374 Obllgationenrecht. N° 57.
Es wrsteht sich von selbst, dass diese Ausgestaltung
des Kaufsrechts, welcher zufolge der Kläger die
Lie-
genschaft auch allfälligen späteren Erwerbern um den
Preis
von 160,000 Fr wieder entziehen konnte, deren
Verkäuflichkeit empfindlich beeinträchtigte. Dann kann
aber
nicbt geleugnet werden, daSs die Verbindlichkeit,
welche Henz durch die Einräumung des Kaufsrechts an
den Kläger besrüq kte, noch zu seinen Lebzeiten für ihn
selbst aktunll geworden ist und sich nicht auf das spätere
NachJassvermijgen beschränkte (vgl. AS 46 II S.234 f.
Erw. 3). Somit braucht hier zu der von den Beklagten
aufgeworfenen grundsätzlichen Frage nicht
Stellung ge-
nommen zu werden, ob die Formen der Verfügungen
von Todes wegen, speziell des Erbvertrages, beobachtet
wenden müsse , wenn durch gegenseitigen Vertrag Ver-
pflIchtungen emgegangen werden, welche erst die Erben
dnr Kontrahenten oder mindestens einen derselben,
meht aber
SChOll die bezw. den Kontrahenten selbst
treffen.
2. ---Als unbegründet erweisen sich aber auch dL an
der heutigen Verhandlung nicht mehr erörterten, aus
Art. 20
OR,2 und 27 ZGB hergeleiteten materidlell Ein-
wendungen gegen den Bestand des streitigen Kaufsrechts.
Durch die zum voraus erfolgte ziffcrmässige Feststellung
des Kaufpreises für die ganze Dauer des Kaufsrechts
wurde ganz llatürlicherweisc
.der Spekulation durch den
Kläger Vorschub geleistet. Allein wenn es auch vielleicht
stosselld erscheinen mag, bei langer Dauer des Kaufs-
rechts den Kaufpreis vorweg zu bestimmen, so kaun
darin beim Fehlen irgenowelcher gesetzlicher Einschrän-
kung der Vertragsfreiheit doch nichts unzulässiges, ins-
sondere nicht ein verwerfliche Freiheitsbeschränkung
1111 Smne des Art. 21 ZGB gesellen werden. Nicht anders
verhält. es sich
mit Bezug auf die Hinausschiebung der
Befugms zur Ausübung des
Kaufsrechts auf einen unbe-
stimmte Zeitpuuk ; denn auch in dieser Beziehung
sprengt Jedenfalls
dIe vom urspl'linglichcll Text abwei-
.
Obligationenrecht. N° 58. 375
chende öffentlich beurkundete Fassung vom 8. Oktober
1915, die allein massgebend ist, den gesctzlichen Rahmen
nieht. Angesichts der bedeutenden Höhe
des von Henz
den Beklagten hinterlassenen Vermögens kann der
Vertrag auch nicht als gegen die
guten Sitten verstossend
angesehen werden, obwohl
er infolge der starken Wert-
steigerung auf KO ten der Beklagten sehr zum Vörteil
des Klägers ausgeschlagen
hat. Endlich ist es auch nicht
Rechtsmissbrauch, wenn dieser nach den Vorteilen,
welche der
Vertrag ihm bereits geboten hat, sich auch
noch den
ihIn durch das Kaufsrecht eingeräumten Vorteil
zu nutze machen will.
Demnach erkennt das Bunde.sgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichts des Kantons Aargau vom 6.
Juni 192-1-be-
stätigt.
58. Urteil der II. Zivil bteilung vom 15. Oktober 19a4
i S. Gemeinde noten gegen Altorfer.
Eine in der Strafuntersuchung abgegebene Erklärung der
Bereitschaft zur übertragung von Grundeigentum genügt
nicht zur gerichtlichen Zusprechung desselben (Erw. 1).
Schadenersatz aus unerlaubter Handlung für entgangenen
Gewinn (Erw. 4).
Amtspflichtverletzung. Aus der Schädigung von Staat
oder Gemeinde durch strafbare Amtspflichtverletzung ihrer
Beamten erwächst jenen -vorbehältlich abweichender kan-
tonaler Vorschriften -eine Schadenersatzanspruch aus
Art. 41 ff. OR in Konkurrenz mit ihrem (quasi-)kontrakt-
lichen Anspruch (Erw. 2).
Unmöglichkeit
der Naturalrestitution durch gerichtliche Zu
sprechung des Eigentums an Grundstücken (Erw. 5).
Bedeutung des Art. 61 OR (Erw. 2).
OR Art. 41 fi., insbesondere 42, 43, 61 ; ZGB Art. 656, 665.
A. -Am 7. November 1921 fragte Dr. Bosshart als
Sachwalter der Verlassenschaft von Regula Baur-Steffens
Erben die Vorsteherschaft der Zivilgemeinde Kloten,
AS 50 11 -1924
deren Präsident der Beklagte war, an, ob sie sich für
den Ankauf von vier näher bezeichneten Waldparzellen
interessiere. Die Vorsteherschaft beriet
am 9. November
über die Sache, und am 16. November ersuchte im
Auftrage der Zivilvorsteherschaft deren Aktuar, Jean
Hegner, den Dr. Bosshart, ihr die spezifizierte Schätzung
von jedem einzelnen Stück anzugeben, da bei eventueller
Einigung ein
Kauf nicht ausgeschlossen sein wird .
Auf diese Antwort kam Dr. Bosshard erst am 22. Februar
1922 durch an Hegner zuhanden der Zivilvorsteherschaft
gerichtetes, jedoch von der
Post dem Beklagten über-
gebenes Schreiben zurück,
in welchem er ihr mitteilte,
dass inzwischen die Genossenschaft zum Roten Acker-
stein die betreffenden Waldparzellen für
5000 Fr. ge-
kauft habe, und ihr in deren Auftrag die Waldparzellen
abermals zum
Kauf offerierte mit dem Beifügen, dass
jene gewillt wäre, sie so ziemlich zum gleichen
Preise
abzugeben. Der Beklagte gab hievon der Vorsteherschaft
keine Kenntnis, sondern
trat für eigene Rechnung in
Kaufsunterhandlungen
mit Dr. Bosshart und schloss am
3.
März zum Preis von 5000 Fr. mit ihm ab; die Fer-
tigung fand
am 9. März statt.
In der Folge beschloss die Gemeindeversammlung,
gegen dnn Beklagten Strafanzeige wegen Amtspflicht-
verletzung zu erstatten.
In der Einvernahme durch
den Strafuntersuchungsbeamten gab der Beklagte
folgende Erklärung
ab: Icb erkläre mich nun heute
bereit, alle vier Grundstücke, die ich
am 9. März er-
worben, um den gleichen
Preis von 5000 Fr. der Gemeinde
zu Eigentum zu überlassen ...
Am 19. Oktober 1922 ver-
urteilte das Bezirksgericht Bülach den Beklagten wegen
vorsätzlicher Amtspflichtverletzung zu
200 Fr. Busse.
Mit der vorliegenden Klage verlangt die Politische
Gemeinde Kloten,
mit welcher die Zivilgemeinde Kloten
seither vereinigt wurde, dass der Beklagte verurteilt
werde, die vier Waldgrundstücke zum Ankaufspreis
kostenlos
an sie abzutreten beziehungsweise zu über-
Obligationenrecht. :No 58. 377
tragen, unter entsprechender Anrechnung der seit dem
Kauf vorgenommenen Nntzungen, auf alle Fälle aber
ihr den aus diesem Holzkauf entstandenen Verlust
(2200 Fr.) nebst übrigen Kosten (für Untersuchung durch
den Bezirksrat 82
Fr. 65 Cts. und Schätzung der Wald-
parzellen 35 Fr.) zu vergüten.
B. -Durch Urteil vom 16. Februar 1924 hat das
Obergericht des Kantons Zürich das Begehren der
Klägerin, dass der Beklagte verpflichtet werde, gekaufte
Waldgrundstücke ihr zu übertragen, abgewiesen, dagegen
den Beklagten zur Bezahlung von
1000 Fr. an die Klägerin
verurteilt.
C. -Gegen dieses Urteil haben beide Parteien die
Berufung
an das Bundesgericht eingelegt, die Klägerin
mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage in vollem
Umfang, der Beklagte mit dem Antrag auf Abweisung
der Klage, eventuell Rückweisung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -Die Klägerin stützt die Klage zunächst auf die
vom Beklagten in der Strafuntersuchung abgegebene
Erklärung.
In dieser Beziehung ist die Vorinstanz davon
ausgegangen, dass nach dem kantonalen Zivilprozess-
recht
nur ein durch Gerichtsbeschluss festgestelltes
Zugeständnis dem richterlichen Urteil gleichstehe.
welches gemäss Art. 656 und 665 ZGB einen
Liegen-
schaftseigentumserwerbsgrund abzugeben vermöchte;
doch fehle es an einer solchen Feststellung. Diese auf
der Anwendung des kantonalen Prozessrechts beruhende
Entscheidung
ist der Überprüfung des Bundesgerichts
entzogen. Hievon abgesehen könnte dem richterlichen
Urteil im Sinne der angeführten Vorschriften des ZGB
nur die vor dem Zivilrichter ausgesprochene Anerken-
nung eines bei diesem gestellten Rechtsbegehrens auf
Verurteilung zur Eigentumsübertragung gleichgestellt
werden. Die Grundlage eines Vertrages auf Eigen-
tumsübertragung zu bilden aber war jene Erklärung
deswegen nicht geeignet weil es an ihrer öffentlichen
Beurkundung fehlte, welche nach der wiederum
für das
Bundesgericht verbindlichen Anwendung des kantonalen
Einführungsrechts durch die Vorinstanz
nur der Notar,
also nicht etwa der Strafuntersuchungsbeamte vor-
nehmen könnte.
2. -
Im weiteren leitet die Klägerin die Klage aus
der Amtspflichtverletzung her, welche der Beklagte
dadurch beging, dass
er die Erklärung der Genossen-
schaft zum Roten Ackerstein, wonach diese gewillt war,
die streitigen Waldparzellen
an die Klägerin zu ver-
kaufen, deren Organen vorenthielt
und sich selbst zu
nutze machte. In dieser Beziehung ist die Vorinstanz
davon ausgegangen, dass die Klage
nur damit begründet
werden könne, der Beklagte habe sich eine unerlaubte
Handlung zuschulden kommen
lassen; sie hat das Vor-
liegen einer solchen
bejaht und für den Schadenersatz
me allgemeinen Rechtssätze zur Anwendung gebracht,
da der Kanton Zürich die Haftung der Gemeindebe-
amten nicht anders geordnet hat . Dieser Anschauungs-
weise
kann nicht beigestimmt werden. Vielmehr ist
im Verhalten des Beklagten in erster Linie eine Ver-
letzung rechtsgeschäftlicher, nämlich der aus dem Be-
amtenverhältnis, in welchem
der Beklagte zur Rechts-
vorgängerin der Klägerin stund, fliessenden Verpflich-
tungen zu erblicken, und es war daher in erster Linie
zu prüfen, ob der erhobene Schadenersatzanspruch
unter diesem Gesichtspunkt begründet sei. Das hiebei
gewonnene Ergebnis wäre freilich der Nachprüfung
durch das Bundesgericht nicht unterworfen gewesen,
weil das Beamtenverhältnis für die kantonalen
und
Gemeindebeamten vom kantonalen öffentlichen Recht
beherrscht wird (Art. 362 OR). Die allgemeinen Rechts-
sätze über Schadenersatz, worunter die Vorinstanz
die Vorschriften der Art. 41 ff. OR über die Entstehung
der Obligationen durch unerlaubte Handlung verstanden
haben dürfte, können
nur dann zur Anwendung gebracht
I
J
werden, wenn angenommen werden darf, dass in Kon-
kurrenz
mit dem oben umschriebenen vertraglichen oder
vertragsähnlichen
. Anspruch der Klägerin auch ein
Schadenersatzanspruch aus
Zivildelikt zustehe. Dieser
Auffassung könnte nicht etwa Art.
61 OR entgegenge-
halten werden, wonach über die Pflicht von öffentlichen
(kantonalen) Beamten oder Angestellten, den Schaden,
den sie
in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen
verursachen, zu ersetzen, die Kantone abweichende Be-
stimmungen aufstellen können,
mit der Argumentation,
dass,
wo dies, wie in Zürich, nicht geschehen ist, die
Art. 41 ff. OR ohne weiteres platzgreifen. Wie besonders
der französische
Text (Ia legislation... cantonale peut
deroger aux dispositions du present chapitre ... ) zeigt,
darf diese Bestimmung
nur dahin verstanden werden,
dass die Kantone die Anwendung der Vorschriften des
Bundesrechts über Deliktsobligationen
auf Amtspflicht-
verletzungen der kantonalen Beamten zu Gunsten der
von ihnen selbst erlassenen Vorschriften solcher
Art aus-
schliessen können; dann
kann ihr aber nichts für die Ent-
scheidung der Frage entnommen werden, ob beim Fehlen
kantonaler Vorschriften über die Beamtenhaftpflicht
ge s t ii tz tau f die Art. 4 1 ff. 0 Rein Schaden-
ersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung geltend ge-
macht werden kann vom Kanton oder der Gemeinde,
welche sich zur Begründung ihrer Ansprüche aus Amts-
pflichtverletzung in erster Linie auf vertragliche
beziehungsweise vertragsähnliche Rechtsbeziehungen be-
rufen können. Vielmehr lässt sich diese Frage
nur dann
bejahen, wenn die Amtspflichtverletzung zugleich die
Begriffsmerkmale der unerlaubten Handlung
im Sinne
des Art.
41 ff. OR aufweist, was für jeden einzelnen
Fall der Amtspflichtverletzung besonders zu prüfen ist.
Im vorliegenden Fall ist nun eine unerlaubte Handlung
anzunehmen, weil es sich
um eine nach dem Strafrecht
des Kantons
Zürich strafbare Amtspflichtverletzung
handelt. Nachdem der Beklagte durch das Strafgericht
380 Obligationenrecht. N° 58.
einer strafbaren Amtspflichtverletzung schuldig be-
funden worden
und dieses Urteil in Rechtskraft
erwachsen ist, muss der Zivilrichter davon ausgehen, dass
die Widerrechtlichkeit
im Sinne des Art. 41 OR gegeben
sei (vgl. Art. 53
OR). Dabei kann es keinen Unterschied
ausmachen, ob das Vergehen
in der Zuwiderhandlung
gegen ein allgemein, für jedermann geltendes Verbot
besteht oder gegen ein Verbot, dem nur derjenige unter-
worfen ist, welchem durch ein besonderes Rechtsver-
hältnis weitergehende Pflichten auferlegt sind, wie es
beim sogenannten reinen Amtsvergehen zutrifft. -
Eine ähnliche Konkurrenz vertraglicher
und deliktischer
Schadenersatzansprüche wird übrigens auch bei aus-
schliesslich vom Bundeszivilrecht beherrschten
Ver-
hältnissen bisweilen angenommen, so bei der Unter-
schlagung oder Beschädigung hinterlegter Sachen; sie
allein ermöglicht es, auch Anstifter und Gehülfen zu be-
langen.
Kommt sonach Bundesrecht zur Anwendung, so ist
das angefochtene Urteil -abgesehen von der erwähnten
Beschränkung -der Nachprüfung durch das Bundes-
gericht unterworfen.
3. -(Verschuldensfrage.) .
4. -Die Vorinstanz
hat eine im Kausalzusammenhang
mit der Amtspflichtverletzung des Beklagten stehende
Schädigung der Klägerin beziehungsweise ihrer Rechts-
vorgängerin darin erblickt,
dass jener ihr die Gelegenheit
abschnitt, die streitigen Waldgrundstücke
im Schätzungs-
wert von rund 7000 Fr. um 5000 Fr. zu kaufen, indem
sie davon ausging, es wäre ohne das Dazwischentreten
des Beklagten zum
Kauf durch die Klägerin gekommen.
Demgegenüber
macht der Beklagte hauptsächlich gel-
tend, der Klägerin habe ein Rechtsanspruch
auf die
Waldparzellen nicht zugestanden, zumal mangels öffent-
licher Beurkundung keine verbindliche Kaufsofferte
vorlag. Allein bei
der unerlaubten Handlung nicht
weniger als bei
der Nichterfüllung eines Vertrages fällt
ObUgationenrecht. N° 58. 381
als Schaden nicht nur die Minderung des vorhandenen
Vermögens des Betroffenen, sondern auch die Vereitelung
einer künftigen Vermögensvermehrung, d. h. der
ent
gangene Gewinn in Betracht. Dabei wird nicht etwa
vorausgesetzt, dass ein Rechtsanspruch des
etroffenen
auf Erwerb der in Frage stehenden Vermogenswerte
bereits begründet sei -ein solcher Rechtsanspruch
wäre
ja zu seinem gegenwärtigen Vermögen zu rechnen
-, sondern es genügt die rein tatsächliche Aussicht auf
den Erwerb. Freilich darf der Kausalzusammenhang
Ilur angenommen werden, wenn feststeh dass der Be-
troffene den Gewinn hätte machen kÖD:D.en und dans
er ihn gemacht haben würde, sofern er nIcht. durch di.e
unerlaubte Handlung daran gehindert worden wäre.
Somit ist als durch die Vorenthaltung oder Beseitigung
der Vertragsofferte eines Dritten. benebungsweise .dnr
Einladung zur Stellung einer solcb,.en Offe herbeIge-
führte
Schädigung der V anzusehen,
weichen der Vertrag dem hätte.
sofern angenommen werden kann,
weise Einladung zur Stellung
Vertragsschluss geführt.
DieS
unter den gegebenen
lichen Lau der Dinge der
scheinl1chkeit zu erwarten war.
Frage d.urch dieVorinstanz ist
. näher ausgeführt).
5.-Ist somit der Beklagte der
nachfonerin der Zivilgemeinde
dieser entgangenen Gewinns
doch nicht,
wie die Klägerin will,
d h. zur Überlassung der .... .
verurteilt werden. Nur dann kann. . . .... .... durch
gerichtliches Urteil
Liegenschaftseigent lIn.: ugnprochen
werden wenn ihm ein Erwerbsgrund zur Seite steht und
das Unil eine Willenserklärung, speziell die Eintragungs-
bewilligung, zu ersetzen bestimmt
is welche der be-
klagte Eigentümer abzugeben sich weigert, obwohl er
dazu verpflichtet ist (Art. 665 Abs. 1 ZGB). Dagegen
vennag das Urteil nicht einen Erwerbsgrund erst zu
schaffen, der sonst noch nicht
bestünde; dies trifft aber
vorliegend zu.
da die Art des Schadenersatzes erst durch
. das gerichtliche Urteil bestimmt wird (Art. 43 Abs. 1
OR) und daher bis zum Urteil noch dahinstund, ob
Naturalherstellung oder Geldersatz
zu leisten sei. (Be-
stimmung der Höhe des Geldersatzes. )
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Beide Berufungen werden abgewiesen und das Urteil
des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16.
Februar
1924 bestätigt.
59. Urteil der I. Zlvila.bteilung vom ao. Oktober 19a4
i. S. Xrieger undBiedl gegen Witwe-lluber und Einder.
Une r 1 a u b t e Ha nd 1 u n g: Verantwortlichkeit des
Automobilführers
und des neben demselben mitfahrenden
Eigentümers des Automobils. Mitverschulden des durch den
Unfall Getöteten.
A. -Am 17. November 19 , gegen 6 Uhr Abends,
fuhr bei tiefer Dunkelheit
und stürmischem Wetter der
1880 geborene
Xaver Huber in Kriens mit einem, mit
Langholz schwer beladenen 'Wagen von der Schatten-
bergstrasse
in die Hauptstrasse von Kriens ein. Huber
führte die Nepfe (Lenkvorrichtung am hintern Teil
des Wagens), sein
Sohn Xaver die zwei eigenen Pferde
und Franz Bürgisser zwei Vorspannpferde. Der Wagen
wurde. als
er sich ungefähr auf der Mitte der Haupt-
strasse, Richtung Luzern, befand, angehalten. Der zufällig
vorbeikommende Polizeikorporal
. Koller forderte Vater
Huber auf, das Fuhrwerk vorschriftsgemäss mit Licht
zu versehen. Hierauf bemühten sich
Huber und seine
Begleiter, die in der Mitte des Wagens
hängende Laterne
Obligationenrecht. N° 59. 383
anzuzünden, allein es war wegen des stünnischen Wetters
nicht möglich. Deswegen wollten sie
mit dem Wagen
etwas weiter hinaus fahren, um
an geschützter Stelle die
Laterne anzuzünden. Als Vater
Huber zu diesem Zweck
zur Nepfe zurückging, und der Sohn sich wieder nach
vorne zu den Pferden begab, fuhr plötzlich ein dem
Beklagten Krieger gehörendes, vom Mitbeklagten Riedl
geführtes
und von 5 Personen besetztes Automobil. von
hinten
mit voller Wucht in den Holzwagen hinein. Vater
Huber wurde überfahren, und hinter dem Automobil tot
aufgefunden, der Chauffeur Riedl wurde durch die in das
Automobil eingedrungenen
Spitzen des Langholzes auf
seinem Führersitz eingeklemmt
und schwer verletzt.
Die anderen Insassen des Automobils, insbesondere der
neben dem Chauffeur sitzende Eigentümer Krieger,
wurden nicht oder nicht erheblich verletzt. Das Auto-
mobil geriet
unter die Spitzen des Holzes, und blieb dort
stecken. Die vordere rechte Laterne wurde eingedrückt,
die Stirnscheibe und das
Steuerrad zertrümmert, der
Kotflügel zerdrückt und das Verdeck
hinten vom Holz
durchstossen.
In der vom Statthalteramt Luzern-Land durchgeführten
Strafuntersuchung wurde festgestellt, dass Riedl, wel-
cher nicht Angestellter Kriegers ist, sondern ein eigenes
Geschäft betreibt, diesen aus freien
Stücken von Luzern
nach Kriens geführt hatte. Die Fahrgeschwindigkeit
soll nach den Angaben Kriegers im Moment des Zusam-
menstosses 20 bis
25 km, nach der Darstellung des Riedl
zirka
22 km betragen haben, während der Augenzeuge
Schindler erklärt, das Automobil sei neben ihm vorbei-
gesaust
, und die Tramangestellten Müller und Klarer,
welche das Automobil zirka
200 m vor der Unfallstelle
haben vorbeifahren sehen, dessen Fahrgeschwindigkeit
auf
zirka , bezw. mindestens 40 km schätzen.
Krieger und Riedl haben ausgesagt, dass sie vom Holz-
fuhrwerk vor dem Zusammenstoss nichts bemerkt
haben;
infolge des strömenden Regens sei die Stirnscheibe nass