BGE 50 II 406
BGE 50 II 406Bge26.10.1922Originalquelle öffnen →
406 Eisenbahnhaftpflicht. N° 63. VI. EISENBAHNHAFTPFLICHT RESPONSABILlTE CIVILE DES CHEMINS DE FER 63. AUSlug aus dem 17IteU der II. ZivilabteUung vom 9. Juli 1994 i. S. Erben Xe,.er gegen Schweizerilche Bundesbahn .. Eis e n b ahn h a f t P f 1 ich t: Erw. 1: Das Verbot des Oberfahrens von Geleisen mit privaten Fuhrwerken im Gebiete eines Bahnhofes fällt nicht dahin, wenn es einige Male ungerügt übertreten wurde. Erw. 2: Das Überfahren der Geleise zu einer Zeit, in der ein Bahnmanöver erwartet werden konnte, involviert ein schweres Verschulden .. Erw. 3: Mitverschulden der Bahn infolge mangelhaften Barrierendienstes. Ingenieur Walter Meyer, der Erblasser der Kläger. fuhr am 1. März 1922, abends um 8 1 / 4 Uhr, mit seinem Automobil über die Geleise des NiveaU-Überganges beim Restaurant Diana in Turgi zum Aufnahmegebäude der Station, um dort einen voq Waldshut kommenden Bekannten abzuholen. Sofort nach Ankunft des Zuges entfernte er sich mit seinem Fährgast über den gleichen übergang, noch während die Lokomotive des Walds- huter-Zuges zur Bereitstellurrg des Morgenzuges auf den dortigen Geleisen manöverierte. Dabei wurde das Auto- mobil von der manöverierenden Lokomotive zertrüm- mert und die bei den Insassen getötet. Die Hinterbliebenen Meyer's. seine Witwe und seine zwei Kinder, belangten die Bahn auf Ersatz des erlit- tenen Sachschadens und der Beerdigungskosten, sowie auf Schadenersatz für den Verlust des Versorgers und auf Zusprechung einer Genugtuung. Mit Urteil vom 11. April 1924 hat das Obergericht des Kantons Aargau, unter Abweisung des Begehrens um Eisenbahnhaftpflicht. N° 63. 407 Genugtuung, die Beklagte verurteilt, an die Kläger die Hälfte des erlittenen Schadens zu vergüten. Das Bundes- gericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Kläger abgewiesen, die Berufung der Beklagten aber dahin gut- geheissen, dass es die Haftpflicht nur für einen Drittel des Schadens ausgesprochen hat, aus folgenden Erwä- gungen:
408 Eisenbahnhaftpflicht. N° 63. seinem Auto benützt. Durch dieses Gewährenlassen in eInIgen wenigen Ausnahmefällen ist indessen, wie die Vorinstanz zutreffend annimmt, das Verbot nicht dahin- gefallen ; doch lässt es das mit der Übertretung des Durchfahrtsverbotes zusammenhängende Verschulden des Verunglückten in etwas milderem Lichte erschei- nen. 2. - Ein schweres Verschulden trifft diesen aber in seinem Verhalten bei der Rückfahrt aus dem Bahnhof. Der Unfall ereignete sich vier Minuten nach der Einfahrt des von ihm erwarteten Waldshuterzuges. Herr Meyer hat somit die Waldshuterlinie in einem Zeitpunkt überqueren wollen, wo er, falls er die Bewegung der Lokomotive infolge des herrschenden Sturmes und Regens nicht unmittelbar selbst wahrgenommen haben sollte, bei einiger Überlegung mit der Möglichkeit rech- nen musste, dass der eben eingefahrene Zug noch manö- vcrieren werde, und dass auf jeden Fall das Überfahren von Geleisen, auf denen unmittelbar 'vorher ein Zug ein- gefahren war, mit besonderer Gefahr verbunden sei. Diese überlegung durfte von ihm um so eher erwartet werden, als ihm der Bahnhof Turgi nicht fremd war und ihm infolge des wiederholten Vc;rkehrs daselbst <Je be- schränkte Benutzungsmöglichkeit des Durchganges be- kannt sein muste. Statt sich beim Bahnhofpersonal zu erkundigen oder sich selbst durch eigene Wahrnehmung zu vergewissern, ob ihm die 'Rückfahrt aus dem Bahn- hof unter den gegebenen Verhältnissen offen stand, ist er ohne weiteres in die Geleise hineingefahren. Es mag dahingestellt bleiben, ob er die jenseits der Linie auf der Aussenseite des Bahngebietes angebrachte Barriere, (die nach seiner Einfahrt in den Bahnhof und vor der Ankunft des Waldshuterzuges wieder geschlossen worden war, und die ihn hätte erinnern müssen, dass in diesem Augenblicke an eine Ausfahrt aus dem Bahnhof nicht zu denken sei), unter den obwaltenden Umständen vom innern Bahnhofperron aus wahrgenommen habe oder nicht. Bei gehöriger Beleuchtung des Automobils (über Eisenbahnhaftpflicht. N° 63. 409 die indessen nichts festgestellt ist), hätte dies wohl trotz dem herrschenden Sturm und Regen und der Dunkel- heit möglich sein sollen. Zum mindesten hätten ihn aber Unwetter und Dunkelheit veranlassen sollen, die Rück- fahrt über den ohnehin gefährlichen Durchgang nur mit der äussersten Vorsicht zu bewerkstelligen. Dieser Pflicht ist er nicht nachgekommen, sonst WÜrde er bei der Ein- schwenkung in den Übergang die dort von rechts· her kommende Lokomotive so zeitig wahrgen.ommen haben, dass er sein Automobil noch vor der Berührung mit dem dritten Geleise. wo der Unfall geschah, hätte anhalten können. 3. -Bei diesem schweren Selbstverschulden des Ver- unglückten kann von der Zusprechung einer Gen~g tuung an seine Hinterbliebenen nicht die Rede sem. Das Verschulden ist aber anderseits nicht derart, dass die Beklagte im Sinne von Art. 1 des Eisenbahnhaft- pflichtgesetzes von der Haftpflicht gänzlich befreit werden könnte. Die Vorinstanz hat mit Recht angenom- men, die Bahn habe den Unfall mitverschuldet. Zwar trifft die Lokomotivführer, wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend annimmt, keinerlei Verschulden. Für sie war das Automobil infolge der abgelösten und stehen- gebliebenen Wagen des angehaltenen Waldshuterzuges nicht sichtbar, solange es in gleicher Richtung wie die Lokomotive auf dem Bahnhofperron fuhr, und als es auf den Übergang abschwenkte, mussten Führer und Heizer der Lokomotive, die übrigens mit Recht auf ein so fahrlässiges Überfahren der Geleise nicht gefasst waren, in erster Linie auf die dortigen Weichenstellungen achtgeben, was sie von der Gesichtsrichtung gegen das Automobil ablenkte. Ein Verschulden der Bahn liegt vielmehr in der Art und Weise, wie sie die Barriere des Überganges bediente. Nach Art. 7 der Vorschrift für die Handhabung der zentralen Weichen- und Signaleinrich- tungen in Turgi vom 4. August 1911 hätte die Barriere (die ein Stück beweglicher Abschränkung des Bahnhof- gebietes darstellt), in der Grundstellung geschlossen
410 Eisenbahnhaftpflicht. N0 63.
sein ollen, und die zur Überfahrt Berechtigten hätten
das Öffnen der Schranke, die von einem nahe gelegenen
Stellwerk aus bedient wurde, jeweilen durch eine beim
Übergang angebrachte Zugglocke verlangen müssen.
Seit einiger Zeit aber wurde dieser Vorschrift nicht mehr
vollständig nachgelebt. In der Verkehrs pause von abends
7 bis 8
Uhr 30 blieb die Barriere regelmässig offen, was
es
auch ermöglichte, dass Herr Meyer unbeachtet in den
Bahnhof einfahren konnte. Gewiss war diese Handhabung
der Barriere bei normalem Lauf der Dinge und zur Tages-
zeit für die
Benützung des Überganges nicht gefähr-
lich ; bei der Einfahrt von aussen schon deshalb nicht,
weil bei offener Barriere der Verkehr
auf der Linie ruhte,
und bei der Rückkehr während des wieder aufgenom-
menen Betriebes
war die Gefahr, wie die Vorinstanz fest-
stellt, schon
vom Bahnhofperron aus an der geschlossenen
Barriere erkennbar. Allein zur Nachtzeit und bei Un-
wetter, wo die Barriere vom Innern des Bahnhofes aus
möglicherweise übersehen werden konnte,
war dieser
Barrierendienst ungenügend.
Während der Zeit, wo die
Schranke offen stand, hätte die Bahn daher wenigstens
dafür besorgt sein sollen, dass niemand
unbeachtet den
übergang benutzen konnte.
Doch
darf in der Unterlassung dieser an sich schon
weitgehenden Vorsichtsmassnahme entgegen
der Vor-
instanz kein derartiges Verschulden der Bahn erblickt
werden, dass sie verhalten werden könnte, die Unfalls-
folgen zu gleichen Teilen mit den Hinterbliebenen des
Verunglückten zu
tragen. Der Unfall hat sich ja nicht
auf der Einfahrt ereignet, wo das Offenlassen der Barriere
hätte unmittelbar kausal sein können, sondern erst bei
der Rückfahrt, und auch hier hätte er trotz dem Ver-
schulden der Bahn bei gehöriger Aufmerksamkeit des
Verunglückten vermieden werden können.
Dem Ver-
schulden der Bahn ist somit wnügend Rechnung ge-
tragen, wenn
ihr d,H", Haftpflicht zu einem Drittel über-
hunden wird.
Prueureeht. Ne 64.
VII. PROZESSRECHT
PROCEDURE
64. t11Wi1 Iltr II. Zi'rilabttilag 1'_18. IU.rI 1814
i. S. Xt.alen,. gegen Keulen,..
411.
Weiterziehung eines die Zuständigkeit
bejahenden kantonalen Urteils an das
B und e s ger ich t. Sie kann nicht mit der Berufung
gegen das Haupturtell
in der Sache verbunden werden.
A. -Die Klägerin hat den Beklagten, damals unga-
rischer Staatsangehöriger,
im Jahre 1916 in Zürich ge-
heiratet. Der erste eheliche Wohnsitz befand sich in der
Schweiz. Später liessen die Parteien sich in das Schweizer-
bürgerrecht aufnehmen
und in der Folge verlegten sie
ihren Wohnsitz nach Berlin. Seit August 1921 stehen sie
daselbst miteinander
im Scheidungsprozess. Die Ehefrau
ist vom dortigen Richter ermächtigt worden, getrennt zu
leben. und hat daraufhin in Biel Wohnsitz genommen.
Im November gleichen Jahres erhob sie in Biel gegen
ihren noch in Berlin wohn haften Ehemann Klage auf
gerichtliche Gütertrennung gemäss Art. 183 ZGB und
-zulolge nachträglicher Ergänzung -auf Anordnung
der güterrechtlichen Auseinandersetzung. Der Beklagte
beantragte, auf die'Klage sei mangels örtlicher und sach-
licher Zuständigkeit des Amtsgerichtes
von Biel und
wegen RechtShängigkeit des nämlichen Streitgegenstan.
des
vor Landgericht III in Berlin nicht einzutreten, die
Klage sei
aber auch materiell abzuweisen.
B. -Das Amtsgericht von Biel erklärte sich zuständig
und verwarf die Einrede der Rechtshängigkeit, w~s
dagegen die Klage ab. Hiegegen appellierten heide Par-
teien. Am 26. Oktober 1922 bestätigte der Appellations-
hof des Kantons Bern das erstinstanzliche Urteil be-
züglich der Einreden der Unzuständigkeit und der
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