BGE 50 II 370
BGE 50 II 370Bge07.11.1921Originalquelle öffnen →
370 Obligationenreeht. N° 57. 57. trrteU der II. ZivilabteUung vom 8. Oktober 1924 i. S. Erben Henz-Gautsohi gegen Grissli. S c h e n k u n g, Kriterien (Unentgeltlichkeit, Schenkungs- absicht). Kann ein bis zum Tode des Eigentümers suspendiertes Kau f s- r e c h t nur unter Beobachtung der Form einer V e r- füg u n g von Tod e s weg e n wirksam eingeräumt werden '1 Vertragsfreiheit bei der Begründung des Kaufsrechts (Erw.2). OR Art. 20 Abs. 2, 216, 239 ff.; ZGB Art. 2, 27 Abs. 2, 498 ff., 683. A. -Den 30. September 1915 schloss der Ehemann und Vater der Beklagten, Emil Henz, welcher sich wegen Krankheit vom Geschäft zurückziehen musste, mit dem Kläger, der ihm während beinahe 20 Jahren als Prokur- rist gedient hatte, einen Kauf-, Miet-und Gesellschafts- vertrag ab. Danach verkaufte Henz dem Kläger sein Eisenwarengeschäft, d. h. im wesentlichen das Waren- lager, um 140,000 Fr., auf welche Summe dessen Wert gestützt auf ein geraume Zeit vorher vom Kläger auf- genommenes Inventar veranschlagt wurde. Vom Kauf- preis waren 50,000 Fr. bar « oder durch Wertpapiere» zu bezahlen. während der Rest von 90,000 Fr. als Ein- lage des Henz in die Kommanditgesellschaft A~ Grässli & Oe « stehen blieb I). zu welcher sich die Kontrahenten zwecks Fortführung des Geschäfts auf 15 Jahre -vor- behältlich des früheren Todes des Klägers -verbanden, und zwar gegen 6% Zins, ohne Gewinn-und Verlust- beteiligung des Kommanditärs. Ferner vermietete Henz der Kommanditgesellschaft A. Grässli & Oe die Geschäfts- räumlichkeiten in den Liegenschaften Nr. 339 und 503 (jetzt zu NI'. 833 des Interimregisters vereinigt) auf 15 Jahre zu 4000 Fr. p. a.; die Miete war im Grundbuch vorzumerken. Endlich bestinmlte der Vertrag noch: « Herr E.Henz räumt Herrn A. Grässli für die Liegen- schaften Nr. 339 und 503 für die Dauer von 15 Jahren Obligationenrecht. N° 57. 371 vom 1. Oktober 1915 an das Kaufsrecht zum Preise von 160,000 Fr. mit nachstehenden Modifikationen ein. Solange Herr E. Henz lebt, ist dieses Kaufsrecht sus- pendiert. Für den Fall, dass Herr E. Henz diese Liegenschaften vor Ablauf dieser 15 Jahre zu einem billigeren Preis als 160,000 Fr. verkaufen möchte. so hat Herr A. Grässli das Vorkaufsrecht im Sinne von Art. 681 ZGB. Dieses Vorkaufsrecht und Kaufsrecht ist notariell zu beurkunden und ins Grundbuch einzutragen. Nach Ab- Jauf von fünf Jahren ist das Kaufs-und Vorkaufsrecht des Herrn GrässJi für eine weitere Dauel von 10 Jahren ins Grundbuch einzutragen. Dabei ist für Frau Henz- Gautsehi das Recht vorzubehalten, für die Zeit ihres Lebens den e.rsten Stock des Wohnhauses Nr. 339 gegen einen Maximalmietzins von 1400 Fr. zu mieten. I.' Am 8. Oktober 1915 wurde folgender Kaufsrechts-und Vorkaufsvertrag zwischen Henz und dem Kläger öffent- lich beurkundet : « 1. Herr Emil Henz räumt Herrn Andreas Grässli ... für die ohen beschriebenen Liegenschaften» (Jaut In- terimsregister Nr. 833) « für die Dauer von 1Q Jahren vom 1. Oktober 1915 an das Kaufsrecht zum Preise von 160,000 Fr. ein mit der nachstehenden Modifikation. Solange Herr EmU Henz lebt, ist dieses Kaufsrecht suspendiert. 11. Für den Fall, dass Herr Emil Henz diese Liegen- schaften vor Ablauf dieser 10 .Jahre zu bilJigerem Preise als 160,000 Fr. verkaufen möchte, so hat Herr Andreas Grässli das Vorkaufsrecht im Sinne des Art. 681 ZGB. Das hier dem Herrn Andreas Grässli eingeräumte Kaufs-und Vorkaufsrecht ist in das Grundbuch einzn- tragen. IH. (l\fietrecht von Frau Henz-Gautschi.») Auf Anmeldung des Notars hin wurde das durch diesen Vertrag begründete Kaufsrecht und Vorkaufsrecht sofort im Grundbuch bezw. Ersatzregister vorgemerkt.
372 Obligationenrecht. N° 57. Am 6. März 1917 starb Henz. Sein Nachlass belief sich auf rund 400,000 Fr. Im Frühjahr 1923 eröffnete der Kläger den Erhen • Hellz, dass er von dem ihm eingeräumten Kaufsrecht Gebrauch mache, und als diese die Überlassung der Liegenschaften verweigerten, strengte er Klage an mit dem Antrag, die Beklagten seien zu verurteilen, ihm die Liegenschaft Interimregister Aarau NI'. 833 gegen Be- zahlung des Kaufpreises von 160,000 Fr. zu Eigentum zu übertragen, und der Richter habe das Grundbuchamt zu ermächtigen, gegen Bezahlung des Kaufpreises von 160,000 Fr. durch den Kläger das Eigentumsrecht an genannter Liegenschaft auf den Kläger zu übertragen. B. -Durch Urteil vom 6. Juni 1924 hat das Ober- gericht des Kantons Aargau die Klage zugesprochen. C. -Gegen dieses am 8. Juli zugestellte Urteil haben die Beklagten am 24. Juli die Berufung an das Bundes- gericht eingelegt mit den Anträgen, die Klage sei abzu- weisen ... Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
374 Obllgationenrecht. N° 57.
E., vt'rsteht sich von selbst, dass diese Ausgestaltung
des Kaufsrechts, welcher zufolge der Kläger die Lie-
• genschaft auch allfälligen späteren Erwerbern um den
Preis von 160,000 Fr. wieder entziehen konnte, deren
Verkäuflicbkeit empfindlich beeinträchtigte.
Dann kann
aber nicht geleugnet werden, dass die Verbindlichkeit,
welche Henz durch die Einräumul:tg des Kaufsrechts an
den Kläger besrünclete, noch zu seinen Lebzeiten für ihn
selbst aktuU geworden ist und sich nicht auf das spätere
Nach1assvermögen beschränkte (vgl.
AS 46 11 S.234 f.
Erw. 3).
Somit braucht hier zu der von den Beklagten
aufgeworfenen grundsätzlichen Frage nicht Stellung ge-
nommen zu werden, ob die Formen der Verfügungen
von Todes wegen, speziell des Erbvertrages, beobachtet
werden müssen, wenn durch gegenseitigen Vertrag Ver-
pflichtungen eingegangen werden, welche
erst die Erben
der Kontrahenten oder mindestens einen derselben,
nicht aber
SChOll die bezw. den Kontrahenten selbst
treffen.
2. ---Als unbegrünc,et erweisen sich aber auch di. an
der heutigen Verhandlung nicht mehr erörterten, aus
Art. 20 OR.2 und 27 ZGB ]lergeleitetell materiellen Ein-
wendungen gegen den Bestand
des streitigen Kaufsrechts.
Durch die zum voraus erfolgte
ziffermüssige Feststellung
des Kaufpreises für die ganze Dauer des Kaufsrechts
wurde ganz natürlicherweise
,der Spekulation durch den
Kläger Vorschub geleistet. Allein wcnn es
auch vielleicht
stossend erscheinen mag, bei langer Dauer des Kaufs-
rechts den Kaufpreis vorweg zu bestimmen, so
kann
darin beim Fehlen irgenowelcher gesetzlicher Einschrän-
kung der Vertragsfreiheit doch nichts unzulässiges, ins-
besondere
nicht eine verwerfliche Freiheitsbeschränkung
im
Sinne des Art. 27 ZGBgesehen werden., Nicht anders
verhält es sich
mit Bezug auf dic Hinausschiebung der
Befugnis
zur AusUbung des Kaufsl'cchts auf einen unbe-
stimmten
Zeitpunkt; denn auch in dieser Beziehung
sprengt jedenfalls die vom ursprünglichen
Text abwei-
Obligationenrecht. N° 58. 375
chende öffentlich beurkundete Fassung vom 8. Oktober
1915, die allein massgebend ist, den gesetzlichen Rahmen
nieht. Angesichts der bedeutenden Höhe
des von Henz
den Beklagten hinterlassenen Vermögens kann der
Vertrag aueh
nicht als gegen die guten Sitten verstossend
angesehen werden, obwohl er infolge der starken Wert-
steigerung auf Kosten der Beklagten sehr zum Vorteil
des Klägers ausgeschlagen hat. Endlich ist es auch nicht
Rechtsmissbrauch, wenn dieser nach den Vorteilen,
welche
der Vertrag ihm bereits geboten hat, sich auch
noch den
ihm durch das Kaufsrecht eingeräumten Vorteil
zu nutze machen will.
Demnach erkennt
das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichts des
Kantons Aargau vom 6. Juni 192-1-be-
stätigt.
58. l1rtell der II. Zivllabtellung vom 16. Oktober 19a4
i. S. Gemeinde IOoten gegen Altorfer.
Eine in der Strafuntersuchung abgegebene Erklärong der
Bereitschaft zur übertragung von Grundeigentum genügt
nicht zur gerichtlichen Zusprechung desselben (Erw. 1).
Schadenersatz aus unerlaubter Handlung für entgangenen
Gewinn (Erw.4).
Amtspflichtverletzung. Aus der Schädigung von Staat
oder Gemeinde durch strafbare Amtspllichtverletzung ihrer
Beamten erwächst jenen -vorbehältlich abweichender kan-
tonaler Vorschriften -eine Schadenersatzanspruch aus
Art. 41 ff. OR in Konkurrenz mit ihrem (quasi-)kontrakt-
lichen Anspruch (Erw. 2).
Unmöglichkeit
der Naturalrestitution durch gerichtliche Zu-
sprechung des Eigentums an Grundstücken (Erw. 5).
Bedeutung des Art. 61 OR (Erw. 2).
OR Art. 41 ff., insbesondere 42, 43, 61 ; ZGB Art. 656, 665.
A. -Am 7. November 1921 fragte Dr. Bosshart als
Sachwalter der Verlassenschaft von Regula Baur-Steffens
Erben die Vorsteherschaft der Zivilgemeinde Kloten,
AS 50 II -1924
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