BGE 50 II 256
BGE 50 II 256Bge29.07.1918Originalquelle öffnen →
256
Obligationenrecht. N° 41.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Appellationsgerichts "des Kantons Basel-Stadt vom
4. März 1924 bestätigt.
41. 'Urteil der I. Zivilabteilung vom 1. Juli lSa4
i. S. Vereinigte Luzerner Bra.uereien A.-G. gegen Windlin.
B i ~ r b e zug s ver t rag auf 15 Jahre, mit einem be-
stimmten Bezugspreis. Erhöhung des Preises wegen Ände-
rung der Verhältnisse ?
A. -Am 25./26. April 1900 schlossen fünf Wirt-
schaftsbesitzer in Samen, nämlich C. Imfeld, Restaura-
teur ~um Bahnhofbuffet, F. Frunz, zu den « Metzgern »,
J. WIrz, zur « Krone )), J. Kiser, zur « Linde » und der
Beklagte Windlin, zum
« Schlüssel », mit der Bierbraue-
rei ~piess A .. G .. in Luzern, der Rechtsvorgängerin der
heutigen Klagerm, folgendes Übereinkonmen
ab'
• « I: De Bierbrauerei Spiess A.-G. verpflichtet ~ich,
dIe m Ihrer käuflich erworbenen Liegenschaft zum
« Batzenhof » in Sarnen bisher betriebene Wirtschaft
auf. den,Zeitpunkt des Nutzens-und Schadensanfanges,
d.
258 ObliptloDelüedlt. Ne .1. einer Bierpreiserhöhung in der Schweiz ll, welcher ein Zirkular desselben Vereins an seine Kunden folgte, mit der Anzeige, dass infolge Erhöhung der Preise des Malzes, der Kohlen, des Öles, Peches, Steigenmg der Hypothekarzinsen, Abnahme des Bierkonsums usw. vom 5. März 1916 hinweg ein Bierpreisaufschlag in Kraft trete. Im Anschluss hieran teilte die Brauerei Spiess am 5. März 1916 ihren Kunden, worunter dem Beklagten mit, dass der Preis für Fassbier vom Tage der Anzeige an auf 30 Fr. per hl. mit einer Skontovergütung von 3 % erhöht werde. Gegen diese Preiserhöhung verwahrten sich der Be- klagte und seine Mitkontrahenten durch gemeinsame Zuschrift vom 15. März 1916, in der sie geltend machten, dass das Übereinkommen vom 25./26. April 1900 den Bierpreis fUr die ganze Vertragsdauer fest geregelt habe; es gehe daher nicht an, dass die Brauerei ihn ent- gegen dem Vertrag einseitig erhöhe. Die Brauerei Spiess erwiderte hierauf am 22. März: « ... Nach dem Wortlaute des Vertrages vom 25. April 1900 besteht für die Herren Wirte allerdings eine Bezugs- pflicht, nirgends wird aber eine Bestimmung zu finden sein, das für uns eine Lieferungspflicht existiert. Übrigens begründen ausserordentliche Verhältnisse ausserordent- liehe Massnahmen, und dass gegenwärtig ausserordent- liche Verhältnisse und Zutände tatsächlich existieren, kann im Ernste wohl nicht bestritten werden; die Herren Wirte in Sarnen geben dies übrigens selbst zu mit der von ihnen praktizierten Erhöhung der Bierausschank- preise... Es liegt für uns gar keine Veranlassung vor, auf die mitte1st Zirkular notifizierte Preiserhöhung im Sinne einer Wiedererwägung zurückzukommen.» Der Beklagte und seine Kollegen hielten jedoch mit Zuschrift vom 24. März daran fest, dass die Brauerei verpflichtet sei,auch in Zukunft den hl. Bier zum Ver- tragspreis von 24 Fr., abzüglich 4 % Skonto· zu liefern, ObligaUonenrecht. N0 41. 259 und erklärten, dass sie jede Mehrforderung ablehnen werden. Gleichzeitig stellten sie «unbeschadet al1er Rechte » die Anfrage an die Brauerei, ob sie bereit wäre, I( auf das Übereinkommen vom 25./26. April 1900 den vier Wirten gegenüber zu verzichten, bezw. den Ver- trag als aufgehoben zu erklären ». Ohne zunächst hierauf zu antworten, stellte die Brauerei den Wirten die Rechnung pro März 1916 mit Einsetzung . des erhöhten Preises zu, worauf diese er- klärten, nur den Ansatz von 24 Fr. per hl. anzuerkennen, und die Brauerei aufforderten, ihnen eine dem Vertrag entsprechende Rechnung zuzustellen, ansonst sie sich entschliessen, vom Vertrag zurückzutreten und das Bier sofort anderswo zu beziehen. Am 13. April 1916 schrieb dann die Brauerei Spiess, {( sie sei nicht im Falle, an dem notifizierten und inzwi- schen auch fakturierten neuen Bierpreis etwas zu ändern, so wenig sie die Wirte aus der kontraktlichen Bezugs- pflicht entlassen könne. » Die vier Wirte erklärten ihrerseits mit Zuschrift vom 18. April 1916, dass auch sie auf ihrem Standpunkt be- harren, und demgemäss die Märzrechnungen auf der Basis des Vertrages bezahlen werden, unter Ablehnung jeder Mehrforderung. Mit Zirkular vom März 1917 zeigten die Schweizer. Bierbrauereien ihren Kunden auf den 15. März 1917 einen neuen Preisaufschlag um 5 Fr. an, sodass der hl. Bier auf 35 Fr., mit 2 % Skonto, zu st.ehen kam. Gleich- zeitig wurden (wie schon beim ersten Preisaufschlag vom März 1916) die Detailausschankpreise erhöht und die Kunden angewiesen, die erhöhten Preise einzuhalten, mit der Androhung, dass «gernässBeschluss des Schweizer. Bierbrauervereins den Abnehmern, welche die festge- setzten Mindestpreise im Detailhandel nicht einhalten sollten, die Bierlieferung entzogen werden müsste.)) Am 1. Juni 1917 erliess der Bierbrauerverein ein weiteres Zirkular, in dem er eine Kontingentierung des
260 Obligationenrecht. N0 41. Bierverkaufs in Aussicht stellte, und die Engros-und Detailpreise mit Gültigkeit seit 5. Juni 1917 neu be- stimmte ; der Engrospreis für das Fassbier wurde dabei auf 45 Fr. netto per hl. erhöht. Doch wurde vom 1. Juli 1917 an den Abnehmern ein Skonto von 10% auf dem Engrospreis von 45 Fr. gewährt, unter entsprechender Herabsetzung der Detailpreise. Der Beklagte bezahlte, wie seine Mitkontrahenten, seit März 1916 die Monatsrechnungen weiterhin auf Grund des ursprünglichen Vertragspreises ; dagegen wurden die Zahlungen von der Brauerei jeweilen unter Zugrundelegung des erhöhten Preises a conto gebucht. Die hieraus sich ergebende Differenz macht für den Beklagten bis 30. September 1922 unbestrittenermassen die Klagesumme von 8762 Fr. aus. Für die übrigen Kontrahenten betrug 'die Differenz auf dasselbe Datum: Frunz 6638 Fr. 10 Cts.; Imhof z. Krone 7382 Fr. ; Erben Wirz z. Krone 1227 Fr. 80 Cts. ; Kiser 2447 Fr. 25 Cts., sodass die Gesamtsumme sich auf rund 26,450 Fr. be- läuft. Unbestritten ist, dass das Konsortium der Wirte bis 30. November 1922 im ganzen 10,158,63 hl. Bier bezogen hat, wovon auf den Beklagten 2541 ,35 hl. entfallen. Am 30. November 1922 leitete die Brauerei Spiess gegen die Wirte für die angeblich von ihnen geschuldeten Beträge Betreibung ein, worauf sie Recht vorschlugen, und die Klägerin (welche inzwischen die Brauerei Spiess übernommen hatte). gegen sie Klage anhob. C. -Zur Begründung der gegen den Beklagten ge- richteten Klage auf Zahlung von 8762 Fr., nebst 5% Zins seit 30. November 1922 und 3 Fr. 10 Cts. Betrei- bungskosten macht die Klägerin geltend : Angesichts der geänderten Marktverhältnisse könne der Beklagte nicht Anspruch darauf erheben, für das seit März 1916 bezogene Bier nur den im Jahr 1900, vereinbarten Preis zu bezahlen. Die bundesgerichtliche Praxis habe. bei solchen Verhältnissen eine Aufhebung langfristiger Ver- träge mit fixem Preise als zulässig erklärt, wenn der Obligat1onenrecht. N0 41. 261 Abnehmer sich zur Bezahlung des erhöhten Preises weigere; auch dürfe der Richter, unter Aufrechthal- tung solcher Verträge, einzelne Bestimmungen derselben, speziell die Preisbestimmungen den Verhältnissen an- passen. Das Verhalten des Beklagten verstosse gegen Art. 2 ZGB, und es liege darin auch eine ungerecht- fertigte Bereicherung im Sinn von Art. 62 OR. D. -Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage, indem er ausführte: Bei Festsetzung des Bierpreises im Vertrag seien alle Eventualitäten, die sich während der langen Vertragsdauer einstellen könnten, berück- sichtigt, und alle Risiken eingeschätzt worden. Der Preis von 24 Fr. pro hl. sei damals der höchste Bierpreis gewesen; die Wirte haben durch den Vertrag sehr weit- gehende Verpflichtungen eingegangen. Trotzdem die Brauerei eine Lieferpflicht bestritten habe, habe sie, im Bewusstsein, dass die Wirte sich weigerten, die Preis- erhöhung anzunehmen, weiter geliefert, und sich auf den Vorschlag, den Vertrag im gegenseitigen Einver- ständnis aufzulösen, nicht eingelassen. Im übrigen könne die Innehaltung des Vertrages die Rendite des klägerischen Unternehmens nicht merkbar beeinflussen, geschweige denn die Existenz desselben in Frage stellen, abgesehen davon, dass die Brauerei in den Jahren 1900/1916 durch die Bierlieferung an die Sarner Wirte einen namhaften Gewinn erzielt habe. Darauf, dass der Beklagte das Bier nicht zum Vorkriegspreis ausschenke, komme nichts an;' denn das Verhältnis zwischen ihm und seinen Kunden berühre die Brauerei nicht, und zudem sei den Wirten die Erhöhung der Ausschank- preise von den Brauern geradezu vorgeschrieben worden, unter Androhung des Boykotts im Falle der Nichtein- haltung der festgesetzten Detailpreise. E. -Das Kantonsgericht Obwalden hat mit Urteil vom 3. Januar 1924 die tRIage abgewiesen, und das . Obergericht hat auf Appellation der Klägerin unterm 6. März 1924 das erstinstanzliehe Urteil bestätigt. AS 50 II -1~ 18
262 Obllgationenrecht. N0 41. F. -Gegen das Urteil des Obergerichts hat die Klägerin die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag, die Klage sei in vollem Umfange gutzuheissen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
--Was die Vertragsklausel betreffend den Liefer-
preis des Bieres (24
Fr. per hl. franko Station Sarnen,
mit 4 % Skonto) anbe.trifft, so ist vorab festzustellen,
dass der
Vertrag auf 15 Jahre, bezw. für ein Mindest-
bezugsquantum
von 12,000 hl. abgeschlossen worden
war, ohne dass im
Vertrag selbst ein Vorbehalt hin-
sichtlich einer Preisänderung
im Falle des Eintritts be-
sonderer
Eventualitäten während der Vertragsdauer
gemacht worden wäre.
Es ist daher grundsätzlich davon
auszugehen, dass der Bierpreis
nach dem Willen beider
Parteien für die ganze Vertragsdauer ein fester,
unab-
änderlicher sei, sodass voraussehbare Verschiebungen
Ül den Berechnungsfaktoren, die nach der Erfahrung des
Lebens
und nach kaufmännischen Gesichtspunkten eine
Beeinflussung des Preises
-bewirken und rechtfertigen
könnten, als im Vertragspreise mitberücksichtigt zu
betrachten sind, und keine nachträgliche Preisänderung
herbeiführen können. Dabei haben die kantonalen
In-
stanzen sowohl nach den Verhältnissen der am Vertrag
beteiligten Personen, wie nach dem Inhalt des Vertrags
selbst, mit Recht angenommen, dass beim Vertrags-
schluss die Brauerei Spiess als der wirtschaftlich stärkere
Teil den
Sarner Wirten gegenüber gestanden ist. Nur so
erklärt es sich, dass fünf Wirte in einer Dorfschaft mit
beschränktem Betriebe sich und ihre Rechtsnachfolger,
Obllgationenrecht. N° 41. 263
auch für allfällig neu zu erwerbende Wirtschaften auf
eine Vertragsdauer von mindestens 15 Jahren i~ der
Freiheit des Bierbezuges
und der Zahlung des Preises,
ungeachtet aller Schwankungen des
Verkehrs und aller
Fährlichkeiten des Lebens, haben binden lassen,
und
dabei überdies noch für den Fall, dass ein Mitkontrahent
als Bezüger wegfallen sollte, sich zum voraus verpflich-
tet hatten, dessen Bezugspflicht für das Ausfallquantum
zu.
übernehrilen. Demgegenüber fällt die Schliessung der
Wirtschaft zum « Batzenhof» durch die Klägerin und
der von ihr bei der Veräusserung der Liegenschaft er-
littene Verlust von 13,000 Fr. nicht entscheidend in die
Wagschale. zumal da nicht dargetan ist, dass ohne diese
Schliessung die Interessen der fünf
Samer Wirte in einem
adäquaten Masse gefährdet gewesen wären. Sowenig
also der Beklagte sich gegenüber dem Vertrag mit Er-
folg hätte darauf berufen können, dass der Tagespreis
für Fassbier 1ange
Zeit unter 24 Fr. per hl. gestanden
habe, so wenig konnte umgekehrt die Brauerei, wenn
der Tagespreis des Bieres während der Vertragsdauer
über 24 Fr. per hl. stieg, Anspruch
auf eine Erhöhung
des vertraglich festgesetzten Preises erheben, wobei
noch zu berücksichtigen ist, dass die Brauerei
Spiess
den Vertrag abgefasst hat, und daher nach anerkanntem
Rechtsgrundsatz derselbe im
Zweifel zu Ungunsten der
Klägerin auszulegen wäre.
3. -Diese Grundsätze können,
da die Parteien im
übrigen den
Vertrag nicht anfechten, die Brauerei Spiess
gegenteils stets geltend gemacht hat, dass der Beklagte
und seine Mitkontrahenten kraft des Vertrages zum
Bierbezug verpflichtet seien,
und die Klägerin hieran
auch heute festhält,
nur dann eine Ausnahme erleiden,
wenn, wie die Klägerin darzutun versucht, die
Voraus-
setzungen des Art. 2 ZGB zutreffen, d. h. wenn ihr nach
Tru und GIuben die weitere Erfüllung ihrer Vertrags-
pflicht
zur LIeferung des Bieres zu 24 Fr. per hl. nicht
mehr zugemutet werden konnte.
264 Obligationenrecht. N° 41. a) Fragt es sich also, ob trotz der während des Krieges eingetretenen Erhöhung des Preises der Rohmaterialien für die Herstellung des Biers und angesichts der Sehluss nahmen und Zirkulare des Schweizer. Brauervereins. dem die Brauerei Spiess angehörte, der Beklagte von dieser verlangen durfte, dass sie das Bier seit März 1916 zum Vertragspreis weiter liefere, so ist der Klägerin zu- zugeben, dass sofern in einer Fortdauer der Lieferpflicht gemäss Vertrag eine derart erhebliche Leistungser- schwerung zu erblicken wäre, dass die Vertragserfüllung für den Schuldner eine ruinöse Last bedeuten würde, dieser Umstand nach der' Rechtsprechung des Bundes- aerichts der Brauerei ein Anrecht darauf hätte geben o . können, unter Anrufung der clausula rebus sie stantibus den Vertrag vorzeitig ,aufzulösen (vergl. BGE 45 II 355, 398; 47 II 457 ff.; 48 II 246f., 451 f.). Allein die Btauerei hat von diesem Rechte, wohl im Bewusstsein, dass dafür die tatsächlichen wie die rechtlichen Voraussetzungen fehlen, keinen Gebrauch gemacht ; j-a sie hat sogar die von dem Wirtekonsortium, und insbesondere dem Be- klagten am 24. März 1916, also bei Beginn der Bierpreis- erhöhung, an sie gerichtete Anfrage, ob sie nicht auf die Fortsetzung des Vertrages verzichten wolle, am 13. April 1916 ablehnend beantwortet, und auf dem Vertrag be- harrt, trotzdem sie damals bereits wusste, dass der Be- klagte sich auf eine Preiserhöhung nicht einlasse und nach wie vor nur den vertraglithen Preis bezahlen werde, was im übrigen die Brauerei nicht hinderte, mit Nach- druck auf der Preiserhöhung zu bestehen. Die kantonalen Instanzen haben hieraus nicht mit Unrecht abgeleitet, dass die Brauerei offenbar ein Interesse am Fortbestand des Vertrages gefunden habe, und eine Gewinnchance sich versprach, wenn gleich die Bierabnehmer ihr das Recht .auf eine Preiserhöhung unzWeideutig bestritten hatten. Die Klage könnte schon aus diesem Grunde abge- wiesen werden, weil damit die Rechtsvorgängerin der Obligatlonenrecht. N° 41. 265 Klägerin, in der Alternative, den angeblich für ie uner- träglich gewordenen Vertrag aufzuheben, oder Ihn fort- bestehen zu lassen, von sich aus, und obwohl sie jede Lieferpflicht bestritt, sich für das Letztere entschieden hat. Wenn sie aus der Festhaltung am Vertrage in der Folge einen Verlust erlitten haben sollte, so hätte sie angesichts der Ablehnung der offerierten Vertragsauf- hebung diesen Schaden ihrer eigenen Entschliessung zu- zuschreiben. Es fehlte dann jeder Rechtsgrund, den Be- klagten hiefür entgelten zu lassen, und es entfällt damit auch die Grundlage für die Anrufung des Art. 2 ZGB. b) Aber abgesehen hievon treffen die Voraussetzungen, unter denen der Klageanspruch sich allenfalls auf Art. 2 ZGB und die bundesgerichtliche Praxis über die An- wendbarkeit der clausula rebus sie stantibus gründen liesse, in keiner Weise zu. Einmal ist auf den von der ersten Instanz berechneten Gewinn der Brauerei aus dem Vertrag für die Zeit von März 1900 bis März 1916 mit brutto 68,000 Fr., bezw. nach Abzug der Einbusse beim Verkauf des ({ Batzenhofes l: mit netto 55,000 Fr. hinzuweisen, welcher der Brauerei erlaubte, die Vertrags- erfüllung für den Rest des festgesetzten Bierquantums ohne Gewinn, oder sogar mit einigem Verlust zu ris- kieren. Denn es ist laut der von der Klägerin eingelegten Zusammenstellung über den Bierverbrauch der Sarner Kundschaft vom 30. März 1900 bis 30. November 1922 erstellt, dass der Verbrauch der fünf Sarner Wirte an Bier aus der Brauerei Spiess bis zum 30. Sept. 1915 im ganzen 8453 Fr. 70 Cts. ausgemacht hatte, sodass an das Vertragsquantum von 12,000 hl. seit Oktober 1915 nur mehr 3546,30 hI., und seit März 1916 kaum mehr 3000 hl. zu beziehen waren, also bloss noch 25 % des Gesamt- quantums, was einen Verkaufs preis von rund 72,000· Fr. (zu 24 Fr. per hl.) bis 90,000 Fr. (zu 30 Fr.) bezw. 135,000 Fr. (zu 45 Fr.) darstellte, wovon noch der Skonto abzuziehen wäre. Die hieraus resultierende Preisdifferenz, die selbst bei Fortdauer einer Preiserhöhung auf 45 Fr.
266 Obligationenrecht. N6 41.
per hl. allerhöchstens gegen 60,000 Fr. betragen würde,
müsste auf eine Reihe von
Jahren verteilt werden, da
die Sarner Wirte ihren Bezug
nach dem Bedarf einzu-
richten
hatten und zusammen durchschnittlich nicht·
über
250 hl. per Jahr bezogen. Doch ist mit Rücksicht
darauf, dass inzwischen die
Preise der Rohprodukte
wieder gesunken sind
und der Bierpreis herabgesetzt
worden ist, von vorneherein
mit einer geringeren Diffe-
renz für das Restquantum Bier zu rechnen.
Zieht man
nun in Betracht, welch' ausserordentlich
kleinen Prozentsatz des zwischen
1 u. 3 Mill. Fr. schwan-
kenden, jährlichen Gesamtumsatzes der Brauerei Spiess
die Jahresbezüge des Sarnerkonsortiums ausmachen,
und fasst man· im ferneren die laut den Jahresberichten
der Brauerei Spiess von
ihr in den Jahren 1916 bis 1923
auf liegenschaften, Maschinen usw. vorgenommenen
Abschreibungen von über
1 Mill. Fr. ins Auge, so ver-
schlägt für
die Frage, ob ihr habe zugemutet werden
dürfen, während einiger
Jahre vorübergehender wirt-
schaftlicher Krisis des Brauereigewerbes den Vertrags-
preis von 1900 innezuhalten, der Umstand, dass sie in
der
Zeitspanne von 1916/1921 keine Dividenden an die
Aktionäre ausrichten konnte, nichts. Die gesamten
Ver-
hältnisse ergeben, dass die Einhaltung des Vertrags-
preises
unter keinen Umständen zum finanziellen Ruin
der Brauerei
hätte führen können, wie übrigens die
Tatsache des heutigen normalen ökonomischen Standes
der Klägerin und der Umstand, dass sie
in den letzten
Jahren ihren Betrieb noch vergrössert hat und seit
1922 wieder Dividenden ausschüttet, dies ebenfalls
dartun.
4. -Auch auf Art.
62 OR kann die Klageforderung
nicht gestützt werden. Abgesehen davon, dass der Ge-
winn des Beklagten aus den erhöhten Detailausschank-
preisen nicht aus dem
Vermögen der Brauerei, sondern
aus demjenigen der Wirtsgäste erzielt worden ist,
und
daher der Kausalzusammenhang zwischen der Bereiche-
Obligationenrecht. N6 42. 267
rung des Beklagten und dem von der Kläerin gelted
gemachten Vermögensausfall fehlt, beruht Ja der an dle
Brauerei zu zahlende Engrosbierpreis
auf einer vertrag-
lichen Bestimmung; andrerseits finden die vom
Be-
klagten bezogenen Detailausschankpreise, deren Ein-
haltung übrigens den Wirten vom Brauerverein selber vor-
geschrieben wurde,
in einer Verständigung des Beklagten
mit seinen Gästen, zu welcher der Brauerei ein Mit-
spracherecht nicht zustand, ihre Stütze. Also liegt
sowohl gegenüber der Brauerei als gegenüber den Gästen
ein die Bereicherung rechtfertigender Grund vor.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichts des Kantons Obwalden vom 6. März 1924
bestätigt.
42. Arrat d.. 1& Ire Seetion oivil. d.u 8 l1Ülllt 19M dans la
cause Lailm"aq contre OoDfed.6ration S •••
Conclusion du contrat. Forme ecrite. Art. 16 CO. -Lorsque
les parties conviennent de donner
la forme ecnte au contrat
et de l'etablir en deux doubles, il faut, pour la perfection
du contrat, que chaque partie echange le double
signe
par elle avec celui de la partie contraetante.
A. -(Extrait des constatations de fait.) Apres avoir
traite diverses operations d'affretements avec la Confe-
deration Suisse par l'intermediaire de la Regie des
alcools, Georges Lakhovsky, ingenieur,
a Paris, est
entre en relations en 1918 avec le Commissariat central
des guerres
a la tMe duquel se trouvait alors le colonel
Zuber. 11 reut du commissariat une lettre datee du
29 juillet 1918 et ainsi conue :
«Ensuite de notre entretien verbal, nous vous con-
firmons que nous sommes, en principe, d'accord
d'af-
freter~ de vous quelques navires jusqu'a 24000 tonnes
Programmgesteuerter Zugriff
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