Art. 216 OR, Art. 22 OR; a promise to procure a purchaser for real property, when it serves to secure or facilitate the conclusion of a land-sale contract subject to public notarization, itself requires public notarization. The form requirement cannot be circumvented by indirect undertakings which, although not themselves immediate conveyances, are intended to produce the same contractual result. A form-defective precontract is void not only as to the principal purchase obligation but also as to ancillary commitments that are economically and functionally directed to the same prohibited transaction (consid. 3-4).
250 Obllgationenreeht. N° 40. Pedrazzi sarebbe stato tenuto solamente per il termine di un anno. Po.teva validamente essere stipulata anche So.Io. verbalmente e che la prova di siffatta stipulazione Po.teva essere fo.rnita anche co.n altri mezzi all'infuo.ri dell'atto. di fideiussio.ne 0. di altro atto scritto. 11 Tribunale federale pronuncia : L'appellazio.ne e ammessa. 40. Urteil der I. Zivila.bteilung vom 95. Juni 1094 i. S. Eichin gegen Habermann. Art. 216 und 22 OR: Die Verpffichtung, einen Käufer für ein Grundstück zu' beschaffen, bedarf der öffentlichen Beurkundung. A. -Am 2. Dezember 1921 kam zwischen den Par- teien ein schriftlicher Vertrag mit fo.lgenden, für den vo.rliegenden Streitfall wesentlichen Bestimmungen zu- stande:
ab Werkstatt Basel, bezw. Lagerhaus. 5. Herr Habermann verpflichtet sich, dem Herrn Eichin einen Käufer für das Einfamilienhaus Berga- lingerstr. Nr. 34 bis Ende Jänner 1922 zu besorgen, o.der selbst abzukaufen, unter fo.lgenden Bedingungen : a) Der Preis beträgt 35,000 Fr. im beziehbaren Zu- stand. b) Herr Eichin besorgt eine erste Hypo.thek pr. 22,000 Fr. zu 6 % und c) eine zweite Hypothek pr. 8000 Fr. zu 6 %, drei Jahre fest ab 1. Februar 1922. ObUpt1onenreeht. N° 40. 251 d) Der Käufer zahlt 5000 Fr. Die Obernahme. bezw. Verzinsung ab 1. Februar 1922. .e) Als Garantie für Obgenanntes ist Herr Eichin.be- rechtigt. der ersten Lieferung 3000 Fr., vo.n der zweIten 1000 Fr .. und von der dritten Lieferung 1000 Fr. zus. 5000 Fr. in Abzug zu bringen. Der Beklagte bezog in der Folge 2356.39 m t Parkett im Fakturawert vo.n 23.563 Fr. 90 Cts. Gemäss Verein- barung der Parteien vo.m 22. März 1922 wurde er von der Abnahmepßicht hinsichtlich des Restquap.tums gen Leistung einer Entschädigung von 600 Fr. befreIt, die' als Anzahlung auf das Haus Bergalingerstrasse 34 verrechnet werden sollte '. Am 5. September 1922 for:- derte er den Kläger auf, den Kaufvertrag über die lie- genschaft bis zum 13. September notariell beurkunden zu lassen. Mit Schreiben vom 2. Oktober 1922 erneuerte sein Anwalt diese Aufforderung niit der Andro.hung : Sofern die Fertigung nicht innert 8 Tagen erfolgt, wird Herr Eichin von seinem Vertrage mit Ihnen zurück- treten und Sie für seinen Schaden haftbar machen. Habermann leistete auch dieser Aufforderung keine Folge. . . B. -Im Dezember 1922 erhob er vielmehr die vor- liegende Klage mit dem Begehren, der Beklagte sei zur Zahlung von 5051 Fr. 10 Cts. nebst 5 % Zins vom Zeitpunkte der Klageeinreichung. hinweg u verur- teilen. Zur Begründung führte er 1m wesentlichen aus: Der Beklagte habe an die ursprüngliche Schuld von 24,163 Fr. 90 Cts. (23,563 Fr. 90 Cts. Kaufpreis 600 Fr. Entschädigung) nur Abzahlungen im Betrnge. von 19,112 Fr. a Cts. geleistet, sodass er no.ch e emge- klagten 5051 Fr. 10 Cts. schulde. De Kläge seI es .. tronz aller Bemühungen nicht gelungen, emen Kaufe fur dIe Liegenschaft zu finden. Infolgedessen habe SIch der Beklagte dafür entschieden, ihn zur Übernane. der- selben zu verhalten. Die eingegangene VerpflIchtung, das Haus zu kaufen, sei jedoch mangels öffentlicher Be-
252 ObJigaUonenrecht. No 40. urkundung ungültig. Abgesehen hievon habe der Be- klagte am 2. Oktober 1922 den Rücktritt vom Vertrage erklärt, sodass er keinesfalls berechtigt sei, die 5000 Fr. als Anzahlung auf das Haus zurückzubehalten. Even- tuell habe er die 5000 Fr. aus dem Gesichtspunkte der ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuerstatten, da er für diesen Betrag Parkettbretter ohne Gegenleistung erhalten habe. Der Beklagte beantragte Abweisung' der Klage, soweit sie 51 Fr. 10 Cts. übersteige. Der Kaufpreis sei bis auf diesen Betrag, der anerkannt werde, bezahlt worden. Die Forderung von 5000 Fr. qualifiziere sich als Kondiktions- anspruch im Sinne von Art. 62 ff. OR. Die Voraussetz- ungen für einen solchen seien jedoch nicht gegeben. In Ziffer 5 des Vertrages habe sich der Kläger verpflichtet, entweder die Liegenschaft selber zu kaufen, (lder aber einen Käufer zu besorgen. Wenn nun auch die erstere Verpflichtung, weil nicht öffentlich beurkundet, un- gültig sei, so bestehe doch die zweite, einen Drittkäufer zu beschaffen, zu Recht, da es sich hiebei um ein Auf- tragsverhältnis handle. Der Kläger könne daher die als Sicherheit für die Erfüllung dieser Verpflichtung durch Verrechnung bezahlte Summe von 5000 Fr. erst zurück- verlangnn, wenn er einen Käufer besorgt)' habe. Den Rücktritt vom Vertrage habe der Beklagte bloss ange- droht, nicht aber erklärt. Eyentuell müsste die Klage- forderung erheblich reduziert werden, da sich der Be- klagte mit dem übersetzten Preise von 10 Fr. per m t Eichenparkett nur im Hinblick auf die in jener Ver- pflichtung liegende Gegenleistung des Klägers einver- standen erklärt habe. . C. -Das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt wies die Klage zur Zeit ab, unter Behaftung des Beklagten beim anerkannten Betrage von 51 Fr. 10 Cts., von der Erwä- gung ausgehend, dass die Verpflichtung des Klägers, einen Käufer für die Liegenscbaft zu beschaffen, immer noch bestehe, während allerdings die Verpflichtung, selber ObJigationenrecht. N° 40. 253 das Haus zu kaufen, mangels öffentlicher Beurkundung nichtig sei. Auf Appellation des Klägers hin hat das Appellations- gericht des Kantons Basel-Stadt die Klage mit Urteil vom 4. März 1924 im vollen Betrage von 5000 Fr. nebst 5 % Zins von 5051 Fr. 10 Cts. seit 14. Dezember 1922 geschützt. D.-Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Begehren, die Klage sei, soweit den Betrag von 51 Fr. 10 ets. über- steigend, definitiv, eventuell zur Zeit abzuweisen. Ganz eventuell beantragt er Herabsetzung der Klageforde- rung nach richterlichem Ermessen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Obllgatlonemecht. N° 40. 3. -Fragen kann es sich nurmehr, ob die weitere Verpflichtung des Klägers, dem Beklagten bis Ende Januar 1922 einen Käufer für die Liegenschaft zu den festgelegten Bedingungen zu besorgen, rechtswirksam sei. Die Vorinstanz verneint dies deshalb, weil diese Verpflichtung mit der ungültigen Kaufsverpflichtung des Klägers in unlöslichem Zusammenhang stehe. Ob indessen nach der Vertragsmeinung der Parteien ein derart enger Zusammenhang der beiden Verpflichtungen gewollt war, dass die eine mit der imdern stehen und fallen sollte, kann dahingestellt bleiben, da die in Frage stehende Verpflichtung auch dann, wenn man ihr eine vom übrigen Vertragsinhalt gesonderte, selbständige Stellung zuweist, ungültig ist. In Betracht fällt, dass sich der Kläger durch diese Abrede verpflichtet hat, für das Erfüllungsinteresse einzustehen, falls ein unbe- stimmter Dritter den Kaufvertrag über die Liegenschaft mit dem festgelegten Inhalt nicht abschliesst. Angesichts dieses Einstehens für den Erfolg kann daher von einem biossen Mäklervertrag, oder überhaupt einem Auftrag keine Rede sein. Diese durch die Willenseinigung der Parteien begründete Verpflichtung des Klägers, da- für zu sorgen, dass ein Dritter den Vertrag mit dem Beklagten abschliesse, charakterisiert sich als Vorver- pfichtung gemäss Art. 22 OR. Da aber der vom Dritten abzuschliessende Vertrag ap eine . bestimmte, zum Schutze der Parteien vorgeschriebene Form, die öffent- liche Beurkundung, gebunden ist, so bedarf auch dieses Versprechen der Leistung des Dritten zur Rechtsgültig- keit der öffentlichen Beurkundung. Denn wenn der Ver- sprechende damit auch weder sich, noch den Dritten zum Abschluss direkt verpflichtet, so soll doch durch das Versprechen der Vertragsabschluss in ähnlicher Weise gefördert werden, wie durch Bürgschaft oder Konven- tionalstrafe, von denen unbestritten ist, dass sie ungiltig sind, wenn dadurch ein ungiltiges Geschäft bekräftigt werden soll (vgl. AS 39 11 S. 224 ff.). Ein sachlicher ObUgatloneuncht . N04Q. 255 Grund, der eine verschiedene Behandlung eines solchen Versprechens in Bezug auf die Form gegenüber dem- jenigen, wo der Versprechende selbst sich zum Abschlusse des Hauptvertrages verpflichtet, rechtfertigen würde, ist nichterfindlieh. Art. 216 Abs 2 OR verlangt schlecht- . hin für den Vorvertrag zu Grundstückkäufen die öffent- liche Beurkundung, ohne Unterschied, ob die Über- tragung des Eigentums in der Folge auf den Vertrags- schliessenden selbst, oder einen Dritten erfolgen soll, und ob die Person des Erwerbers bereits bekannt und bestimmt ist oder nicht. Diese Formvorschrift ist um der öffentlichen Ordnung willen aufgestellt, indem sie einerseits die Beteiligten vor Übereilung schützen und anderseits im Interesse der Parteien und des Publi- kums Garantien für eine richtige Feststellung des Ver- tragsinhaltes bieten will. Dieser Zweck würde durch die Zulassung von Vorverträgen der vorliegende? A:t ohne notarielle Beurkundung vereitelt und daIDlt dIe Formvorschrift in ihrer praktischen Bedeutung illu- sorisch gemacht, indem auf diese Weise formlo eine vertragliche Bindung erreicht werden könnte, die as Gesetz durch das Formrequisit gerade erschweren will. 4. -Ist danach aber das Versprechen der Leistung des Dritten mangels öffentlicher Beurkundung ungültig, so ist es auch insoweit rechtsunwirksam, als es den Kläger für den Fall der Nichterfüllung zur Lnistung es Erfüllungsinteresses verpflichtet, und dannt entfällt jeder rechtmässige Grund für die Rückbehaltung der 5000 Fr. seitens des Beklagten als Anzahlung an den Kaufpreis. Der Einwand des Beknagten, die Paneien hätten ohne diese nichtige VerpflIchtung des Klagers einen niedrigem Holzpreis vereinbart, scheitert an der auf prozessualer Beweiswürdigung beruhenden, für as Bundesgericht verbindlichen Feststellung der Vonn- stanz dass der festgesetzte Preis von 10 Fr. per m
der damaiigen Preislage entspricht. Die Berufung ist daher als unbegründet abzuweisen.
Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung' wird abgewiesen und das Urteil des Appellationsgerichts . des Kantons Basel-Stadt vom 4. März 1924 bestätigt. . 41.. rtei1 der I. Zivi1a.bteilung vom 1. Juli 1924