BGE 50 II 395
BGE 50 II 395Bge11.01.1923Originalquelle öffnen →
394 Obl1gationenrecht. N0 60, Prozesses gegen den Schuldner in einen solchen gegen den zweiten Ansprecher gestattet. in welchem der Kläger das Begehren auf Aushändigung des hinterlegten Betrages stellen kann. Nur durch die ihm vom Gesetz gebotene Möglichkeit der Hinterlegung kann der SchUld- ner bewirken. dass der Gläubigerstreit auf eine für beide Ansprecher Rechtskraft schaffende Weise zum Austrag komme. wobei seinen Interessen durch die Vermeidung der Gefahr, den geschuldeten Betrag zweimal bezahlen zu müssen, genügend Rechnung getragen ist. Etwas Gegenteiliges lässt sich auch der von der Beklagten heute angeführten Doktrin und Praxis (BGE 28 II 238 f .• BI. f. hand. rl. Entsch. 9 316 ff. ; SCHNEIDER U. FICK, Anm. 5 zu Art. 188 aOR; FICK, Anm. 9 zu Art. 168 OR;ATTEN- HOFER, Die r1 Stellg. d. Zed. z. Zess., in Ztsch. f. schw. R. n. F. 9 321 f.) nicht entnehmen. Die angerufenen Entscheidungen und Literaturstellen stützen die von der Beklagten vertretene, rechtsirrtümliche Auffassung, dass es dem Schuldner nach Art. 168 Abs. 1 OR frei- stehe, entweder zu hinterlegen, 0 der die Zahlung zu ver- weigern, in keiner Weise. Der in den BI. f. hand. rl. Entsch. 9 316 ff. behandelte Fall im besondern, auf welchen Fick Bezug nimmt. lag ganz anders, als der vorliegende, indem dort der Schuldner die Hinterlegung der Streit- summe ausdrücklich angeboten hatte, die Offerte aber klägerischerseits abgelehnt worden war; diese Ent- scheidung rechtfertigt den &hluss, dass auf keinen Fall der Schuldner von einem Ansprecher zur Zahlung ange- halten werden könne, nicht. Einem Geldinstitut als Schuldner gegenüber mag allerdings das Erfordernis der gerichtlichen Hinter- legung etwas sonderbar anmuten, indem eine Bank sich zur Aufbewahrung einer Gegenstand eines Gläu- bigerstreites bildenden Geldsumme wohl eignen dürfte. Damit würde aber die Hinterlegung nicht ersetzt, sondern es könnte höchstens, je nach den massgebenden kantonal- rechtlichen Bestimmungen, das schuldnerische Geld- Obligationenrecht. N° 61. 395 institut selbst etwa von der zuständigen Behörde als Hinterlegungsstelle bezeichnet werden, wodurch die Umwandlung des Prozesses zwischen Gläubiger und Schuldner in einen solchen zwischen den zwei Anspre- chern ebenfalls ermöglicht würde. Davon ist aber hier nicht die Rede. 3. -Nachdem die Beklagte von der Möglict, sich durch gerichtliche Hinterlegung der Klagesumme zu befreien (die ihr noch im Verfahren vor der Voriustanz durch die Klägerin geboten wurde), keinen Gebrauch gemacht hat, ist, da über Bestand und Fälligkeit der eingeklagten Forderungen kein Streit besteht, in Über- einstimmung Init der Vorinstanz die auf Zahlung gerich- tete Klage gutzuheissen .... Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellationshofes des Kantons Bern vom 20. Mai 1924 bestätigt. 61. Urteil der I. Zivilabteilung vom. 27. Oktober' 1924 i. S. lIalter und Anna Paulmichl gegen Harie Benner-lte1ler. Unerlaubte Handlung : 1. Art. 56 OR: Haftung des Tierhalters. Durchbrennen eines Pferdes. Exzeptionsbeweis. 2. Art. 41 OR: Verantwortlichkeit des Autoführers wegen Nichtabblendens der Scheinwerfer. A. -Der Kläger Halter fuhr am 7. Dezember 1922 abends in Begleitung der Anna Paulmichl Init seinem Auto von Romanshorn über Amriswil nach Steinebrunn. Beim Dorfeingang kollidierte das Auto zirka 6 % Uhr abends Init dem in entgegengesetzter Richtung daher- rennenden Pferde der Beklagten. Durch den Anprall wurde das Pferd sofort getötet, die Klägerin PaulInichi
396 Obllgationenrecht. N° 61. verletzt und das Auto beschädigt. Das Pferd war, als die Tochter der Beklagten, Jenny Renner, es nach dem Ab- • spannen in den in einiger Entfernung gelegenen Stall führen wollte und dabei auf dem schneebedeckten Boden ausglitschte, erschrocken und durchgebrannt. Der Kläger Halter hatte es nach seiner eigenen Darstellung auf zirka 50 m Distanz erblickt, fuhr jedoch zu und blendete auch die Scheinwerfer nicht ab. Auf Anzeige der Beklagten hin wurde er vom Bezirksgericht Arbon durch Verfügung vom 1. August 1923 wegen Übertretung der Art. 30 und 35 des Automobilkonkordats mit 30 Fr. gebüsst. Die bezirksgerichtliehe Kommission Arbon bestätigte dieses Bussenerkenntnis ; die Rekurskommission des Ober- gerichts des Kantons Thurgau dagegen hob es durch Entschid vom 12. Februar 1924 mit der Begründung auf, eme POlizeiübertretung wegen Nichtabblendens liege mit Rücksicht auf § 18 Abs. 2 der Vollziehungs- verordnung zum Automobilkonkordat vom 9. November 1920 nicht vor, und eine Überschreitung der erlaubten Geschwindigkeit sei nicht nachgewiesen. . B. -Mit der vorliegenden Klage belangen die Kläger die Beklagte' gestützt auf Art. 56 OR auf Ersatz des qurch den Unfall erlittenen Schadens, und zwar hat Halter eine Entschädigungsforderung von 2231 Fr. 50 Cts. nebst 5 % Zins seit 25. Mai 1923 für die Beschädigung seines Automobils gestellt, und Anna Paulmichl eine solche von 2500 Fr. nebst 5 % Zins seit 26. September 1923 für Heilungskosten, Verdienstausfall, Beschädigung er Kleider und Anwaltskosten. Zur Begründung machen SIe geltend : Der Schaden sei ausschliesslich durch das durchbrennende Pferd verursacht worden. Üblicher- weise habe man dasselbe beim vordem Stall ausgeschirrt und frei nach dem hintern Stall laufen lassen. Durch die Ausfahrt, welche die Tochter der Beklagten mit dem zwar schon ältern, aber durchaus noch temperament- vollen Tier gemacht habe, sei dasselbe anstatt müde. wohl noch lebhafter geworden und vermutlich durch- ObHgationenreeht. N0 61. 397 ;gebrannt, weil die Tochter Renner es ungenügend ge- halten habe. Weder die Geschwindigkeit des Automobils, noch das Nichtabblenden seien irgendwie für den Unfall laausal gewesen. Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage und :stellte widerklageweise das Begehren, der Kläger Halter sei zur Zahlung einer Entschädigung von 2450 Fr. nebst 5 % Zins seit 7. Dezember 1922 für das getötete Pferd, die Beschädigung des Geschirrs und die Kosten des Tierarztes zu verurteilen. Begründend führte sie aus: Jenny Renner sei, als sie das Pferd, mit dem sie durchaus vertraut gewesen, nach dem Abspannen in den hintern Stall habe führen wollen, auf der eisigen Strasse gestürzt, worauf das Tier, durch den plötzlichen Ruck erschreckt, ausgerissen sei. Dieser zufällige Sturz könne ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden. Das für den Unfall kau- :sale Verschulden falle vielmehr ganz dem Kläger Halter zur Last, da er, als er des daherrennenden Pferdes an- sichtig wurde, weder die nachgewiesenermassen zu grosse Geschwindigkeit des Autos verlangsamt, noch die elek- trische Beleuchtung abgeblendet habe, und infolgedessen das Pferd, weil vom Lichte der Scheinwerfer geblendet, direkt von vorne in das AQ,to gerannt sei. Gemäss Art. 41 OR habe er daher der Beklagten den durch dieses widerrechtliche Verhalten verursachten Schaden zu er- setzen. C. -Beide kantonalen Instanzen haben die Klage und Widerklage abgewiesen, das Obergericht des Kan- tons Thurgau mit Urteil vom 3. Juli 1924. D. -Gegen dieses Urteil haben die Kläger die Be- rufung an das Bundesgericht erklärt 'mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage, eventuell Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Beweisergänzung. Die Beklagte und Widerklägerin hat sich der Beru- fung angeschlossen und Gutheissung der Widerklage beantragt; eventuell stellt sie ebenfalls einen Rück- weisungsantrag.
398 Obligationenrecht. N° 61. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Mit der auf Art. 41 OR gestützten Widerklage ver- langt die Beklagte vom Kläger Halter Ersatz des durch den Verlust des Pferdes erlittenen Schadens. Entgegen der Auffassung des Obergerichts kann nun zunächst für das Schicksal dieser Ersatzforderung nichts darauf ankom- men, ob Halter die gemäss Art. 35 des Automobilkon- kordats für das Durchfahren von Dörfern vorgeschrie- bene Geschwindigkeit von 18 km in der Stunde. einge- halten habe, indem diese verkehrspolizeilichen Vor- schriften für die Frage der zivilrechtlichen Verantwort- lichkeit des Autoführers jedenfalls in dem Sinne nicht entscheidend sind, dass ihre Einhaltung allein schon unter allen Umständen von der Haftbarkeit befreien könnte. Entscheidend ist vorliegend vielmehr darauf abzustellen, dass Halter unbestrittenermassen weder sein Auto angehalten. noch die Scheinwerfer abge- blendet hat, als er das daherrennende Pferd auf zirka 50 m Distanz erblickte. Es war für ihn erkennbar, dass sein Auto beim Weiterfahren Anlass zu einem Zusam- menstoss bieten, und er durch sofortiges Anhalten diese Gefahr möglicherweise ausschliessen. jedenfalls aber erreichen könnte, dass ein allfälliger Zusammenprali weniger schwere Folgen zeitigen würde. Diese durch das
400 Obligationenrecht. N° 61.
Weiterfahren bewirkte Gefährdung sodann hat er durch
-die nach allgemeinen Erfahrungssätzen für den Schadens-
eintritt zweüellos kausale Unterlassung, die Scheinwerfer
abzublenden, erhöht.
Er musste wissen, dass das Pferd,
sobald es in den Lichtkegel der Scheinwerfer
trat, durch
-deren hohen Beleuchtungsgrad
in seinem Sehvermögen
derart beeinträchtigt wurde, dass es das ihm entgegen-
fahrende Auto nicht mehr sehen, jedenfalls bei seiner
Eigengeschwindigkeit dieses Hindernis nicht
mehr so
rechtzeitig erkennen konnte.
um ihm auszuweichen,
umsoweniger, als sich auch das Auto
mit ziemlicher Ge-
schwindigkeit näherte. Dass dem so war. zeigt die Tat-
sache, dass das Pferd, wie aus den Zeugenaussagen von
Tierarzt Meier hervorgeht, infolge der Wucht des Zu-
" sammenpralls rückwärts überworfen wurde. Wenn daher
Halter trotz dieser ihm bekannten Gefahr nicht abge-
blendet hat, so muss ihm dieses Verhalten als grobes
Verschulden angerechnet werden. Aus der Feststellung
der Vorinstanz, dass das Pferd nur einen Augenblick
dem direkten Lichtkegel ausgesetzt gewesen sei,
kann
er deshalb nichts zu seinen. Gunsten herleiten, weil die
Blendungserscheinungen
. erfahningsgemäss . durch einen
derartigen raschen
Beeuchtungswechsel in ebenso hohem
Masse bewirkt werden.
Seine Haftung gemäss Art.
41 OR für den der Beklagten durch dieseswiderrecht-
liche Verhalten
schuldhafeise zugefügten Schaden
ist daher grundsätzlich zu .bejahen. Da dem Bundesge-
richt die für die Schadensermittlung erforderlichen
Grund-
lagen fehlen, ist die Sache, unter Aufhebung des ange-
fochtenen Urteils, soweit die Widerklage betreffend, zu
neuer Entscheidung über diesen Punkt an die Vorin-
stanz zurückzuweisen. .
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Hauptberufung wird abgewiesen, dagegen die
Anschlussberufung dahin begründet erklärt, dass die
Widerklage in Abänderung des
Urteils des Obergerichts
Obligatlonenrecht. N° 62. .01
des Kantons Thurgau vom 3. Juli t924 grundsätzlich
gutgeheissen und die
Sache zur Feststellung de Ent-
schädigung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
62 .Arrit de 1a Ire BectionclvUe du 6 novembre 19a4
dans 'la cause lIoirs de dame Bertb.a Gagneb1n-Bourquin
contre Kasse an faiUite du CreMt mutuel O11mer.
Le cautionnement d'une dette imprescrlptible est prescriptible.
Conditions dans lesquelles
la prescription internent et es!
interrompue.
A. -Par acte notarie du t
er
juillet 1909, Sigmund·'
Mack a reconnu devoir au Cremt mutuel ouvrler, a La
Chaux-de-Fonds, la somme de 20 000 fr. garantie par
une hypotheque en premier rang.
Un M. Numa Calame et dame Bertha G3.gnebin nee
Bourquin intervinrent a l'acte, deelarant que, «pour
mieux assurer encore et garantir» le remboursement
des
20 000 fr., ils se constituaient « cautions et codebi-
teurs solidaires».
n s'agit d'un prt fait a Mack pour une duree ind6-
terminee,
maisqui peut . Le. non
paiement d'une annuite dans les tro.ls
molS s.'llva.nt
une echeance semestrielle permettnut au creanCler
d'exiger immediatement le remboursement d~ prtre « rembourse pour tou
epoque de l'annee moyennant un avertissement rem-
proque et prealable. donne par ecrit par l'une ou l'autre
des parties trois mois au moins a l'a;ancet. n
n'est pas contesre que le paiement des annUltes a ete
fait regulierement en tout cas jusqu'en 1920.
Le 11 janvier 1923, la masse en faillite du Credit
mutuel ouvrier a denonce au remboursement pour le
15 avrll l'obligation
hypotheeaire souscrite par Mack.
N'ayant pas ete payee, elle a mis, le 8 aout 123, I~S
hoirs Gagnebin-Bourquin en demeure de verser Jusqu a
la fin dudit mois la somme de 21986 fr. 95. valeur 31
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