Art. 620 ZGB does not apply to buildable land

BGE 50 II 329Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band II09.10.1924Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Bundesgericht dismissed the plaintiff’s appeal in an estate division dispute. It held that parcel no. 197 'Bünten' was no longer an agricultural property within the meaning of Art. 620 ZGB because it was buildable, detached from the farm, and had a market value far exceeding its yield value. The court emphasized that the farm inheritance rules protect genuine agricultural land, not land retained in farming for speculative reasons. The lower court’s judgment excluding the parcel from the farm estate was therefore confirmed.

Omnilex-Regeste

Art. 620 ZGB; agricultural inheritance protection does not extend to buildable land whose market value substantially exceeds its yield value and which can no longer reasonably be used for farming. The decisive criterion is not whether the parcel is presently cultivated or whether it is useful for the continuation of the holding, but whether, according to its location and economic characteristics, it remains a genuine agricultural property. If a parcel lies in a building or industrial zone and its speculative value predominates, the farm succession rules are inapplicable; the possibility of compensation through Art. 619 ZGB presupposes that the parcel first falls within Art. 620 ZGB (consid. 1-2).

Gesamter Gesetzestext

BGE 50 II 329 - Parzelle Bünten

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Regeste

Sachverhalt

A.

B.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

  1. Soweit die Vorinstanz das noch im Streite liegende Grundst uum ...

Erwägung 2

  1. Die Vorinstanz hat nun in verbindlicher Weise festgestellt, da ...

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: Johannes Sokoll, A. Tschentscher

  1. Urteil der II. Zivilabteilung

vom 9. Oktober 1924 i.S. Haas gegen Haas.

Regeste

Bäuerliches Erbrecht: Art. 620 ZGB findet keine Anwendung auf Grundstücke, die baureif sind, und deren Verkehrswert infolgedessen den Ertragswert dermassen übersteigt, dass sie vernünftiger Weise nicht mehr landwirtschaftlich weiter betrieben werden dürfen.

Sachverhalt

A.

Mit Urteil vom 23. Mai 1924 hat das Obergericht des Kantons Solothurn das Bauerngut im Feld bei Schönenwerd, das sich im Nachlass des am 17. November 1922 gestorbenen Vaters der Parteien vorfand, samt den dazugehörenden Grundstücken (mit Ausnahme der Parzelle "Bünten" Nr. 197 des Grundbuches Schönenwerd, die vom Gute abgetrennt, westlich gegen Schönenwerd liegt und baureif ist), im Sinne von Art. 620 ZGB zum Ertragswert dem Kläger zugewiesen. 1

B.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag, es sei ihm auch die Parzelle "Bünten" zum Ertragswert zuzuweisen. 2

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

  1. Soweit die Vorinstanz das noch im Streite liegende Grundstück Nr. 197 des Grundbuches Schönenwerd deshalb dem bäuerlichen Erbrecht nicht unterworfen hat, weil es sich um eine "für die Existenzmöglichkeit des Übernehmers des bäuerlichen Gewerbes nicht in Betracht kommende kleine Parzelle von etwa 11a handle", kann ihr nicht beigepflichtet werden. Der gesetzgeberische Zweck des Art. 620 ZGB ist nicht der, nur das Minimum an Land, das eine landwirtschaftliche Existenz ermöglicht, zu erhalten. Der Gesetzgeber wollte vielmehr den bäuerlichen Grundbesitz vor wirtschaftlich und sozial schädlicher Zersplitterung bewahren. Ob das Grundstück für den landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers entbehrlich sei oder nicht, ist daher an sich allein für dessen Unterstellung unter das bäuerliche Erbrecht nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Entscheidend ist die Frage, ob es überhaupt ein "landwirtschaftliches Grundstück" im Sinne des Art. 620 ZGB ist oder nicht. 3

Bei der Lösung dieser Frage ist allerdings vom Zeitpunkt der Teilung der Erbschaft auszugehen (Art. 617 ZGB). Doch genügt die Tatsache allein, dass ein Grundstück in diesem Zeitpunkt landwirtschaftlich bebaut wird, noch nicht, um es als landwirtschaftlich im Sinne des Art. 620 ZGB erscheinen zu lassen. Der landwirtschaftliche Betrieb muss der Beschaffenheit und Lage des Grundstückes dauernd entsprechen. Liegt es in einem Industrie- oder Baugebiet und übersteigt infolgedessen sein Verkehrswert den Ertragswert dermassen, dass es vernünftiger Weise nicht mehr landwirtschaftlich weiterbetrieben werden darf, so kann darauf das bäuerliche Erbrecht keine Anwendung finden. Dieses beschlägt nur rein landwirtschaftliche Grundstücke, bei denen eine spekulative Ausbeutung zu andern Zwecken nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht in Betracht kommt, oder dann nur unter ausserordentlichen Umständen, denen das Gesetz dadurch Rechnung trägt, dass es, wenn die Liegenschaft innert der nächsten zehn Jahre über dem Ertragswert weiterverkauft wird, die Miterben gemäss Art. 619 ZGB am Mehrerlös teilnehmen lässt. Das Gesetz will die ausnahmsweise Erbfolge, die das bäuerliche Erbrecht gegenüber der grundsätzlichen Gleichberechtigung sämtlicher Miterben bedeutet, keineswegs auf ein Grundstück angewendet wissen, das nur aus Liebhaberei, Eigensinn oder Spekulation landwirtschaftlich betrieben wird, während es infolge seiner Lage als Bau- oder Industrieland ein Mehrfaches seines landwirtschaftlichen Ertrages abwerfen würde. 4

Die gleiche Überlegung gilt für die einzelne Parzelle ebensogut wie für den ganzen Hof. Allerdings bedeutet die Abtrennung einer Parzelle, die nach den vorstehenden Ausführungen nicht mehr als landwirtschaftliches Grundstück im Sinne von Art. 620 ZGB gelten kann, für das auf dem übrigen Teil des Hofes betriebene landwirtschaftliche Gewerbe eine Schwächung. Dieser Nachteil kann jedoch vom Inhaber des Hofes, da er ihn durch Pacht oder Ankauf anderer landwirtschaftlicher Grundstücke auszugleichen im Stande ist, leichter getragen werden, als dass seinen Miterben zugemutet werden dürfte, auf einen Anteil am offensichtlichen Spekulationswert eines Bau- oder Industriegrundstückes zu verzichten. 5

Erwägung 2

  1. Die Vorinstanz hat nun in verbindlicher Weise festgestellt, das im Streite liegende Grundstück sei baureif. Es liegt vom übrigen Hofe abgetrennt, gegen das Dorf Schönenwerd zu, misst ungefähr 11a und bildet einen Riemen von etwa 10m Breite, der auf beiden Seiten an Grundstücke der Trikotfabrik Nabholz grenzt. Diese Firma hat dafür 7000 Fr. angeboten und hält das Angebot heute noch aufrecht, während der Ertragswert laut Inventar nur 830 Fr. beträgt. Unter diesen Umständen kann das Grundstück vernünftigerweise für den landwirtschaftlichen Betrieb nicht mehr in Betracht kommen. Hat es der Erblasser der Parteien dennoch in seinem landwirtschaftlichen Betriebe beibehalten, so muss angenommen werden, er habe auf eine weitere Preissteigerung spekuliert, oder es sei aus blosser Liebhaberei oder aus Eigensinn geschehen. Die Vorinstanz hat es deshalb mit Recht nicht mehr als landwirtschaftliches Grundstück im Sinne von Art. 620 ZGB anerkannt und ihm die Anwendung des bäuerlichen Erbrechts versagt. 6

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 28. Mai 1924 bestätigt. 7

1994-2020 Das Fallrecht (DFR).

Schlagwörter

inheritance lawagricultural propertybuildable landyield valuemarket valuefarm successionpartition of estatespeculation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether a parcel that is buildable and far more valuable as building land still qualifies as an agricultural property under Art. 620 ZGB.

Extrahierter Entscheid

No. Art. 620 ZGB does not apply to land whose location and value show that continued agricultural use is no longer reasonable.

Extrahierte Begründung

The purpose of the rule is to preserve genuine agricultural property, not land kept farmed only from speculation, habit, or stubbornness. If a parcel lies in a building or industrial zone and its market value greatly exceeds its yield value, it is no longer an agricultural property within the meaning of Art. 620 ZGB.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the exclusion of parcel 'Bünten' should be upheld.

Extrahierter Entscheid

No. The lower court correctly denied application of the farm inheritance rules to the parcel.

Extrahierte Begründung

The parcel was detached from the farm, buildable, narrow, and offered for CHF 7,000 while its inventory yield value was only CHF 830. In these circumstances, agricultural use was no longer economically reasonable.

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