welche sich als katholische Weltpriester ausbilden lassen,
sofern
im übrigen die vom Testator gewünschten Vor-
aussetzungen vorhanden sind.
2.
§ 3 des Reglements. vom 23. Juni 1867 ist in dem
Sinne abgeändert, dass die Erträgnisse des Stiftungs-
kapitals per 66,000 Fr. lediglich als Stipendien an die
unter Ziff. 1 bezeichneten Destinatäre, welche sich als
katholische Weltpriester ausbilden lassen,
zu verwenden
sind.
In diesem Sinne sind nicht benutzte Erträgnisse
zum
Kapital zu schlagen.
3. Der Reservefonds bleibt bestehen.
Die Erträg-
nisse desselben können nach Wahl der Bürgerratskom-
mission zur Ergänzung der
Stpendien an Theologie-
studenten oder als Stipendien an Studierende anderer
wissenschaftlicher Richtung dienen, sofern diese letz-
teren Bürger der Stadt Solothurn sind, unter Berück-
sichtigung der Vorrechte
nach Ziff. 14 a und b des Testa-
mentes.
Nicht verwendete Erträgnisse des Reservefonds
sind
zu dessen Kapital zu schlagen.
4. Den beiden
Rekurrenten Josef Kaiser und Franz
Steiner, von und in Biberist, sind die entsprechenden
Stipendien pro Studienjahr 1919 auszubezahlen, sofern
diese bei den ihre
Studien noch nicht vollendet haben. »
Die Kompetenz zur Entscheidung laut Ziff. 1 und 4
leitete
der Regierungsrat aus Art. 84 ZGB her, und
sachlich begründete er sie damit, dass die Stiftungs-
PtlfSOnenrecht. N° 65.
419
urällUde den Verwan<lten un<l Bürgern der Stadt Solo-
thllfIl
sondern
untersagte er nur dessen weitere Äufnung aus Zins-
ertrag des ursprünglichen Stiftungskapitals.
Im Jahre 1923 suchten die Studierenden der römisch-
katholischen Theologie Arnold Hädener,
Bürger von
Egerkingen, Martin Kocher und C. M. Rudolf, beide
Bürger von
Selzach, und Karl Odilo Bläsi, Biirger von
Solothurn, um Ausrichtung von Stipendien aus dem
Diirholzischen Stipendienfonds nach. Die Bürgerrats-
kommission wies diese Gesuche ab, die ersteren drei
mit der Begründung, dass « der aus dem Dürholzischen
Stipendienfonds
zur Verfügung stehende Betrag an
hiesige römisch-katholische Theologie studierend~ Bürger-
söhne, welche sich ebenfalls hiefiir beworben haben,
zu~
gebilligt werden musste I), das letztere mit der Begrün-
dung, dass, da der aus dem Dürholzischen Stipendien-
fonds zur Verfiigung stehende Betrag nur für zwei
Stipendiaten
{( hinreiche», zwei andere {( hiesige Biir-
gersöhne», die als vermögenslos angesehen werden
miissen, gegenüber dem finanziell zweifellos besser
ge-
stellten Gesuchsteller bevorzugt wurden (bezw. wie
später beigefügt wurde, laut Stiftung und Regierungs-
ratsentscheid der ganze
Zinaabfluss aus dem Diirholzi-
schen Stipendienfonds
für zwei Stipendien zu verwenden
sei).
In der Tat wurden im Jahre 1 Q23 l\US dem Dür-
holzischen StipenmenfonQs ~ zwei in der Stadt Solo-
thur ein Vorrecht einräume, ohne l\ndere im Kl\n-
ton verbwgerte und daselhst wohnende Studierende der
katholischen Theologie vom Stipendium a1,lszch)iessen.
Die Bildung und Art der Verwendung des Re&erVefonds
eraehtete der Regierungsrat zwar als stiftungswidrig ;
doch hob
er ihn anpchts der langen Zeit, während
welcher § 3 des Verwaltungsreglements von 1867
unan-
gefochten und mit stillschweigender Billigung des Re-
gierungsrats angewendet worden war, nicbt auffn verbürgerte Studierende römih -katholischer
Theologie Stipendien von je 1250 Fr., aus dem Reserve-
420 Personenrecht. N° 65. fonds aber an acht Studierende weltlicher Wissenschaften Stipendien im Gesamtbetrag von 2075 Fr. ausgerichtet. Gegen den Bescheid der Bürgerratskommission führ- • ten die abgewiesenen Gesuchsteller Hädener, Kocher und Rudolf beim Regierungsrat Beschwerde mit dem Antrag, es seien die Verteilung der Stipendien der Ver- waltungskonimission zu überprüfen und ihnen in ge- rechter Verteilung gemäss dem Testament Dürholz für das Jahr 1923 Stipendien auszubezahlen. Diese Beschwerde wurde bis anhin noch nicht erledigt. Ebenso erhoben die gleichen Gesuchsteller mit Ein- schluss des Karl Odilo Bläsi und der Solothurnischen Pastoralkonferenz, eines aus den römisch-katholischen Geistlichen des Kantons Solothurn gebildeten Vereins, gegen den Dürholzischen Stipendienfonds und den Reservefonds dazu Zivilklage mit den Anträgen : «Das Gericht möge erkennen : 1. In § 3 des Reglementes der Stiftungsverwaltung vom 23. Juni 1867 über die Verwendung und Bean- spruchung des Dürholzischen Stipendienfonds sei fol- gender (d. h. der oben mitgeteilte) Satz als ungültig und rechtswidrig aufgehoben: ..... . 2. Es sei des weitern Dispositiv.3 des Entscheides des Regierungsrates des Kantons Solothurn vom 27. De- zember i921 als rechtswidrig u~d ungültig aufgehoben. 3. Die Stiftungsverwalterin sei gehalten, den Reserve- fonds zum Dürholzischen Stipendienfonds im Betrage von 67,182 Fr. 07 Cts. (Wert per 31. Dezember 1920) der ursprünglichen Zweckbestimmung zurückzuführen und dementsprechend die Erträgnisse der gesamten Stiftung nur zur Heranbildung von Weltgeistlichen zu verwenden. 4. Es sei gerichtlich festgestellt, dass die Verabfolgung von Stipendien an andere Personen als an römisch- katholische Theologiestudenten wegen zweckwidriger Verwendung der Stiftungsgelder unstatthaft sei. 5. Die Beklagten sind verpflichtet; den Klägeru Arnold Hädener, C. M. Rudolf, Martin Kocher und Karl Odilo Personenrecht. N° 65. 421 Bläsi pro 1923 und für die folgenden Studienjahre einen anteilmässigen Betrag als Stipendien, der sich bei Nicht- berücksichtigung anderer Personen als römisch-katho- lischer Theologen ergibt, auszubezahlen.» Dieser Klage stellten die Beklagten die Einrede ent- gegen, sie seien nicht gehalten, sich darauf einzulassen, einerseits wegen sachlicher Unzuständigkeit der ordent- lichen Gerichte, anderseits weil die Streitsache bereits vom Regierungsrat als Aufsichtsbehörde (durch Ent- scheid vom 27. Dezember 1921) beurteilt worden sei, sodann « nur ganz nebenbei und eventualiter» wegen Fehlens der Aktivlegitimation der Pastoralkonferenz und wegen Streithängigkeit beim Regierungsrat als Auf- sichtsbehörde. B. -Durch Urteil vom 28. Januar 1924 hat das Obergericht des Kantons Solothurn erkannt : « Die' Einrede der Unzuständigkeit der Gerichte zur Beurtei- lung der vorliegenden Rechtsstreitsache ist als begründet erklärt und die Beklagten haben sich auf die vorliegende Klage nicht einzulassen. ») C. -Gegen dieses am 4. Juli zugestellte Urteil haben die Kläger die Berufung an das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrag: « Die Zuständigkeit der solothurnischen ordentlichen Gerichte zur Beurteilung der Klagebegehren sei in der vorliegenden Streitsache gegeben, es haben sich die Beklagten daher auf die Klage materiell einzu- lassen und die Einrede sei dementsprechend als unbe- gründet abzuweisen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
422
Personenrecht. No 65.
würde. Insbesondere hat der Stipendienfonds diesen
Charakter nicht durch die Eintragung
in das Handels-
• register eingebüsst, obschon es dieser gar nicht bedurft
hätte, damit er das Recht der· Persönlichkeit erlangte
(Art. 52 Abs. 2
ZGB). Für den Reservefonds, der auf
dem gleichen Widmungsakt
beruht und nichts anderes
als einen Teil
des Stipendienfonds darstellt, dessen Ver-
selbständigung im Widmungsakt keine Grundlage findet,
kann nichts anderes gelten und namentlich nicht aus
der tatSächlich geübten Verwendung seines Vermögens
für andere als Familien-oder kirchliche
Zwecke her-
geleitet werden, weil auch diese besondere
Art der Ver-
wendung im Widmungsakt keine Grundlage findet.
3. -
Für Familienstiftungen sowohl als für kirchliche
-Stiftungen sieht Art. 87 ZGB in Abweichung vom allge-
meinen Stiftungsrecht vor, einerseits dass sie
unter Vor-
behalt des öffentlichen Rechts der Aufsichtsbehörde
nicht unterstellt sind, anderseits dass über Anstände
privatrechtlicher
Natur der Richter entscheidet. Die
Vorinstanz
hat angenommen, es handle sich vorliegend
nicht
um einen Anstand privatrechtlicher Natur, weil
die von den Klägern
in erster Linie angefochtene Um-
wandlung der Stiftung durch Änderung der Organisation
sowohl
ls des Zweckes kraft del:!.in ZGB Art. 87 Abs. 1
ausdrücklich vorbehaltenen ö f
f e n t I ich e n· kanto-
nalen Rechts, nämlich
§§ 34 ff. des EG zum ZGB, vor-
genommen worden sei und
üherha1,lpt den Klägern ein
Klagerecht nicht zustehe. Dieser Auffassung
kann nicht
beigestimmt werden. Dabei
kann dahingestellt bleiben,
ob
und allfällig inwieweit den Destinatären einer ge-
wöhnlichen Stiftung ein Klagerecht zuzuerkennen sei.
Denn bei den Familienstiftungen
und kirchlichen Stif-
tungen
steht bezüglich der Teilnahme am Stiftungs-
genuss ein klagbarer Anspruch jedenfalls nicht
nur den
in der Stiftungsurkunde seUlst bezeichneten oder doch
aus ihr ohne weiteres bestimmbaren Destinatären zu,
wie
die Vorinstanz meint. Vielmehr ist bei solchn
Personenrecht. N° 65. 423
Stiftungen auch dann, wenn die einzelnen Destinatäre
aus einem
in der Stiftungsurkunde nach allgemeinen
Merkmalen bezeichneten Personenkreis
erst noch durch
die Stiftungsverwaltung ausgewählt werden müssen,
den präsumtiven Destinatären ein Klagerecht zuzuge-
stehen, sei es
auf Feststellung, dass jene Merkmale auf
sie zutreffen
und sie daher zum Kreis der Destinatäre
gehören, wenn dies von der Stiftungsverwaltung in
Zweifel gezogen wird, sei es auf stiftungsgemässe Ver-
wendung des Stiftungsvermögens beziehungsweise auf
Untersagung stiftungswidriger Verwendung desselben
ausserhalb des Kreises der präsumtiven Destinatäre.
Die Notwendigkeit einer solchen Ausdehnung des Klage-
rechts ergibt sich daraus, dass es bei den Familienstif-
tungen
und kirchlichen Stiftungen infolge ihrer Befrei-
ung von der Staatsaufsicht
an jedem andern Rechts-
behelf fehlt, vermittelst welchem die stiftungsgemässe
Verwendung des Stiftungsvermögens durch die Stif-
tungsverwaltung durchgesetzt werden könnte
.. Hiegegen
lässt sich für den vorliegenden Fall nicht etwa einwenden,
dass das solothurnische
EG zum ZGB in § 34 gestützt
auf den Vorbehalt des öffentlichen Rechts in. Art. 87
ZGB auch die Familienstiftungen und kirchlichen
Stiftungen der Staatsaufsicht unterworfen
hat; denn ob
ein bundeszivilrechtlicher klagbarer Anspruch bestehe
oder nicht, darf nicht von der Ausgestaltung des kanto-
nalen öffentlichen Rechts abhängig gemacht werden.
Ebensowenig vermag dem aus der Stiftung für die prä-
sumtiven Destinatäre entspringenden Klagerecht der
Beschluss des Regierungsrates vom 27. Dezember 1921
Eintrag zu tun. Zuzugeben ist freilich, dass der Um-
wandlung einer Stiftung durch die zuständigen kanto-
nale Behörde oder den Bundesrat gemäss Art. 85
und 86
ZGB, sei es als Änderung der Organisation oder des
Zweckes derselben, keine Schranken gesetzt sind durch
aus der Stiftung allfällig erwachsene privatrechtliche
Ansprüche,
und dass insbesondere ein daheriger Beschluss
424 Personenrecht. N0 65. nicht der richterlichen Nachprüfung daraufhin unter- worfen werden darf, ob die Voraussetzungen dafür • zutreffen. Auf Familienstiftungen und kirchliche Stif- tungen aber finden diese Vorschriften nicht Anwendung (AS 40 I S. 266), und wenn auch der Vorbehalt des öffentlichen Rechts die Kantone ermächtigt, solche Stiftungen ebenfalls einer gewissen Aufsicht zu unter- werfen, so vermag diese ausschliesslich auf ö f f e n t- l ich e s R e c h t gestützte Aufsicht doch keinesfalls die Aufhebung von aus Familien-oder kirchlichen Stif- tungen erwachsenen p r i v a t r e c h t I ich e n An- sprüchen auf Anteilnahme sei es am Stiftungsgenuss oder an der Stiftungsverwaltung zu rechtfertigen. Auf diese Sonderstellung der Familien- und kirchlichen Stiftungen im ZGB würde freilich dann nichts ankom- men, wenn anzunehmen wäre, dass durch das dem Re- gierungsrat bekannte und von ihm stillschweigend ge- billigte Reglement der Stiftungsverwaltung von 1867 noch unter der Herrschaft des kantonalen Rechts eine r e c h t s ver bin d I ich e Änderung von Organi- sation und Zweck des DÜfholzischen Stipendienfonds vorgenommen worden sei mit der Massgabe, dass der Kreis der Destinatäre schon damals nicht nur tatsäch- lich, sOI}.dern rechtswirksam die mit der vorliegenden Klage angefochtene Ausdehnung erfahren habe. Denn zu jener Zeit stand es den Kantonen noch frei, auch Familien- und kirchliche Stiftungen einer die Befugnis zu ihrer Umwandlung durch Änderung ihrer Organisa- tion oder ihres Zweckes unter Aufhebung von aus ihnen hergeleiteten privatrechtlichen Ansprüchen umfassenden Staatsaufsicht zu unterwerfen, gleichwie es das ZGB nun mit Bezug auf die andern Stiftungen getan hat, und wenn eine damals rechtsverbindlich getroffene Massnahme solcher Art heute durch gerichtliche Klage angefochten werden wollte, sei es mit dem ausdrücklichen Antrag auf Aufhebung derselben oder auch nur indirekt, so könnte in der Tat von einem privatrechtlichen An- Personenrecht. N° 65. 425 ,> nicht gesprochen, sondern müsste die gerichtliche Bewteilung mangels sachlicher Zuständigkeit der Ge- richte abgelehnt werden (vgl. AS 43 11 S. 132 f.). Indessen hat die Vorinstanz die Einrede der Beklagten nicht unter diesem Gesichtspunkt begründet erklärt, der, weil auf der Anwendung kantonalen Rechts beruhend, vom Bundesgericht nicht nachzuprüfen ist. 4. -Zu Unrecht hat also die Vorinstanz wegen In- kompetenz der Gerichte die Beurteilung der vorliegenden Klage abgelehnt, mit der die Kläger darauf abzielen, einerseits dass sie selbst als zum Kreis der von der Stif- tungsverwaltung zu berücksichtigenden Destinatäre des DÜfholzischen Stipendienfonds und des aus kapitali- sierten Erträgnissen desselben gebildeten Reservefonds gehörend anerkannt werden, anderseits dass eine Kate- gorie von bisher von der Stiftungsverwaltung zum Nach- teil der nach der Stiftungsurkunde bestimmbaren Desti- natäre zur Teilnahme am Stiftungsgenuss zugelassenen Bewerbern nicht als zum Kreis der Destinatäre gehörend anerkannt werden dürfe und von der Teilnahme am Stiftungsgenuss ausgeschlossen werden müsse. Daher ist die Sache zur Entscheidung über die noch nicht berteilten Punkte der «Einrede» der Beklagten und allenfalls über die Klage selbst an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei mag bemerkt werden, dass aus dem Gesagten ohne weiteres auch die Unbegründetheit der Einreden der abgeurteilten Sache und der Streithängigkeit folgt. Ist nämlich der Streit über den Kreis der Stiftungsdesti- natäre als « Anstand privatrechtlicher Natur II anzuse- hen, über welchen die Gerichte zu entscheiden haben, so kann dem Beschluss des Regierungsrates vom 27. De- zember 1921 in diesem Punkte überhaupt nicht rechts- verbindliche Kraft 'beigemessen werden (wiewohl sich natürlich die der Aufsicht des Regierungsrates unter- worfene Stiftungsverwaltung bis auf weiteres an diese Weisung zu halten hat), ganz abgesehen davon, dass die Parteien nicht die gleichen sind. Und ebensowenig
426 Personenrecht. N° 65. kann bei dieser Sachlage in der Beschwerdeführung beim Regierungsrat ein Verzicht der Kläger auf den • Rechtsweg gesehen werden, ganz abgesehen davon, dass sie unter dem ausdrücklichen Vorbehalt gleichzei- tiger gerichtlicher Klage erfolgt ist und sich übrigens der Kläger Bläsi nicht daran beteiligt hat (die gegenteilige Annahme auf S. 17 des Urteils der Vorinstanz steht im Widerspruch zu Beleg W). Alle andern Fragen werden durch das gegenwärtige Urteil nicht berührt. So insbe- sondere nicht die Frage der Aktivlegitimation der ein- zelnen Kläger, welche als Teil der Hauptsache in Aus- legung der Stiftungsurkunde danach zu lösen sein wird, ob die Kläger zum Kreise der Personen gerechnet werden können, die als Destinatäre in Betracht fallen. Dabei wird sich ohne weiteres ergeben, dass die Solothurnische Pastoralkonferenz zur Klage nicht legitimiert ist, wäh- rend anderseits die kaum ernstlich bezweifelbare Legi- timation des Klägers Bläsi nicht etwa deswegen wird verneint werden dürfen, weil die Stiftungsverwaltung nicht ihn, sondern zwei andere in der Stadt Solothurn verbürgerte Studierende der römisch-katholischen Theo- logie für das Jahr 1923 als Destinatäre ausgewählt hat. Offen bleibt so dann auch die Frage, ob die einzelnen Klageanträge gegebenenfalls in der vorliegenden Form zugesprochen werden können, und für den Fall, dass dies zu verneinen wäre, ob dies. zur Abweisung derselben führen müsste oder ihre Gutheissung in veränderter Formulierung des Urteilsdispositivs zulässig wäre. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird begründet erklärt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 23. Januar 1924 aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung an dieses Gericht zurückgewiesen. Familienrecht. N°. 66. II. FAMILIENRECHT DROIT DE LA FAMILLE 66. 'Urteil d.er II. Zivilabteilung vom 15. Juli 1924 i. S. Sch. geb. F. gegen Seh. 427 Art. 142 Z. G. B. Inwiefern berechtigt unverschuldete Krankheit eines Ehegatten ausser im Falle des Art. 141 den andern zur Scheidung ? A. -Die Parteien verehelichten sich am 20. April 1918. Ihrer Ehe entsprossen zwei Kinder. Seit Ende 1921 leidet die Beklagte infolge von Schlafkrankheit an fort- schreitender Verkalkung des Rückenmarkes und des Gehirns, die von Lähmungen begleitet ist, sodass sich die Beklagte beim An- und Auskleiden, Waschen und Käm- men helfen lassen muss. Die Krankheit äussert sich auch in Sprache und Schrift. In den Anstalten, in denen sich die Beklagte verpflegen lassen musste, belästigte sie ihre Umgebung durch Lärm, störte die Nachtruhe, sodass man sie nicht behalten wollte. Der Krankheits- zustand ist seit zwei Jahren mit Schwankungen gleich geblieben, der eine der Ärzte nennt die Aussicht auf Heilung schlecht, der andere hält die Krankheit für unheilbar und langsam fortschreitend. E. -Auf die I(lage des Ehemannes hat das Ober- gericht des Kantons Zürich durch Urteil vom 12. April 1924 die Ehegatten geschieden. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie die Abweisung der Klage ver- langt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Soweit sich die Klage auf eine schon vor der Erkran- kung der Beklagten entstandene und durch die Beklagte verschuldete. Zerrüttung stützt, muss sie abgewiesen
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