BGE 50 II 382
BGE 50 II 382Bge21.10.1924Originalquelle öffnen →
382 Obligationenrecht. N0 59. klagte Eigentümer abzugeben sich weigert, obwohl er dazu verpflichtet ist (Art. 665 Abs. 1 ZGB). Dagegen vermag das Urteil nicht. einen Erwerbsgrund erst zu schaffen, der sonst noch nicht bestünde; dies trifft aber vorliegend zu, da die Art des Schadenersatzes erst durch . das gerichtliche Urteil bestimmt wird (Art. 43 Abs. 1 OR) und daher bis zum Urteil noch dahinstund, ob Naturalherstellung oder Geldersatz zu leisten sei. (Be- stimmung der Höhe des Geldersatzes.) Demnach erkennt das Bundesgericht : Beide Berufungen werden abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. Februar 1924 bestätigt. 59. trrteU der 1 ZivllabteUung vom ao. Oktober lSa4 i. S. Xrieger undBiedl gegen 'Witwe·Kuber und Einder. Une r 1 au b t e Ha n d 1 u n g: Verantwortlichkeit des Automobilführers und des neben demselben mitfahrenden Eigentümers des Automobils. Mitverschulden des durch den Unfall Getöteten. A. -Am 17. November 19~, gegen 6 Uhr Abends, fuhr bei tiefer Dunkelheit und stürmischem Wetter der 1880 geborene Xaver Huber in Kriens mit einem, mit Langholz schwer beladenen 'Wagen von der Schatten- bergstrasse in die Hauptstrasse von Kriens ein. Huber führte die « Nepfe» (Lenkvorrichtung am hintern Teil des Wagens), sein Sohn Xaver die zwei eigenen Pferde und Franz Bürgisser zwei Vorspannpferde. Der Wagen wurde, als er sich ungefähr auf der Mitte der Haupt- strasse, Richtung Luzern, befand, angehalten. Der zufällig vorbeikommende Polizeikorporal Koller forderte Vater Huber auf, das Fuhrwerk vorschriftsgemäss mit Licht zu versehen. Hierauf bemühten sich Huber und seine Begleiter, die in der Mitte des Wagens hängende Laterne Obligationenrecht. N° 59. 383 anzuzünden, allein es war wegen des stürmischen Wetters nicht möglich. Deswegen wollten sie mit dem Wagen etwas weiter hinaus fahren, um an geschützter Stelle die Laterne anzuzünden. Als Vater Huber zu diesem Zweck zur « Nepfe » zurückging, und der Sohn sich wieder nach vorne zu den Pferden begab, fuhr plötzlich ein dem Beklagten Krieger gehörendes, vom Mitbeklagten Riedl geführtes und von 5 Personen besetztes Automobil. von hinten mit voller Wucht in den Holzwagen hinein. Vater Huber wurde überfahren, und hinter dem Automobil tot aufgefunden, der Chauffeur Riedl wurde durch die in das Automobil eingedrungenen Spitzen des Langholzes auf seinem Führersitz eingeklemmt und schwer verletzt. Die anderen Insassen des Automobils, insbesondere der neben dem Chauffeur sitzende Eigentümer Krieger, wurden nicht oder nicht erheblich verletzt. Das Auto- mobil geriet unter die Spitzen des Holzes, und blieb dort stecken. Die vordere rechte Laterne wurde eingedrückt, die Stirnscheibe und das Steuerrad zertrümmert, der Kotflügel zerdrückt und das Verdeck hinten vom Holz durchstossen. In der vom Statthalteramt Luzern-Land durchgeführten Strafuntersuchung wurde festgestellt. dass Riedl, wel- cher nicht Angestellter Kriegers ist, sondern ein eigenes Geschäft betreibt, diesen aus freien Stücken von Luzern nach Kriens geführt hatte. Die Fahrgeschwindigkeit soll nach den Angaben Kriegers im Moment des Zusam- menstosses 20 bis 25 km, nach der Darstellung des Riedl zirka 22 km betragen haben, während der Augenzeuge Schindler erklärt, das Automobil sei neben ihm « vorbei- gesaust I), und die Tramangestellten Müller und Klarer, welche das Automobil zirka 200 m vor der Unfallstelle haben vorbeifahren sehen, dessen Fahrgeschwindigkeit auf « zirka I), bezw. « mindestens 40 km» schätzen. Krieger und Riedl haben ausgesagt, dass sie vom Holz- fuhrwerk vor dem Zusammenstoss nichts bemerkt haben; infolge des strömenden Regens sei die Stirnscheibe nass
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und nicht gut durchsichtig gewesen. Huber Sohn hat
erklärt, dass durch den Anprall des Automobils das
ganze
Fuhrwerk vorwärts gestossen worden sei, und er
die Pferde habe zurückhalten müssen. Es ergab sich
ferner, dass Krieger für das Automobil noch keine Ver-
kehrsbewilligung erwirkt
hatte, angeblich weil er es
weiter verkaufen wollte,
und dass Riedl an demselben
das Kontrollschild eines andern, dem Krieger gehörenden
Automobils angebracht
hatte, sowie dass Riedl seit
1912 ein künstliches Auge
hat, was er bei der s. Z. in
Bern erfolgten
Patentierung der Fahrprüfungsbehörde
verschwieg ; die Luzerner Polizeibehörde stellte die Be-
willigung einfach
auf Grund des bernischen Patents aus.
Laut den von Polizeikorporal Koller sofort nach dem
Unfall vorgenommenen Abmessungen
betrug der Ab-
stand zwischen dem vorderen linken Rad des Holzwagens
und dem Tramgeleise 2,80 m, zwischen dem linken
Hinterrad und dem Tramgeleis 3,30 m, zwischen dem
rechten Vorderrad
und dem Trottoir 2,70 m, zwischen
dem rechten
Hinterrad und dem Trottoir 2,30 m ; das
Holzfuhrwerk selbst war 1,72 m breit.
E. -Auf Grund dieser Ergebnisse der Untersuchung
stellte das
Statthalteramt am 7. Februar 1924 bei der
Staatsanwaltschaft Luzern den Antrag, Krieger
und
Riedl seien wegen Übertretung des interkantonalen
Konkordats betreffend den Verkehr
mit Motorfahr-
zeugen vom 7. April 1914 zu-bestrafen,
und zwar Krieger
mit einer Geldbusse von 40 Fr., und Riedl mit einer
Gefängnisstrafe von 1 Monat.
Vor Amtsgericht Luzern-Land
beantragten Frau Witwe
Nina
Huber geh. Zeder und ihre Kinder Xaver, Josef,
Nina,
Agatha und Jost als « Privatkläger », Krieger und
Riedl seien auch der fahrlässigen Tötung nach § 74 PStG
schuldig zu erklären, und es seien beide Angeklagten,
unter solidarischer Haftung, zu verurteilen, an sie eine
Gesamtentschädigung von 30,000 Fr. nebst 5% Zins
seit 17 . November 1923 zu bezahlen.
ObIigatiollenrecht. N° 59. 38;';
Durch Urteil vom 11. März 1924 hat das Amtsgericht
Luzern-Land Krieger
und Riedl von der Anschuldigung
der fahrlässigen
Tötung freigesprochen, dagegen der
übertretung des Automobilkonkordats schuldig er-
klärt und ersteren zu einer Busse von 50 Fr., letzteren
zu einer solchen von 100 Fr., sowie einer Gefängnisstrafe
von fünf Tagen
verurteilt; die von den Privatlägern
geltend gemachte Schadenersatzforderung überwIes das
Amtsgericht dem
Zivilrichter
C. -Auf Appellation sowohl des Riedl als der Kläger
hat das luzernische Obergericht unterm 22. Mai 1924
dieses Urteil dahin abgeändert, dass es die dem Krieger
auferlegte Busse
auf 100 Fr., und die dem Riedl aufe
legte Gefängnisstrafe auf 14 Tage erhöhte,. diesem die
Fahrbewilligung für immer entzog,
und dle von den
Klägern erhobenen Zivilanspruche adhäsionsweise be-
urteilte. Das bezügliche Urteilsdispositiv 3
lautet:
« Beide Beklagte haben der Privatklägerschaft eine
» Entschädigung von 12,000 Fr., mit Zins zu 5% seit
» 17. November 1923, in der Weise zu zahlen, dass auf
» Franz Krieger, der zudem für das Ganze solidarisch
» haftet, ein Betrag von zwei Dritteln und auf Max
» RiedI, ohne Solidarhaft für das Ganze, ein Betrag von
» einem Drittel der Gesamtsumme entfällt.»
D. -Gegen dieses Urteil haben die beiden Beklagten
Berufung
an das Bundesgericht ergriffen, mit den An-
trägen: .
a) der Beklagte Krieger : Dispositiv 3 des obergencht-
lichen Urteils sei aufzuheben,
und die Entschädigungs-
forderung der Kläger
im ganzen Umfange abzuween;
b) der Beklagte Riedl : Dispositiv 3 sei in dem Smne
abzuändern, dass die Entschädigungsforderung gegen-
ij,ber Riedl des gänzlichen abgewiesen, eventuell redu-
ziert werde.
Das Bundesgericht ziiUlt in Erwägung:
;: Nah' de 'f~ 'ds' Bud;sericht . vrbidÜche
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Obligationenrecht. N° 59.
Feststellungen der kantonalen Strafgerichte sind die
Beklagten bei dunkler
Nacht und stürmischem Regen-
wetter mit einer Geschwindigkeit· von zugestandener-
massen mindestens 22
km durch die verkehrsreiche Ort-
schaft Kriens gefahren. Riedl hat also beim Passieren
des Dorfes die
in Art~ 35 des Automobilkonkordats vor-
geschriebene Höchstgeschwindigkeit von 18
km wesent-
lich überschritten, und, worauf es namentlich ankommt,
im Augenblick desZusammenstosses mit dem Holzfuhr-
werk sein Fahrzeug nicht
mehr zu bemeistern vennocht.
Denn
im Interesse der Verkehrssicherheit muss vom
Führer eines Automobils verlangt werden, dass er die
Herrschaft über dasselbe
stets behalte, um bei Antreffen
eines Hindernisses den
Lauf sofort verlangsamen, und
nötigenfalls den Wagen
auf einer ganz kurzen Strecke
zum Stillstand bringen zu können. Bei ungünstigen
Sehverhältnissen muss
er die Fahrgeschwindigkeit von
vorneherein derart ennässigen, dass er dieser Verpflich-
tung, die sich nicht
nur aus den Konkordatsvorschriften
über die einzuhaltende Geschwindigkeit (Art. 33 ff.)
ergibt, sondern als eine allgemeine Rechtspflicht
für
die Automobilisten anzusehen ist, nachkommen kann.
Schon der Umstand, dass weder. Riedl noch Krieger von
dem (allerdings nicht beleuchteten) Langholzwagen vor
dem Zusammenstoss etwas bemerkt haben,
und erst
durch den
Unfall selbst auf das Hindernis aufmerksam
gemacht wurden, beweist, wie gröblich Riedl jene ele-
mentare Vorschrift missachtet hat. Mit welcher
Wucht
das Automobil auf den Langholzwagen geprallt ist,
ergibt sich daraus, dass das ganze schwere Holzfuhrwerk
mit dem Pferdegespann einen heftigen Ruck nach vor-
wärts erhielt, sowie namentlich daraus, dass Vater
Huber
sofort getötet wurde und der Leichnam hin t e r dem
Automobil aufgefunden wurde, während Riedl durch ein
Holz auf dem
Sitz eingeklemmt· und schwer verletzt
wurde.
In Anbetracht der herrschenden, tiefen Dunkel-
heit, des stünnischen Wetters und des strömenden Regens
Obllgationenrecht. N° 59. 387
hätte Riedl die Fahrgeschwindigkeit bei der Durchfahrt
durch das Dorf· ganz erheblich herabsetzen sollen, um-
somehr
als er zugegebenennassen nur mit einem Auge
sieht; et hat sich somit einer grobfahrlässigen, wider-
rechtlichenHandlung schuldig gemacht, die für den
Tod Hubers direkt kausal war.
So wie die Umstände liegen, muss auch der Beklagte
Krieger
für den eingetretenen Schaden haftbar erklärt
werden.
Zwar ist er nicht als Geschäftsherr nach Art.
55
OR für den von Riedl verursachten Schaden verant-
wortlich, weil ein Anstellungsverhältnis im Sinn dieser
Bestimmung nicht
vorliegt; allein er haftet als Eigen-
tümer des Automobils nach Art. 41 OR für eigene
Schuld.
Sein Verschulden besteht darin, dass er, trotzdem
er bei der Fahrt neben dem Chauffeur Riedl sass, und
also Einsicht in die technischen Kontrollelemente des
Wagens
hatte, in keiner. Weise gegen das unzlässig
rasche Fahren eingeschritten ist. Er wäre verpfllchtet
gewesen, den Riedl
auf die unter den gegebnen. U
ständen offensichtlich übertriebene, vorschriftsWldnge
Fahrgeschwindigkeit aufmerksam zu machen, zumal
da
er selber wahrnahm, dass Riedl zu rasch durch das Dorf
fuhr,
und dass die Stirnscheibe des Automobils wegen
des strömenden Regens schlecht durchsichtig, der Blick
auf die
Strasse also gehemmt war. Dadurch, dass er unter-
liess, den Chauffeur
zu langsamerem Fahren anzuhalten,
welches diesem ennöglicht hätte, das Fahrzeug zu be-
meistern
und aller Wahrscheinlichkeit nach den Zu-
sammentoss gänzlich zu venneiden, hat er die ihm
obliegende Aufsichtspflicht
in grober Weise ~erle:zt,
und sich, wie Riedl, eine unerlaubte Handlung 1Ill Smn
von Art. 41 OR zuschulden kommen lassen. Die Vorin-
stanz
hat mit Recht auf das in den Blättern für zürch.
Rechtsprechung Bd.
20 Nr. 193 publizierte Urteil des
zÜfch. Obergerichts vom 26. Mai 1921 hingewiesen, wo
zutreffend ausgeführt ist, dass der neben dem Chauffeur
mitfahrende, fahrkundige Automobileigentümer, welcher
388 Obligationenrecht. N0 59. duldet, dass der Chauffeur unzulässig rasch fährt, für das zu schnelle Fahren als mitverantwortlich betrachtet werden müsse, und es lässt sich auch dem von Krieger angerufenen Urteil des Bundesgerichts vom 22. Sep- tember 1921 i. S. von Kleist gegen Dreher & Oe (BGE 47 II Nr.57) etwas Gegenteiliges für den vorliegenden Fall nicht entnehmen. Dazu kommt, dass Krieger einen Wagen benutzt hat, für welchen eine Verkehrsbewilligung von der zustän- digen Polizeibehörde noch gar nicht erteilt worden war, und an dem Riedl ein Kontrollschild eines andern, dem Krieger gehörenden Fiat-Motorwagens angebracht hatte. Dagegen hat die Vorinstanz zu Unrecht für die Frage der Haftung der Beklagten darauf abgestellt, dass Krieger entgegen Art. 11 des Automobilkonkordats unterlassen hatte, eine Haftpflichtversicherung für das fragliche Automobil ahzuschliessen; immerhin ist der Umstand,. dass Krieger und Ried! wissen mussten, dass ein all- fälliger Unfallschaden nicht durch-Versicherung ge- deckt sei. bei Ausmessung der Entschädigung mitzube- rücksichtigen. 3. -Andrerseits muss, im Widerspruch mit den kantonalen Gerichten, ein Mitverschulden des Getöteten und seiner Begleiter ap.genommen werden. Wohl ist fest- gestellt, . dass der Langholzwagen sowohl mit einem « Gesehen », als mit einer Laterne versehen war. Auch ist richtig, dass nach den Bestimmungen des Luzerner Strassengesetzes die Pflicht zum Anzünden der Laterne für' Huber erst dann bestand, als er mit dem Fuhrwerk in die Hauptstrasse einfuhr und den Wagen auf der Strasse stehen liess. Endlich ist nicht bewiesen, dass er vorher lange im Wirtshaus gesessen war, und rlass er oder seine Begleiter betrunken waren. Dagegen ist Tat- sache, dass Huber mit seinem schweren Holzwagen bei finsterer Nacht und stürmischem Wetter in die Dorf- strasse hineinfuhr, und den Wagen sozusagen mitten auf dieser Strasse stehen liess, ohne vor her die La- Obligationenrecht.N° 60. 389 terne angezündet, noch sonst in geeigneter Weise dafür gesorgt zu haben, dass Automobile, welche auf dieser vielbefahrenen Strasse von hinten erwartet werden mussten, gewarnt wurden. Dabei ist unerheblich, ob er die Absicht hatte, den Wagen längere Zeit auf der Dorfstrasse stehen zu lassen, sowie dass er sich nach- träglich bemühte, die Laterne anzuzünden. und das Unwetter ihn daran hinderte. Die Unterlassung der durch die Rücksichten auf die allgemeine Verkehrs- sicherheit gebotenen Sicherheitsvorkehren begründet ein erhebliches Mitverschulden. Auch hat sich Huber, als er sich hinter das Fuhrwerk begab, so unvorsichtig benommen, dass ihm auch aus diesem Grunde ein Mit- verschulden zur Last gelegt werden muss. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufungen beider Beklagten werden abgewiesen, und das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 22. Mai 1924 wird, soweit es mit den Berufungen angefochten wurde, bestätigt. 60. Urteil der I. Zivila.bteilung . vom 21. Oktober 1924 i. S. Spar-und t.eihkasse IIuttvril gegen Seelindisohe Wasserversorgung. Sparheft in Form eines hinkenden Namenpapiers.-.. . Abt r e tun g. 1. Gültigkeitserfordernis der Schrlftlichkelt (OR 165). 2. Rechtswohltat der Befreiung des Schuldners durch gerichtliche Hinterlegung (OR 168). A. -Die Beklagte, Spar-und Leihkasse Huttwil, ist Schuldnerin verschiedener Beträge gegenüber Johann Ryser, Martha Ryser. Johanna Ryser, Bertha Ryser, Johann Ellenberger, sowie den unmündigen Kindern des Johann Ryser, alle in Gondiswil (Kt. Bern). Für ihre Gu~ haben hat sie ihnen auf ihren Namen lautende, und le eine Ordnungsnummer tragende Sparhefte ausgestellt.
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