BGE 50 II 40
BGE 50 II 40Bge22.09.1923Originalquelle öffnen →
40 Obligationenrecht. N° 10. 10. Auszug aU8 4em Urteil der L Zivilabtelhmg vom 28. I'ebraar 1924 i. S. Standard Keiallwerke gegen Alfrad Stöckli, Söhne. Art. 72 OR. Wahlschuld und alternative Ermächtigung. Kriterien. A. -Am 23. März 1922 trat die Theodor Wilhelm-A.-G. in Zürich den Beklagten. Alfred Stöckli, Söhne, Metall- warenfabrik in Netstal, ihr gesamtes Guthaben ab. welches sie aus der Bestellung der Firma Boots Ltd. in London auf 10,000 Isolierflaschen. ~ Lt. zum Preise von 16/ 6 sh. per Dutzend franko Domizil London besass. wogegen sich die Beklagten verpflichteten. die 10,000 Aluminiumgarnituren,' die zur Ausführung jener Bestel- lung nötig waren. zu 62 Cts. per Stück zu liefern. Durch Vereinbarung vom 15. Januar 1923 anerkannte Theodor Wilhelm, den Beklagten 15,000 Fr. zu schulden, zahlbar in 4 Raten, wovon die erste von 4200 Fr. am
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erwirkten auf erfolgten Rechtsvorschlag hin provisori-
sche Rechtsöffnung. Hiegegen richtet sich die vorliegende
Aberkennungsklage
mit dem Begehren um Aberkennung
der in Betreibung gesetzten Forderung von 4200 Fr.
nebst 5 % Zins seit 1. März 1923, sowie der Betreibungs-:
und Rechtsöffnungskosten.
In der Begründung stellt sich die Klägerin auf den
Standpunkt, Wilhelm sei erfüllungsbereit gewesen, in-
dem
er die Ersatzisolierflaschen den Beklagten am 20.
März 1923 in Zürich zur Verfügung gestellt habe. Mangels
einer anderweitigen Parteivereinbarung über den Erfftl-
lungsort habe er gemäss Art. 74 Ziff. 2 und 3 OR in
Zürich erfüllen müssen. Dies sei auch von den Beklagten
selbst durch
ihre ausdrückliche Erklärung. dass die Ver-
packungs-und VerselJ.dungskosten zu ihren Lasten gehen,
anerkannt worden. Sie seien daher nicht berechtigt, die
Naturalleistung abzulehnen und Zahlung der Geldsumme
zu verlangen. Eventuell müssten sie sich
den Betrag von
1111 Fr. 05. Cts. für 1792 nicht gelieferte Hülsen an-
rechnen lassen.
Die Beklagten
beantragten Abweisung der Klage,
indem sie
im wesentlichen ausführten: Der Standpunkt
der Klägerin wäre dann richtig, wenn es sich um eine
Alternativobligation handeln würde.
Eine solche liege
ab~r nicht vor. Die Forderung der Beklagten betreffe
eine Geldschuld, die gemäss
Art. 74 Ziff. 1 OR am Wohn-
sitz des Gläubigers
in Netstal zu zahlen war. Der Klägerin
ei lediglich die Befugnis eingeräumt worden, diese Bar-
schuld durch Lieferung von Waren zu tilgen. Am Er.,.
füllungsort sei dadurch nichts geändert worden. Die Be-
reitschaftserklärung
zur Übernahme der Transportkosten
hätten die Beklagten nur deshalb abgegeben, um endlich
eine Leistung zu erhalten.
Die Gegenforderung der Klägerin von 1111
Fr. 05 Cts.
werde bestritten. da jeder Beweis dafür fehle, dass. von
den Beklagten zu wenig Hülsen geliefert worden seien.
C. -Beide kantonalen Instanzen haben die Klage
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abgewiesen, das Obergericht des Kantons Zürich mit
Urteil vom 22. September 1923.
D. -Eine gegen dieses
Urteil mit der Begründung ein-
gelegte Kassationsbeschwerde, das Obergericht habe sich
dadurch, dass es
auf das Eventualbegehren betreffend
den Abzug von 1111 Fr. 05 Cts. und die dafür angetre-
tenen Beweise nicht eingetreten sei, einer Rechtsver-
weigerung schuldig gemacht,
hat das Kassationsgericht
am 8. Janmir 1924 abgewiesen.
E. -Gegen das obergerichtliche Urteil vom 22. Sep
ternber 1923 hat die Klägerin auch die Berufung an das
Bundesgericht
erklärt mit dem Antrag auf Gutheissung
der Klage in vollem Umfange, eventuell im Betrage von
1111 Fr. 05 Cts.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
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Obligationenrecht. N° 10.
liegend nach der Vertragsmeinung die dem Schuldner
. eingeräumte Alternative den
Sinn hätte, dass es ihm zu-
stehen solle, zu wählen, welche Leistung
er schulden
wolle, die Geldleistung oder aber die Ersatzleistung durch
Lieferung von
aschen, so wäre die Folge seiner Er-
klärung, dass. er 'die: letztere wähle, die, dass damit der
Anspruch
der Beklagten auf Bezahlung der streitigen
ersten
Rate von 4200 Fr. erloschen wäre. .
Das
war aber offenbar nicht der Sinn der v' ereinbarung
vom 15.
Januar 123. Nichts spricht dafür. dass dem
Schuldner von Anfang
an die Befugnis habe einge-.
. räumt werden wollen, in einem beliebigen Zeitpunkt zu
erklären, die Warenschuld solle
an Stelle der Geldschuld
treten. Schuldobjek,t war vielmehr die festgesetzte Bar-
leistung der 15,000 Fr., bezw. 4200 Fr. schlechthin, und
es wollte dem Schuldner in Ziff. 3 nut das. Recht einge-
räumt werden, sich von seiner Geldschuld durch das
Surrogat der Warenlieferung zu befreien, die der Gläu-
biger an
Erfüllung~tatt annehmen musste. Wilhelm blieb.
und bleibt aber
die 4200 Fr. schuldig bis zum Zeitpunkt.
der
TIlgung dieser von vorneherein als Leistungsinhalt
vereinbarten
Baf$ehuld. Seine Wahlberechtigung bestand'
nur darin, zu bestimmen, auf welche der heiden alternativ
vorgesehenen Arten er sie tilgen wolle, ob durch Barzah-.
lung oder
durch.;wirkung 'der Ersatzleistung; Die Be-
hauptung,
die. in ,Betreibung gesetzte Forderung sei
schon
damit erlochen, dass der Schuldner sich am 20.
März 1923
für die. Ersatzleistung ausgesprochen habe,
hält daher nicht Stich.
2. -Die Aberkennungsklage kann somit nur unter der
Voraussetzung gutgeheissen werden, dass der Schuldner
nachgewiesen
hat, dass er die ihm zustehende und von
ihm gewählte Ersatzleistung wirklich, gemacht
und da-
urch die Geldschuld getilgt hat, oder dass sie wenigstens
nte angeboten, und ihre Bewirkung durch Annahmeverzug
des Gläubigers verhindert worden ist. Nun
steht nach
den Akten ausser
Streit, dass die Ersatzleistung tatsäch-
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lich nicht erfolgt ist. Dagegen behauptet die Klägerin,
sie sei rechtzeitig
und in genügender Weise angeboten
worden.
und beruft sich zum Beweise hiefür auf das
Schreiben des Schuldners
an die Beklagten vom 20. März
1923" worin er sie um Mitteilung darüber ersuchte,
an wen die Ersatzflaschen abzuliefern, und wie sie
einzupacken seien.
damit er sukzessive beginnen könne.'
Die Beklagten haben ihm die Weisung hiefür
am 23. März
1923 gegeben, indem sie
ihn aufforderten, die Ware nach
Netstal zu senden. Wenn
der Schuldner diese Weisung
als vertragswidrig ansah
und glaubte, die Ersatzflaschen
seien
in Zürich, zur Verfügung zu halten, so war er nach
Treu
und Glauben im Verkehr verpflichtet, den Be-
klagten hievon sofort Anzeige zu machen.
Unter allen
Umständen könnte
er sich aber nur. dann mit Erfolg auf
den Standpunkt stellen, er habe das Seinige zur Bewir-
kung der ihm obliegenden Leistung getan, wenn
er nach-
gewiesen
hätte, dass er die Ware auch wirklich den Be-
klagten
in Zürich bereitgehalten habe, wozu natürlich,
ausser der Bereitschaftserklärung hiezu, auch die Anzeige
an die Beklagten, dass das tatsächlich der Fall sei, gehört
hätte.
Dir Nachweis ist aber nicht erbracht worden.
3. -.
.. (Eventueller Antrag der Klägerin auf Reduk-
tion der Forderung
um 1111 Fr. 05 Cts.).
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. September
1923 bestätigt.
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