Horse owner and driver liability after road collision

BGE 50 II 395Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band II11.01.1923Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

After a collision between a horse and a car, the Federal Court upheld the dismissal of the passengers' claim against the horse owner under Art. 56 OR, holding that the owner had proved due care because the horse bolted only after the experienced handler slipped on icy ground. The Court nevertheless accepted the owner's counterclaim under Art. 41 OR against the driver, finding that he saw the horse at close range but neither stopped nor dimmed his headlights, thereby culpably increasing the danger and causing the loss of the horse. The matter was remitted for calculation of damages on the counterclaim.

Omnilex-Regeste

Art. 56 OR; Art. 41 OR; exculpatory proof of the animal keeper and tort liability of the motorist: the keeper of an animal is relieved if he proves that he observed all required care in supervision, or that the damage would have occurred even with such care. Where a horse bolts after an accidental fall of an experienced handler on icy ground, the exculpatory proof is satisfied. A motorist who, seeing a bolting horse at close distance, fails to stop or dim the headlights, and thereby increases the danger and impairs the animal's perception, commits a wrongful and culpable omission under Art. 41 OR. Traffic-rule compliance is not in itself decisive for civil liability; causation and fault depend on the concrete hazardous conduct (consid. 1-2).

Gesamter Gesetzestext

394 Obl1gationenrecht. N0 60, Prozesses gegen den Schuldner in einen solchen gegen den zweiten Ansprecher gestattet. in welchem der Kläger das Begehren auf Aushändigung des hinterlegten Betrages stellen kann. Nur durch die ihm vom Gesetz gebotene Möglichkeit der Hinterlegung kann der SchUld- ner bewirken. dass der Gläubigerstreit auf eine für beide Ansprecher Rechtskraft schaffende Weise zum Austrag komme. wobei seinen Interessen durch die Vermeidung der Gefahr, den geschuldeten Betrag zweimal bezahlen zu müssen, genügend Rechnung getragen ist. Etwas Gegenteiliges lässt sich auch der von der Beklagten heute angeführten Doktrin und Praxis (BGE 28 II 238 f . BI. f. hand. rl. Entsch. 9 316 ff. ; SCHNEIDER U. FICK, Anm. 5 zu Art. 188 aOR; FICK, Anm. 9 zu Art. 168 OR;ATTEN- HOFER, Die r1 Stellg. d. Zed. z. Zess., in Ztsch. f. schw. R. n. F. 9 321 f.) nicht entnehmen. Die angerufenen Entscheidungen und Literaturstellen stützen die von der Beklagten vertretene, rechtsirrtümliche Auffassung, dass es dem Schuldner nach Art. 168 Abs. 1 OR frei- stehe, entweder zu hinterlegen, 0 der die Zahlung zu ver- weigern, in keiner Weise. Der in den BI. f. hand. rl. Entsch.

316 ff. behandelte Fall im besondern, auf welchen Fick Bezug nimmt. lag ganz anders, als der vorliegende, indem dort der Schuldner die Hinterlegung der Streit- summe ausdrücklich angeboten hatte, die Offerte aber klägerischerseits abgelehnt worden war; diese Ent- scheidung rechtfertigt den hluss, dass auf keinen Fall der Schuldner von einem Ansprecher zur Zahlung ange- halten werden könne, nicht. Einem Geldinstitut als Schuldner gegenüber mag allerdings das Erfordernis der gerichtlichen Hinter- legung etwas sonderbar anmuten, indem eine Bank sich zur Aufbewahrung einer Gegenstand eines Gläu- bigerstreites bildenden Geldsumme wohl eignen dürfte. Damit würde aber die Hinterlegung nicht ersetzt, sondern es könnte höchstens, je nach den massgebenden kantonal- rechtlichen Bestimmungen, das schuldnerische Geld- Obligationenrecht. N° 61. 395 institut selbst etwa von der zuständigen Behörde als Hinterlegungsstelle bezeichnet werden, wodurch die Umwandlung des Prozesses zwischen Gläubiger und Schuldner in einen solchen zwischen den zwei Anspre- chern ebenfalls ermöglicht würde. Davon ist aber hier nicht die Rede. 3. -Nachdem die Beklagte von der Möglic t, sich durch gerichtliche Hinterlegung der Klagesumme zu befreien (die ihr noch im Verfahren vor der Voriustanz durch die Klägerin geboten wurde), keinen Gebrauch gemacht hat, ist, da über Bestand und Fälligkeit der eingeklagten Forderungen kein Streit besteht, in Über- einstimmung Init der Vorinstanz die auf Zahlung gerich- tete Klage gutzuheissen .... Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellationshofes des Kantons Bern vom 20. Mai 1924 bestätigt. 61. Urteil der I. Zivilabteilung vom. 27. Oktober' 1924 i. S. lIalter und Anna Paulmichl gegen Harie Benner-lte1ler. Unerlaubte Handlung : 1. Art. 56 OR: Haftung des Tierhalters. Durchbrennen eines Pferdes. Exzeptionsbeweis. 2. Art. 41 OR: Verantwortlichkeit des Autoführers wegen Nichtabblendens der Scheinwerfer. A. -Der Kläger Halter fuhr am 7. Dezember 1922 abends in Begleitung der Anna Paulmichl Init seinem Auto von Romanshorn über Amriswil nach Steinebrunn. Beim Dorfeingang kollidierte das Auto zirka 6 % Uhr abends Init dem in entgegengesetzter Richtung daher- rennenden Pferde der Beklagten. Durch den Anprall wurde das Pferd sofort getötet, die Klägerin PaulInichi

396 Obllgationenrecht. N° 61. verletzt und das Auto beschädigt. Das Pferd war, als die Tochter der Beklagten, Jenny Renner, es nach dem Ab- spannen in den in einiger Entfernung gelegenen Stall führen wollte und dabei auf dem schneebedeckten Boden ausglitschte, erschrocken und durchgebrannt. Der Kläger Halter hatte es nach seiner eigenen Darstellung auf zirka 50 m Distanz erblickt, fuhr jedoch zu und blendete auch die Scheinwerfer nicht ab. Auf Anzeige der Beklagten hin wurde er vom Bezirksgericht Arbon durch Verfügung vom 1. August 1923 wegen Übertretung der Art.

und 35 des Automobilkonkordats mit 30 Fr. gebüsst. Die bezirksgerichtliehe Kommission Arbon bestätigte dieses Bussenerkenntnis ; die Rekurskommission des Ober- gerichts des Kantons Thurgau dagegen hob es durch Entschnid vom 12. Februar 1924 mit der Begründung auf, eme POlizeiübertretung wegen Nichtabblendens liege mit Rücksicht auf 18 Abs. 2 der Vollziehungs- verordnung zum Automobilkonkordat vom 9. November 1920 nicht vor, und eine Überschreitung der erlaubten Geschwindigkeit sei nicht nachgewiesen. . B. -Mit der vorliegenden Klage belangen die Kläger die Beklagte' gestützt auf Art. 56 OR auf Ersatz des qurch den Unfall erlittenen Schadens, und zwar hat Halter eine Entschädigungsforderung von 2231 Fr. 50 Cts. nebst 5 % Zins seit 25. Mai 1923 für die Beschädigung seines Automobils gestellt, und Anna Paulmichl eine solche von 2500 Fr. nebst 5 % Zins seit 26. September 1923 für Heilungskosten, Verdienstausfall, Beschädigung er Kleider und Anwaltskosten. Zur Begründung machen SIe geltend : Der Schaden sei ausschliesslich durch das durchbrennende Pferd verursacht worden. Üblicher- weise habe man dasselbe beim vordem Stall ausgeschirrt und frei nach dem hintern Stall laufen lassen. Durch die Ausfahrt, welche die Tochter der Beklagten mit dem zwar schon ältern, aber durchaus noch temperament- vollen Tier gemacht habe, sei dasselbe anstatt müde. wohl noch lebhafter geworden und vermutlich durch- ObHgationenreeht. N0 61. 397 ;gebrannt, weil die Tochter Renner es ungenügend ge- halten habe. Weder die Geschwindigkeit des Automobils, noch das Nichtabblenden seien irgendwie für den Unfall laausal gewesen. Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage und :stellte widerklageweise das Begehren, der Kläger Halter sei zur Zahlung einer Entschädigung von 2450 Fr. nebst

% Zins seit 7. Dezember 1922 für das getötete Pferd, die Beschädigung des Geschirrs und die Kosten des Tierarztes zu verurteilen. Begründend führte sie aus: Jenny Renner sei, als sie das Pferd, mit dem sie durchaus vertraut gewesen, nach dem Abspannen in den hintern Stall habe führen wollen, auf der eisigen Strasse gestürzt, worauf das Tier, durch den plötzlichen Ruck erschreckt, ausgerissen sei. Dieser zufällige Sturz könne ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden. Das für den Unfall kau- :sale Verschulden falle vielmehr ganz dem Kläger Halter zur Last, da er, als er des daherrennenden Pferdes an- sichtig wurde, weder die nachgewiesenermassen zu grosse Geschwindigkeit des Autos verlangsamt, noch die elek- trische Beleuchtung abgeblendet habe, und infolgedessen das Pferd, weil vom Lichte der Scheinwerfer geblendet, direkt von vorne in das AQ,to gerannt sei. Gemäss Art. 41 OR habe er daher der Beklagten den durch dieses widerrechtliche Verhalten verursachten Schaden zu er- setzen. C. -Beide kantonalen Instanzen haben die Klage und Widerklage abgewiesen, das Obergericht des Kan- tons Thurgau mit Urteil vom 3. Juli 1924. D. -Gegen dieses Urteil haben die Kläger die Be- rufung an das Bundesgericht erklärt 'mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage, eventuell Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Beweisergänzung. Die Beklagte und Widerklägerin hat sich der Beru- fung angeschlossen und Gutheissung der Widerklage beantragt; eventuell stellt sie ebenfalls einen Rück- weisungsantrag.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

  1. -Gemäss Art. 56 OR haftet die Beklagte als Tier- halterin für den von ihrem Pferde den Klägern zuge- fügten Schaden, sofern sie nicht nachweist, dass sie alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt in der Beauf- sichtigung desselben angewendet habe, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt einge- treten wäre. In Ansehung. dieses ihr obliegenden Ex- zeptionsbeweises fragt es sich in erster Linie, ob anzu- nehmen sei, dass das Pferd zufolge ungenügender Auf- sicht nach dem Abspannen habe durchgehen können. Die Kläger behaupten dies in der Klagebegründung unter Hinweis darauf, dass man das Pferd meistens nach dem Ausspannen beim vordem Stall frei nach dem hintern habe laufen lassen. Beide kantonalen Instanzen erklären diese Behauptung jedoch auf Grund des Be- weisergebnisses als haltlos und erblicken, von der als glaubwürdig erachteten Sachdarstellung der Tochter der Beklagten ausgehend, die alleinige Ursache des Durchbrennens darin, dass das Pferd, als Jenny Renuer nach dem Abspannen sich anschickte, es in den Stall zu führen und dabei auf dem assen, schneebedeckten Boden ausglitschte, darob erschrocken und deshalb ausgerisSen sei. In dieser Annahme liegt eine tatsächliche Feststellung, an die das Bundesgericht nach Art. 81 OR gebunden ist; denn es kann nicht behauptet werden, dass sie etwa mit den Akten in Widerspruch stehe oder auf einer bundesgesetzliche Bestimmungen verletzenden Würdigung des Beweisergebnisses beruhe. Im weitem ist für das Bundesgericht verbindlich festgestellt, dass das Pferd, ein bereits älteres, aber rassiges und früher temperamentvolles Tier durchaus vertraut, und Jenny Renner im Umgang mit demselben, sowohl beim Fahren, wie beim Reiten, erfahren war. Erforderte danach aber der Charakter des Pferdes keine besonderen Vorsichts- massregeln, so konute der Tochter Renner mehr nicht ObHnationenrecht. N° 61. 399 zugemutet werden, als, was sie tun wollte, das Pferd an der Halfter in den in einiger Entfernung gelegenen Stall zu führen. Wenn sie daran durch ihren Sturz ver- hindert worden ist, so handelt es sich dabei, wie beide kantonalen Instanzen mit Recht annehmen, um ein auf einen Zufall zurückführendes Ereignis, dessen Folgen für das Verhalten des Pferdes sie nicht voraussehen konnte und das ihr daher auch nicht als Verstoss gegen ihre Diligenzpflicht in der Beaufsichtigung des Pferdes zum Vorwurf gemacht werden kailn ; vielmehr muss bei dieser Sachlage mit dem Vorderrichter der der Beklag- ten obliegende Exzeptionsbeweis als erbracht erachtet werden. Die Hauptberufung ist somit als unbegründet abzuweisen.

Mit der auf Art. 41 OR gestützten Widerklage ver- langt die Beklagte vom Kläger Halter Ersatz des durch den Verlust des Pferdes erlittenen Schadens. Entgegen der Auffassung des Obergerichts kann nun zunächst für das Schicksal dieser Ersatzforderung nichts darauf ankom- men, ob Halter die gemäss Art. 35 des Automobilkon- kordats für das Durchfahren von Dörfern vorgeschrie- bene Geschwindigkeit von 18 km in der Stunde. einge- halten habe, indem diese verkehrspolizeilichen Vor- schriften für die Frage der zivilrechtlichen Verantwort- lichkeit des Autoführers jedenfalls in dem Sinne nicht entscheidend sind, dass ihre Einhaltung allein schon unter allen Umständen von der Haftbarkeit befreien könnte. Entscheidend ist vorliegend vielmehr darauf abzustellen, dass Halter unbestrittenermassen weder sein Auto angehalten. noch die Scheinwerfer abge- blendet hat, als er das daherrennende Pferd auf zirka 50 m Distanz erblickte. Es war für ihn erkennbar, dass sein Auto beim Weiterfahren Anlass zu einem Zusam- menstoss bieten, und er durch sofortiges Anhalten diese Gefahr möglicherweise ausschliessen. jedenfalls aber erreichen könnte, dass ein allfälliger Zusammenprali weniger schwere Folgen zeitigen würde. Diese durch das

400 Obligationenrecht. N° 61. Weiterfahren bewirkte Gefährdung sodann hat er durch -die nach allgemeinen Erfahrungssätzen für den Schadens- eintritt zweüellos kausale Unterlassung, die Scheinwerfer abzublenden, erhöht. Er musste wissen, dass das Pferd, sobald es in den Lichtkegel der Scheinwerfer trat, durch -deren hohen Beleuchtungsgrad in seinem Sehvermögen derart beeinträchtigt wurde, dass es das ihm entgegen- fahrende Auto nicht mehr sehen, jedenfalls bei seiner Eigengeschwindigkeit dieses Hindernis nicht mehr so rechtzeitig erkennen konnte. um ihm auszuweichen, umsoweniger, als sich auch das Auto mit ziemlicher Ge- schwindigkeit näherte. Dass dem so war. zeigt die Tat- sache, dass das Pferd, wie aus den Zeugenaussagen von Tierarzt Meier hervorgeht, infolge der Wucht des Zu- " sammenpralls rückwärts überworfen wurde. Wenn daher Halter trotz dieser ihm bekannten Gefahr nicht abge- blendet hat, so muss ihm dieses Verhalten als grobes Verschulden angerechnet werden. Aus der Feststellung der Vorinstanz, dass das Pferd nur einen Augenblick dem direkten Lichtkegel ausgesetzt gewesen sei, kann er deshalb nichts zu seinen. Gunsten herleiten, weil die Blendungserscheinungen . erfahningsgemäss . durch einen derartigen raschen Beneuchtungswechsel in ebenso hohem Masse bewirkt werden. Seine Haftung gemäss Art. 41 OR für den der Beklagten durch dieseswiderrecht- liche Verhalten schuldhafneise zugefügten Schaden ist daher grundsätzlich zu .bejahen. Da dem Bundesge- richt die für die Schadensermittlung erforderlichen Grund- lagen fehlen, ist die Sache, unter Aufhebung des ange- fochtenen Urteils, soweit die Widerklage betreffend, zu neuer Entscheidung über diesen Punkt an die Vorin- stanz zurückzuweisen. . Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Hauptberufung wird abgewiesen, dagegen die Anschlussberufung dahin begründet erklärt, dass die Widerklage in Abänderung des Urteils des Obergerichts Obligatlonenrecht. N° 62. .01 des Kantons Thurgau vom 3. Juli t924 grundsätzlich gutgeheissen und die Sache zur Feststellung de Ent- schädigung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 62 .Arrit de 1a Ire BectionclvUe du 6 novembre 19a4 dans 'la cause lIoirs de dame Bertb.a Gagneb1n-Bourquin contre Kasse an faiUite du CreMt mutuel O11mer. Le cautionnement d'une dette imprescrlptible est prescriptible. Conditions dans lesquelles la prescription internent et es! interrompue. A. -Par acte notarie du t er juillet 1909, Sigmund ' Mack a reconnu devoir au Cremt mutuel ouvrler, a La Chaux-de-Fonds, la somme de 20 000 fr. garantie par une hypotheque en premier rang. Un M. Numa Calame et dame Bertha G3.gnebin nee Bourquin intervinrent a l'acte, deelarant que, pour mieux assurer encore et garantir le remboursement des 20 000 fr., ils se constituaient cautions et codebi- teurs solidaires . n s'agit d'un prnt fait a Mack pour une duree ind6- terminee, maisqui peut tre rembourse pour tou epoque de l'annee moyennant un avertissement rem- proque et prealable. donne par ecrit par l'une ou l'autre des parties trois mois au moins a l'a;ance . Le. non paiement d'une annuite dans les tro.ls molS s.'llva.nt une echeance semestrielle permettnut au creanCler d'exiger immediatement le remboursement d prnt. n n'est pas contesre que le paiement des annUltes a ete fait regulierement en tout cas jusqu'en 1920. Le 11 janvier 1923, la masse en faillite du Credit mutuel ouvrier a denonce au remboursement pour le 15 avrll l'obligation hypotheeaire souscrite par Mack. N'ayant pas ete payee, elle a mis, le 8 aout 1 23, InS hoirs Gagnebin-Bourquin en demeure de verser Jusqu a la fin dudit mois la somme de 21986 fr. 95. valeur 31

Schlagwörter

animal liabilitynegligenceheadlightscausationexculpatory proofroad trafficcounterclaimremand

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the horse owner is liable under Art. 56 OR for the damage caused by the horse's bolting.

Extrahierter Entscheid

The owner was not liable because she proved that the horse bolted due to an accidental fall of her daughter while leading it and that she exercised due care.

Extrahierte Begründung

The finding that the daughter slipped on icy, snow-covered ground and thereby caused the horse to bolt was binding. Given the horse's temperament and the daughter's experience, no additional precautions were required. The required exculpatory proof under Art. 56 OR was therefore established.

Kernrechtsfrage

Whether the car driver is liable under Art. 41 OR for failing to slow down and dim the headlights when he saw the horse.

Extrahierter Entscheid

Yes. His failure to stop or dim the headlights constituted a culpable, causative wrongful act making him liable for the counterclaim.

Extrahierte Begründung

Although traffic-rule compliance alone was not decisive, the driver saw the horse at about 50 meters and could have reduced or avoided the danger. By not dimming the lights, he increased the risk and impaired the horse's vision, which was a causal omission and gross fault.

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