BGE 50 II 216
BGE 50 II 216Bge06.03.1922Originalquelle öffnen →
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Erbrecht. N0 35.
einem polizeilichen, speziell sitten polizeilichen Grunde,
eine unzulässige Erweiterung der gesetzlichen Ehehin-
dernisse wenigstens für Entmündigte. Das in der Be-
schwerdeantwort aufgestellte Postulat, dass sittlich
defekte Personen im Interesse der Rassenhygiene von
der Ehe ferngehalten werden sollten, wäre
de lege jerenda
beachtlich, wenn solche Personen sich nicht auch ausser-
halb der Ehe fortpflanzen könnten, ist aber mit dem
geltenden Rechte unvereinbar.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird gutgeheissen und in Aufhebung
des Beschlusses des Regierungsrates des Kantons Aargau
vom 4. Februar 1924 dem Beschwerdeführer die Bewil-
ligung zur
Eheschliessug erteilt.
11. ERBRECHT
DROIT DES SUCCESSIONS
35. lJrteU der II. ZivUabteUung vom 10. Juli 194
i. S. «Helvetia » gegen Gloor u. Xonsorten.
Erb r e c h t: Einzelne Erben. sind nicht legitimiert, zum
unverteilten Nachlass gehörende Ansprüche gerichtlich
geltend zu machen (wozu die Todesfallversicherungen des
Erblassers gehören, sofern
nicbt die Erben -oder Dritte -
ausdrücklicb als Begünstigte bezeichnet worden sind)
ZGB
Art. 602 (Erw. 1).
U n fall ver s ich e run g: Art und Weise der Berück-
sichtigung eines vom Unfall unabhängigen Umstandes
(Krankheit), durch welchen die Folgen des Unfalles ver-
schlimmert wurden. (Erw. 3).
A. -Der Ehemann und Vater der Kläger, Alfred
Gloor, geb. 1870, war bei der Beklagten gegen Unfall
versichert und zwar
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Erbrecht. N
o
35.
Der zugezogene Arzt Dr. Abt fand GIoor abends un-
gefähr 7.30 Uhr im Bett vor; er konstatierte starkes
• Haimatom über dem rechten Auge, Quetschung der
rechten Lendengegend und Abschürfung des rechten
Knies und liess GIoor
(( aus rein kosmetischen Grün-
den » im Bett behalten, da sich die Sugillation über dem
rechten Auge bis
auf die linke Wange erstreckte. In der
Nacht vom 24. zum 25.
Januar trat heftiges Nasenbluten
und am Morgen sodann für kurze
Zeit Delirium ein'
noch am gleichen Tage starb GIoor. . '
Dem Sektionsbefund
bezw. dem anschliessenden Gut-
achten des Prof. Dr. Rössle ist zu entnehmen: GIoor
war seit geraumer Zeit ein schwerkranker Mann, welcher
unzweifelhaft
unter allen Umständen nicht mehr lange
zu leben gehabt hätte.
_ Ohne dass es vielleicht bereits
in
rscheinung getreten war, litt er an einer vorge-
schnttenen Leberschrumpfung (Leberzirrhose), allem
Anschein nach
an einer alkoholischen. In der Lunge
fanden sich Blutungen, wie man
sie bei heftigem An-
prall an den Brustkorb vorfindet, der innerlich recht er-
heblich gewesen sein muss. Der Unfall hat bei GIoor, der
an schwerem Alkoholismus litt, zunächst Bettlägerigkeit
verursacht und dann Delirium-ausgelöst. Der
Unfall
an sich war so geringfügig, das er bei einem gesunden
Manne keine weiteren Folgen nach sich gezogen hätte.
Der Tod wurde
nur mittelbar durch den Unfall bedingt ;
unmittelbare Todesursache
war das durch den chronischen
Alkoholismus bedingte und durch
Unfall leicht auslös-
bare Delirium.
C. -Mit der vorliegenden Klage verlangen die Witwe
und zwei Kinder des GIoor
-ein drittes Kind hat die
Klage fallen lassen, ein viertes sich an der Klage
über-
haupt nicht beteiligt -Bezahlung der Versicherungs-
summen von zusammen
11,500 Fr. an die Kläger (zu
gesamter Hand), eventuell
an das Erbschaftsamt Bin-
ningen zu Handen der Erbmasse des Alfred Gloor. Die
Teilung des Nachlasses
hat noch nicht stattgefunden.
Erbrecht. N° 35. 219
D. -Die erste Instanz hat die Beklagte zur Bezahlung
von
10,000 Fr. an die Erbmasse Alfred Gloor verurteilt,
und die zweite Instanz, das Obergericht des Kantons
Basel-Landschaft,
hat am 4. April 1924 dieses Urteil
bestätigt « mit der Abänderung, dass die Beklagte ver-
urteilt wird zur Bezahlung von 4600 Fr. an die Klag-
partei. »
E. -Gegen das Urteil des Obergerichts hat die Be-
klagte
die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit
den Anträgen, es sei auf die Klage nicht einzutreten,
eventuell sei die Klage abzuweisen.
F. -Die Kläger haben sich der Berufung angeschlos-
sen
mit den Anträgen auf Wiederherstellung des erst-
instanzlichen Urteils, eventuell Erhöhung der
Urteils-
summe nach richterlichem Ennessen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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zuzuschreiben sein, da von vorneherein klar ist, dass
nicht einzelne Miterben unter Ausschluss der übrigen
eine Leistung
an sich verlangen können, auf welche nur
die in der Erbengemeinschaft verbundene Gesamtheit
der Erben Anspruch
hat (AS 41 II S. 28). Um solche
zum Nachlass gehörende
und bis zu dessen Teilung der
Erbengemeinschaft zustehende Ansprüche aber
handelt
es sich in der Tat bei den Todesfallversicherungen des
Erblassers, sofern nicht die Erben (oder Dritte) ausdrück-
lich als Begünstigte bezeichnet worden sind
(AS 31 II
S. 80 Erw. 2). Für das Gegenteil können nicht etwa
die Vorschriften
der Art. 476 und 529 ZGB angerufen
werden,
da sie nur auf die Berechnung der verfügbaren
Quote Bezug haben
und überdies im vorliegenden Falle
schon deswegen nicht zutreffen würden, weil nicht
Ver-
sicherungsansprüche mit Rückkaufswert in Frage stehen
Infolgedessen können die Erben
nur gemeinsam über
diese Ansprüche verfügen,
unter Vorbehalt freilich der
vertraglichen oder gesetzlichen Vertretungs-und
Ver-
,waltungsbefugnisse (Art. 602 ZGB). Hieraus ergibt sich
,;zunächst, dass nur Verurteilung zur Zahlung entweder
;an di~ Erben gemeinsam oder aber allfällig an einen Ver-
treter der Erben oder Verwalter der Erbschaft erfolgen
kann, nicht
aber an die Erbmasse, welche das ZGB als
juristische Person nicht
anerkennt. Aber auch die Ver-
urteilung der Beklagten zur Zahlung an die zur Inven-
taraufnahme beigezogene
Bezirksschreiberei, welche die
erste Instanz nach den Motiven
im Auge hatte, ist ver-
fehlt,
da nicht behauptet ist, es sei die Erbschaftsverwal-
tung durch dieses Amt angeordnet oder es sei dieses Amt
von der zuständigen Behörde auf Begehren eines Miterben
gestützt
auf Art. 602 Abs. 3 ZGB oder aber von den
(d. h. sämtlichen) Erben selbst
mit der Vertretung der
Erbengemeinschaft betraut worden. Endlich muss aber
aus jener Vorschrift auch abgeleitet werden, dass ein-
zelnen
Erben die Legitimation nicht zukommt, zum un-
verteilten Nachlass gehörende Ansprüche gerichtlich
Erbrecht. N° 35. 221
geltend zu machen, selbst nicht it dem. Antra auf
Leistung
au sämtliche Erben gemelllsam, WIe er mlllde-
stens in
der Klagebegründung zum Ausdruck kommt,
wo Zahlung « an die Hinterbliebene~» u gesamr
Hand gefordert wird. Zunächst lässt SIch ellle derartige
Vertretungs-
und Verwaltungsbefugnis d.es einze.lnen
Erben nicht aus einer positiven Vorschnft
herleiten.
So dann ist auch aus der von den Erläuterungen (zweite
Ausgabe, erster Band,
S. 459) geforderten analog~n An-
wendung des Art.
340 Abs. 2 ZGB nichts zu gewlllnen,
wonach bei
der Gemeinderschaft jeder Gemeinder ohne
Mitwirkung der übrigen gewöhnliche Verwaltungshand-
lungen vornehmen kann. Abgesehen davon, dass es
Bedenken erweckt, den
in Art. 602 ZGB ausgesprochenen
Vorbehalt gesetzlicher Verwaltungsbefugnisse dahin
us
zulegen, dass er auch für solche Verwaltungsbefugmsse
Raum liesse, die nur auf die analoge Anwendung an-
derer als erbrechtlicher Vorschriften gegründet werden
könnte, dürfte die Prozessführung nicht zu den ge-
wöhnlichen Verwaltungshandlungen gerechnet werden,
wie sie denn
ja auch z. B. dem Handlungsbevollmäch-
tigten,
der nicht Prokurist ist, nicht zusteh (vgl. auch
AS 41 II S. 28). Ebensowenig kann die bel der Schaf-
fung des deutschen BGB zu Tage getretene und vo.m
deutschen Reichsgericht (in Juristische Wochenschnft
1905
S. 147) gebilligte Auffassung, dass sich eine solche
Befugnis aus dem Wesen des Gesamthandverhältnisses er-
aebe, als richtig anerkannt werden, weil die Verwaltungs-
nd Verfügungsbefugnisse für die verschiedenen Arten
der Gesamthandsverhältnisse vom Gesetz ganz ver-
schieden geordnet worden sind. Wenn Art.
602 Z.GB dem
einzelnen Erben keinerlei Verwaltungsbefugmsse be-
züglich des Nachlasses einräumt,
so ist es darauf u
rückzuführen, dass er in Abs. 3 jedem MIterben anhelm
stellt durch die zuständige Behörde eine Vertretung für
die Erbengemeinschaft bestellen zu lassen
.. Nicht nr
gewährt diese Vorschrift den einzelnen MIterben, die
222 Erbrecht. N° 35. einen zum Nachlass gehörenden Anspruch gerichtlich durchsetzen wollen, gegenüber denjenigen Miterben, welche ohne sachliche Gründe sich nicht am Prozess be- teiligen wollen, allen wünschbaren Schutz, sondern sie vermeidet es auch, dass ein einzelner Erbe über den Kopf seiner Miterben Klage erheben und sie durch un- sorgfältige Prozessführung um den ihnen zustehenden Anspruch bringen könnte. Die Kläger vermögen nun aber die Klagelegitimation bezüglich der erstgenannten, vom Erblasser selbst ein- gegangenen Versicherung daraus herzuleiten, dass er sie laut besonderer Versicherungsbedingung als Be- günstigte bezeichnet hat, indem ihnen die Begünstigung einen von ihrem Erbrecht durchaus unabhängigen (vgl. Art. 85 VVG), aus Vertrag zu Gunsten Dritter flies- senden Anspruch auf' die Todesfallentschädigung von 8000 Fr. verschafft. Dabei handelt es sich nicht um einen Anspruch, welcher den Klägern gemeinsam zustünde; vielmehr geht nach Art. 84 Abs. 1 VVG der Anspruch der Witwe auf die Hälfte der Versicherungssumme und der Anspruch jedes der vier Nachkommen auf einen Achtel, der für die klagenden zwei Nachkommen nicht etwa dadurch vergrössert wird,. dass die andern bei den nicht Klage erhoben bezw. sie wieder fallen gelassen haben. Auch umfassen diese' Ansprüche die Entschä- digung für Erwerbseinbusse nicht, die dem Erblasser noch zu Lebzeiten angefallen'ist und daher zum Nachlass gehört. 2. -Die Annahme der Vorinstanz, Gloor habe einen von der nach dem Ausgeführten einzig noch in Betracht fallenden Einzelversicherung gedeckten Unfall erlitten, lässt einen Rechtsirrtum nicht erkennen ....... 3. - Nun war aber nach dem von der Vorinstanz als schlüssig betrachteten Gutachten des Prof. Rössle « der Unfall an sich nach dem pathologisch-anatomischen Befunde so geringfügig, dass er bei einem gesunden Manne keine weiteren Folgen nach sich gezogen hätte », und ist « als unmittelbare Todesursache das durch ,I Erbrecht. N0 35. 223 den chronischen Alkoholismus bedingte und durch Un- fall leicht ausläsliche Delirium anzusehen. » Somit liegt der in § 1 Abs. 2 der allgemeinen Versicherungsbeding- ungen geordnete Fall vor, dass die Folgen des Unfalles durch das Bestehen eines andern, von dem Unfall unab- hängigen Umstandes verschlimmert wurden. Freilich wäre das Delirium ohne das auf den Unfall zurück- zuführende Krankenlager nicht entstanden, und inso- fern ist es nicht als ein vom Unfall unabhängiger Umstand im Sinne dieser Bedingung anzusehen. Anderseits aber sind die Folgen des Krankenlagers und somit des Un- falles doch insofern durch einen vom Unfall unabhängi- gen Umstand verschlimmert worden, als der Alkoholis- mus die krankhafte Anlage zum Delirium schuf, das denn ja schon nach ganz kurzem Krankenlager ausbrach. Zwar hatte diese krankhafte Anlage bisher auch noch nicht zu einer erkennbaren, die Körperfunktionen in äusserlich wahrnehmbarer Weise störenden Krankheit geführt und wäre daher nach der älteren Rechtsprechung des Bundes- gerichts (vgl. AS 32 II S. 292 f. Erw.4) nicht zu berück- sichtigen gewesen. Allein nach dem medizinischen Gut- achten hätte Gloor wegen der ebenfalls auf den Alkoholis- mus zurückzuführenden Leberzirrhose « unzweifelhaft unter allen Umständen nicht mehr lange zu leben ge- habt.» Hätte aber der latent vorhandene krankhafte Zustand auch ohne das Hinzutreten des Unfalls in vor- aussichtlich kurzer Zeit die nämlichen Wirkungen zur Folge gehabt, wie sie durch jenen ausgelöst worden sind, so darf er nach der neueren Rechtsprechung des Bundes- gerichts (vgl. AS 44 II S. 103 f.) nicht unberücksichtigt gelassen werden. Jedoch darf diese Berücksichtigung nicht dazu führen, dass der Versicherer auch von den- jenigen Schadensfolgen entlastet wird, welche trotz der krankhaften Anlage ohne den Unfall nicht eingetreten wären und im vorliegenden Falle darin bestehen, dass der Tod Gloors, den der Unfall für sich allein freilich nicht herbeizuführen vermocht hätte, infolge des Un- falls um geraume Zeit vergerückt worden ist, da ohne das
224 Erbrecht. N° 35. auf den Unfall zurückzuführende Krankenlager das todbringende Delirium nicht ausgebrochen wäre. Hie- gegen liesse sich nicht etwa einwenden, die Kausalität • sei nicht adäquat, weil die unmittelbaren Unfallfolgen Bettruhe nicht erforderlich machten, sondern diese vom Arzt nur aus kosmetischen Gründen angeordnet wurde. Denn es kann nicht zweifelhaft sein, dass die durch das Aufschlagen des Brustkorbes herbeigeführten, erst nach- träglich bei der Sektion festgestellten Lungenblutungen objektiv Bettruhe erheischten, m. a. W. dass bei richtiger Diagnose der Arzt aus diesem Grunde Bettruhe hätte anordnen müssen. Die Klägerin selbst hat denn ja für den Fall, dass ein durch die Police gedeckter Unfall an- genommen werde, an der heutigen Verhandlung aus § 1 Abs. 2 der allgemeinen _ Versicherungsbedingungen nur den Antrag auf eine erhebliche Herabsetzung der Ent- schädigung, nicht aber auf gänzliche Abweisung der Klage hergeleitet. Damit hat sie auch zugegeben, dass sie die Entschädigungspflicht nicht etwa deswegen ab- lehnen kann, weil § 14 der allgemeinen Versicherungs- bedingungen, auf welchen § 1 Abs. 2 verweist, auf einen Fall wie den vorliegenden nicht direkt anwendbar ist, sondern dass der « durch den Unfall selbst verursachte Schaden», für den sie Ersatz schuldet, vom Richter festzustellen ist. Das Bundesgericht bemisst ihn auf einen Viertel der Versicherungssumme = 2000 Fr. wovon die Witwe %, die beiden klagenden Nachkommen je 1/ 8 zu beanspruchen haben. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Anschlussberufung der Kläger wird abgewiesen, dagegen die Hauptberufung der Beklagten teilweise dahin begründet erklärt, dass in Abänderung des U r- teils des Obergerichts des Kantons Basel-Landschaft die Beklagte zur Zahlung von 1000 Fr. an Witwe GIoor und von je 250 Fr. an Alfred und Cölestine Gloor verurteilt wird. Erbrecht. N° 36. 36. t7rteil der II. Zivila.bteilung vom 1. Oktober 19~4 i. S. Gerer gegen Gerer. 225 Let z t will i g e Ver füg u n g: Art. 462, 511 und 608 ZGB. Erw.
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