BGE 50 II 225
BGE 50 II 225Bge09.04.1924Originalquelle öffnen →
224 Erbrecht. No 35. auf den Unfall zurückzuführende Krankenlager das todbringende Delirium nicht ausgebrochen wäre. Hie- gegen liesse sich nicht etwa einwenden, die Kausalität • sei nicht adäquat, weil die unmittelbaren Unfallfolgen Bettruhe nicht erforderlich machten, sondern diese vom Arzt nur aus kosmetischen Gründen angeordnet wurde. Denn es kann nicht zweifelhaft sein, dass die durch das Aufschlagen des Brustkorbes herbeigeführten, erst nach- träglich bei der Sektion festgestellten Lungenblutungen objektiv Bettruhe erheischten, m. a. W. dass bei richtiger Diagnose der Arzt aus diesem Grunde Bettruhe hätte anordnen müssen. Die Klägerin selbst hat denn ja für den Fall, dass ein durch die Police gedeckter Unfall an- genommen werde, an der heutigen Verhandlung aus § 1 Abs. 2 der allgemeinen _ Versicherungsbedingungen nur den Antrag auf eine erhebliche Herabsetzung der Ent- schädigung, nicht aber auf gänzliche Abweisung der Klage hergeleitet. Damit hat sie auch zugegeben, dass sie die Entschädigungspflicht nicht etwa deswegen ab- lehnen kann, weil § 14 der allgemeinen Versicherungs- bedingungen, auf welchen § 1 Abs. 2 verweist, auf einen Fall wie den vorliegenden nicht direkt anwendbar ist, sondern dass der « durch den Unfall selbst verursachte Schaden», für den sie Ersatz schuldet, vom Richter festzustellen ist. Das Bundesgericht bemisst ihn auf einen Viertel der Versicherungssumme = 2000 Fr. wovon die Witwe %, die beiden klagenden Nachkommen je 1/ 8 zu beanspruchen haben. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Anschlussberufung der Kläger wird abgewiesen, dagegen die Hauptberufung der Beklagten teilweise dahin begründet erklärt, dass in Abänderung des U r- teils des Obergerichts des Kantons Basel-Landschaft die Beklagte zur Zahlung von 1000 Fr. an Witwe Gloor und von je 250 Fr. an Alfred und Cölestine Gloor verurteilt ",ird. Erbrecht. N0 36. 36. Urteü der Ir. Zivüabtellung vom 1. Oktober 19~4 i. S. Geyer gegen Geyer. 225 Let z t w il li g e Ver füg u n g: Art. 462, 511 und 608 ZGB. Erw. 1. Welche von verschiedenen Verfügungen ist in casu massgebend? Art. 511 ZGB. Erw. 2. Auslegung eines Testamentes ist Rechtsfrage. Aus- legung des AUSdruckes «in der Kasse •. Erw. 3. Rechtsvermutung, dass Zuweisung einer Erbschafts- sache blosse Teilungsvorschrift ist. Art. 608 Abs. 3 ZGB. Erw. 4. Wirkung der Teilungsvorschrift auf den gesetzlichen Nutzniessungsanspruch der Witwe des Erblassers. Art. 462 Abs.2. A. -Im Nachlass des am 13. August 1922 kinderlos gestorbenen Landwirtes Anton Geyer, der neben seiner Ehefrau als gesetzliche Erben seine bei den Geschwister Elisabeth Geyer und den Kläger Seraphin Geyer hinter- liess, fanden sich drei eigenhändig geschriebene letzt- willige Verfügungen vor. Nach der ersten. vom 16. Januar 1912, vermachte der Verstorbene dem Kläger drei Viertel seines Nachlasses und beschränkte mit der zweiten, vom 2. April 1919, seine Ehefrau 'auf den Pflichtteil. Die dritte, am 6. März 1922 errichtete Ver- fügung lautet: « Ich unterzeichneter Anton Geyer, noch beim gesunden Verstand, verordne hiermit wie folgt: als
226 Erbrecht. N° 36. Meine Frau sollte das Hausrecht· noch" für 3 Monate besitzen. » Nach der güterrechtlichen Auseinandersetzung, gemäss • welcher die Hälfte des gesamten· Vermögens der Ehefrau zufiel, berief sich der Kläger auf die beiden ersten Ver- fügungen und wollte die letzte lediglich als Teilungsvor- schrift aufgefasst wissen; danach habe sich die Witwe die ihr in dieser Verfügung zugewendeten Werte auf ihren Pflichtteil anrechnen zu lassen, und zwar sei die Bestimmung, es solle ihr das « Geld in der Kasse» ge- hören, dahin auszulegen, dass ihr das Geld zukommen solle, welches in einer vom Erblasser als Hauskasse be- nützten Blechbüchse vorhanden gewesen sei. Er klagte auf Feststellung in diesem Sinne. Die Witwe stellte sich auf den Standpunkt, ~ie dritte Verfügung hebe die beiden ersten auf, und zwar seien ihr die in diesem Testa- mente genannten Vermögenswerte ohne Anrechnung auf ihren gesetzlichen Erbanteil zum Voraus vermacht, und unter dem Ausdruck « in der Kasse » sei die dem Erblasser gehörende Spareinlage auf der Bezirkskasse Laufen gemeint. Neben diesen Werten beanspruchte sie daher vom Reste des Nachlasses einen Viertel zu Eigen- tum und das übrige zur Nutzniessung und verlangte widerklageweise Schutz ihrer Vermächtnis-und Erb- ansprüche. Sie starb während der Instruktion des Rechts- streites, und ihre gesetzlichen Erben führten an ihrer Stelle den Prozess weiter. . B. -Mit Urteil vom 9. April 1924 hat der Appella- tionshof des Kantons Bern die Vermächtnis-und Erb- ansprüche der Witwe Geyer gutgeheissen und wie folgt entschieden : Es wird gerichtlich festgestellt : . 1. Die Beklagten und Widerkläger, als gesetzliche Erben der am 5. März 1924 in Burg verstorbenen Anna- Maria Geyer-Ackermann seI. (Erbengemeinschaft) sind berechtigt, auf Grund der von Anton Geyer seI. in Burg hinterlassenen letztwilligen Verfügung vom 6. März Erbrecht. N° 36. 227 1922 von dessen Erbmasse folgende im Erbschafts- inventar vom 20. November 1922 aufgeführten Ver- mögensgegenstände anzusprechen: a) Liegenschaften Gemeinde Burg : die ideellen IIIT von Parzelle 126 Mättlein Matte, » » »» 127 oberer Garten Matte, » » »» )1 145 Steinacker Matte, » » »» l) 146 Steinacker Matte; b) Liegenschaften Gemeinde Burg: diejenige ideelle Hälfte von Parzellen 112 und 113 Gatter- matte, Acker, welche der Anna-Maria Geyer-Ackermann seI. nicht kraft ehelichen Güterrechts zukam; c) diejenige ideelle Hälfte der im Erbschaftsinventar vom 20. November 1922 über den Nachlass des Anton Geyer seI. unter IV und unter 11 Ziffern 1 bis und mit 28, sowie 33 aufgeführten Fahrnisgegenstände, welche der Anna-Maria Geyer-Ackermann seI. nicht kraft ehe- lichen Güterrechts zukam; d) diejenige ideelle Hälfte der auf Sparheft Nr. 3186 und Nr. 264 auf der Bezirkskasse Laufen angelegten Beträge von zusammen 14,365 Fr. 80 Cts. plus 4 3 /, % Zins seit 1. Januar 1922 bis zum Todestage des Erb- lassers (13. August 1922), welche der Anna-MariaGeyer- Ackermann seI. nicht kraft ehelichen Güterrechts zukam. 2. Nach Ausrichtung dieser zu 1 hievor bezeichneten Vermächtnisse an die gesetzlichen Erben der Anna- Maria Geyer-Ackermann seI. als Vermächtnisnehmerin. erhalten, kraft gesetzlichen Erbrechtes, vom übrig bleibenden Rest des Nachlasses: a) die Beklagten und Widerkläger als gesetzliche Erben der Anna-Maria Geyer-Ackermann seI. (Erbengemein- schaft) ein Viertel zu vollem Eigentum; b) die beiden überlebenden Geschwister des Anton Geyer sel., nämlich Seraphin Geyer und Elisabeth Geyer. beide in Burg, je 3/s zu vollem Eigentum; c) der Ertrag an den zufolge der letztwilligen Ver- fügung vom 6. März 1922 der Ehefrau Anna-Maria
228 Erbrecht. N° 36. Geyer-Ackermann nicht vermachten Vermögensgegen- stände ist im Sinne der Motive an die Beklagten und Widerkläger (Erbengemeinschaft) zuzuweisen. C. -Gegen dieses Urteil hat der Kläger unter Er- neuerung seines Rechtsbegehrens die Berufung an das Bundesgericht erklärt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
230 Erbrecht. N° 36. der dem Erblasser gehörende Anteil an der Spareinlage auf der Bezirkskasse Laufen 7182 Fr. 90 Cts., d. i. mehr • als die Hälfte des gesamten Nachlasses beträgt, erhält bei dieser Auslegung auch die Äusserung des Erblassers an Dritte, er habe «alles seiner Frau vermacht, damit sie etwas habe, wenn sie nicht mehr arbeiten könne », mehr Sinn, als wenn unter dem Ausdruck Kasse lediglich die Hauskasse verstanden würde, in der sich nur ein Anteil des Erblassers von 190 Fr. vorfand. Gegen diese Auslegung vermag das Bedenken nicht aufzukommen, dass das Testament von « etwas» Geld in der Kasse spricht. während die Sparkasseeinlage, wie ausgeführt. die für die Vermögensverhältnisse des Erblassers nam- hafte Summe von über 7000 Fr. betrug. Die Vorinstanz stellt fest, (und hierin liegt keine Aktenwidrigkeit, ob- wohl der Erblasser zur Zeit der Testamentserrichtung bereits ins 80. Lebensjahr ging), dass Geyer imt Rück- sicht auf seiDe Krankheit damit rechnete, er könnte sein Geld noch aufbrauchen. Es liegt daher nichts vor, was das Bundesgericht nötigte, der Auslegung der Vorin- stanz in diesem Punkte nicht beizupflichten. 3. -Dagegen ist die Annahme der Vorinstanz, Geyer habe seiner Frau die in der Verfügung vom 6. März 1922 genannten Vermögenswerte ohne Anrechnung auf ihren gesetzlichen Erbanteil zum voraus vermacht, rechts- irrtümlich. In Abweichung vom französischen Rechte, das in Art. 849 c. c. f. eine Rechtsvermutung dafür auf- stellt, dass eine Verfügung zu Gunsten eines Ehegatten seinem Erbanteil nicht angerechnet werden soll, gilt nach Art. 608 Abs. ZGB die Zuweisung einer Erbschafts- sache an einen Erben als blosse Teilungsvorschrift und nicht als Vermächtnis, wenn nicht ein anderer Wille des Erblassers aus der Verfügung ersichtlich ist. Soweit durch jene Zuwendung der gesetzliche Erbanteil der Frau Geyer überschritten ist; liegt darin allerdings ein unzweideutiges Vermächtnis. Mit der Tatsache einer solchen Begünstigung ist aber noch nicht der Wille des Erblassers zum Ausdruck gebracht, dass die gesamte Erbrecht. N° 36. 231 Zuwendung dem gesetzlichen Erbteil der Frau nicht an- gerechnet werden soll. Aus der Art und 'V eise, wie der Erblasser in seinen Verfügungen vorging, erhellt im Gegenteil, dass er das Erbrecht seiner Frau erschöpfend regeln wollte. Er hatte sie zunächst auf den Pflichtteil gesetzt, ihr dann aber durch spätere Zuwendung nament- lich genannter Vermögensobjekte tatsächlich mehr als den Pflichtteil gegeben, ohne sich veranlasst zu sehen, die frühere Beschränkung ausdrücklich aufzuheben. Mit diesem ersichtlichen Willen des Erblassers, das Erb- recht seiner Frau erschöpfend zu regeln, ist die Annahme eines Vorausvermächtnisses nicht vereinbar. Auf jeden Fall liegt nicht der geringste Anhaltspunkt dafür vor. dass entgegen der in Art. 608 ZGB statuierten Rechts- vermutung im Testament vom 6. März nicht eine blosse Teilungsvorschrift erblickt werden muss. 4. -Da in dieser Vorschrift nur verfügt wird, was der Ehefrau zu Eigentum zufallen soll, schien der Schluss gerechtfertigt, dass damit ihr gesetzlicher Nutzniessungs- anspruch nicht berührt werde. Allein aus der erkannten Absicht des Erblassers, das Erbrecht seiner Frau er- schöpfend zu regeln, darf auch auf dessen Wlllen ge- schlossen werden, dass seine Frau nur soviel aus seinem Nachlass erhalten solle, als er ihr ausdrücklich zuwende. Diese Auffassung wird dadurch bestätigt, dass er ihr das Hausrecht auf drei Monate gewahrt wissen will, was nicht nötig gewesen wäre, wenn sie den Rest der Hinterlassenschaft in Nuizniessung haben sollte. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und das Urteil des Appellationshofes des Kantons Bern vom 9. April 1924 dahin abgeändert, dass den Beklagten und Widerklägern nur die in Ziff. llit. abis d des angefoch- tenen Urteils genannten Werte aus dem Nachlass des Anton Geyer zugesprochen werden. Ihre weitergehenden Ansprüche werden ..abgewiesen. Im übrigen wird das angefochtene Urteil bestätigt.
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