BGE 50 II 238
BGE 50 II 238Bge23.01.1922Originalquelle öffnen →
238 Sachenrecht. N0 38. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. Januar 1924 bestätigt. 38. UrteU der IL ZbUa.btelluns Tom aa. Ka.i 1924 i. S. Gialer gegen Erben r11l'l'lf. Art. 9 3 0 Z G B. Die Eigentumsvermutung zu Gunsten des Besitzers, der mit dem bisherigen verstorbenen Eigentümer der Sache in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat und be- hauptet, die Sache sei ihm vom Erblasser geschenkt wor- den, wird durch erhebliche Zweüel über die angebliche Schenkung beseitigt. A. -Die Beklagte Josefa Gisler war an die dreissig Jahre Haushälterin der beiden zusammenwohnenden, 1846 und 1847 geborenen Brüder Johann und Kar! Furrer in Erstfeld und hat, wie heute nicht mehr bestrit- ten ist, von ihnen in Anerkennung ihrer guten Dienste namhafte Werte geschenkt erhalten. So übergab ihr Johann Furrer für 23,000 Fr. Inhabergülten, ohne diese Schenkung irgendwie zu verurkunden; nach seinem Tode stellte Karl Furrer darüber zu Handen der Schuld- ner Bescheinigungen aus, deren Echtheit im Prozesse durch Expertise festgestellt worden ist. Im Jahre 1920 ging eine weitere Gült von .zirka 2000 Fr. formlos an die Beklagte über. Endlich wurde ein Sparheft über zirka 12,000 Fr. von Johann Furrer auf die Beklagte übertragen. Am 5. Juli 1921 starb Johann Furrer unter Hinterlassung eines inventierten Reinvermögens von rund 15,000 Fr. Er wurde von seinem Bruder Karl beerbt. Dieser konvertierte am 30. August 1921 ihm gehörende Obligationen der Urner Kantonalbank im Be- trage von 20,000 Fr. in eine Obligation von 10,000 Fr. auf den Namen der Beklagten und in zwei Inhaber- obligationen von 3000 Fr. und 7000 Fr. Am 11. Mai 1922 Sachenrecht. N° 38. 239 starb auch Karl Furrer unter Hinterlassung eines am 26. Januar gleichen Jahres errichteten öffentlichen Testaments, . worin er der Beklagten sein Heimwesen samt Viehhabe und Inventar, sowie das vorhandene Bar- geld vermachte. Die vorhandenen Wertschriften be- liefen sich auf rund 35,000 Fr., die Schulden auf rund 10,000 Fr. Die beiden erwähnten Inhaberobligationen der Urner Kantonalbank von 3000 Fr. und 7000 Fr. und vier weitere' Inhaberobligati~nen der gleichen Bank von zusammen 11,000 Fr., die seinerzeit dem Johann Furrer gehört hatten, fanden sich nicht im Nachlass vor, son- dern im Besitz der Beklagten. Von vier dieser sechs Obligationen hat noch Karl Furrer persönlich am 21. De- zember 1921, von den bei den andern die Beklagte am 30. Dezember den Zins bezogen. Mit der vorliegenden Klage, soweit sie heute noch auf- rechterhalten wird, verlangen die gesetzlichen Erben des Karl Furrer, die Beklagte habe diese Obligationen im Betrage von 21,000 Fr. samt Zinsen in die Erbmasse zurückzugeben. Sie machen geltend, die Beklagte habe, da sie sich allein im Hause des Erblassers befunden, die Titel einfach an sich genommen ; da sie den rechtmäs- sigen Besitz nicht nachweisen könne, sei sie zur Rück- gabe verpflichtet; eine Schenkung werde nicht ver- mutet und würde eventuell den guten Sitten wider- sprechen, weil sie nur erfolgt wäre, um in einem gegen Johann Furrer schwebenden Schadenersatzprozesse das Vermögen des letztern geringer erscheinen zu lassen. Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt unter Berufung auf die aus ihrem Besitz sich ergebende Eigen- tumsvermutung. Sie behauptet, die Obligationen seien ihr nach und nach geschenkt worden im Hinblick auf ihre gegen geringen Lohn geleisteten Dienste. B. -Das Kreisgericht Uri hat die Klage in Bezug auf diese Obligationen gutgeheissen, weil die Beklagte ihren rechtmässigen Besitz an den Titeln oder die behauptete Schenkung nicht nachgewiesen habe. Am 13. Februar
240 Sachenrecht. N0 38. 1924 hat das Obergericht des Kantons Uri auf die Be- rufung der Beklagten dieses Urteil bestätigt, «in Über- einstilnmung mit den Erwägungen des erstinstanzlichen Urteils, speziell auch unter Bestätigung der Auffassung, dass nicht die Berufungsklägerin, sondern die Erbmasse den Besitz an den streitigen Obligationen innehatte und Berufungsklägerin deshalb für die behauptete Schenkqng beweispflichtig gewesen wäre. » C. -Gegen das obergerichtliehe Urteil hat die Be- klagte rechtzeitig die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag auf Abweisung der Klage. Die Kläger haben auf Abweisung der Berufung angetragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Die erste Instanz hat angenommen, die Beklagte sei zwar im Besitz der streitigen Obligationen, könne sich aber den Erben des früheren Besitzers gegenüber auf diesen Besitz nicht berufen, weil sie dessen Rechtsgrund nicht nachzuweisen vermöge. Die zweite Instanz tritt ausdrücklich den Erwägungen der ersten bei ; ihre An- nahme, dass nicht die Beklagte. sondern « die Erbmasse » den Besitz an den Titeln gehabt habe, ist also wohl nur dahin zu verstehen, dass mangels eines Nachweises der Beklagten für die Rechtmässigkeit ihres Besitzes die Erben des Karl Furrer als Besitzer der Obligationen zu gelten hätten. Die positive Feststellung. dass Karl Furrer bei seinem 'Tode die Obligationen tatsächlich noch be- sass. dass diese also durch die Beklagte aus dem Nachlass entwendet wurden, wäre denn auch aus den vorliegenden Akten nicht herzuleiten. Die Kläger selbst haben anläss- lich ihres Begehrens um Hinterlegung der streitigen Ver- mögensstücke geltend gemacht, die Beklagte habe sich der Obligationen zu Lebzeiten Furrers bemächtigt. womit zugegeben wurde, dass dieser sie bei seinem Tode nicht mehr im Besitz hatte. Bei der am Todestage selbst vor- genommenen Inventur wurden die Obligationen nicht im Nachlass vorgefunden ; im Inventar sind sie als nicht Sachenrecht. N° 38. 241 vorhanden bezeichnet und es wird bemerkt, dass Ihr Verbleib unbekannt sei. Diejenigen, die seinerzeit dem Johann Ftm'er gehört hatten, sind in dem nach dessen Tod aufgenommenen Nachlassinventar nicht aufgeführt. Allerdings hat Karl Furrer von einigen dieser Obligationen noch am 21. Dezember 1921 persönlich den Zins bezogen. Das spricht aber zwingend nur für seinen Besitz an den Coupons, nicht auch für denjenigen an den Kapitaltiteln, abgesehen davon, dass letztere der Beklagten auch noch nach dem genannten Zeitpunkt übergeben worden sein können. Steht somit nicht fest, dass die Beklagte die Obliga- tionen dem Nachlass des Karl Furrer entfremdet hat, so können ihr diese Titel nur abgefordert werden mit dem Nachweis, dass sie den Furrer ohne deren Willen ab- handen gekommen und von der Beklagten bösgläubig in Besitz genommen worden sind (Art. 935 ZGB), oder dass die Beklagte nicht Eigentümerin derselben ist, weil der von ihr behauptete Erwerbsgrund nicht zutrifft. Ersteres ist nicht dargetan und gegenüber der Bestreitung ihres Eigentums kann die Beklagte sich auf die aus ihrem Besitz fliessende Eigentumsvermutung berufen (Art. 930 ZGB). Entgegen der Auffassung der V ()rin~ stanzen hat also grundsätzlich nicht die Beklagte den Rechtsgrund ihres Besitzes nachzuweisen, sondern den Klägern liegt der Gegenbeweis ob. Wie jedoch das Bundesgericht schon früher entschieden hat (AS 41 11 S. 31 ff.), dürfen an diesen Gegenbeweis unter Umstän- den wie den vorliegenden keine strengen Anforderungen gestellt werden. Die gesetzliche Eigentumsvermutung rechtfertigt sich uneingeschränkt nur da, wo der Besitz, die tatsächliche Herrschaft über die Sache, so beschaffen ist, dass sich daraus wirklich vorläufig auf ein Recht an der Sache schliessen lässt; sie passt aber nicht auf Ver- hältnisse, wo der angebliche neue Eigentümer neben dem bisherigen in äusserlich kaum unterscheidbarer Weise über die Sache Gewalt hat, wie dies bei zu,sammen-
242 Sachenrecht. N° 38. wohnenden Familienangehörigen oder auch bei vertrau- ten Kngestellten vorkommt, die im Hause ihres Dienst- herrn freisehalten und walten. Beruht daher. der Besitz des 'angeblichen' neuen Eigentümers bloss auf einem der- artigen .. zweideutigen Gewaltverhältnis über die Sache oder ist ihm ein derartiges Verhältnis unmittelbar vor- ausgegangen, ohne dass über den Ursprung des heutigen Besitzstandes Näheres feststeht, so müssen schon erheb- liche Zweifel an dem behaupteten Eigentumserwerb die Vermutung beseitigen. Solche erhebliche Zweifel sind .hier vorhanden. So freigebig sich auch die Brüder Furrer durch ihre nachge- wiesenen Zuwendungen gegen die Beklagte gezeigt haben. so ist es doch recht unwahrscheinlich, dass sie ihr zu allem übrigen auch noch diese Obligationen geschenkt und sich dergestalt bei Lebzeiten des grösseren Teils ihres Titelvermögens zu Gunsten ihrer Haushälterin ent- äussert haben sollen. Weder die für die Verhältnisse der Furrer schon reichlich belohnten Dienste der Beklagten. noch der Umstand, dass die beiden Furrer ausser einer auf den andern auf keine nahen Erben Rücksicht zu nehmen hatten, machen eine so weitgehende Schenkung unter Lebenden glaubhaft, sondern gaben höchstens An- lass, die Beklagte auch noch letztwillig zu bedenken, wie dies Karl Furrer denn auch getari hat. Die Befürchtung durch den erwähnten Schadenersatzprozess das Ver- mögen einzubüssen, würde allenfalls eine Verschleierung desselben erklären, bildet aber doch wohl noch keinen ausreichenden Beweggrund für eine das Vermögen ja ebenfalls preisgebende Schenkung. Gegen die behauptete Schenkung spricht sodann, dass irgend eine für Dritte erkennbare Äusserung des Schenkungswillens. wie sie bei andern Zuwendungen an die Beklagte erfolgt ist, sei es durch Ausstellung von Bescheinigungen zu Handen der Schuldner oder durch Überschreibung der Titel auf den Namen der Beklagten, in Bezug auf diese Obligatio- nen nicht stattgefunderi hat. Insbesondere ist nicht ein- s-s.chenrecht. No 38. zusehen, warum bei der Konversion der 20,000 Fr. Obli- gationen durch Kar! Furrer nur ein Betrag von 10,000 Fr. und nicht die ganzen 20,000 Fr. auf den Namen der Be- klagten gestellt wurden, wenn doch der ganze Betrag der Beklagten geschenkt wurde. Auch die Tatsache, dass Karl Furrer am 21. Dezember 1921 von einigen der streitigen Obligationen persönlich den Zins bezog, macht es wahrscheinlich, dass er sich dieser Obligationen nicht entäussert hatte, während umgekehrt aus dem Zins- bezug der Beklagten am 30. Dezember 1921 sich nichts zu ihren Gunsten schliessen lässt, weil die Beklagte diesen Inkasso im Auftrag ihres Dienstherrn besorgt haben kann. Ein gewichtiges Indiz gegen die angebliche Schen- kung liegt aber in der Haltung, welche die Beklagte der um die Feststellung des Nachlasses bemühten Behörde gegenüber eingenommen hat. Aufgefordert, alle Werttitel, die sie besitze und die einst im Besitze der Furrer sich befanden, vorderhand zu hinterlegen, gab sie unter Ab- lehnung der begehrten Hinterlegung bekannt, dass ihr die Gülten geschenkt worden seien, während sie von den Obligationen schwieg. Nachdem die Behörde dank der Aufhebung des Bankgeheimnisses die Existenz der Obligationen erfahren und diese Titel in das Inventar aufgenommen hatte mit dem Bemerken, es habe nicht ermittelt werden können, wo sie sich befänden, protes- tierte die Beklagte gegen das Inventar, weil darin « eine Reihe von Vermägenswerten» aufgenommen seien, die dem Erblasser beim Tode nicht mehr gehärt hätten, wie- derum ohne anzugeben, dass sie die Obligationen in Händen habe. Erst als diese bei der Bank gesperrt wurden, bekannte sich die Beklagte als Eigentümerin der Titel und bestritt in der Folge den Vorwurf der Verheimlichung mit der Begründung, sie sei zur An- meldung nicht verpflichtet gewesen. Mag es sich damit so oder anders verhalten -eine Verpflichtung zur Hinterlegung bestand jedenfalls nicht -, so ist befremd- lich, dass die Beklagte den Besitz der Gülten zugab, den
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Sachenrecht. N0 38.
Besitz der Obligationen dagegen solange es anging ver-
schwieg.
Der Schluss liegt nahe, dass sie jeglicher Er-
örterung über diese Titel vorbeugen wollte, weil sie sich
bewusst war, dass es
rillt qenselben eine andere Bewandt-,
nis habe als mit den ihr ttsächItch geschenkten Gülten.
Dabei
braucht noch keineswegs an eine unredliche Hand-
lung der vorzüglich beleumdeten Beklagten zum Nachteil
ihrer Dienstherren gedacht zu werden. Die Obligationen
können der
Beklagten in Verwahrung gegeben und ge-
legentlich
auf den Todesfall versprochen worden sein,
sodass
zur gültigen Zuwendung nur die gesetzliche Form
mangelt.
Wird durch die angeführten Erwägungen die Eigen-
tumsvermutung zu Gunsten der besitzenden
Beklagten
hinfällig, so muss die Beklagte, die sich gegenüber den
Erben des bisherigen' Eigentümers nur auf diese Ver-
mutung zu stützen vermag, die angesprochenen Wert-
papiere herauszugeben.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichts des
Kantons Uri vom 13. Februar 1924
bestätigt.
Obllgationenrecht. N° 39.
IV. OBLIGATIONENRECHT
DROIT DES OBLIGATIONS
39. Eatratto dalla sentenza a4 giugno lSa4
245.
della prima sezione civfie nella causa Pedrazzi contro
Unione di Banehe Svmzere.
Una fideiussione a termine seeondo l'art. 502 CO puo essere
ammessa solo quando la eauzione stessa e limitata in ordine
di tempo: non basta ehe il debito principale sia esigi.bile
alla seadere
di un determinato termine. -La prova di un
termine apposto ad una fideiussione puo essere fornita
anehe con altri mezzl all'infuori di atto seritto, tale clausola
potendo
essere stipulata anehe verbalmente.
A.-Con atto 24 febbraio 1920 Berri Fulvio in Muralto
si riconosceva debitore della Banca svizzera-americana in
Loearno (ora Unione di Banehe Svizzere
in Loearno) della
somma di 17,121 fehi.
70, ehe esso si obbligava ad estin-
guere
«entro il termine di un anno mediante versameni
mensili di almeno 300 fchi. ». L'atto prosegue : «Per Il
pagamento della somma da Berri dovuta come sopra aHa
Banca si costituisce garante solidale il Sig. Domenieo
Pedrazzi in Gordola» ece. Essendosi
in seguito fatta oppo-
sizione contro
il precetto esecutivo N° 28375 dell'l1
ottobre 1921, col quale Pedrazzi veniva eseusso, come
fideiussore di Berri, per la somma di
17,000 fchi., e
l'opposizione
. essende stata rigettata provvisoriament:e
con sentenza 12 gennaio 1922, l'odierno attore, con peti-
zione 23 gennaio 1922, chiedeva
al Pretore di Loerno. e:
dichiarasse inesistente il debito escusso, spese e npetibili
a carico della convenuta. Alla petizione
questa non ris-
pose nei termini di legge e fu preclusa in base li art. 11
e seg. PCT. L'attore prosegui dunque solo nellistruttona
in cui, a sua istanza, venne sentito come teste il debitore
principale
. Berri, il quale, sulla questione se. la garanzia
AS 50 n -1924
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