que si cela etait exact, il s'ensuivrait que les droits
de
la demanderesse se reduisaient jusqu'alors en un simple
droit de
cr mce contre ses coheritiers ou les administra-
teurs de la succession, tendant a Ia remise ou au paie-
ment des sommes ou objets Iui revenant;
qu'il y aurait des lors lieu d'admettre que cette creance
faisait partie de ses apports et a ce titre etait restee sa
propriete, sieur Reinhold n'en ayant en tout plus que
l'administration ;
que cela
etant, les faits allegues et offerts en preuve
par la demanderesse presentent un interet evident ;
que, fussent-ils
Hablis, la question se poserait de savoir
si
la demanderesse n'est pas en droit de se prevaloir de
la presomption instituee par l'art. 196 al. 2 ce;
qu'il se justifie des lors de faire droit aux conclusions
subsidiaires de
la recourante, c'est-a-dire de renvoyer
la cause devant les premiers juges pour la mettre en
mesure d'administrer les preuves qu'elle a offertes ;
Le Tribunal lideral prononce:
Le recours est admis en ce sens que l'arret attaque
est annule et la cause renvoyee devant l'instance can-
tonale pour qu'elle
statue a nouveau apres enquetes
sur les faits offerts en preuve par la demanderesse.
Famillenrecht. N!I 48.
- Urteil eier Il ZivilabteUung vom a3. Oktober 1994
i. S. X. gegen X.
Ehescheidung:
Verurteilung zum Ersatz eingebrachten Frauengutes : Ist
in ausländischer Währung eingebrachtes Frauengut in
Schweizerwährung umzurechnen'/ (Erw. 1.)
Unzulässigkeit der Berufung an daS Bundesgericht gegen
die
Entscheidung der Fragen, ob bei Abschluss der Ehe vor
1912 für die Aufteilung des Vorschlages unter die Ehe-
gatten kantonales oder ausländisches Ehegüterrecht mass-
gebend
und ob das ZGB als ergänzendes kantonales Recht
anzuwenden sei. (Erw. 2.)
Verzeihung,
Tat-oder Rechtsfrage? Die Verzeihung fortge-
setzten Ehebruches mit einem bestimmten Dritten umfasst
nicht auch die Prostitution, von welcher der Ehemann
keine Kenntnis hatte. Einfluss der Verzeihung auf die
Schuldfrage bei späterer Scheidung wegen Zerrüttung.
(Erw. 3.)
OG Art. 56, 81 ; Bundesgesetz über die zivllrechtlichen Ver-
hältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter Art. 31,
ZGB
Art. 137, 142, 150, 151, 152, 154 Abs. 2, 214 Abs. 1,
Schlusstitel
Art. 9, bernisches EG zum ZGB Art. 144, 145,
A. -Der Kläger, Bürger von Y. bei Burgdorf, und
die Beklagte, damals preussische Staatsangehörige, gingen
im Jahre 1905 in Italien die Ehe ein; erster und letzter
ehelicher Wohnsitz war daselbst. Durch Ehevertrag
hatte sich die Beklagte verpflichtet, dem Kläger eine
Ehesteuer von
20,000 Lire it. an bar zuzuwenden.
Wegen einer schweren Misshandlung, welche dem
Kläger gerichtliche Bestrafung eintrug, wurde im
Jahre
1916 auf Verlangen der Beklagten die Ehe getrennt. In
der Folge lebte die Beklagte mit einem als Hauptmann
auftretenden, später als Hochstapler und Deserteur
entlarvten T. im Konkubinat
und liess sich von ihm
einigemale zuhälterisch ausbeuten. Als die Beklagte
wegen Begünstigung des Deserteurs
in Untersuchung ge-
zogen
und verhaftet wurde, nahm sich der Kläger ihrer
FamiIienreclit. N 48.
an; die Beklagte schrieb ihm damals aus . der Haft:
( Doch kann ich Dir noch einmal wiederholen, dass ich
gegen Dich
und die Kinder schwer gefehlt habe, aber
betreffs der Anschuldigungen jenesN bin ich nicht
schuldig. Nach Einstellung des Strafverfahrens und
Entlassung aus der Haft kehrte die Beklagte zum. Kläger
zurück,
an dem Tage, . als eben eines ihrer Kinder einer
Krankheit erlag. Während der folgenden zwei
Jahre
lebten die Parteien Wieder zusammen. Nach abermaliger
gerichtlicher Trennung strengte der Kläger
im Jahre
1922 beim Heimatgericht unter Anrufung der Art. 137,
139, 142
ZGB Scheidungsklage an; die Beklagte erhob
unter Anrufung des Art. 142 ZGB Widerklage. Durch
Urteil vom 23.
Januar 1924 sprach das AmtsgerichtBurg-
dorf in Anwendung des Art. 142
ZGB die Scheidung
aus
und verurteilte den Kläger zur Bezahlung von
5000 Fr. als Ersatz des eingebrachten Frauengutes und
150,000 Fr. als Anteil am Vorschlag. Beide Parteien zogen
dieses Urteil weiter, der Kläger
mit dem Antrag auf
Abweisung der Begehren
um Herausgabe bezw. Ersatz
von Frauengut und Herausgabe eines Drittels vom Vor-
schlag, die Beklagte u. a. mit dem für den Fall der Ab-
weisung dieses letzteren Begehrens gestellten Eventual-
antrag auf Verurteilung des Klägers zur Bezahlung einer
Entschädigung und eines Unterhaltsbeitrages gemäss
Art.
151 und 152 ZGB in geyichtlich zu bestimmnndem
Umfang.
B. -Durch Urteil vom 13. Juni 1924 hat der Appel-
lationshof des Kantons Bern den Kläger
zur Bezahlung
von
20,000 italienischen Lire und 50,000 Schweizer-
franken verurteilt.
C. -Gegen dieses Urteil haben beide Parteien die Be-
rufung
an das Bundesgericht eingelegt, der Kläger am
24. Juni mit dem Antrag auf Abweisung der Entschädi-
gungsforderung der Beklagten, die Beklagte
am 27. Juni
mit den Anträgen auf Bestätigung des erstinstanzlichen
Urteils, eventuell angemessene Erhöhung
der Entschädi-
gung.
'
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
- -Die Verurteilung des Klägers zum Ersatz ein-
gebrachten Frauengutes
im Betrag von 20,000 italieni-
schen Lire
beruht auf der von der Beklagten nicht bean-
standeten tatsächlichen Feststellung beider kantonaler
Instanzen, dass jene den genannten durch Ehevertrag
versprochenen Betrag auch wirklich eingebracht habe.
Irgend ein Anlass zu der von der ersten Instanz ohne
nähere Begründung vorgenommenen
und von der Be-
klagten durch ihren Antrag auf Bestätigung, will sagen
Wiederherstellung des erstinstanzIichen Urteils auch
vor Bundesgericht wieder verlangten Umrechnung in
Schweizerwährung liegt nicht vor, zumal das Urteil vor-
aussichtlich
in Italien zur Vollstreckung gelangen wird,
wo das eheliche Vermögen liegt, und im Fall der Voll-
streckung in der Schweiz die Umrechnung dem Betrei-
bungsverfahren vorbehalten
ist (AS 48 11 S. 405 ff.
Erw. 3).
- -Das Begehren der Beklagten
um Zuweisung eines
Allteils
am Vorschlag hat die Vorinstanz im wesentlichen
mit folgender Begründung abgewiesen: Die . üterrecnt
lichen Verhältnisse der Parteien bestimmen SIch gemass
Art.
31 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die zivilrechtlichen
Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter
nach dem
Recht des alten Kantonsteils Bern, da das
italienische Ehegüterrecht keine Geltung
für sich in
Anspruch nehme, auch nicht in der Frage,. ob Auslnnder
durch Ehevertrag einen andern als den gesetzlichen
Güterstand des heimatlichen Rechts, insbesondere einen
(gesetzlichen oder vertraglichen) Güterstand des italie-
nischen Rechts wählen dürfen.
Da das Ehegüterrecht
des alten Kantonsteils Bern die Freiheit des Ehevertrages
nicht kannte, sei der Ehevertrag der Parteien
mit dem
darin gewählten Dotalsystem unwirksam.
gc,,:esen d
habe für sie der Güterstand der Güteremhelt gemass
Satzungen
90 ff. des bernischen Zivilgesetzbuches bezw.
nach seiner Neuordnung im
EG zum ZGB gemnss Art.
322 FamiUenrecht. N° 48.
145, 144 Ziff. 1 bis 6 EG gegolten. Diese Bestimmungen
sehen eine Beteiligung der Ehefrau
am Vorschlag nicht
vor.
Gegen diese Entscheidung
ist gemäss Art. 56 OG das
Rechtsmittel der Berufung
an das Bundesgericht nicht
zulässig, weil sie von der Vorinstanz nicht
in Anwendung
von Bundesrecht gefällt wurde
und auch nicht etwa
in Anwendung von Bundesrecht hätte gefällt werden
sollen.
Unter dem Güterstand, nach welchem gemäss
Art. 154
Abs. 2 ZGB zufolge der Scheidung der Vor-
schlag aufzuteilen ist,
ist nämlich mangels anderweitiger
Disposition der
Ehegatten entsprechend dem vom ZGB
angenommenen Grundsatz der Unwandelbarkeit des
internen Ehegüterechts (Schlusstitel Art. 9 Abs. 1) der-
jenige Güterstand zu verstehen, welchem die Ehegatten
unmittelbar
vor dem Inkrafttreten des ZGB unter-
worfen waren.
Ob dies der Güterstand der Gütereinheit
des Rechts des alten Kantonsteils Bern oder ein (ge-
setztlicher oder vertraglicher) Güterstand des italie-
nischen Rechts sei, ist nach der örtlichen Kollisionsnorm
des Art.
31 des Bundesgesetzes über die zivilrechtlichen
Verhältnisse der Niedergelassenen
und Aufenthalter in
Anwendung des italienischen Rechts zu entscheiden
und von der Vorinstanz in nwendung dieses Rechts.
und zwnr zu Gunsten der beroischen Gütereinheit, ent-
schieden worden. Dieser Güterstand wird aber nach wie
vor ausschliesslich vom kantonal-bernischen Ehegüter-
recht beherrscht, welches im Hinblick hierauf durch
das
EG zum ZGB neu formuliert worden ist (AS 41 II
S. 192 f.; 42 II S. 198 ff.). Die Beklagte hat denn auch
die Entscheidung der Vorinstanz über den
in Rede
stehenden Streitpunkt
an der heutigen Verhandlung
einzig nach der Richtung angefochten, dass gemäss
Art. 172 des bernischen
EG zum ZGB; welcher für die-
jenigen zivilrechtlichen Verhältnisse, deren
Ordnung dem
kantonalen
Recht überlassen bleibt, das schweizerische
ZGB als ergänzendes Recht erklärt, Art. 214 Abs. 1
ZGB anzuwenden gewesen wäre; hierin liegt aber nur
die Rüge der Verletzung kantonalen Rechts bei der Be-
urteilung
der Frage, ob die Vorschriften der Art. 145.
144 Ziff. 1-6 einer Ergänzung bedürfen, die allfällig im
ZGB zu suehen gewesen wäre. Selbst wenn übrigens
die Vorinstanz, der Beklagten
folgend, Bundesrecht als
ergänzendes kantonales Recht zur Anwendung ge-
bracht haben würde, so hätte dies nach ständiger
RechtspreChung die Zulässigkeit der Berufung nicht zu
begründen vermocht.
3. -
Bei der Beurteilung der Entschädigungs-und
Unterhaltsbeitragsbegehren der Beklagten ist die Vor-
instanz davon ausgegangen, dass weder der
Kläger noch
die Beklagte
an der Scheidung schuld seien, und hat
daher das erstere, auf Art. 151 ZGB gestützte Begehren
abgewiesen, dagegen das letztere, auf Art. 152
ZGB ge-
stützte Begehren in der Form einer Kapitalsumme von
50,000 Fr. zugesprochen. Was insbesondere das Ver-
schulden der Beklagten anbelangt,
so hat die Vorinstanz
angenommen, dass sich die Parteien
bei der Rückkehr
der Beklagten aus der
Haft versöhnt, gegenseitig ver-
ziehen haben ; infolgedessen sei es
dem Kläger. versagt,
auf die früheren Verfehlungen
der Beklagten zurückzu-
greifen,
und solche aus neuerer Zeit seien nicht nachge-
wiesen. Dieser Auffassung
kann nicht beigestimmt
werden. Zwar entzieht sich die Frage. ob eine solche Ver-
zeihung stattgefunden habe, der Nachprüfung durch
das Bundesgericht, weil die Vorinstanz
nicht etwa nur
aus gewissen Einzeltatsachen auf eine Verzeihung, d. h.
auf die Willenserklärung des Klägers,
aus dem Lebens-
wandel der Beklagten während der Trennungszeit in
Zukunft keine Folgen herzuleiten, geschlossen, sondern
die Behauptungen der Beklagten,
dass ihr der Ehe-
mann, als
er sie aus der Untersuchungshaft Wieder ins
Haus aufnahm, ihr Abenteuer mit T. verziehen habe ,
am Totenbette des Kindes habe man sich gegenseitig
vergeben
B, als wahr angenommen hat ; somit liegt die
für das Bundesgericht verbindliche tatsächliche Fest-
stellung einer vom Kläger der Beklagten gegenüber aus-
drücklich ausgesprochenen Verzeihung vor.
Im weiteren
ist auch davon auszugehen, dass der Kläger damals von
den intimen Beziehungen der Beklagten
mit T. Kennt-
nis hatte, weil die Vorinstanz seine gegenteilige Be-
hauptung als völlig unglaubhaft erklärt. Hieraus folgt
freilich, dass die Verzeihung den fortgesetzten Ehebruch
der Beklagten
mit T. umfasste, dagegen nicht, dass sie
sich auch auf die Prostitution der Beklagten bezog.
Dafür, dass der
Kläger hievon nicht erst, wie er behaup-
tet, durch die Einsicht in die Strafuntersuchungsakten
im August 1922 Kenntnis erlangte, liegt nichts vor.
Diese besonders schwere Verletzung der durch die Ehe
begründeten Pflichten verschaffte dem Kläger einen selb-
ständigen Scheidungsgrund, der durch die Verzeihung
des Ehebruches
mit T. in keiner Weise berührt wurde.
Mildernde Umstände liegen allerdings darin, dass die
Schuld an der vorausgegangenen Trennung vorwiegend,
wenn nicht ausschliesslich, den Kläger trifft, dass T.
die Beklagte zuhälterisch ausbeutete,
und dass diese
wiederholt versuchte, sich von ihm loszumachen, ohne
ihm aber entrinnen
und sich dem zum Martyrium ge-
wordenen Zusammenleben entziehen zu können, wie die
Vorinstanz feststellt; doch vermögen diese Umstände
nichts daran zu ändern, dass dem Kläger ein Scheidungs-
grund gegenüber der Beklagten zusteht. Dann
ist es
aber ausgeschlossen, die Beklagte als schuldlosen Ehe-
gatten im Sinne der Art. 151, 152 ZGB anzusehen (AS
38 II S. 54).
Hievon abgesehen misst die Vorinstanz der Verzei-
hung einen nach dem Gesetz nicht gerechtfertigten Ein-
fluss
auf die Schuldfrage bei. Die Bedeutung der Ver-
ihung erschöpft sich nach Art. 137, 138 ZGB darin,
dass sie den Wegfall der
dort aufgeführten speziellen
Scheidungsgründe nach sich zieht. Dagegen schliesst
die Verzeihung nicht aus, dass das seinerzeit verziehene
ehewidrige Verhalten den allgemeinen Scheidungsgrund
Familienrecht. N0 48. 325
der tiefen Zerrüttung abzugeben vermag, wenn es trotz
der Verzeihung Nachwirkungen äussert, welche die Ehe
zerrütten
und das Zusammenleben unerträglich machen.
Vorliegend
ist denn auch die Vorinstanz selbst davon
ausgegangen, dass die früheren Verfehlungen der Be-
klagten
in dieser neuen Phase des Ehelebens übel nach-
gewirkt
haben (gleich den früheren Verfehlungen des
Klägers,
und weiter hat die Vorinstanz dessen Überfall
auf die Beklagte im Jahre 1916 als ersten Grund der
Zerrüttung bezeichnet, obwohl er von der gegenseitigen
Verzeihung doch ebenfalls umfasst wurde).
In der Tat
kann nicht ernstlich in Zweifel gezogen werden, dass jene
Verfehlungen wesentlich
zur nunmehr bestehenden un-
heilbaren
Zerrüttung beigetragen haben. Dann dürfen
sie
aber trotz der Verzeihung bei der Beurteilung der
Frage des Verschuldens nicht unberücksichtigt bleiben,
wie sich besonders aus der
Überlegung ergibt, dass
andernfalls die Auferlegung einer Wartefrist ausge-,
schlossen wäre, wenn ein Ehegatte sich eines der ge-
nannten Scheidungsgrunde schuldig gemacht
hat, der
andere Ehegatte
ihm zwar verzeiht, aber in der Folge
sich herausstellt, dass, obwohl andere
wesentlh: he Zer-
rüttungsmomente nicht vorliegen, die Verzeihung der
Zerrüttung nicht vorzubeugen vermochte.
Kann somit nicht gesagt werden, dass die Beklagte
schuldlos -
im Sinne der angeführten ständigen Recht-
sprechung des Bundesgerichts -sei, so müssen
ihr
Entschädigung und Unterhaltsbeitrag versagt werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung der Beklagten wird, soweit darauf ein-
getreten werden kann, abgewiesen, dagegen diejenige
des
Klägers begründet erklärt und in Abänderung des
Urteils des Appellationshofes
des Kantons Bern vom
13.
Juni 1924 das Begehren der Beklagten um Entsehä-
digung und Unterhaltsbeitrag abgewiesen. Im übrigen
wird das Urteil des Appellationshofes (soweit angefoch-
ten) bestätigt ....